Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7690 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5053
OLG München, Urteil vom 06.12.2011 - 9 U 1741/11
1. Der werkvertragliche Vergütungsanspruch entsteht auch beim VOB-Vertrag bereits mit Abschluss des Vertrages. Auf die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung kommt es dabei nicht an.
2. Bei einer Sicherungsabtretung erwirbt der Zessionar auch das Recht zur Rechnungsstellung, das er nach Eintritt des Sicherungsfalls selbständig ausüben kann.
3. Die Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrages muss nicht dem Detaillierungsgrad eines Einheitspreisvertrages entsprechen. Eine gewerkebezogene Aufstellung kann ausreichen, in welcher der Gesamtpauschalpreis in Einzelgewerke zerlegt wird und diese wiederum mit Pauschalen bewertet werden, die in der Gesamtsumme den vereinbarten Pauschalpreis ergeben.
IBRRS 2011, 5051

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2000 - 7 U 17/99
1. Die Verjährungsfrist für einen Werklohnanspruch aus einem VOB-Bauvertrag beginnt mit der Stellung der Schlußrechnung. Wenn eine Schlußrechnung erst 10 Jahre nach der Abnahme gestellt wird, beginnt auch erst von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Ein Zahlungsanspruch aus einer solchermaßen erst 10 Jahre nach der Abnahme erstellten Schlußrechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt.*)
3. Eine Verwirkung ist trotz dieses Zeitablaufs von 10 Jahren jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchgeführt hat und die Schlußrechnung erkennbar erst nach Abschluß der Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellen wollte.*)

IBRRS 2011, 5050

OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - 22 U 266/99
1. Eine nach BGB § 642 Abs 1 bei der Herstellung des Werks erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Erstellung des Werks die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann iSv BGB § 642 Abs 1 erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.*)
2. Hat der Besteller die erforderlichen und vom Unternehmer angemahnten bauklimatischen Arbeitsbedingungen nicht hergestellt, ist der Unternehmer dennoch nicht berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten trotz der widrigen Arbeitsbedingungen zwar nicht mangelfrei, aber grundsätzlich möglich war, und eine Haftung des Unternehmers für etwaige Werkmängel angesichts seines Hinweises auf die infolge der unzureichenden Arbeitsbedingungen drohende Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten nicht in Betracht kam.*)

IBRRS 2011, 5049

OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99
Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins für ein Bauvorhaben um 895 Werktage rechtfertigt der Umstand, daß den Auftragnehmer an zwei Unterbrechungen der Bauarbeiten für insgesamt 61 Werktage kein Verschulden trifft, nicht die Annahme, der gesamte Zeitplan habe infolge dieser 61 Tage durchgreifend neu geordnet werden müssen. Gegenüber einer Verspätung von 895 Werktagen erscheinen die dem Auftraggeber anzulastenden 61 Werktage vielmehr unerheblich, und ist ein Wegfall des Vertragsstrafenversprechens nicht gerechtfertigt.*)
IBRRS 2011, 5048

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.

IBRRS 2011, 5045

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.

IBRRS 2011, 5043

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.1997 - 1 U 157/95
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß VOB/B § 8 Nr 3 Abs 1 (juris: VOB B) weil der Bauunternehmer aufgrund eines angeblichen Kalkulationsirrtums die Vertragserfüllung verweigert, ist die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 allenfalls dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung erkannt hat.

IBRRS 2011, 5042

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995 - 5 U 178/94
Der Unternehmer, der mangelhaft leistet und trotz Mahnung nicht nachbessert, verhält sich in doppelter Hinsicht vertragsuntreu gegenüber dem Auftraggeber. Er ist deswegen bei den Kosten der Mängelbeseitigung nur eingeschränkt schutzwürdig und hat für den Kostenaufwand aufzukommen, den der Auftraggeber fachlich und wirtschaftlich für erforderlich halten darf, wobei es sich aus der berechtigten Sicht des Auftraggebers lediglich um vertretbare Maßnahmen der Mängelbeseitigung handeln muß. Die Aufwendungsersatzpflicht des Unternehmers endet erst dort, wo nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach dem Zweck der Mängelbeseitigung, die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig und unzweifelhaft überschritten ist.*)

