Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 4645
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010 - 21 U 41/09
1. Maßstab für die Feststellung eines Sachmangels ist die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarte Soll-Leistung.
2. Eine vertragsabweichende Balkonsanierung begründet Schadensersatzansprüche gegen den Werkunternehmer.

IBRRS 2010, 4640

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2010 - 12 U 245/09
Die Höhe einer Werklohnforderung bei einem Werkvertrag, der den Transport sowie das Sortieren und Rollieren des Münzgeldes zum Gegenstand hat, kann durch eine Auflistung geltend gemacht werden. Daraus muss sich ergeben, wie viele Rollen sortiert, rolliert und bei der Bundesbank abgeliefert worden sind.

IBRRS 2010, 4637

KG, Urteil vom 05.08.2009 - 11 U 64/08
1. Zur Abgrenzung von werk- und mietvertraglichen Pflichten beim Gerüstbauvertrag: Ab Freimeldung ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
2. Bei Vereinbarung der VOB/B gilt beim werkvertraglichen Teil des Gerüstbauvertrags die Haftungsverteilung des § 4 Nr. 5 VOB/B. Kommt ein Bauaufzug beim Abbau des Gerüstes zum Einsatz, ist dieser vom Auftraggeber im Sinne von § 4 Nr. 5 VOB/B "zur Ausführung übergeben".
3. Ziffer 5.11.2 der DIN 18451, wonach die Gebrauchsüberlassung "frühestens drei Werktage nach Zugang der Mitteilung über die Freigabe" endet, ist eine reine Abrechnungsvorschrift und bestimmt nicht die Leistungspflichten.

IBRRS 2010, 4636

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - 5 U 25/09
1. Der Architekt muss grundsätzlich den heute üblichen Schallschutzstandard seiner Planung für den Umbau und die Sanierung einer Eigentumswohnung zu Grunde legen.
2. Er hat im Rahmen der Grundlagenermittlung mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser das heutige Schallschutzniveau mit deutlich höheren Planungs- und Herstellungskosten erreichen will oder nicht.

IBRRS 2010, 4635

LG Berlin, Urteil vom 01.06.2007 - 103 O 153/06
1. Der Bürge, der sich für die Rückzahlung von Ausschüttungen durch einen ARGE-Partner gegenüber der ARGE verbürgt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass auf dem Partnerverrechnungskonto des insolvenzbedingt aus der ARGE ausgeschiedenen ARGE-Partners, für den er sich verbürgt hat, ein Saldo zu dessen Gunsten bestand.
2. Im Erstprozess gegen den Ausschüttungsbürgen auf erstes Anfordern kann dessen Einwand, der Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen der ARGE an den ausgeschiedenen ARGE-Partner sei nur noch ein unselbstständiger Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz ("Durchsetzungssperre"), nicht berücksichtigt werden.

IBRRS 2010, 4622

OLG Dresden, Beschluss vom 20.10.2009 - 9 U 1943/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4621

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - 4 U 161/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4616

OLG Naumburg, Urteil vom 29.06.2007 - 6 U 93/04
(Ohne amtlichen Leisatz)

IBRRS 2010, 4615

KG, Urteil vom 13.11.2009 - 7 U 169/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4600

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - V ZR 23/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4564

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010 - 10 W 54/10
1. Geht der Beklagte im Laufe des Verfahrens von einer Hilfsaufrechnung zu einer Hauptaufrechnung über, ist der Streitwert nicht nach § 45 Abs. 3 GKG zu erhöhen.*)
2. Von einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG ist abzusehen, wenn sich der Beklagte gegen eine Werklohnforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt und hilfsweise mit dem Schadensersatzanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet.*)

IBRRS 2010, 4511

LG Hagen, Urteil vom 10.02.2010 - 10 O 86/08
Bei später auftretenden Rissbildungen muss sich der Auftraggeber eine mehrjährige mangelfreie Nutzung auf seinen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung anrechnen lassen.

