Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7690 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 3391
OLG Bamberg, Urteil vom 17.01.2011 - 4 U 185/10
1. Eine Vertragsstrafenklausel ist auch dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn der Verwender die im Formular zunächst offen gelassene Höhe der Vertragsstrafe erst vor Vertragsschluss ausfüllt.
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsstrafe muss sowohl hinsichtlich des Tagessatzes als auch hinsichtlich der Obergrenze angemessen begrenzt sein. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
3. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags wird unangemessen benachteiligt, wenn die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel eine Höchstgrenze von über 5% der Auftragssumme vorsieht. Aufgrund dessen ist eine Regelung, wonach der Auftragnehmer im Fall des Verzugs mit der Errichtung von zwei Anlagen jeweils 5% der Gesamtauftragssumme zu zahlen hat, unwirksam.

IBRRS 2012, 3388

LG Duisburg, Urteil vom 19.06.2012 - 1 O 354/11
1. Der Besteller einer Werkleistung kann erwarten, dass die Leistung entsprechend der in der Zulassung vorgesehenen Verarbeitungsweise ausgeführt wird, soweit die Parteien nicht konkret etwas anderes vereinbart haben.
2. Auf eine Nachbesserung, mit der der Mangel einer nicht fachgerechten Ausführung nicht beseitigt wird, muss sich der Besteller nicht verweisen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierfür kein allgemeingültiges Regelwerk existiert und die Wirkungsdauer der Maßnahme entscheidend von der Erfahrung und den Fähigkeiten des ausführenden Unternehmers abhängt, so dass damit einhergehende Versagensrisiken verbleiben.

IBRRS 2012, 3375

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2012 - 5 U 497/12
Der gekündigte Auftragnehmer kann entgegen des Wortlauts von § 8 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B nicht die Übersendung der Abrechnung mit dem Dritten verlangen, wenn sein Kontroll- und Informationsinteresse anderweitig hinreichend befriedigt ist.

IBRRS 2012, 3370

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2012 - 5 U 843/11
1. Dass die Planung und Objektüberwachung dem vom Bauherrn beauftragten Architekt obliegen, enthebt eine Baufirma nicht der Verpflichtung, auf unzulängliche Vorarbeiten und offen zutage liegende Planungs- und sonstige Fehler hinzuweisen und insoweit Bedenken anzumelden.*)
2. Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn der Architekt mit dem geschädigten Bauherrn außergerichtlich einen Abfindungsvergleich geschlossen hat und bei der Baufirma Rückgriff nimmt (hier: 1/3 zu Lasten der Baufirma).*)

IBRRS 2012, 3369

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2012 - 5 U 843/11
1. Dass die Planung und Objektüberwachung dem vom Bauherrn beauftragten Architekt obliegen, enthebt eine Baufirma nicht der Verpflichtung, auf unzulängliche Vorarbeiten und offen zutage liegende Planungs- und sonstige Fehler hinzuweisen und insoweit Bedenken anzumelden.*)
2. Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn der Architekt mit dem geschädigten Bauherrn außergerichtlich einen Abfindungsvergleich geschlossen hat und bei der Baufirma Rückgriff nimmt (hier: 1/3 zu Lasten der Baufirma).*)
IBRRS 2012, 3367

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2012 - 5 U 497/12
Der gekündigte Auftragnehmer kann entgegen des Wortlauts von § 8 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B nicht die Übersendung der Abrechnung mit dem Dritten verlangen, wenn sein Kontroll- und Informationsinteresse anderweitig hinreichend befriedigt ist.