IBRRS 2011, 5040

OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 7/94
Wenn in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag mit einem Dachdecker die VOB/C (juris: VOB C) als Vertragsgrundlage einbezogen ist, die bestimmt, daß Gerüste bis zu einer Höhe von 2 m als Nebenleistungen in die Preise einzukalkulieren sind, ist eine zuungunsten des Dachdeckers erfolgte Änderung in ebenfalls in Bezug genommenen "zusätzlichen technischen Vorschriften" dahin, daß der Dachdecker ein Gerüst in jeder erforderlichen Höhe (hier: 8 m) ohne besondere Vergütung zu stellen hätte, unwirksam im Sinne des AGBG § 3 und des AGBG § 9 Abs 2 Nr 1.*)

IBRRS 2011, 5036

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1992 - 22 U 155/91
1. Die Klausel, daß der Auftraggeber als Sicherheit für die Gewährleistung 5% der Nettoabrechnungssumme zinslos einbehalten darf, ist nicht AGB-Gesetz § 9 unwirksam, wenn dem Auftragnehmer zugleich das Recht eingeräumt wird, die Sicherheit durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.*)
2. Bestimmungen in AGB,
- daß die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, "wenn die Leistung des Unternehmers aus Gründen verbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder die ihm nicht zum Verschulden zuzurechnen sind",
- daß bereits die Überschreitung der nicht kalendermäßig bestimmten Ausführungszeit ausreichen soll, die Vertragsstrafe auszulösen, verstoßen gegen AGB-Gesetz §§ 9, 11 Nr 4.*)
IBRRS 2011, 5013

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2001 - 19 U 217/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 5009

OLG Naumburg, Urteil vom 22.06.1999 - 11 U 234/98
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung oder nachträgliche Klagehäufung vorliegt, wenn der Werkunternehmer bei einer Klage auf Werklohn aus einem VOB-Bauvertrag im Laufe des Rechtsstreits eine weitere Schlussrechnung nachschiebt.*)
2. Zur Frage der Zulassung der Klageänderung bzw. nachträglichen Klagehäufung in diesen Fällen unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit.*)

IBRRS 2011, 5008

OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 197/99
1. Eine Zahlungsbürgschaft ist, wenn die Parteien über ihre Rückgabe keine Absprache getroffen haben, gemäß ihrem Sicherungszweck nach vollständiger Zahlung des Werklohns zurückzugeben.
2. Ein Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Gewährleistungsbürgschaft, wenn der Werkvertrag ihm lediglich einen Sicherheitseinbehalt bei der Schlusszahlung gestattet. Damit werden alle Mängelansprüche ab der Abnahme gesichert. Behauptet er eine Überzahlung, so steht ihm insoweit ein Bereicherungsanspruch zu.
3. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Werkunternehmer ungeachtet etwaiger Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen nach der Schlussabnahme zurückzugeben, wenn das vertraglich vereinbart ist. Die Bürgschaft kann sich in einem solchen Fall absprachegemäß nicht auf die Abrechnung erstrecken.
4. Die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus, wenn ein schriftlicher Hinweis entsprechend § 16 Nr. 3 VOBB § 16 Absatz V VOB/B auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung fehlt.
5. Es besteht kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung, wenn der Bauvertrag die Bezugsfertigkeit dahin definiert, dass geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten ihr nicht entgegenstehen und die Verzögerung auf das unzureichende Funktionieren der elektrischen Türschließer, Klingel- und Rufanlagen und eines von mehreren Fahrstühlen in einem Altenheim gestützt wird.