IBRRS 2010, 4506

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 - 23 U 36/08
1. Zu den aus Abschlagszahlungen als Bereicherungsgegenstand gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB gehören auch die Zinsersparnisse, die der Bauträger dadurch hatte, dass er mit dem verbotswidrig (entgegen MaBV) erhaltenen Geld seine Bankverbindlichkeiten zurückgezahlt hat.
2. Eine Haftung wegen Vermögensvermischung kommt nur in Betracht, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und deshalb die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) ist, nicht funktionieren kann.

IBRRS 2010, 4500

LG Hannover, Urteil vom 13.04.2007 - 13 O 265/06
1. Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft sind nicht auf Mängelbeseitigung, sondern auf Geld gerichtet. Sie werden daher erst dann fällig, wenn neben oder anstelle des Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den Hauptschuldner ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch besteht.
2. Eine Geldschuld besteht nur dann, wenn der Besteller infolge des Verzuges des Unternehmers mit der Mängelbeseitigung einen Kostenvorschussanspruch oder die Kosten der Ersatzvornahme bzw. Selbstvornahme geltend macht oder sich der Mängelbeseitigungsanspruch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung endgültig in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat.

IBRRS 2010, 4486

KG, Urteil vom 26.10.2010 - 7 U 31/10
Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.*)

IBRRS 2010, 4485

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.05.2010 - 12 U 1442/09
1. Ein Vertrag über Planung und Konzeption, Übernahme eines Großteil der erforderlichen Gesamtorganisation sowie Übernahme des gastronomischen Catering (Verpflegung und Service) für eine Firmengroßveranstaltung in Gestalt eines Sommerfestes für 5.000 bis 5.500 Gäste ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
2. Zur Frage, ob die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 den Veranstalter (Besteller) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines solchen Vertrages betreffend eine für den 15. September 2001 in Deutschland geplante derartige Veranstaltung berechtigen.*)
3. Die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 und etwaige Auswirkungen hiervon auf eine derartige für den 15. September 2001 in Deutschland geplante Veranstaltung, insbesondere der Umstand, dass die von einem solchen Fest erwartete heitere und entspannte Atmosphäre möglicherweise nicht aufkommt und etwaige erwartete Gäste aus den USA aufgrund der Terroranschläge nicht anreisen können, stellen keine Geschäftsgrundlage des Vertrags über Planung, Konzeption, Organisation und Catering für diese Veranstaltung dar. Diese Umstände liegen vielmehr allein im Risikobereich des Veranstalters.*)

IBRRS 2010, 4428

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2009 - 8 U 159/08
1. Schon 1989 entsprach die bloße Einhaltung der Mindestanforderungen der DIN 4109 zum Schallschutz in Wohnungen nicht mehr dem Stand der Technik.
2. Ermöglicht die in der vertraglichen Baubeschreibung niedergelegte Bauweise bei fachgerechter Ausführung ohne Weiteres die Einhaltung der Vorschläge für den erhöhten Schallschutz, so ist dieser geschuldet.
3. Benennt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - bzw. der von ihr ermächtigte WEG-Verwalter - die "Hellhörigkeit des Anwesens" als Beweisthema eines selbständigen Beweisverfahrens, so ist damit im Sinne der Symptomtheorie die gesamte Problematik des ungenügenden Schallschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage ausreichend bezeichnet. Die WEG ist nicht gehalten, zur Herbeiführung der Verjährungsverlängerung im Einzelnen anzugeben, in welchen Bereichen des Gesamtanwesens welche Arten der regelwidrigen Schallübertragungen untersucht werden sollten. Von bautechnischen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie die Übertragungswege und Störungsquellen im Einzelnen benennen.
4. Im Rahmen der mängelbedingten Rückabwicklung eines Bauträgervertrages müssen sich die Erwerber die gezogenen Nutzungen durch Ersatz des Wohnwertes anrechnen lassen. Dieser ermittelt sich als lineare Wertminderung aus der Gesamtnutzungsdauer (hier: 70 Jahre).
IBRRS 2010, 4421

EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - Rs. C-458/08
Erfordernis einer Erlaubnis eines Bauunternehmens eines anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor.

