Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 3173
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.*)
IBRRS 2010, 3167

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2009 - 4 W 36/09
1. Die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der Einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass auch die Höhe des Werklohns glaubhaft gemacht wird.*)
2. Sind Preise und Mengen der Leistungen des Unternehmers streitig, so kann unter Umständen zur Glaubhaftmachung der Rechnungshöhe ein Prüfvermerk ausreichen, den der Architekt des Bestellers auf der Rechnung angebracht hat.*)

IBRRS 2010, 3165

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2009 - 12 U 129/09
Der Vertrag mit einem Leiter der Entwicklungsabteilung, der nicht Arbeitnehmer ist, ist mangels geschuldetem Erfolg als Dienst- und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

IBRRS 2010, 3164

OLG München, Beschluss vom 07.09.2009 - 5 St RR 246/09
Das bloße Verlangen einer überhöhten Vergütung bei Werkleistungen enthält nicht zugleich die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit und stellt sich daher nicht als betrugsrelevante Täuschung dar. Dies gilt auch dann, wenn die bei Abnahme des Werks erstmals bezifferte Vergütungsforderung den Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB deutlich übersteigt. Eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die verlangte Vergütung den Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB überschreitet, besteht nicht.*)

IBRRS 2010, 3160

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09
Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.*)
IBRRS 2010, 3158

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - VII ZR 171/08
Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (Abänderung von BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, IBR 2000, 30 = BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97).*)

IBRRS 2010, 3129

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - 21 U 108/08
Verlangt der zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigte Bauherr vom Bauunternehmer Schadensersatz statt der Leistung, so ist er auch dann befugt, die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer einzufordern, wenn er noch nicht nachgebessert hat.

IBRRS 2010, 3128

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - 4 U 146/08
1. Durch einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung wird die Rangstelle im Grundbuch für die spätere Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB gesichert.
2. Der Unternehmer kann die Voraussetzungen seines Sicherungsverlangens im Wege eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft machen; diese kann auch sein Geschäftsführer abgeben.
3. Zur Widerlegung dieser glaubhaft gemachten Behauptungen durch den Auftraggeber genügt das gleiche Beweismaß wie für den Unternehmer.
4. Für die Glaubhaftmachung gilt das Gleiche wie für die Beweislast: Der Unternehmer hat vor Abnahme die Mangelfreiheit seines Werks aufzuzeigen. Nach Abnahme ist es Sache des Auftraggebers, die Mangelhaftigkeit darzutun.
5. Eine sich aufgrund widersprechender Glaubhaftmachungen ergebende Unklarheit geht zu Lasten der darlegungsbelasteten Partei.

IBRRS 2010, 3118

OLG München, Urteil vom 14.10.2009 - 20 U 2948/09
Bei Fehlen anderweitiger Absprachen der Parteien ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Auch aus § 635 Abs. 2 BGB lässt sich nicht ableiten, dass der Besteller verpflichtet sei, das Werk zur Mängelbeseitigung zum Unternehmer zu bringen, sondern stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen.

IBRRS 2010, 3115

AG Buchen, Urteil vom 23.09.2009 - 1 C 166/09
1. Bei einem Haustürgeschäft beginnt die Widerrufsfrist mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, und zwar auch dann, wenn er bei der Bestellung belehrt wurde und die Annahme seines Angebots durch den Unternehmer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Herstellers von Kunststofffenstern in Baden-Württemberg ist eine Klausel, die für den Fall einer Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber gem. § 649 BGB für den Auftragnehmer eine Aufwandsentschädigung von 30 % des Netto-Auftragswerts vorsieht, zulässig.