IBRRS 2012, 3308

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012 - 15 U 147/11
1. Keine richtlinienkonforme Auslegung von § 439 BGB bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern.*)
2. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil sich die Pflichten des Verkäufers nicht auf die Herstellung der Sache erstrecken.
3. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wenn er auf Veranlassung des Käufers die Kaufsache untersucht und diesem eine falsche Auskunft gibt.
IBRRS 2012, 3307

OLG München, Beschluss vom 07.08.2012 - 9 U 601/12
1. Die Beschreibung einer Doppelhaushälfte "für gehobene Ansprüche" und "anspruchsvolles Ambiente" reicht nicht aus, um die berechtigte Erwartung zu wecken, man werde in einem Zug in die zugehörige Einzelgarage einbiegen können.
2. Es existieren für Einzelgaragen auf Privatgrundstücken keine anerkannten Regeln der Technik, die ein Einfahren in einem Zug vorsehen.
IBRRS 2012, 3297

LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2011 - 34 O 50/11 KfH
1. Auch beim VOB/B-Vertrag hat der Unternehmer einen klagbaren Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB.
2. Das Sicherheitsverlangen wird nicht durch die Abnahme der Leistung ausgeschlossen (BGB § 648a Abs. 1, Satz 3).
3. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere nicht darin, dass Sicherheit verlangt wird, obwohl (strittige) Gegenansprüche erhoben werden.

IBRRS 2012, 3290

AG Bühl, Urteil vom 01.02.2012 - 3 C 148/09
1. Zu den Voraussetzungen des versteckten Einigungsmangels gemäß § 155 BGB.*)
2. Kein Ersatz aufgrund von Rechtsverfolgungskosten aufgrund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn Erfüllung verlangt wird.*)
3. Zu den Voraussetzungen des Ersatzes eines aufgrund der Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse der Rechtschutzversicherung entstandenen Schadens bei ungerechtfertigter gerichtlicher Inanspruchnahme.*)

IBRRS 2012, 3284

OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 - 4 U 3/02
1. Von den Kosten einer Mangelbeseitigung sind die Sowiesokosten in Abzug zu bringen. Das sind die Mehrkosten, um die die Bauleistung (hier: ein Lagerhallenfußboden) bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.
2. Auf einen Vorteilsausgleich "neu für alt" kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er von Anfang an seine Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten hat. Der sich daraus ergebende Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.
3. Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B, wonach nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine zweijährige Verjährungsfrist neu beginnt, ist auch auf solche Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren.
4. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn der sich darüber bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Auftraggebers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.
5. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.
6. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber eigenen Angaben des Architekten erfolgt.
IBRRS 2012, 3274

OLG Köln, Urteil vom 12.07.1994 - 22 U 266/93
1. Die Vorarbeiten eines Auftragnehmers (z.B. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses) für die Erlangung eines Nachtragsauftrages sind regelmäßig nicht vergütungspflichtig.
2. Der Auftragnehmer kann solche Vorarbeiten entweder in die Preise der Nachtragsaufträge einkalkulieren oder er muß derartige Planungsleistungen gesondert anbieten, um ein Entgelt hierfür zu erhalten.

IBRRS 2012, 3261

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2012 - 5 U 178/12
1. Eine mit Kündigungsandrohung verbundene letzte Zahlungsfrist von 5 Tagen kann auch bei dazwischen liegendem Wochenende ausreichend bemessen sein, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor hinlänglich Gelegenheit hatte, die Abschlagsrechnung zu prüfen.*)
2. Dass die AGB des öffentlichen Auftraggebers für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung und nicht auf den Zahlungseingang beim Auftragnehmer abstellen, ist ohne Belang, wenn die Leistung wegen einer fehlerhaften Tilgungsbestimmung des Schuldners beim Gläubiger einer anderen als der maßgeblichen Forderung zugeordnet wurde.*)

IBRRS 2012, 3255

OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.2012 - 1 U 66/11
Bei der Anfrage von Fliesenarbeiten mit dem Hinweis auf "ansonsten komplette Leistungen" und angebotenen Leistungen mit pauschalen Preisangaben beinhaltet der vereinbarte Preis alle erforderlichen Arbeiten, auch in Erschwerniszonen, sowie die Vorbereitung des Untergrunds.

