Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2012, 1538
OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2011 - 5 U 934/11
1. Bei erheblicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Massen muss der Einheitspreis auf der Grundlage der Kalkulation des Auftragnehmers neu bestimmt werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Massenmehrung die Kosten je Leistungseinheit gesenkt oder gesteigert hat, so dass es unangemessen wäre, den alten Einheitspreis fortzuschreiben.
2. Zur Substantiierungspflicht des Auftragnehmers in einem derartigen Fall (Gemeinkosten).

IBRRS 2012, 1530

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012 - 24 U 148/10
1. Macht der Auftraggeber wegen Mängeln Schadensersatz statt der Leistung geltend, darf durch die Ausgleichszahlung keine Überkompensation des eingetretenen Schadens erfolgen. Kann der Auftraggeber - weil keine Mängelbeseitigung durchgeführt wurde - noch frei darüber entscheiden, ob er den Schadensersatzbetrag (ganz oder teilweise) für die Sanierung aufwendet oder anderweitig damit verfährt, kann er keine Umsatzsteuer geltend machen.
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung erstreckt sich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber einen Rechtsanwalt beauftragt hat, den Mangelbeseitigungsanspruch außergerichtlich zu verfolgen und durchzusetzen.
IBRRS 2012, 1517

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2011 - 11 AR 59/11
Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ausnahmsweise auch ein Gericht bestimmt werden, an dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und das nur mit einem Streitgenossen als Gerichtsstand vereinbart ist.

IBRRS 2012, 1444

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2012 - 8 U 172/10
An den Inhalt einer Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist es, wenn das Schreiben so abgefasst ist, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und dass von ihm Abhilfe erwartet wird.

IBRRS 2012, 1434

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011 - 2 U 106/11
Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch insoweit durchgesetzt werden, als es nicht um ein Verbot der Einbeziehung in künftige, sondern um die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen in bereits abgeschlossenen Verträgen geht.*)

IBRRS 2012, 1428

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.07.2011 - 1 AR 15/11
1. Die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Bürgschaftsurkunde "Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle", ist bei privaten Auftraggebern unwirksam.
2. Die Gerichtsstandsklausel begründet auch bei Verwendung durch den Bürgen keine Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Bürgschaftsgläubigers.

IBRRS 2012, 1427

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 177/11
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war, trotz dieses Umstandes und unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag zugrunde liegenden Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04, BauR 2005, 1317 = NZBau 2005, 453).*)
IBRRS 2012, 1425

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 202/09
1. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47).*)
2. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, IBR 2009, 628 = BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).*)
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann einem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären.*)

IBRRS 2012, 1411

LG Magdeburg, Urteil vom 23.08.2011 - 9 O 1935/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 1386

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 - 21 U 9/11
Die zeichnerische Darstellung der Bauleistung durch einen Architekten ist nicht grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.

IBRRS 2012, 1266

OLG Bremen, Urteil vom 16.03.2012 - 2 U 94/09
1. Die Zustimmung zur mustergültigen Ausführung des Werkes ist nach Treu und Glauben nur unter der Voraussetzung als erteilt zu verstehen, dass die Ausführung technisch in Ordnung ist. Durch die Zustimmung verzichtet der Auftraggeber nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.
2. Sind im Rahmen der Bemusterung unerhebliche Abweichungen vom Leistungsverzeichnis unbeanstandet geblieben, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese vom Auftraggeber hingenommen wurden.

IBRRS 2012, 1263

LG Aurich, Urteil vom 28.10.2011 - 5 O 854/11
Gemäß § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

IBRRS 2012, 1259

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 118/10
1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Vertrags wegen Verzugs, ohne dass die Voraussetzung hierfür vorliegen, kann der Auftragnehmer seinerseits den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
2. Der Schaden des Auftragnehmers besteht in der für die nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen den Auftragnehmer ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

IBRRS 2012, 1255

OLG München, Urteil vom 24.01.2012 - 9 U 3012/11
1. Subjektive Unmöglichkeit setzt voraus, dass das Leistungshindernis für den Schuldner unüberwindbar ist. Der Umstand, dass die Leistung ohne die Mithilfe Dritter nicht erbracht werden kann, reicht für sich genommen nicht aus.
2. Ist die geschuldete Leistung unmöglich, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine technisch nahezu gleichwertige Art der Nachbesserung zustehen.
3. Bei spürbarer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werkes besteht regelmäßig kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 275 Abs. 2, 635 Abs. 3 BGB.