IBRRS 2010, 3111

AG Essen, Urteil vom 30.12.2009 - 196 C 314/09
1. Der einzelne Wohnungseigentümer schuldet nach MEA dem Kleinunternehmer bei Vereinbarung eines Bruttopreises nur anteilig vom Nettobetrag.*)
2. Zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern besteht keine Gesamtschuld.*)
3. Sind Werkleistungen des Kleinunternehmers an den Verband (konkludent) vorbehaltlos abgenommen, scheiden zur Aufrechnung geeignete Ansprüche wegen Mängeln aus.*)

IBRRS 2010, 3110

KG, Urteil vom 23.04.2010 - 6 U 30/09
Die Änderung von tragenden Bauteilen im Dachgeschoss eines Gebäudes sind keine Instandhaltungsarbeiten i. S. v. § 62 Abs. 4 BauO Bln.*)

IBRRS 2010, 3086

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2009 - 12 U 49/09
Sind in einem Bauvertrag keine verbindlichen Fristen vereinbart, findet die Regelung des § 5 Nr. 3 VOB/B entsprechende Anwendung.

IBRRS 2010, 3084

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - 23 U 9/09
1. Im Werkvertragsrecht gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen kann (BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 1). Als Rechtsfolge des durch Kündigung beendeten Vertrags verbleibt zu Gunsten des Unternehmers ein Vergütungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
2. Nach freier Kündigung steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hat er also die Einheitspreise für Kies-Baggerarbeiten in der Erwartung einer Veräußerung des Kieses nicht Kosten deckend kalkuliert, kann er nach freier Kündigung nicht Ersatz des entgangenen Veräußerungsgewinns verlangen.
3. Im Rahmen einer Kündigungsabrechnung ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu bestimmen. Aus der Aufteilung der Gesamtleistung in Einzelleistungen muss sich ergeben, welche Einzelleistungen erbracht und welche Leistungen nicht erbracht worden sind und wie diese Leistungen jeweils auf der Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewertet werden.
4. Ist eine Restforderung für erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Abrechnung sachlich nicht nachvollziehbar, ist eine Klage als unschlüssig, nicht nur als derzeit unbegründet abzuweisen.
IBRRS 2010, 3072

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 27/10
Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a.F. gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.*)

IBRRS 2010, 3009

BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09
1. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
2. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
3. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

IBRRS 2010, 3008

LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2010 - 325 O 469/09
1. Die Regelungen des § 648a Abs. 1 und Abs. 5 BGB geben dem Unternehmer ein Wahlrecht, wenn der Besteller die verlangte Sicherheit nicht binnen der gesetzten (angemessenen) Frist leistet: Der Unternehmer kann entweder den Vertrag fortsetzen und sich, solange der Besteller die Sicherheit nicht beibringt, auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen und zugleich auch auf Gestellung der Sicherheit klagen oder er kann den Vertrag kündigen mit der Folge, dass ein Anspruch auf die Sicherheit - im Grundsatz - nicht mehr besteht.
2. Hinsichtlich dieser Grundsätze besteht insoweit eine Ausnahme, als der Unternehmer auch nach der Kündigung des Vertrags verpflichtet bleibt, etwaige Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen zu beseitigen, d. h. dass er, sofern der Besteller Mängelbeseitigung verlangt, insoweit vorleistungspflichtig bleibt mit der Folge, dass er, sofern und soweit und solange die Vergütung noch von dieser Vorleistung (Mängelbeseitigung) abhängig ist, also der Besteller Mängelbeseitigung fordert, eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen kann.

IBRRS 2010, 3005

KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 250/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)

IBRRS 2010, 3004

KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 251/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)

IBRRS 2010, 3003

KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 252/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)

IBRRS 2010, 3002

KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 253/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)

IBRRS 2010, 3001

KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 254/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)

IBRRS 2010, 2976

AG Strausberg, Urteil vom 19.01.2010 - 10 C 228/09
Bei einem Vertrag über eine Erdbohrung und Installation einer Unterwasserpumpe ist keine Zweckerreichung gegeben, wenn der Auftraggeber kontrolliert Wasser entnehmen kann. Dies ist nur dann gegeben, wenn eine Pumpenanlage, die Vertragsgegenstand ist, errichtet wird.

IBRRS 2010, 2964

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2010 - 8 U 82/09
Bei der Auslegung eines Abgeltungsvergleichs zwischen Bauherrn und Architekten kann in Bezug auf den erfassten Streitgegenstand nicht geltend gemacht werden, die Symptomtheorie des BGH werde unzulässig in ihr Gegenteil verkehrt.