IBRRS 2010, 4418

OLG Celle, Urteil vom 11.11.2010 - 11 U 133/10
1. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern kann die Aufrechnung mit "konnexen" Gegenforderungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Der mögliche Wertungswiderspruch zwischen § 309 Nr. 2 BGB und § 309 Nr. 3 BGB ist insoweit nicht vorhanden, da zwischen Unternehmern auch das Zurückbehaltungsrecht auf die unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen begrenzt werden darf.*)
2. Eine ausdrückliche Erwähnung der entscheidungsreifen Gegenforderungen ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich, da diese von den unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen mit umfasst sind.*)
IBRRS 2010, 4400

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2010 - 11 U 46/09
1. Legt der Auftraggeber bei einem Pauschalvertrag ohne Leistungsverzeichnis konkret dar, was Leistungsinhalt gewesen ist, hat der Auftragnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten anderen Leistungsinhalt des Vertrags.
2. Bei behaupteten fehlenden Restleistungen im Bereich der Geringfügigkeit ist darzulegen und nachzuweisen, dass 2% des Auftragswerts nicht überschritten werden. Die Schlussrechnung muss unter Beachtung des Preisniveaus dargestellt werden.
3. Schätzungsgrundlagen nach § 287 ZPO liegen nicht vor, wenn offen ist, welche Leistung nach dem Pauschalvertrag tatsächlich geschuldet ist und nicht erkennbar ist, welche der erbrachten Leistungen bereits mit Abschlägen gezahlt ist.

IBRRS 2010, 4395

LG Kiel, Beschluss vom 27.03.2009 - 11 O 260/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4390

OLG München, Urteil vom 22.07.2009 - 9 U 1979/08
1. Ein Dauerschuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt. Das ist bei einem Bauvertrag regelmäßig nicht der Fall.
2. Auch bei Annahme eines Dauerschuldverhältnisses setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Verletzung einer Vertragspflicht besteht, eine vorherige, erfolglose Fristsetzung voraus.
3. Nach § 286 II Nr. 4 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Das kann angenommen werden, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet.
4. Hiernach ist eine Mahnung dann überflüssig, wenn eine hinreichend bestimmte Ankündigung der fest umrissenen Leistung vorliegt, die dem Vertragspartner den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Leistung verlassen kann und dass daher eine Mahnung entbehrlich ist. Eine derartige Ankündigung wird man allenfalls annehmen können, wenn sie auf eine alsbaldige Leistung sich bezieht.
5. Wird ein Bauvertrag vor Ablauf der gesetzten Fertigstellungsfrist gekündigt, scheidet ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten grundsätzlich aus.

IBRRS 2010, 4389

OLG Bamberg, Urteil vom 26.07.2007 - 1 U 18/07
1. Die Vorlage einer Finanzierungszusage durch den Bauherrn lässt das Sicherungsbedürfnis der Bauunternehmers gem. § 648a BGB nicht entfallen.
2. Mahnt der Bauunternehmer eine zu hohe Sicherheit an, kann der Bauherr dennoch in Verzug geraten, wenn er die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Bauunternehmer zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein.

IBRRS 2010, 4386

LG Duisburg, Urteil vom 04.09.2008 - 8 O 231/07
Wenn ein Auftraggeber nach der Kündigung des Bauvertrags vom Auftragnehmer dazu aufgefordert wird, gemeinsam mit dem Auftragnehmer ein Aufmaß zu nehmen, sollte er daran mitwirken, weil sonst zu seinen Lasten hinsichtlich etwaiger späterer Aufmaßstreitigkeiten eine Beweislastumkehr eintritt.