IBRRS 2012, 1230

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
1. Personalvorhaltekosten des Auftragnehmers wegen verzögerter Zuschlagserteilung sind vom Auftraggeber nur dann zu ersetzen, wenn sich die Verzögerung als Verletzung einer Verhaltenspflicht darstellt. Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer auf eine unmittelbar zu erwartende Beauftragung vertrauen darf.
2. Die Mitteilung der Absicht, das Angebot des Auftragnehmers annehmen zu wollen, begründet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keinen Vertrauenstatbestand. Der Auftragnehmer muss vielmehr damit rechnen, dass sich die Zuschlagserteilung aufgrund eines Nachprüfungsantrags verzögern kann.
3. Das Risiko, dass infolge einer Verzögerung des Vergabeverfahrens Material und Fremdleistungen zu höheren Preisen eingekauft werden müssen, trägt der Bieter.
4. Macht der Auftragnehmer Mehrkosten aus einer Vergabeverzögerung und aus Bauzeitverschiebungen aufgrund von Bauentwurfsänderungen geltend, ist eine gestaffelte Mehrkostenermittlung vorzunehmen.
IBRRS 2012, 1225

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2012 - 10 U 102/11
1. Der Auftraggeber ist nur dann zum Skontoabzug befugt, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Auftragnehmers in vollem Umfang befriedigt, wenn sich nicht aus der Skontovereinbarung etwas anderes ergibt.
2. Skonto kann gezogen werden, wenn die Versendung eines Verrechnungsschecks innerhalb der Skontierungsfrist erfolgt. Auf den Eingang des Verrechnungsschecks beim Auftragnehmer kommt es nicht an.
3. Zahlt der Auftraggeber auf eine Rechnung innerhalb der Skontierungsfrist nicht den fälligen Gesamtbetrag, hat er keinen Anspruch auf einen Skontoabzug. Das gilt auch, wenn der Fehlbetrag niedriger als 0,5% der fälligen Rechnungssumme ist.

IBRRS 2012, 1219

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 116/10
Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.*)

IBRRS 2012, 1165

LG Dresden, Urteil vom 15.03.2012 - 9 O 2458/11
Keine Sicherheit gemäß § 648a BGB n.F. für nach dem 01.01.2009 begründete Nachträge, die auf einem vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Vertrag beruhen.

IBRRS 2012, 1149

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 23 U 59/11
1. Bei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn hat der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung zu beachten.
2. Die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung sind gleichermaßen auf den Einkauf von Materialien anzuwenden, die der Besteller sodann auf Nachweis dem Werkunternehmer vergüten soll.
3. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind, allgemein üblich, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet.
4. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.
5. Die Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers gilt in gleichem Umfang wie bei Vorunternehmerleistungen, auch wenn der Besteller die Vorgewerke selbst ausgeführt hat.
IBRRS 2012, 1148

OLG Schleswig, Urteil vom 10.02.2012 - 1 U 20/11
1. Bewitterungsspuren an Leimholzbindern in einem Supermarkt sind keine Mängel.
2. Auch freiliegende Dachträgerstrukturen sind ohne Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit keine besonders herausgehobenen ästhetischen Bestandteile eines Bauvorhabens.

IBRRS 2012, 1133

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011 - 19 U 5/10
Führen Mängel an der Leistung des Auftragnehmers (hier: Mängel an der Aufhängung einer Heiz-/Kühldecke) zu Schäden an einem anderen Gewerk (hier: einer Gipskartondecke), liegt ein Mangelfolgeschaden vor, den der Auftragnehmer nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zu ersetzen hat.
IBRRS 2012, 1084

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - 7 U 32/11
1. Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Nachunternehmer geltend zu machen.
2. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung kann keine Geltung beanspruchen, wenn der Hauptunternehmer seine gegenüber dem Nachunternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abgetreten hat.

