Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7691 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 3127
OLG Bamberg, Urteil vom 05.08.2009 - 3 U 169/07
1. Der Sicherheitseinbehalt ist ein Teil der Werklohnforderung, der erst nach Ablauf der Gewährleistungszeit ausbezahlt wird. Er verselbstständigt sich nicht.
2. Voraussetzung für eine Auszahlung des Einbehalts ist daher, dass die Schlussrechnung prüfbar ist.

IBRRS 2011, 3126

OLG Jena, Urteil vom 30.04.2009 - 1 U 657/06
Wird eine berechtigte Werklohnforderung vom Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt und meldet der Auftragnehmer daraufhin Insolvenz an, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits zahlungsunfähig war.

IBRRS 2011, 3124

OLG Bamberg, Urteil vom 08.12.2010 - 3 U 93/09
1. In einer vorübergehende Nutzung der Leistung kann in der Regel keine Abnahme gesehen werden, weil die dem Besteller nach § 640 Abs. 1 BGB obliegende Abnahmepflicht schon im Hinblick auf die werkvertragliche Vorleistungspflicht des Unternehmers erst einsetzt, wenn dieser seine Leistung mangelfrei und vollständig erbracht hat.
2. Erbringt der Unternehmer seine Leistung (hier: Einbau eines Generators in eine bestehende Röntgenanlage), ohne die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren und dem Besteller diese Informationen zu übergeben, ist die Leistung nicht abnahmefähig, wenn der Unternehmer zu einer Dokumentation (hier: durch das Medizinproduktegesetz) verpflichtet ist.

IBRRS 2011, 3123

OLG München, Urteil vom 16.08.2011 - 9 U 1027/11 Bau
1. Macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch im Wege der Drittschadensliquidation geltend, bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes nach den Verhältnissen des geschädigten Dritten. Dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schaden nicht durch eine Gefahrtragungsregel (hier: § 644 Abs. 1 BGB) verlagert worden wäre.
2. Dabei muss ein Mitverschulden sowohl des Anspruchsinhabers als auch des Dritten berücksichtigt werden.
3. Sofern ein Hauptsacheprozess geführt wird, dessen Gegenstand inhaltlich identisch mit einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ist, tritt die Geltendmachung eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, sei es im Wege der Klage oder der Prozessaufrechnung, hinter dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zurück.
IBRRS 2011, 3121

OLG Jena, Urteil vom 28.10.2009 - 4 U 141/07
1. Ein Unternehmer muss die Planung als Fachmann prüfen und Bedenken mitteilen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.
2. Die Prüfungs- und Anzeigepflicht ist nicht grenzenlos. Es gehört deshalb nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse eines Architekten oder Sonderfachmanns auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Fehler ist offenkundig.
3. Die zu geringe Bemessung eines Trapezblechs muss ein Dachdecker als Fachmann erkennen und beanstanden. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es zu einem Schaden, ist sein Verursachungsanteil mit 10% zu bemessen.

IBRRS 2011, 3118

OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2011 - 17 U 49/10
1. Auch über die in § 2 Nr. 3 VOB/B bei Mengenabweichungen vorgesehene Anpassung des Einheitspreises hinaus ist eine Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) grundsätzlich möglich, wenn der Anfall lediglich einer bestimmten Menge Geschäftsgrundlage des Bauvertrages war (Fortführung OLG Schleswig, IBR 2011, 1067, ibr-online; Anschluss an BGH, IBR 2011, 315).*)
2. Der Auftraggeber eines Bauvertrages kann diesen aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer eine berechtigte Anpassung des Bauvertrages im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage verweigert.*)

IBRRS 2011, 3049

OLG München, Urteil vom 17.03.2009 - 28 U 4767/08
Wird in einer Zusatzvereinbarung festgelegt, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber benannte Unternehmen zur Angebotsabgabe einlädt und gegebenenfalls als zu beauftragende Nachunternehmen akzeptiert, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer diese Firmen nicht zur Abgabe von Angeboten auffordert.

IBRRS 2011, 3030

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2010 - 10 U 74/10
1. Haben sich die Parteien darüber verständigt, welche Leistung (hier: Rüttelstopfverdichtung), wann (hier: sobald Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung vorliegen), wo (an der Baustelle) und zu welchem Preis (Einheitspreis, Nachlass, Skonti) zu erbringen ist, liegt eine Einigung über die wesentlichen Bedingungen und damit ein Vertragsschluss vor.
2. Eventuell noch fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigungen stehen einem Vertragsschluss nicht entgegen, wenn die Parteien mit der Erteilung der Genehmigungen rechneten.