IBRRS 2012, 3241

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2012 - 21 U 150/09
1. Weicht der Auftragnehmer von den vereinbarten planerischen Vorgaben ab, ist die Leistung auch dann mangelhaft, wenn keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung vorliegt. Allein aufgrund der Beschaffenheitsabweichung liegt ein Mangel vor.
2. Der Auftraggeber kann trotz einer bestehenden Abweichung zwischen erbrachter und geschuldeter Leistung keine Mängelrechte geltend machen, wenn die vom Auftragnehmer gewählte Ausführung aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, sie weder optische noch bautechnische Nachteile hat und es dem Auftraggeber erkennbar nicht auf eine bestimmte, sondern (lediglich) auf eine geeignete Ausführungsart ankommt.

IBRRS 2012, 3225

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZR 134/11
Der Streitwert für die Feststellung einer Ersatzpflicht für etwaige über die Kosten der Mangelbeseitigung hinausgehende Aufwendungen ist nach freiem Ermessen (ZPO § 3) zu ermitteln. Er beläuft sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags auf 80% der über die bereits konkret entstandenen Mangelbeseitigungskosten hinausgehenden Aufwendungen für die Beseitigung vorhandener Mängel.

IBRRS 2012, 3207

OLG Celle, Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 89/09
1. Ein Verstoß gegen Herstellervorgaben stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn der Auftraggeber kein einheitliches System eines einzigen Herstellers vorgibt, sondern Materialien verschiedener Hersteller zur Ausführung kommen.
2. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine leistungsbezogene Verpflichtung und folgt unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631, 633 Abs. 2 BGB. In diesem Rahmen kann ein Unternehmer grundsätzlich auch verpflichtet sein, auf Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Vorleistungen hinzuweisen. Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt allerdings entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Die Prüfungs- und Hinweispflicht folgt dem vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang und wird hierdurch begrenzt. Die Prüfungspflicht reicht deshalb nicht über die vertragliche Leistungspflicht und deren Ordnungsgemäßheit hinaus.
4. Eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen.
5. Eine Einstandspflicht des Unternehmers wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine mangelnde Eignung der ihm zur Verfügung gestellten Materialien besteht nicht, wenn aufgrund des Prozessverhaltens des Auftraggebers feststeht, dass dieser aus einem etwaigen Hinweis keine Konsequenzen gezogen hätte.
IBRRS 2012, 3169

OLG Jena, Urteil vom 11.07.2012 - 7 U 95/12
1. Auch nach der Schuldrechtsmodernisierung ist eine Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Deliktshaftung denkbar.*)
2. Ein deliktischer Anspruch besteht nur dann, wenn der Mangelunwert und der entstandene Schaden nicht stoffgleich sind. Dies darzulegen ist Sache des Anspruchstellers.*)
3. Wird wegen undicht eingebauter Wasserablaufrinnen in einem Fußboden dieser durchfeuchtet, so ist ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen, da Stoffgleichheit besteht.*)

IBRRS 2012, 3146

OLG Jena, Urteil vom 25.05.2010 - 5 U 622/09
1. Das Baugrundrisiko realisiert sich, wenn die tatsächlichen Bodenverhältnisse nicht mit den Vorgaben des Baugrundgutachtens übereinstimmen. Die Vertragspartei, die das Baugrundrisiko trägt, muss auch den mit der Abweichung zwischen tatsächlichen und beschriebenen Bodenverhältnissen verbundenen finanziellen Mehraufwand tragen.
2. Grundsätzlich trägt der Auftraggeber das Baugrundrisiko, weil es sich beim Baugrund um einen von ihm zur Verfügung zu stellenden Stoff handelt. Das Baugrundrisiko kann durch Vertrag wirksam auf den Auftragnehmer übertragen werden. Die Übertragung des Baugrundrisikos ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur dann unwirksam, wenn dem Auftragnehmer dadurch Ansprüche abgeschnitten werden, die sich durch Erschwernisse ergeben, die erst nach Abgabe des Angebots erkennbar werden.
3. Wird das Baugrundrisiko auf den Auftragnehmer übertragen und trifft das Baugrundgutachten keine Aussage zu den Bodenverhältnissen am Standort eines vom Auftragnehmer selbst örtlich zu bestimmenden Traggerüsts, trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass die tatsächlichen von den erwarteten Bodenverhältnissen abweichen. In einem solchen Fall muss der Auftragnehmer eigene Baugrunduntersuchungen veranlassen.