IBRRS 2012, 1073

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - 21 U 111/10
1. Im VOB-Vertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine geänderte oder zusätzliche Leistung ausführen, wenn sie wirksam angeordnet wird (VOB/B § 1 Nr. 3 und Nr. 4).
2. Mit einer wirksamen Anordnung entsteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine geänderte Vergütung (VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6). Daraus folgt, dass der Auftragnehmer die Leistung nicht allein deshalb verweigern darf, weil eine Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung noch nicht getroffen worden ist.
3. Auch ein Streit über die sich aus § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B ergebende Vergütung berechtigt grundsätzlich nicht zur Leistungsverweigerung.
4. Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten ein und macht er die Fortführung von einer Einigung über eine Zusatzvergütung abhängig, kommt dieses Verhalten einer Erfüllungsverweigerung gleich und der Auftraggeber ist zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
5. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass es sich bei der Vergütung um einen "Festpreis" handelt, trägt der Auftragnehmer das Risiko steigender bzw. fallender Marktpreise. Realisiert sich dieses Risiko, besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Anpassung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage.

IBRRS 2012, 1072

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2011 - 13 U 115/10
1. Der Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem im Hauptschuldverhältnis ein auf Geld gerichteter Anspruch geltend gemacht werden kann.
2. Der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wird mit Ablauf der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist fällig. Einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers bedarf es nicht.
3. Die Verjährung der Bürgenschuld wegen eines im Hauptschuldverhältnis bestehenden Kostenvorschussanspruchs beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Mängelbeseitigungsfrist abgelaufen ist.

IBRRS 2012, 1070

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010 - 3 U 181/09
1. Wird ein Fachunternehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er auch dann zur Überprüfung der Dichtigkeit verpflichtet, wenn er nicht der Ersteller des Leitungsnetzes war.
2. Kommt es aufgrund der unterlassenen Dichtigkeitsprüfung zu einem Wasserschaden, ist der Unternehmer dem Besteller zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
3. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der den Unternehmer vor der Inbetriebnahme der Leitungen nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Druckprüfung bislang nicht stattgefunden hat.

IBRRS 2012, 1053

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012 - 1 U 93/11
1. Eine Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung muss den Besteller in die Lage versetzen können, die Berechtigung der Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Daher muss diese die aus der Sicht des Bestellers hinreichenden Angaben zum Schuldgrund und zur Höhe der Forderung sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten.
2. Enthält eine solche Vereinbarung keine Angaben zur Fälligkeit der Forderung und wird aus ihr selbst nicht ersichtlich, wann die festgehaltene Summe zu begleichen ist, handelt es sich nur um eine Einigung über die Höhe der Schuld. Ein Verzug kann daher nicht eintreten.

IBRRS 2012, 1050

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2011 - 6 U 6/08
1. Der Auftragnehmer muss Grund und Höhe seines Werklohnanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.
2. Behauptet der Auftraggeber, dass es sich bei der vereinbarten Pauschalvergütung um einen Maximalpreis handelt, und kann er diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen, ist es Sache des Auftragnehmers, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen.

IBRRS 2012, 0992

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 192/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)

IBRRS 2012, 0991

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 193/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)

IBRRS 2012, 0987

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2009 - 9 U 18/09
1. Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe seines Werklohnanspruchs in jeder Hinsicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund von Mängeln eine Ersatzvornahme durchgeführt hat und der genaue Umfang der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann.
2. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mangelbeseitigung akzeptieren. Das dabei bestehende Risiko einer Fehlbeurteilung trägt der Auftragnehmer.
IBRRS 2012, 0977

OLG Naumburg, Urteil vom 11.01.2012 - 5 U 173/11
Das Baugrundrisiko verwirklicht sich erst dann, wenn trotz bestmöglicher Untersuchung des Baugrundes, ohne dass ein Verschulden des Bauherrn (Auftraggebers) oder des Auftragnehmers feststellbar wäre, während der Arbeiten Erschwernisse im Boden- oder Grundwasserbereich auftreten und diese unvorhersehbaren Erschwernisse zu Leistungsänderungen und Bauverzögerungen führen.