IBRRS 2011, 5000

OLG Köln, Urteil vom 10.06.1996 - 18 U 213/95
Ein Fertighausvertrag ist formbedürftig, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag nach dem Willen der Parteien derart verknüpft ist, daß sie miteinander “stehen und fallen” sollen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer eines Fertighauses durch die Werbung den Eindruck erweckt, er werde auch ein geeignetes Baugrundstück vermitteln, der Vertrag über die Bestellung des Fertighauses davon ausgeht, daß ein Baugrundstück vorhanden ist, und tatsächlich ein entsprechender Grundstückskaufvertrag von dem Verkäufer vorbereitet wurde.

IBRRS 2011, 4994

OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - 9 U 106/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4989

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - 12 U 178/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4986

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 88/11
Wasserrohrverlegungen sind im Hinblick auf potentielle Feuchtigkeitsschäden generell besonders gefahrenträchtig und erfordern deshalb besondere Sorgfalt. Ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen (fehlerhafte Überprüfung auf Dichtheit und Festigkeit der Installation) ist grob fahrlässig.*)

IBRRS 2011, 4977

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - 12 U 254/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4974

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2000 - 22 U 174/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4972

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999 - 17 U 168/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4970

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1998 - 10 U 362/98
Zahlungen entgegen § 3 MaBV können nach § BGB § 817 S. 1 BGB (i.V. mit § 819 Absatz II, BGB § 989 BGB) zurückverlangt werden.*)

IBRRS 2011, 4968

OLG Köln, Urteil vom 29.04.1997 - 20 U 124/96
Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB–A besteht trotz Bevorzugung eines teureren Angebotes nicht, wenn das billigere Angebot wegen unangemessener Preise - auch nur in wesentlichen abgeschlossenen Teilbereichen - und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über den Personalbestand auszuschließen ist.*)

IBRRS 2011, 4965

OLG München, Urteil vom 31.01.1996 - 27 U 502/95
1. Bei einer Ausschreibung nach VOB/A hat der Ausschreibende den Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte, als das annehmbarste erscheint. Das heißt, daß er sorgfältige Ermittlungen im Rahmen der verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten und innerhalb der zeitlichen Möglichkeiten der Zuschlagsfrist anzustellen hat, um zu bestimmen, welches Angebot aus seinem Blickwinkel im Augenblick des Zuschlages als das technisch und wirtschaftlich günstigste erscheint. Ein objektives und in seiner Richtigkeit auch später überprüfbares Urteil unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten im Augenblick des Zuschlags ist nicht gefordert.*)
2. Schon vor Geltung der VOB/A 1992 hatte der Bieter die technische Gleichwertigkeit seines Produkts mit der technischen Spezifikation bei Angebotsabgabe nachzuweisen.*)
3. Zur eigenen Überprüfung der Gleichwertigkeit ohne entsprechende Nachweise des Anbietenden ist der Ausschreibende nicht verpflichtet.*)
4. Zieht der Ausschreibende Fachleute und Sachverständige bei, so haftet er nicht für deren Fehler.*)

IBRRS 2011, 4962

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.10.1996 - 1 U 32/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4958

OLG München, Urteil vom 09.11.1993 - 13 U 1716/93
Bei der Vergabe eines ausgeschriebenen Bauvorhabens kann in die Wertung der dritten Stufe das niedrigste Angebot gegenüber einem höheren Angebot zurückgesetzt werden, wenn letzteres aufgrund der technischen Qualifikationen des Bieters “annehmbarer” erscheint.

IBRRS 2011, 4951

OLG Köln, Urteil vom 28.04.1993 - 13 U 201/92
1. Sind an einen Unternehmer zwei Lose i. S. von § 4 Nr. 2 VOB/A vergeben worden, kann der Besteller berechtigt sein, das gesamte Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, auch wenn der Unternehmer nur bezüglich eines Loses einen wichtigen Grund gesetzt hat.*)
2. Der öffentlichen Hand als Besteller ist es grundsätzlich unbenommen, erhöhte fachliche Anforderungen an die Vergabe der Leistung zu knüpfen, unabhängig davon, ob dies in DIN-Bestimmungen vorgesehen ist.*)