IBRRS 2012, 3129

OLG Bremen, Urteil vom 08.12.2011 - 5 U 38/10
1. Wird die Sohle eines Gebäudes unterhalb der Oberkante einer angrenzenden Straße errichtet und besteht aufgrund der Lage der Entwässerungsschächte die Gefahr einer Überflutung des Gebäudes, ist die Leistung nicht funktionstauglich und mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Das gilt aufgrund der werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers auch dann, wenn die vom Auftragnehmer ausgeführte Bauweise mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien übereinstimmt.
2. Auf unverständliche, missverständliche oder widersprüchliche Planungsunterlagen muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.
3. Der Auftraggeber hat den ausführenden Unternehmen einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellen. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, muss sich der Auftraggeber das Verschulden des von ihm beauftragten Architekten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

IBRRS 2012, 3123

OLG München, Urteil vom 22.02.2011 - 9 U 1731/10
Die Ankündigung des Auftragnehmers, das Montagepersonal stark zu reduzieren, wenn der Auftraggeber nicht kurzfristig eine (erhebliche) Abschlagszahlung leistet, stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftragnehmer kein Anspruch auf eine solche Zahlung zusteht. Ein derartiger Vertragsverstoß berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

IBRRS 2012, 3118

LG Köln, Urteil vom 03.02.2012 - 17 O 92/11
1. Eine Verrußung der Glasscheiben eines "Heizkamins" bei einer Heizdauer von drei bis fünf Stunden kann jederzeit sein, ist branchenüblich und stellt keinen Mangel dar. Eine starke Verrußung der Glaskeramikscheiben nach fünf Stunden ist nicht unüblich und stellt ebenfalls keinen Mangel dar.
2. Es ist als allgemein bekannt zu unterstellen, dass Glasscheiben eines Kamins bei dessen Nutzung verrußen können und gereinigt werden müssen, weshalb es keines allgemeinen Hinweises auf die Reinigungsbedürftigkeit bedarf.

IBRRS 2012, 3117

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2012 - 19 U 35/12
1. Eine Verrußung der Glasscheiben eines "Heizkamins" bei einer Heizdauer von drei bis fünf Stunden kann jederzeit sein, ist branchenüblich und stellt keinen Mangel dar. Eine starke Verrußung der Glaskeramikscheiben nach fünf Stunden ist nicht unüblich und stellt ebenfalls keinen Mangel dar.
2. Es ist als allgemein bekannt zu unterstellen, dass Glasscheiben eines Kamins bei dessen Nutzung verrußen können und gereinigt werden müssen, weshalb es keines allgemeinen Hinweises auf die Reinigungsbedürftigkeit bedarf.

IBRRS 2012, 3107

LG Köln, Urteil vom 06.10.2011 - 8 O 304/10
1. Ein Auftragnehmer, dem der Auftrag nach § 8 VOB/B entzogen worden ist, kann den Anteil der vereinbarten Vergütung verlangen, der seinen bisher erbrachten Leistungen entspricht.
2. Die Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages muss gewährleisten, dass der Unternehmer durch die Aufhebung des Vertrages keine Vorteile und auch keine Nachteile erfährt. Erforderlich ist daher, dass der Schuldner zunächst die erbrachten Leistungen darlegt und von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt. Sodann muss er den für die erbrachten Leistungen geschuldeten Werklohn in Relation zum Pauschalpreis errechnen.
3. Der Prüfvermerk des Bauherrn unter der Schlussrechnung gilt lediglich als Wissenserklärung, der grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zuerkannt wird.