IBRRS 2011, 3023

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2011 - 21 U 76/09
1. Der Auftraggeber ist bei der Durchführung einer Ersatzvornahme nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, den billigsten Bieter auszuwählen; er kann ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.
2. Der Auftraggeber darf ferner auch den sichersten Weg der Mängelbeseitigung wählen.
3. Welche Leistungen von einer funktionalen Leistungsbeschreibung, die einem Pauschalvertrag zu Grunde liegt, erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu erbringen und zu vergüten sind, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
4. An Risikoübernahmeklauseln bezüglich unbekannter Faktoren, die zum Vergütungsausschluss führen, sind hohe Anforderungen zu stellen.
IBRRS 2011, 2989

LG Wuppertal, Urteil vom 01.02.2011 - 14 O 23/09
Vernichtet der Auftraggeber schuldhaft das angeblich mangelhafte Werk, kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen der Mängel um; der Auftraggeber muss die Mängel beweisen. Ist der Beweis wegen der Vernichtung nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2011, 2846

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2011 - 5 U 48/10
1. Ein Bauvertrag kommt nicht dadurch zu Stande, dass ein Auftragnehmer "mit Wissen und Wollen aller Beteiligten" Leistungen ausführt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausführung der Arbeiten im Vordergrund steht und erst nach deren Erledigung über die vorzunehmende Rechnungsstellung entschieden werden soll.
2. Ein kommunales Unternehmen ist besonderen Vergabe- und Formvorschriften unterworfen. Die Ausführung von Bauleistungen ohne vorherige Beauftragung entspricht deshalb grundsätzlich nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines solchen Auftraggebers, so dass ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig ausscheidet.

IBRRS 2011, 2841

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011 - 21 U 6/07
1. Bei der Errichtung eines Dachstuhls mit Hölzern, die statische Aufgaben übernehmen müssen, muss deren Eignung zu diesem Zweck nachgewiesen werden.
2. Der mangelnde Nachweis führt dazu, dass nicht überprüft werden kann, ob die errichtete Konstruktion den Vorgaben der genehmigten Baustatik entspricht.
3. Stellt der Unternehmer bei der Durchführung des vorbereitenden Aufmaßes eklatante Abweichungen zwischen der Örtlichkeit und den Angaben in den ihm zur Verfügung stehenden Plänen fest, darf er mit dem Bau nicht beginnen, bevor er geklärt hat, ob die Pläne der Baugenehmigung entsprechen.
IBRRS 2011, 2837

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 239/07
1. Das Beschichten von Behältern ist eine Arbeit "bei Bauwerken", wenn die Behälter von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Etwaige Mängelansprüche verjähren deshalb in fünf Jahren.
2. Auch Unternehmen werden als Auftraggeber durch eine Verkürzung der mit der Abnahme beginnenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht wirksam verkürzt werden kann.

IBRRS 2011, 2817

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 26/11
Verklagt der Auftraggeber nur den Architekten und verkündet dem Bauunternehmer den Streit, ist die Streitverkündung unzulässig.

IBRRS 2011, 2808

LG Köln, Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11
1. Grundsätzlich muss die Vertragspartei, die sich im Individualprozess auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen. Abweichend von diesem Grundsatz genügt der Vertragspartner eines Bauträgers seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage eines mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrags, wenn der Bauträger gewerblich tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Bauträger um eine sog. Objektgesellschaft handelt.
2. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Sicherungsabrede ist allerdings wegen Übersicherung unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass Zahlungen nur bis zu einem Gesamtleistungsstand von 95% erfolgen und die letzten 5% im Vorgriff auf den Gewährleistungseinbehalt nicht ausgezahlt werden.