IBRRS 2011, 4950

OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.1992 - 5 U 1304/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4946

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1992 - 24 U 169/91
Ein Wasserschaden in einem Keller, der auf das Unterlassen des vereinbarten Einbaus eines Rückstauventils zurückzuführen ist, begründet die Haftung des Bauunternehmers und des bauleitenden und bauausführenden Architekten aus Delikt, sowie des Architekten aus positiver Vertragsverletzung.
IBRRS 2011, 4945

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - 26 U 69/91
Wird ein Bauherr bei Abschluß des Bauvertrags von einem Architekten beraten, der mit dem Bauunternehmer ständig zusammenarbeitet und von diesem empfohlen wurde, kann die VOB nicht wirksam durch bloße Inbezugnahme vereinbart werden.

IBRRS 2011, 4944

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.1991 - 21 U 33/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4939

LG Köln, Urteil vom 22.02.1990 - 29 O 139/89
1. Erstellt ein Auftragnehmer einen erheblich zu niedrigen Kostenvoranschlag und/oder unterläßt er die i. S. des § BGB § 650 BGB § 650 Absatz II BGB gebotene Anzeige, so steht dem Auftraggeber dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und/oder positiver Forderungsverletzung zu.*)
2. Der Auftraggeber muß sich auf einen Schaden den durch die Vollendung des Werks bedingten Vorteil anrechnen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist und eine Vorteilsausgleichung den Auftragnehmer nicht unangemessen entlastet. In der Regel, kommt danach eine Vorteilsausgleichung in Betracht, wenn der Auftraggeber das Werk ohnehin hätte fertigstellen lassen oder nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, daß er es durch einen billigeren Drittunternehmer oder Eigenarbeit hätte vollenden lassen.*)

IBRRS 2011, 4937

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1990 - 26 U 112/89
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B genügt den Anforderungen des § AGB-GESETZ § 2 AGB-Gesetz, wenn der private Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat (Senat, NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 1366).*)
2. Der Schadensersatzanspruch nach § VOB/B § 13 Nr. 7 VOB/B § 13 Absatz I VOB/B gibt dem Auftraggeber neben dem Nachbesserungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 5 VOB/B) oder dem Minderungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B) ein zusätzliches Recht.*)
3. Der in nichts anderem als der Mangelhaftigkeit der Leistung bestehende und von§ 13 Nr. 7 VOB/B grundsätzlich nicht erfaßte Schaden kann jedoch auch dann verlangt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B die des § 13 Nr. 5 VOB/B § 13 Absatz II VOB/B vorliegen (Anschluß an BGHZ 77, BGHZ Band 77 Seite 134 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1952 (NJW Jahr 1980 Seite 1953) = LM § VOB/B 1973 § 13 (A) VOB/B 1973 Nr. 8).*)
4. Eine vorbehaltlose Abnahme der Bauleistung läßt den Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B unberührt.*)
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber den Abriß einer mißlungenen Verklinkerung und die Neuverblendung des Hauses verlangen kann.*)

IBRRS 2011, 4935

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.1990 - 12 W 18/89
Zur Frage eines die Abnahmeverweigerung rechtfertigenden wesentlichen Mangels i. S. von § VOB/B § 12 Nr. 3 VOB/B (einzelne ungenügend befestigte Dachziegel einer Dacheindeckung).

IBRRS 2011, 4934

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.1994 - 17 U 32/93
1. Der mit der Herstellung und Lieferung von Fertigbauteilen beauftragte Unternehmer haftet für einen Mangel seines Gewerks nicht, wenn der Mangel auf einen nicht erkennbaren Fehler der vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Statik zurückzuführen ist.*)
2. Ist der mangelhafte Einbau hingegen allein auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler bei seinen statischen Berechnungen zurückzuführen, haftet er dem Auftraggeber in vollem Umfang. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen der unterlassenen Einholung einer Nachtragsbaugenehmigung nebst Prüfstatik kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser Umstand dem Unternehmer bekannt war.*)