IBRRS 2010, 2928

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 06.07.2010 - 19 S 11/10
Wer den Bau eines Brunnens beauftragt, ist grundsätzlich zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die dem Auftragnehmer durch die Erdbohrung und die Abdichtung einer artesischen Quelle entstanden sind.

IBRRS 2010, 2909

LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2010 - 14 O 103/06
Auch Baufachleute haben Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Parteigutachterkosten, wenn sie die konkreten gutachterlichen Untersuchungen nicht selbst vornehmen konnten.

IBRRS 2010, 2906

AG München, Urteil vom 07.07.2010 - 482 C 287/10
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Befugnis zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen.
2. Die mit dieser Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft korrespondierende Einschränkung des einzelnen Eigentümers in der Ausübung seiner individuellen Rechte ist dem jeweiligen Erwerbsvertrag immanent.

IBRRS 2010, 2897

KG, Beschluss vom 11.01.2010 - 27 U 70/09
1. Enthält eine Formularsicherungsklausel keine konkrete Angabe zur Sicherheitshöhe, verstößt sie gegen das Transparenz-/Bestimmtheitsgebot und ist unwirksam.
2. In diesem Zusammenhang ist das Leistungsbestimmungsrecht des AGB-Verwenders zu verneinen, da dies mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren ist.
3. Die Bestimmung des § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B (Vergabe der Leistung an Nachunternehmer nur mit Zustimmung des Auftragggebers) hält einer AGB-Inhaltskontrolle stand.
IBRRS 2010, 2894

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2010 - 6 W 344/10
1. Der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren wird durch einen Gegenantrag zugleich zum "Gegner" im Sinne des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO.*)
2. Zu den in einem solchen Fall dem jeweiligen Antragsteller aufzuerlegenden Kosten des "Gegners" gehören nur dessen in seiner Eigenschaft als "Gegner" entstandenen (ggf. anteiligen) Kosten, also weder dessen auf die eigene Antragstellung entfallenden Anwaltskosten noch die Gerichtskosten.*)

IBRRS 2010, 2893

OLG München, Urteil vom 22.12.2009 - 9 U 1937/09
1. Die AGB-Sicherungsabrede über die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme in einem Bauvertrag ist wirksam.
2. Die vertragliche Regelung, dass Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% geleistet werden, ändert an dieser Bewertung nichts.

IBRRS 2010, 2869

KG, Urteil vom 26.03.2010 - 7 U 123/09
1. Die Aufforderung zu schnellstmöglicher Reparatur lässt nicht erkennen, innerhalb welcher Frist die Reparatur erfolgen soll bzw. erwartet wird.
2. Eine Fristsetzung gemäß § 637 Abs. 1 BGB wird dadurch nicht entbehrlich.

IBRRS 2010, 2863

BGH, Urteil vom 10.06.2010 - Xa ZR 3/07
1. Der durch einen Anlagenstillstand verursachte Ausfallschaden ist vom Schadensersatzsanspruch gemäß § 635 BGB a.F. umfasst.
2. Trotz einzelner vom Auftraggeber ausgeführter Leistungen schuldet der Werkunternehmer ein funktionsfähiges Gesamtwerk.
IBRRS 2010, 2848

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 198/09
1. In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden.*)
2. § 180 Abs. 2 InsO ist dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten, wodurch unnötiger Zeit- und Kostenaufwand vermieden werden soll. Ist ein Rechtsstreit rechtshängig, dessen Ergebnisse im Rahmen des Feststellungsprozesses verwertet werden können, so dass eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Zahlung der bestrittenen Forderung sachdienlich wäre, dient es der Prozessökonomie, wenn der alte Rechtsstreit aufgenommen wird.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechs-Monats-Frist gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht der Zugang des Tabellenauszugs mit dem Bestreiten des Insolvenzverwalters. Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen.*)
4. Sachurteilsvoraussetzung einer jeden Klage, die sich auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet, ist es, dass der Insolvenzgläubiger die Forderung zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter sie bestritten hat.
5. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für diese Forderung zu erwarten ist.
6. Leistet ein Auftraggeber (AG) innerhalb einer vom Auftragnehmer (AN) gesetzten und angemessenen Frist keine Sicherheit gemäß § 648a BGB, ist der AN dazu berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, und zwar auch im Stadium nach Kündigung/Abnahme. Ein Anspruch des AG auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen.
7. Die für die Fälligkeit einer Werklohnforderung nach Kündigung notwendige Abnahme kann darin liegen, dass die Bauvertragsparteien eine Bautenstandsfeststellung durchführen, wenn dieser ein Abnahmeverlangen des AN mit Terminvorschlägen vorausgegangen ist.
IBRRS 2010, 2837

OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2007 - 9 U 164/06
1. Von Seiten des Auftraggebers eines Architektenvertrages ist eine außerordentliche Kündigung im Regelfall gerechtfertigt, wenn die Planung des Architekten vorgegebene Baukosten erheblich überschreitet, weil der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen seines Auftraggebers nicht berücksichtigt und eine Information über etwaige Kostenmehrungen unterlassen hat.
2. Eine selbständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht.
3. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
4. Beruht eine Kostenüberschreitung auf mangelhafter Planung, kann der Architekt keine Toleranzgrenze für sich beanspruchen.
5. Ein nachträgliches Weglassen von Bauteilen als dem Bauherrn zumutbare Maßnahme zur Einhaltung der Baukostenobergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Planung ausgewogen bleibt, der Charakter des Bauvorhabens nicht wesentlich verändert wird und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber von Anfang an damit einverstanden gewesen wäre, eine Verringerung der Baukosten durch das Entfallen von Bauteilen in dieser Form zu akzeptieren.
6. Hat der Besteller das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, ist ihm eine Nacherfüllung des Unternehmers im Regelfall nicht zuzumuten.
IBRRS 2010, 2836

OLG Schleswig, Urteil vom 12.06.2009 - 17 U 15/09
1. Die Prüfung optischer Mängel des Metallbaus wird in der Regel bei Außenbauteilen im Abstand von 5 m und bei Innenbauteilen im Abstand von 3 m durchgeführt.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig, treten sämtliche Abnahmewirkungen mit der Verweigerungserklärung ein, d. h. der Auftraggeber kann, wenn er ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels abgenommen hat, beim BGB-Bauvertrag die sich aus § 634 Nr. 1-3 BGB ergebenden Rechte nur geltend machen, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat, wie aus § 640 Abs. 2 BGB hervorgeht.
3. Das gleiche ergibt sich für den VOB-Vertrag aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 12 Nr. 4 Abs. 1 Satz 4 und Nr. 5 Abs. 3 VOB/B.

IBRRS 2010, 2835

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2007 - 5 U 1668/05
Auch eine Grundposition kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn deren Einzelvoraussetzungen erfüllt sind. Dies folgt schon aus einem allgemeinen Verständnis und unabhängig davon, ob noch Zulagepositionen mit einem Zulagepreis für eine Zusatzleistung vorgesehen sind.

IBRRS 2010, 2768

LG Hamburg, Urteil vom 26.02.2010 - 321 O 348/08
1. Das Urteil des BGH (IBR 2009, 570) über die Zulässigkeit von Teilkündigungen gilt auch für solche Kündigungen, die vor dieser Entscheidung ausgesprochen wurden. Es besteht kein Vertrauenstatbestand in eine bestimmte Auslegung des Begriffs der in sich abgeschlossenen Teilleistung.
2. Bei der Berechnung der Kündigungsvergütung ist das kalkulierte Wagnis nicht als ersparte Aufwendung abzuziehen, wenn sich das spezielle Wagnis des konkreten Bauvertrags aufgrund einer unberechtigten Kündigung gerade verwirklicht hat.