IBRRS 2011, 2798

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2011 - U (Kart) 11/11
1. Dem Auftragnehmer steht in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn infolge einer verzögerten Vergabe des Bauauftrags eine Verschiebung der Ausführungszeit erforderlich ist und dem Auftragnehmer hierdurch Mehrkosten entstehen.
2. Sind im Bauzeitenplan sog. Zeitpuffer vorhanden, können diese vom Auftraggeber solange nicht zur Kompensation einer eingetretenen Verzögerung herangezogen werden, wie der Auftragnehmer sie selbst zum Auffangen eigener Leistungsverzögerungen benötigt.
IBRRS 2011, 2797

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)

IBRRS 2011, 2790

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2011 - 9 U 122/10
1. Erbringt ein Bauträger kulanzhalber nicht geschuldete (Zusatz-)Leistungen, müssen diese ebenso wie die übrigen Leistungen mangelfrei sein. Kulanzleistungen entbinden nicht von der Gewährleistung.
2. An die Darlegung zur Anspruchshöhe dürfen beim Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten der Ersatzvornahme.
IBRRS 2011, 2783

OLG Jena, Urteil vom 21.07.2011 - 1 U 1223/05
1. Führen sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler zu einem Mangel, haften Architekt und Auftragnehmer gesamtschuldnerisch.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf eine Quote begrenzt, wenn unterschiedliche Verursachungsbeiträge des Architekten bzw. Auftragnehmer vorliegen.
3. Eine Aufteilung der Mängelbeseitigungskosten nach Verursachungsbeiträgen scheidet hinsichtlich solcher Ausführungsmängel aus, die auf einem Planungsfehler beruhen. Für Mängel, die allein auf Ausführungsfehler zurückzuführen sind, haftet der Architekt nicht.
IBRRS 2011, 2778

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)
IBRRS 2011, 2776

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - V R 37/10
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?
3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?

IBRRS 2011, 2774

LG Limburg, Urteil vom 06.05.2011 - 3 S 144/10
Soll der Auftragnehmer an Stoßdämpferflanschen Bohr- und Fräsarbeiten durchführen, so wird er mit der Veränderung des Ausgangsstoffes beauftragt. Mithin ist Werkvertragsrecht anzuwenden.

IBRRS 2011, 2773

LAG Hessen, Urteil vom 11.05.2011 - 18 Sa 23/11
Die Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten zählt zu den Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes.*)

IBRRS 2011, 2764

OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2010 - 8 U 1325/05
1. Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich vom Vertragspartner des Verwenders darzulegen und zu beweisen.
2. Dazu ist es ausreichend, wenn der Vertragspartner des Verwenders einen weiteren, in etwa gleich lautenden Vertrag vorlegt.
3. Handelt es sich um einen Vertrag, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und vom Auftragnehmer gestellt worden ist, spricht der erste Anschein für einen vom Auftragnehmer verwendeten Formularvertrag.

IBRRS 2011, 2763

OLG Koblenz, Urteil vom 08.12.2008 - 12 U 1676/06
1. Eine Vielzahl von Mängeln berechtigt den Auftraggeber, die Abnahme zu verweigern. Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Mängel für sich gesehen nicht wesentlich ist.
2. Der Hinweis, eine bestimmte Leistung sei nicht erforderlich, sondern unsinnig, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige nicht. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber vielmehr über die Folgen einer von ihm geforderten Arbeitsweise aufzuklären. Erst wenn er eindeutig dargelegt hat, welche Konsequenzen hiermit einhergehen, kann er unter Freistellung von seiner Haftung einer Anordnung des Auftraggebers Folge leisten.

IBRRS 2011, 2762

OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2010 - 10 U 1370/09
1. Die Länge der Gewährleistungsfrist und die genauen Ausführungstermine sind im Bauwesen erhebliche Faktoren. Kommt hierüber keine Einigung zustande, kann von einem Vertragsschluss nicht ausgegangen werden.
2. Wollen die Parteien ersichtlich nur schriftlich verbindliche Erklärungen abgegeben, was sich z.B. daraus ergibt, dass jede Partei eine schriftliche Bestätigung der anderen Partei auf ihrem eigenen Schriftstück vorsieht und auch erwartet, kommt es auf eine bloß mündliche Einigung nicht an.

IBRRS 2011, 2756

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2011 - 10 U 147/10
1. Mit der Rechtskraft eines Urteils auf Abnahme wird nicht gleichzeitig festgestellt, dass eine Abnahme noch erforderlich war, sondern die Werklohnforderung kann auch schon vor diesem Urteil wegen einer vorangegangenen Abnahme oder Entbehrlichkeit der Abnahme fällig geworden sein.*)
2. Unterlässt der Besteller die für die Herstellung des Werks erforderliche Mitwirkung und gerät er dadurch in Annahmeverzug, stehen dem Unternehmer Entschädigungsansprüche und die Möglichkeit der Kündigung des Werkvertrags zu. Die Rechte des Unternehmers sind dadurch ausreichend gewahrt. Einer zusätzlichen Korrektur nach Treu und Glauben bedarf es nicht.*)