IBRRS 2011, 4933

BFH, vom 07.07.2011 - V R 21/10
1. Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren.*)
2. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes.*)
3. Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) korrigiert werden.*)

IBRRS 2011, 4932

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2011 - 10 W 47/11
1. Mit dem Einbringen von Baumaterialien auf eine Baustelle verliert der Auftragnehmer in der Regel noch nicht seinen Besitz daran. Auch in der Vereinbarung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B allein kann eine Besitzübertragung an den Auftraggeber nicht gesehen werden.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe des Baumaterials ist gemäß § 863 BGB grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf Besitz der Baumaterialien hat (etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B), solange ein solcher Anspruch nicht gemäß § 864 Abs. 2 BGB durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist.
3. Ist aber in einer vom Auftraggeber erwirkten einstweiligen Verfügung festgestellt, dass dieser gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zum Besitz der Baumaterialien berechtigt ist, kann der Antrag des Auftragnehmers auf Erlass einer gegenläufigen, den Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen werden.
4. Die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B hält einer isolierten AGB-Inhaltskontrolle stand. Die Übernahme von Baumaterial nach einer vom Auftragnehmer verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen eine angemessene Vergütung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
IBRRS 2011, 4926

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.1994 - 26 U 60/94
1. Der Werklohnanspruch entsteht im BGB-Vertrag mit der Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluß des Jahres zu laufen, in dem die Abnahme erfolgt.
2. Der Einzug des Auftraggebers in das Haus verbunden mit der Anzeige von Mängeln bedeutet nicht, daß die Verjährung des Werklohnanspruchs gehemmt ist.

IBRRS 2011, 4924

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1993 - 26 U 6/92
Mit einem Anspruch auf Schadensersatz kann der Besteller gem. § 479 BGB nicht gegenüber einem Bürgen aufrechnen, der einen Anspruch auf Rückzahlung eines ungerechtfertigt erlangten Bürgschaftsbetrages gegenüber dem Besteller geltend macht.

IBRRS 2011, 4923

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1993 - 12 U 78/91
Der Bauherr, der die vom Unternehmer erbetene förmliche Abnahme unbillig verzögert, kann sich nicht auf die fehlende förmliche Abnahme berufen.

IBRRS 2011, 4898

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - 22 U 229/98
Der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, muß eine vom Auftraggeber behauptete - niedrigere - Pauschalpreisvereinbarung nur dann widerlegen, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung im einzelnen näher darlegt; daran fehlt es, wenn die angeblich schon vor Vertragsschluß getroffene Abrede bezüglich der Garage in den schriftlichen Bauvertrag über das Einfamilienhaus nicht aufgenommen wird und der Auftraggeber nacheinander drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vorträgt, weshalb er den verlangten Werklohn nicht zahlen müsse.*)
Die Kl errichtete für die Bekl aufgrund eines Vertrages von Sommer 1996 auf deren Grundstück H-Straße in G ein Einfamilienhaus zum Festpreis von 303.000 DM. Grundlage des Vertrags war eine Baubeschreibung. Zu der darin erwähnten massiv herzustellenden Garage hieß es dort ausdrücklich: "Nicht im Festpreis enthalten". Nach Fertigstellung des Hauses errichtete die Kl auch die Garage. Diese stellte sie den Bekl unter dem 26. 03. 1997 mit 19.062,21 DM in Rechnung. Die Bekl beriefen sich zunächst darauf, hinsichtlich der Garage keinen Auftrag erteilt zu haben. Mit späterem anwaltlichen Schreiben wandten sie sich gegen die Höhe der Rechnung, die sie auf 8.402,64 DM kürzten. Diesen Betrag zahlten die Bekl an die Kl. Mit ihrer Klage macht die Kl den restlichen Rechnungsbetrag von 10.659,57 DM geltend. Dem gegenüber berufen sich die Bekl nunmehr auf eine Pauschalpreisvereinbarung in Höhe von 8.000 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Kl die von den Bekl behauptete Vereinbarung nicht widerlegt habe.*)