IBRRS 2010, 4382

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2010 - 11 U 54/10
1. Bei den Aufwendungen für die während der Mängelbeseitigung erforderlich werdende Hotelunterbringung handelt es sich um erstattungsfähige Mängelbeseitigungskosten; sie können daher auch Gegenstand eines Vorschussanspruches sein.
2. Zum Abzug Neu für Alt bei einem Kostenvorschussanspruch

IBRRS 2010, 4380

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 - 8 U 367/09
1. Zwar kann der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterbringung der Leistung nach Zugang der Rücktrittserklärung nicht mehr einseitig widerrufen werden. Der Käufer kann jedoch aus dem Rücktritt keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien des Kaufvertrages diesen nach der Rücktrittserklärung einvernehmlich vollzogen haben.*)
2. Hat der Käufer einer mit einem Sachmangel behafteten Sache dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist der anschließende Nachbesserungsversuch des Verkäufers erfolglos geblieben, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer zuvor einen zweiten Nachbesserungsversuch einzuräumen unter ihm nochmals eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.*)
3. Im Falle eines beiderseitigen Handelskaufs ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte auch nach Abschluss von Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene Mängel oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen.*)

IBRRS 2010, 4339

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2010 - 4 U 129/08
1. Zu der Frage, ob der Bauleiter der beauftragen Fertighaus-Firma Vertreter des Bauherrn gegenüber Subunternehmern ist.
2. Die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag bedarf der Übergabe derselben an den privaten Bauherrn.
3. Eine konkludente Abnahme des Hauses ist zu verneinen, wenn der Besteller eines Hauses vor dem Einzug ausdrücklich erklärt hat, er verweigere die Abnahme.
4. Eine Abnahmepflicht besteht nur dann, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist (BGB § 640 Abs. 1 Satz 1), das heißt, wenn es keine erheblichen Mängel aufweist.
5. Aus einer Übereinstimmung der Bauausführung mit der Leistungsbeschreibung ergibt sich noch nicht, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das vom Unternehmer erstellte Werk funktionstauglich sein muss, und dass daher nur ein funktionstauglicher Bau den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
6. Zur Funktionstauglichkeit eines Kellers gehört, dass Niederschlagswasser oder Grundwasser, mit dem üblicherweise gerechnet werden muss, nicht in das Bauwerk eindringt.
7. Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich zwar um einen Umstand, der als "von dem Besteller gelieferter Stoff" im Sinne von § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist. Für einen solchen Umstand ist zwar gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen; denn der Unternehmer verpflichtet war, Planungsleistungen zu erbringen, in deren Rahmen er die Bodenverhältnisse zu prüfen hat.
8. Bei der Planung eines Bauwerks gehört die Frage, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen, zu den typischen Pflichten des Planers beziehungsweise Architekten. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Anforderungen an das Bauwerk auszurichten. Gleiches gilt, wenn der Fertighaus-Bauer diese Pflicht übernommen hat.
9. Sind besondere Fachkenntnisse zur Klärung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erforderlich, ist es Aufgabe des Architekten bzw. Planers, darauf hinzuwirken, dass der Bauherr gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten bei einem Sonderfachmann in Auftrag gibt.
IBRRS 2010, 4276

OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 92/09
1. Erfolgt keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine Pauschalsumme, bleibt es beim Einheitspreisvertrag, wenn im Vertrag zwar eine Pauschalierung vorgesehen, aber nicht vereinbart ist.
2. Hat es keine Ausschreibung gegeben, können auch keine anlässlich der Ausschreibung unterbreiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden. Demnach werden AGB mit der Bezeichnung "Allgemeinen Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen der Ausschreibung" in einem solchen Fall nicht Vertragsgrundlage.
3. Zu der Frage, wann der Unternehmer für auftragslos erbrachte Leistungen eine Vergütung verlangen kann.
4. Im Bauzeitverzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber die Mehrkosten aus der Beauftragung eines Ersatzunternehmers nur dann ersetzt verlangen, wenn er den Bauvertrag zuvor gemäß § 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B gekündigt hat.
IBRRS 2010, 4275

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 - 13 U 150/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4272

LG Essen, Urteil vom 27.04.2010 - 12 O 393/08
1. Durch die Aufforderung, vermeintliche Mängel zu beseitigen, verspricht der Auftraggeber ohne weitere Erklärungen nicht zugleich die Zahlung einer Vergütung für die Überprüfung der Mängelrüge durch den Werkunternehmer.
2. Das gilt auch nicht für den Fall, dass sich die Mängelfreiheit des Werkes bei der Untersuchung durch den Werkunternehmer herausstellt und später objektiv bestätigt wird.