IBRRS 2011, 2748

OLG Rostock, Urteil vom 15.07.2011 - 5 U 147/10
1. Das Bauforderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 ist auf sog. "Altfälle", die sich vor dessen Inkrafttreten am 01.01.2009 ereigneten, nicht anwendbar. Für diese Sachverhalte gilt nach wie vor das GSB.*)
2. Buchführungspflichtig gem. § 2 GSB ist nur, wer tatsächlich Baugeld empfangen hat. Ein Baugewerbetreibender, der die Herstellung eines Umbaus übernimmt, aber selbst kein Baugeld empfangen hat, muss kein Baubuch führen, auch wenn für den Umbau einer anderen Person Baugeld gewährt wurde.*)
IBRRS 2011, 2730

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10
1. Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeiten in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung ausführt, hat zu untersuchen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.
2. Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat.*)

IBRRS 2011, 2722

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2009 - 4 U 84/05
Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach die Leistung des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Arbeiten umfasst, die für eine komplette, in sich abgeschlossene, gebrauchs- und nutzungsfertige Ausführung erforderlich sind, führt nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs, wenn die Leistung im Angebot des Auftragnehmers mit einem Leistungsverzeichnis detailliert beschrieben ist.

IBRRS 2011, 2721

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2010 - 21 U 194/09
1. Die Kosten für ein Privatgutachten über Ursache und Ausmaß von eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich vom Auftragnehmer zu erstatten, wenn er für den eigentlichen Mangelschaden einzustehen hat.
2. Dies bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer für jegliche Beauftragung eines Gutachters erstattungspflichtig wäre. Der Auftraggeber muss jeweils abwägen, ob die Einschaltung eines Gutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich ist, um sich über den eingetretenen Mangel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Offensichtliche Mängel bedürfen keiner Begutachtung durch einen Sachverständigen.
3. Die Prüfung der Einstandspflicht des Vertragspartners hat im Übrigen jede Partei in eigener Verantwortung vorzunehmen, weshalb sie den dadurch entstehenden Aufwand in der Regel selbst zu tragen hat.

IBRRS 2011, 2699

OLG München, Urteil vom 10.05.2011 - 9 U 4794/10
1. Weist der Auftraggeber den Werkunternehmer nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hin, begründet dies sein erhebliches Mitverschulden.*)
2. Ein mit der Trennung von Stromkreisen in einem mehrstöckigen Gebäude beauftragter Elektriker ist verpflichtet, nach Abschluss seiner Arbeiten die Stromversorgung in den betroffenen Geschossen wenigstens stichprobenartig zu überprüfen.

IBRRS 2011, 2671

BGH, Urteil vom 19.05.2011 - VII ZR 24/08
1. Muss ein Auftragnehmer erkennen, dass die von ihm vertragsgemäß errichtete Bodenplatte wegen einer Bauzeitverzögerung im Winter der Gefahr von Rissebildung ausgesetzt sein wird, kann er verpflichtet sein, den Auftraggeber entsprechend zu informieren.*)
2. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, löst das keine Gewährleistungsansprüche, sondern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus.*)

IBRRS 2011, 2619

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 161/10
1. Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel, die die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit einer Pauschale regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist auch § 309 Nr. 5b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, IBR 1997, 21 = BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36).*)
2. Ist dem Besteller durch eine solche Klausel der Nachweis gestattet, dass die dem Unternehmer nach § 649 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale, so kommt dadurch hinreichend klar und den Anforderungen des Gesetzes genügend zum Ausdruck, dass auch der Nachweis gestattet ist, dem Auftragnehmer stehe überhaupt keine Vergütung zu.*)
3. Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7a BGB nur stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen.*)
IBRRS 2011, 2590

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - VII ZR 94/09
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB a.F., deren Verjährung mangels Abnahme oder mangels "Abnahmeersatzes" noch nicht zu laufen begonnen hat, kann verwirkt sein.
IBRRS 2011, 2588

OLG München, Urteil vom 29.03.2011 - 9 U 5173/09
1. Greift der Unternehmer bei der Ausführung seiner Leistung (hier: Aushub- und Rohbauarbeiten für einen Anbau) in die bestehende Entwässerungssituation eines Bestandsbaus ein, sind die dadurch erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen (hier: provisorisches Anbringung eines Mörtelbands und Durchführung von Bohrungen) Bestandteil des vertraglichen Leistungssolls und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Unternehmer kann für solche Maßnahmen deshalb keine zusätzliche Vergütung verlangen.
2. Hat der Architekt des Bauherrn den Polier des Bauunternehmers zu Schutzmaßnahmen angewiesen, haftet der Bauunternehmer für Schäden aus der Nichtbefolgung der Anweisung.*)