IBRRS 2011, 4894

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - 23 U 57/08
1. Der Grundsatz, dass der Vertrag mit dem Vertretenen auch dann zu Stande kommt, wenn der bevollmächtigte Vertreter erkennbar im fremden Namen handelt, ohne die Person des Vertretenen zu benennen, der Vertretene aber individualisierbar ist, gilt auch bei Vertragsschlüssen mit der öffentlichen Hand (hier der Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts).
2. Den im öffentlichen Interesse bestehenden Zuständigkeitsregeln der öffentlichen Hand darf nicht über die Anwendung von Rechtsscheintatbeständen (hier: Anscheinsvollmacht) ihre Wirkung genommen werden.

IBRRS 2011, 4886

BGH, Urteil vom 21.12.1955 - VI ZR 246/54
Für Werkleistungen an einem bereits errichteten Gebäude gilt die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wenn die Leistungen sich nach Art und Umfang selbst als Bauwerk i.S. des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellen oder Teile eines solchen Bauwerkes sind oder wenn sie zumindest so gestaltet sind, daß ohne ihre Vornahme das Gebäude nicht mehr als fertiges Bauwerk angesprochen werden könnte. Die Erneuerung des Schieferbelags auf dem Bach einer Kirche hat daher den Charakter einer Bauwerksleistung.*)

IBRRS 2011, 4885

BGH, Urteil vom 29.10.1956 - VII ZR 6/56
Der Besteller kann die Mängelbeseitigung auch nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 4 VOB verlangen, wenn er den Unternehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich dazu aufgefordert hat. Das gilt sowohl für die alte wie die neue Fassung des § 13 Ziff. 5 VOB.*)

IBRRS 2011, 4867

BGH, Urteil vom 29.01.1962 - VII ZR 195/60
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4866

BGH, Urteil vom 07.05.1962 - VII ZR 7/61
a) Ist das Bauwerk nach einem fehlerhaften Plan des Architekten ausgeführt, so hängt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht davon ab, daß der Bauherr dem Architekten gemäß § 634, 635 BGB eine Frist zur Beseitigung des Mangels am Bauwerk gesetzt hat. Gibt jedoch der Bauherr dem Architekten keine Gelegenheit, selbst den Mangel beheben zu lassen, so kann er dadurch unter Umständen gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen.*)
b) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er den Unternehmer oder den Architekten wegen eines Mangels am Bauwerk in Anspruch nehmen will. Verlangt er jedoch vom Architekten Schadensersatz (§ 635 BGB), ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch (§ 633 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, so kann er dem Architekten gegenüber gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen haben.*)

IBRRS 2011, 4798

KG, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 U 69/11
Ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen sind für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht ausreichend.

IBRRS 2011, 4797

KG, Beschluss vom 02.08.2011 - 7 U 69/11
Ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen sind für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht ausreichend.

IBRRS 2011, 4793

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.1999 - 7 U 113/90
Der Werklohn aus einem BGB-Werkvertrag wird mit der Abnahme fällig. Eine prüffähige Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Deren Fehlen führt zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der Verzinsung.

IBRRS 2011, 4788

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1997 - 21 U 45/97
Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist kann nicht schon daraus geschlossen werden, daß bei einem Flachdach im Jahre 1978 bei der Verwendung der Rollbahnen der sog. Rüttelverdichtungseffekt außer acht gelassen wurde, die Dachbahnen nur punktuell angeklebt wurden und die gewählte Attikakonstruktion den Zutritt von Innenluft in den Wärmedämmungsraum gestattet.

IBRRS 2011, 4787

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - 12 U 125/97
1. Zur Beweislast für die wirksame Einbeziehung der VOB–B in einen Bauvertrag. Eine wirksame Einbeziehung folgt nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die VOB–B sei Gegenstand ihres Vertrags geworden.*)
2. Ein Vorschußanspruch des Auftraggebers besteht nach Treu und Glauben von vornherein nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.*)