IBRRS 2010, 4263

OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2010 - 6 U 453/09
1. Im Rahmen einer Bau-ARGE besteht grundsätzlich eine sog. Durchsetzungssperre dahingehend, dass die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der GbR-Gesellschafter gegen die GbR bzw. gegen die anderen GbR-Gesellschafter erst mit Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens geltend gemacht werden können.
2. Besteht zwischen zwei ARGE-Mitgliedern zum selben Bauvorhaben eine ARGE und außerdem eine bauvertragliche Beziehung, so kann der im Bauvertrag vereinbarte Zahlungsplan der Durchsetzungssperre entgegenstehen.

IBRRS 2010, 4262

OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010 - 3 U 55/09
1. Ein wichtiger Kündigungsgrund besteht im Falle einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht. Einer Abmahnung und Nachfristsetzung bedarf es regelmäßig nicht, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
2. Das gilt in gleicher Weise für Bauverträge nach BGB und VOB/B.
3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine Kellerabdichtung unter klarem Verstoß gegen die DIN 18195 hergestellt wird und der Auftragnehmer sicher einer Mängelbeseitigung verweigert.
4. Zwar ist auch nach Kündigung grundsätzlich eine Abnahme nötig. Der Auftraggeber kann sich aber nicht auf fehlende Fälligkeit mangels Abnahme berufen, wenn er das Werk als mangelhaft zurückweist und die Abnahme endültig verweigert.
5. Im Rahmen der Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages kann der Wert des erreichten Bautenstandes nicht ohne weiteres mit dem Betrag der dafür geschuldeten Raten gleichgesetzt werden.
6. Zur Vorlage einer prüfbaren Abrechnung nach Kündigung aus wichtigem Grund ist es im Grundsatz nur erforderlich, die erbrachten Leistungen darzulegen und sie von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Ihr Wert ist dann auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zu bewerten.
7. Welche Anforderungen für die Prüfbarkeit im Einzelfall gelten, hängt davon ab, welche Angaben der Auftraggeber benötigt, um sich sachgerecht verteidigen zu können.
8. Zur Prüfbarkeit derartiger Abrechnungen bedarf es regelmäßig eines Aufmasses. Ein Aufmaß ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Vielmehr kann sich die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auch aus Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind.
9. Zur Abrechnung von Planungskosten nach Kündigung eines Hausbauvertrages.
IBRRS 2010, 4261

OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2008 - 14 U 49/08
Zur Schadensersatzhaftung eines Installateurs wegen Pilzbefalls in einem Wohnhaus, der infolge der Leckage eines Abflussfallrohres aufgetreten ist.

IBRRS 2010, 4246

OLG Bamberg, Urteil vom 14.08.2009 - 6 U 39/03
1. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seine bauleitenden Vertreter ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (hier: Nichteinhaltung der DIN 18195). Dies gilt insbesondere, wenn das vom Auftraggeber erstellt Leistungsverzeichnis auf der Planung von Sonderfachleuten beruht, die sich im Bewusstsein einer Problematik für eine bestimmte Art der Ausführung entschieden haben.
2. Die Beweislast dafür, dass den Auftragnehmer eine Prüfungs- und Hinweispflicht trifft, trägt der Auftraggeber.
3. Ist in einem laufenden Rechtsstreit gegen eine zweigliedrige ARGE die Insolvenz gegen einen ARGE-Gesellschafter eröffnet worden und wächst gem. ARGE-Vertrag das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden ARGE-Gesellschafter zu, so endet damit die notwendige Streitgenossenschaft mit der Folge, dass das Gericht eine Verfahrenstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO anordnen kann.

IBRRS 2010, 4235

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - 12 U 112/08
Dem Installateur ist eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht nicht vorzuwerfen, wenn er die Vorschädigung eines Gewindestutzens nicht erkannt hat, die nur mit mindestens 4,5 facher Vergrößerung sichtbar war und auch durch die von beiden Vertragsparteien eingeschalteten Privatgutachter nicht erkannt wurde.