IBRRS 2012, 0952

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 48/10
1. Etwaige Vorbehalte des Bieters gegen die Bedingungen der Ausschreibungen müssen eindeutig sein. Anderenfalls kommt der Vertrag mit dem ausgeschriebenen Inhalt zustande.
2. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung darf jeder Beteiligte darauf vertrauen, dass sich der jeweils andere vergaberechtskonform verhalten will.
3. Da Änderungen der Vergabeunterlagen vergaberechtswidrig sind und zwingend zum Ausschluss des Angebots führen, sind nachträgliche Erklärungen des Bieters im Zweifelsfall dahingehend auszulegen, dass sie keine Änderungen des ursprünglichen Angebots enthalten.

IBRRS 2012, 0941

OLG Jena, Urteil vom 14.07.2009 - 5 U 736/06
1. Bei einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme ist dem Auftraggeber von der Aufnahme der Nutzung an eine gewisse Prüfungszeit zuzubilligen.
2. Maßgebend für die Angemessenheit der Länge der Prüfungszeit sind stets die Umstände des Einzelfalls. In der Regel ist ein von Zeitraum von 6 - 8 Wochen angemessen.

IBRRS 2012, 0938

OLG München, Urteil vom 22.12.2010 - 9 U 5082/09
1. Ein Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme aufgrund von Mängeln besteht beim BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme.
2. Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen.

IBRRS 2012, 0930

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 - 5 U 141/10
1. Beansprucht der Auftragnehmer Abschlagszahlungen, ist er vertraglich verpflichtet, nach Fertigstellung bzw. Beendigung des Auftrags seine Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Macht der Auftraggeber eine Überzahlung geltend, ist es Sache des Auftragnehmers, den ihm zustehenden Werklohnanspruch darzulegen und zu beweisen.
2. Mängel der Leistung führen nicht zu einer unmittelbaren Kürzung der Vergütung. Erbringt der Auftragnehmer eine mit Mängeln behaftete Leistung, so entsteht der Vergütungsanspruch gleichwohl in voller Höhe und wird mit Abnahme fällig. Weist die Leistung Mängel auf, kann der Auftraggeber dem Vergütungsanspruch lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten oder den Vergütungsanspruch durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen.

IBRRS 2012, 0926

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2010 - 5 U 923/06
1. Nimmt ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Mängelanzeigen des Auftraggebers entgegen und leitet diese an den Nachunternehmer des Auftragnehmers weiter, ohne den Auftraggeber auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, behandelt der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche als eigene Angelegenheit und haftet deshalb für die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer verursachten Mängel.
2. Die Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs endet nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers, er habe die angezeigten Mängel beseitigt. Es bedarf vielmehr einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung, um die Hemmung der ursprünglichen Verjährungsfrist zu beseitigen und eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
3. Die Klausel eines formularmäßigen Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam.
IBRRS 2012, 0893

LG Köln, Urteil vom 29.02.2012 - 85 O 38/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass eine Kündigung des Vertrags durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, beinhaltet dies die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief.
2. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch eingeschriebenen Brief wirksam erfolgen.

IBRRS 2012, 0888

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2012 - 21 U 93/11
1. Eine Schlussrechnung entfaltet - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können.
3. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und unterliegen der Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

IBRRS 2012, 0886

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 - 21 U 159/09
1. Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner kann die VOB/B grundsätzlich nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden.
2. Widerspricht jedoch der Auftraggeber dem Vortrag des Auftragnehmers, das Vertragsverhältnis sei im Geltungsbereich der Bestimmungen der VOB/B geschlossen worden, nicht, und stützt der Auftraggeber die von ihm geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Regelungen der VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage.
3. Die §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B enthalten eine abschließende Regelung der Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln, die sich schon vor Vollendung und vor Abnahme des Baus gezeigt haben. Der Auftraggeber ist danach jedenfalls im Regelfall nicht ohne Einhaltung des in § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B vorgeschriebenen Vorgehensweise befugt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen zu lassen.
4. Ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen, und vor Auftragsentziehung kann der Auftraggeber die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungskosten deshalb regelmäßig nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
IBRRS 2012, 0883

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 - 5 U 17/10
1. Der Auftraggeber kann die Kosten einer Mangelbeseitigung grundsätzlich auch dann noch auf der Basis eines fachlich fundierten Schätzgutachtens abrechnen, wenn er die Reparatur zu einem geringeren Preis hat durchführen lassen.
2. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der tatsächlich aufgewendete Preis als bessere Erkenntnisquelle für den zur Schadensbeseitigung "erforderlichen" Aufwand herausgestellt hat als die vorangegangene Ermittlung des Sachverständigen oder wenn sie durch einen zwischenzeitlichen Preisverfall überholt worden ist.