IBRRS 2011, 2583

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2011 - 13 U 86/10
1. Ein Schreiben des Unternehmers während einer laufenden Mängelbeseitigungsfrist, in dem der Unternehmer jeglichen Fehler in Abrede stellt und jede Verantwortung für Mängel und Kosten von sich weist, kann so verstanden werden, dass der Unternehmer seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will.
2. Ein Zusatz "wie bisher sach- und fachgerecht für den Kunden arbeiten zu wollen" kann nicht als Bereitschaft aufgefasst werden, in der Mängelangelegenheit noch in irgendeiner Weise tätig zu werden.
3. Ein späteres Erscheinen auf der Baustelle innerhalb der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist ist unerheblich.
4. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn er ungeeignetes Baumaterial verwendet und nicht auf dessen fehlende Eignung hingewiesen hat.
5. Auf lange Trocknungszeiten von Beton muss der Unternehmer im Einzelfall hinweisen.
6. Die Planung des Architekten ist schon deshalb fehlerhaft, wenn er den falschen Unternehmer für die Ausführung eines Betonbodens statt der Trockenschüttung ausgewählt hat.
IBRRS 2011, 2580

LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2011 - 3 O 521/10
1. Auf eine Sicherheit nach § 648a BGB kann nicht wirksam verzichtet werden.
2. Kündigung und Mangeleinrede stehen der Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht entgegen.

IBRRS 2011, 2579

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2010 - 17 U 128/09
1. Legen die Vertragsparteien individualvertraglich eine Reihenfolge in Bezug auf die Geltung der einzelnen Vertragsbestandteile fest, ist dies für die Vertragsauslegung von ausschlaggebender Bedeutung.
2. Enthält der Bauvertrag eine abschließende Regelung über die Ausgestaltung der vom Auftragnehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft, kann diese durch den Verweis auf ein Muster nicht mehr einseitig abgeändert oder ergänzt werden.
IBRRS 2011, 2566

OLG Rostock, Urteil vom 03.03.2009 - 5 U 113/08
1. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindestens tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.*)
2. Die Erstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ist grob fahrlässig. Stürzt ein Arbeiter bei Benutzung eines solchen Gerüstes im Bereich einer mangelhaft gesicherten Stelle ab, kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zugute.*)
3. Ein durch einen Sturz vom Dach verletzter Arbeitnehmer eines auf der Baustelle tätigen Unternehmers muss sich im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen den Gerüstbauer zur Vermeidung eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses ein Mitverschulden seines Arbeitgebers anrechnen lassen.*)
4. Für Organe (verfassungsgemäße Vertreter) der GmbH gilt nicht § 831 Absatz 2 BGB, sondern § 31 BGB und § 43 GmbH-Gesetz. Es haftet die juristische Person; das Organ selbst haftet grundsätzlich nicht nach § 831 Absatz 2 BGB.*)

IBRRS 2011, 2565

FG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2011 - 6 V 251/10
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG setzt voraus, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht werden und dieses Unternehmen seinerseits Bauleistungen ausführt. Der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG kommt dabei keine tatbestandsbegründende Notwendigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu.*)

IBRRS 2011, 2560

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2009 - 11 U 228/05
1. § 2 Nr. 6 VOB/B soll den Auftraggeber davor schützen, Forderungen ausgesetzt zu werden, mit denen er nicht rechnen musste, so dass er keine Möglichkeit hatte, nach kostengünstigeren Alternativen Ausschau zu halten.
2. Die Ankündigung ist nur in solchen Fällen entbehrlich, in denen der Ankündigungszweck bereits erreicht ist, etwa, weil sich der Auftraggeber über die Folgen der Zusatzarbeiten bereits im Klaren ist oder sein musste.

IBRRS 2011, 2559

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011 - 11 U 70/10
1. Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ist individualvertraglich bei Altbauten und ähnlichen Objekten grundsätzlich zulässig und rechtlich unbedenklich. Anderes gilt für eine Individualvereinbarung über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser; in einem solchen notariellen Vertrag ist ein formelhafter Ausschluss werkvertraglicher Gewährleistung nach Treu und Glauben unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.
2. Die Formulierung in einem notariellen Kaufvertrag, dass "der Notar mit den Erschienenen die Regelungen über die Gewährleistung eingehend erörtert" hat, ist kein Nachweis einer umfassenden Belehrung über die Folgen eines Gewährleistungsausschlusses.