IBRRS 2010, 4234

OLG Naumburg, Urteil vom 26.05.2009 - 9 U 132/08
1. Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass die Parteien sich auf die unentgeltliche Herstellung des Werkes - oder einer Nachtragsleistung - geeinigt hätten, trägt er für diese von der gesetzlichen Regel des § 632 Abs. 1 BGB abweichende Behauptung die Beweislast.
2. Eine andere Beweislastverteilung griffe nur ein, wenn es um eine niedrigerere Preisvereinbarung und nicht um Unentgeltlichkeit ginge.
3. Um jedoch den Unternehmer, der insoweit einen negativen Beweis führen muss, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, stellt der Bundesgerichts seit langem höhere Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers. Danach muss der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
4. Der Kostenanschlag i. S. d. § 650 Abs. 1 BGB soll über die mutmaßlich entstehenden Kosten für die Herstellung des Werkes Auskunft geben. Es geht um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers. Er ist in dieser Beziehung von einer Festpreis bzw. Pauschalvereinbarung abzugrenzen. In Betracht kommen insoweit nur die Fälle des Einheitspreisvertrages, des Stundenlohnvertrages und des Selbstkostenerstattungsvertrages.
5. Der Unternehmer hat den Besteller bei Verstoß gegen § 650 Abs. 2 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die zu erwartende Kostensteigerung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Hierbei muss er sich den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass der Unternehmer ihm die übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen wären.
IBRRS 2010, 4225

LG München I, Urteil vom 18.09.2008 - 8 O 23930/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 4190

OLG München, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 4985/08
1. Bürgschaftsurkunden, die inhaltlich in sich widersprüchlich sind, sind auslegungsfähig.
2. Die Auslegung einer Bürgschaft hat sich an der bestehenden Interessenlage und an dem mit ihr verfolgten Zweck zu orientieren. Dabei kann das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer Fehlbezeichnung haben.
3. Wird in einer Vertragserfüllungsbürgschaft offenkundig unrichtig eine Person, die nicht Auftraggeberin des Bauvertrags ist, als Bürgschaftsgläubigerin bezeichnet, so kann eine Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass die Auftraggeberin des Bauvertrags die "wirkliche" Bürgschaftsgläubigerin ist.

IBRRS 2010, 4184

OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 2043/08
1. Für das "Einschlafen der Verhandlungen" bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Unternehmers, er lehne Mangelbeseitigungsmaßnahmen sowie weitere Verhandlungen ab.
2. Ein Abbruch der Verhandlungen ist auch dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.
3. Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft.

IBRRS 2010, 4183

KG, Urteil vom 09.03.2009 - 10 U 61/04
1. Bei Vorliegen eines Systemmangels reicht es zur Verjährungshemmug hinsichtlich sämtlicher mangelbehafteter Flächen aus, wenn sich die Mängelrüge zunächst nur auf die Mangelerscheinungen an einer einzigen mangelbehafteten Fläche bezieht.
2. Ein Systemmangel liegt beispielsweise vor, wenn sich der Bodenbelag an allen Balkonen und Terrassen einer Wohnanlage "schüsselt" und dies auf jeweils dieselben Ursachen - hier: mangelhafte Befestigung der Latten, erhebliche Höhenunterschiede, differierende Abstände, etc. - zurückzuführen ist.

IBRRS 2010, 4182

KG, Urteil vom 22.12.2007 - 14 U 54/06
Zum Zustandekommen eines Vertrages über die Bergung einer steckengebliebenen Rohrvortriebsanlage.

IBRRS 2010, 4178

BFH, Entscheidung vom 22.07.2010 - V R 19/09
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben? *)

IBRRS 2010, 4161

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2010 - 4 U 55/08
1. Der Werklohn wird ohne Abnahme auch dann fällig, wenn das Werk fertig gestellt ist und keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist. In einem solchen Fall stellt sich die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers nämlich gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B 2006 als unberechtigt dar, so dass er sich gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen kann.
2. Eine Rechtsausübung (hier: Berufung auf Mängel) ist insbesondere dann unzulässig, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde.
3. Zu der Frage, wann ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen wird, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Materialien nicht zur Verfügung stellt und der Auftragnehmer mit ihm zur Verfügung stehenden Materialien die Arbeiten ausführt, also eine veränderte Bauausführung vornimmt.