IBRRS 2012, 0881

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).
IBRRS 2012, 0880

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2010 - 19 U 109/09
1. Verständigen sich die Bauvertragsparteien darauf, dass eine andere als die vertraglich vereinbarte Variante zur Ausführung kommen soll, ohne allerdings eine Regelung über die dafür zu zahlende Vergütung zu treffen, scheidet eine Preisbildung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 8 Abs. 2 VOB/B aus. Denn eine solche Vertragsänderung beruht weder auf einer (einseitigen) Anordnung der Auftraggebers noch stellt sie eine auftragslose oder in eigenmächtiger Abweichung vom Auftragnehmer erbrachte Leistung dar.
2. Die fehlende vertragliche Regelung über die Höhe der Preise für die erbrachte Leistung ist vielmehr (vorrangig) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. Ansonsten ist (nachrangig) § 632 Abs. 2 BGB als gesetzliche Auslegungsregel heranzuziehen.

IBRRS 2012, 0854

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2012 - 4 U 148/11
Beseitigt ein Subunternehmer, der in einer Leistungskette mehrerer Auftragnehmer tätig war, auf Verlangen seines Auftraggebers einen Mangelfolgeschaden, für den er tatsächlich nicht verantwortlich war, so kann er ohne vertragliche Vereinbarung von seinem Auftraggeber Ersatz seines Reparaturaufwandes nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen.*)

IBRRS 2012, 0848

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2012 - 4 U 152/11
Verlangt der Werkunternehmer von dem die Leistung wegen eigener Kündigung ablehnenden Besteller zunächst statt der Leistung Schadensersatz, so wird dadurch nicht die spätere Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung der Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen aus § 649 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dieser Anspruch stellt keinen "Anspruch auf die Leistung" im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB dar.*)

IBRRS 2012, 0713

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08
1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).*)
2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.*)
3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.*)
IBRRS 2012, 0671

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 19/11
In ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt.*)

IBRRS 2012, 0653

BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10
1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.*)
2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.*)

IBRRS 2012, 0642

OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2012 - 5 U 816/11
1. Ob das benötigte Baumaterial verfügbar ist, muss der Auftragnehmer im Vorfeld des Vertrages klären. Verpflichtet er sich in Kenntnis eines insoweit bestehenden Problems zur Fertigstellung binnen einer bestimmten Frist, ist er mit dem Einwand präkludiert, dem Auftraggeber sei das Problem der Materialbeschaffung bekannt gewesen.*)
2. Der Behinderungseinwand des Bauunternehmers ist unerheblich, wenn der Bauherr substantiiert dartun kann, dass er bei Anzeige des konkreten Arbeitsbeginns das Hindernis binnen weniger Stunden beseitigt hätte.*)
3. Zusatzkosten einer außerhalb der ursprünglichen vertraglichen Leistungspflichten beauftragten Ersatzvornahme erhält der Auftraggeber nicht nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB erstattet, sofern die Arbeiten erforderlich waren (hier verneint für einen Estrichbeschleuniger). Dafür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.*)

IBRRS 2012, 0627

LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012 - 317 O 181/11
1. Die Frage einer Bauzeitverlängerung darf nicht Gegenstand einer isolierten Feststellung sein.
2. Eine Feststellungsklage zur Feststellung des Verzugsschadensersatzes ist zulässig, wenn der Schuldner angekündigt, erst deutlich später als vertraglich vereinbart zu leisten.
3. Auch zu einer Feststellungsklage dürfte ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig sein. Er muss sich aber auf ein Rechtsverhältnis beziehen und darf nicht bloße Elemente oder Vorfragen des Rechtsverhältnisses betreffen.

IBRRS 2012, 0556

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10
1. Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat.
2. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.
3. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme und rügt der Auftraggeber vor Abnahme gravierende Mängel, kann ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen will.