IBRRS 2010, 2753

OLG München, Urteil vom 20.10.2009 - 9 U 3804/08
1. Das selbstständige Beweisverfahren zu einer Vielzahl von Mängeln hemmt die Verjährung nicht nur für den einzelnen Mangel, sondern auch für das gesamte Werk.*)
2. Der zeitweise Nichtbetrieb des Beweisverfahrens kann die Hemmung enden und die Verjährung weiterlaufen lassen.*)

IBRRS 2010, 2745

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2010 - 4 U 250/05
Billigkeitserwägungen streiten dafür, dass sich der Hauptunternehmer bei der Beurteilung eigener Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Subunternehmer an dem Prozessergebnis festhalten lassen muss, welches der Hauptunternehmer gegenüber dem Auftraggeber erstritt. Sind die gleichen Mängel Gegenstand der eigenen Werklohnklage des Hauptunternehmers und der Werklohnklage des Subunternehmers, so widerspräche es Billigkeit, wenn er dem Subunternehmer Gewährleistungsanspruche in einem Umfang entgegensetzen könnte, der das Maß seiner eigenen Gewährleistung übersteigt.*)

IBRRS 2010, 2739

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2010 - 22 U 83/08
1. Grundsätzlich fällt das Baugrundrisiko in die Risikosphäre des Auftraggebers, wenn es sich um den vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Stoff handelt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Prüfungspflicht ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen worden wäre.
2. Insbesondere ist die Aufnahme einer Eventualposition im Angebot nicht ausreichend. Damit wird lediglich gekennzeichnet, welche anderen Kostenpositionen bei Veränderung der tatsächlichen Umstände in Betracht kommen können.

IBRRS 2010, 2731

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - 12 U 260/08
(Ohne amtlichen Leistsatz)

IBRRS 2010, 2722

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2010 - 6 U 62/09
Von einer stillschweigenden Abnahme ist auszugehen, wenn der Werkunternehmer aus dem Verhalten des Bestellers entnehmen kann, dass seine Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß angesehen wird.

IBRRS 2010, 2720

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2010 - 12 U 1/10
Ansprüche wegen Fristüberschreitung, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, kann dieser an seinen Subunternehmer nur "durchreichen", wenn er mit ihm entsprechende Fristen vereinbart hat.

IBRRS 2010, 2695

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010 - 4 U 19/09
Bei der Bemessung des Pflichtenkreises eines Bauunternehmers ist maßgeblich auf die Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags und auf die zwischen ihnen bestehende Übung zurückzugreifen.

IBRRS 2010, 2694

OLG München, Urteil vom 29.09.2009 - 28 U 3123/09
Der werkvertragliche Mängelbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Sache, sondern besteht wegen deren mangelhaften Herstellung. Er umfasst daher auch die Umsatzsteuer; § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar.

IBRRS 2010, 2691

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2008 - 6 U 130/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2682

LG Mannheim, Urteil vom 28.11.2007 - 5 O 126/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2680

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2009 - 7 U 66/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2658

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2010 - 3 U 160/09
Zur Abgrenzung des Handelns als Privatperson (Verbraucher, § 13 BGB) von gewerblicher selbstständiger Tätigkeit (Unternehmer, § 14 BGB) bei privater Vermögensverwaltung (hier: Vermietung von Gewerbehallen).*)

IBRRS 2010, 2652

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 - 4 W 17/10
1. Geht es um eine tatsächliche Klärung möglicher Schadensersatzansprüche bei Baumängeln richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten der Mangelbeseitigung. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, das auch die Höhe dieser Kosten klären soll, sind regelmäßig die vom Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten für den Streitwert maßgeblich.
2. Soll mit dem Beweissicherungsverfahren die Frage von Gewährleistungsansprüchen für mehrere Reihenhäuser in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, kommt es nicht darauf an, für welche Reihenhäuser der Sachverständige in seinem Gutachten tatsächlich Mängel festgestellt hat.
3. Eine anerkannte Regel der Technik, dass eine Baumaßnahme nur dann zulässig wäre, wenn für die angewendeten Verfahren DIN-Normen existieren, gibt es nicht. Eine bestimmte technische Lösung zur Mangelbeseitigung kann auch dann ordnungsgemäß sein, wenn eine entsprechende DIN-Norm nicht existiert und eine behördliche Zustimmung im Einzelfall beantragt werden muss.
4. Mögliche direkte oder indirekte Auswirkungen des Verfahrens auf andere Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, spielen für den Streitgegenstand keine Rolle und haben daher auch keine Auswirkungen auf den Streitwert des Verfahrens.