IBRRS 2010, 4160

OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 - 6 U 1441/09
1. Sofern ein Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif ist, können Neugläubiger grundsätzlich nicht lediglich den Quotenschaden ersetzt verlangen, sondern ihren Vertrauensschaden.
2. Bei der Haftung des Geschäftsführers für den Neugläubigerschaden wird zunächst daran angeknüpft, dass für Alt- und Neugläubiger eine unterschiedliche Risikolage besteht. Durch die dem Geschäftsführer einer GmbH auferlegte Insolvenzantragspflicht werden nicht nur die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits vorhandenen Gesellschaftsgläubiger (die Altgläubiger), sondern auch die erst später neu hinzukommenden (die Neugläubiger) geschützt.
3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gläubiger den Ersatz jeden Schadens ersetzt verlangen könnten, der durch den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft verursacht wurde. Es kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs des § 64 Abs. 1 GmbHG liegen.

IBRRS 2010, 4158

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 22 S 282/09
1. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.
2. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.

IBRRS 2010, 4156

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - VII ZR 213/08
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird.

IBRRS 2010, 4104

OLG Rostock, Urteil vom 05.10.2010 - 4 U 139/08
1. Erweckt der Vertreter beim unternehmensbezogenen Geschäft gegenüber dem Geschäftspartner den Eindruck, diesem hafte eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, haftet der Vertreter analog § 179 BGB.*)
2. Sind in einem Vertragsangebot zwei Rechtspersönlichkeiten gleichberechtigt nebeneinander aufgeführt, so wird dadurch der Eindruck erweckt, es handele sich entweder um zwei Auftragnehmer oder aber um eine aus beiden bestehende Gesellschaft.*)
3. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers aus § 179 BGB scheitert nicht daran, dass der Werkvertrag gem. §§ 134, 139 BGB nichtig ist, wenn ihm trotz der anderweitigen Unwirksamkeit des Vertrages gleichwohl vertragliche Ansprüche zustehen, da in diesem Fall die Haftung aus § 179 BGB nicht weiter geht als der vertragliche Anspruch.*)
4. Hat ein Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht und den vereinbarten Werklohn hierfür erhalten, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Gesetzwidrigkeit einer Nebenabrede und die daraus folgende Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags beruft.*)

IBRRS 2010, 4098

LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2010 - 10 O 435/08
1. Grundsätzlich schuldet ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Kenntnis des Auftraggebers vom Risiko der Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt die Annahme nicht, dass dieser auch das Genehmigungsrisiko tragen soll.
3. Übernimmt der Auftraggeber jedoch das Genehmigungsrisiko, schuldet der Architekt nur den Versuch, eine Baugenehmigung für das klägerische Projekt zu erreichen.

IBRRS 2010, 4097

LG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2010 - 9 O 78/10
Die Einräumung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Unternehmers an dem Baugrundstück des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller eine insolvenzunfähige juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

IBRRS 2010, 4091

OLG Celle, Urteil vom 15.09.2010 - 7 U 53/10
1. Ein rein tatsächliches Anerkenntnis des Schuldners ist zwar ausreichend, um die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gemäß § 212 BGB neu beginnen zu lassen. Dies ist aber nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen war. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen; der Anspruch bleibt verjährt.*)
2. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes rein tatsächliches Anerkenntnis kann zwar unter Umständen als Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefasst werden. Insoweit gilt, dass es bei einer ausdrücklichen Verzichtserklärung nicht darauf ankommt, ob der Schuldner Kenntnis von dem Ablauf der Verjährungsfrist hatte. Dagegen lassen sich schlüssige Handlungen nur als Verzicht deuten, wenn der Schuldner vom Eintritt der Verjährung weiß oder mit ihr rechnet.*)