IBRRS 2011, 2550

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2009 - 1 U 295/09
1. Die Vereinbarung eines bestimmten Naturschiefereindeckung ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Jede Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung stellt einen Sachmangel dar.
3. Einem Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten kann nicht entgegengehalten werden, er sei unverhältnismäßig hoch, wenn der Unternehmer vorsätzlich von dem Leistungsverzeichnis abgewichen ist.

IBRRS 2011, 2548

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 06.02.2009 - 3 O 241/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2536

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2009 - 10 U 147/08
1. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Aufgrund der hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist von einem stillschweigenden Verzicht auf die Verjährungseinrede nur auszugehen, wenn sich das Verhalten des Erklärenden eindeutig als endgültige Aufgabe einer für ihn vorteilhaften Rechtsposition ansehen lässt.
2. Die Zusage der Mangeluntersuchung oder einer kostenlosen Mängelbeseitigung kann nicht als ein derartiger Verzicht ausgelegt werden.

IBRRS 2011, 2514

LG München I, Urteil vom 06.06.2011 - 24 O 25456/10
1. Ein Bauträger, der seinen Erwerbern zum einen eine nicht ordnungsgemäße Bauleistung verkauft hat und zum anderen deren berechtigten Mängelansprüchen nicht nachgekommen ist, kann die ihm hierdurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten der Käufer und Kosten für die eigene Rechtsverteidigung nicht auf seine Subunternehmer "abwälzen".
2. Er hat seine eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern, den Erwerbern, aus den mit diesen geschlossenen Bauverträgen zu erfüllen und kann diese Verpflichtung weder rechtlich noch wirtschaftlich als aus seiner Sicht "durchlaufenden Posten" auf seine Subunternehmer verlagern.
3. Die Rechtsverfolgungskosten sind nicht adäquat kausal auf die vorhandenen Mängel, sondern auf die autonome Entscheidung des Bauträgers zurückzuführen, den berechtigten Ansprüchen der Erwerber nicht nachzukommen und die Mängel nicht zu beseitigen.

IBRRS 2011, 2509

OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2011 - 10 U 31/10
1. Der Hinweis im Angebot, die VOB liege "in unserer Firma vor" und könne dort jederzeit eingesehen werden, genügt im Geschäftsverkehr mit Privatleuten nicht den Anforderungen an eine Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag.*)
2. Für den Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB gilt, wenn es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, die fünfjährige Verjährungsfrist aus §§ 634 Nr. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)
3. Eine Formulierung im Angebot "Für handwerkliche Arbeiten übernehmen wir ab Rechnungsdatum 2 Jahre Garantie." kann nach dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers nicht als eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verstanden werden, vielmehr wird sie dieser für ein darüber hinausgehendes Einstandsversprechen ansehen.*)
4. Will ein Werkunternehmer vermeiden, dass der Besteller die von ihm durchgeführten Nachbesserungsarbeiten als ein verjährungsrechtlich relevantes Anerkenntnis bewertet, muss er anlässlich der Arbeiten hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass er sie ausschließlich aus Kulanz und unter Ablehnung jeder Gewährleistungsverpflichtung vornimmt.*)

IBRRS 2011, 2453

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2011 - 17 U 152/10
Beantragt der Werkunternehmer vor der Abnahme seiner Werkleistung die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Mangelfreiheit, tritt mit der Zustellung die Hemmung der Verjährung der Werklohnforderung ein.*)

IBRRS 2011, 2452

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2011 - 4 U 144/10
1. Eine entgegen den Vorgaben des Herstellers vorgenommene Ausführung stellt jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren.
2. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn die Ausführung nach den Herstellervorgaben zu einem bestimmten optischen Erscheinungsbild (hier: gleichmäßige Fugenbreite) führt, dieses aber mit der abweichenden Ausführungsart nicht erreicht wird.
3. Das Schweigen des Auftraggebers auf einen Mängelbeseitigungsvorschlag ist nicht als Einverständnis mit der vorgesehenen Art der Mängelbeseitigung zu werten.
4. Der Anspruch auf Kostenvorschuss umfasst auch die Umsatzsteuer.