IBRRS 2012, 3101

OLG Naumburg, Urteil vom 02.11.2010 - 9 U 22/08
1. Nach dem im Baugewerbe allgemein üblichen Verständnis belegt die Urkalkulation die mit dem Angebot zugrunde liegende Kalkulation der Preise. Wird sie in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt, wird damit regelmäßig die bis zum Bedarfsfall geheim zuhaltende Preisermittlung offen gelegt. Der Bedarfsfall sind Nachträge, Mengenveränderungen oder andere Umstände, die dazu führen, dass die Vertragspreise verändert werden.
2. Die Hinterlegung der Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag dient jedenfalls dann nicht der Festlegung neuer Vertragspreise, wenn der Auftraggeber keine Kenntnis von diesen Preisen hat.

IBRRS 2012, 3088

OLG Celle, Urteil vom 17.03.2011 - 6 U 125/10
1. Wegen eines nur geringfügigen optischen Mangels (hier: kein bündiger Abschluss einer Außentreppe mit der Außenwand) kann die Mangelbeseitigung vom Auftragnehmer wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden.
2. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer nicht vorschrieben, wie vorhandene Mängel zu beseitigen sind. Auf welche Art und Weise die Mängelbeseitigung erfolgt, bestimmt grundsätzlich allein der Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber nicht darüber aufklären, dass die vom Auftraggeber zur Verlegung auf einer Terrasse ausgewählten Steinplatten Eisen enthalten, das unter Witterungseinfluss oxidiert. Die unvermeidliche Bildung von Rostflecken ist auch kein Mangel der Platten.

IBRRS 2012, 3083

LG Freiburg, Urteil vom 05.04.2012 - 2 O 350/11
1. Das Sicherungsbedürfnis nach § 648a Abs. 1 BGB besteht auch für bereits erbrachte Leistungen, die noch nicht bezahlt sind.
2. Im Rahmen eines Anspruchs nach § 648a BGB hat der Kläger als Unternehmer das Bestehen eines Werkvertrags und dessen Inhalt einschließlich etwaiger Zusatzaufträge sowie die Höhe des Vergütungsanspruchs zu beweisen.

IBRRS 2012, 3069

LG Osnabrück, Urteil vom 12.04.2012 - 4 O 533/10
Der Besteller von Dielen, die eine unzureichende Verklebung aufweisen und sich daher von der Tragschicht lösen, kann Kostenvorschuss für den kompletten Austausch der Dielen von dem Unternehmer verlangen, wenn eine weitere Rissbildung auch der bislang unbeschädigten Dielen nicht ausgeschlossen ist und es durch den Austausch der beschädigten Dielen zu Farbabweichungen im Parkett kommen würde.*)

IBRRS 2012, 3059

OLG Jena, Urteil vom 12.03.2012 - 9 U 470/11
1. Die Erklärung, dass Forderungen aus der Errichtung eines Bauvorhabens ausschließlich gegen den Erklärenden bestehen und dass er noch offene Rechnungen begleichen wird, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung den Vorbehalt der Rechnungsprüfung enthält, in einem späteren Schreiben jedoch die vorbehaltlose Zahlung in Aussicht gestellt wird.
2. Nach Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Schuldner in der Regel mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die er bei Abgabe bereits kannte oder mit denen er rechnen musste. Der Schuldner kann deshalb nicht einwenden, die geltend gemachte (Werklohn-)Forderung bestehe nicht, weil die in Rechnung gestellten Leistungen nur teilweise erbracht seien.

IBRRS 2012, 2996

LG Paderborn, Urteil vom 10.11.2011 - 4 O 140/11
1. Selbst eine langjährige Berufserfahrung entbindet den Auftragnehmer nicht davon, sich vor Beginn der Verwendung eines bestimmten Rohrsystems über die örtliche Wasserqualität zu informieren.
2. Ansprüche wegen fehlerhafter Planung sind zu verneinen, wenn sich der Bauherr mit der Planung und Ausführung einverstanden erklärt. Dies setzt voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. In der Regel kann das nur angenommen werden, wenn der Planer den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat. Der Planer ist auch verpflichtet, einen Bauherrn auf negative Konsequenzen eines für die Planung geäußerten Wunsches hinzuweisen.

IBRRS 2012, 2988

AG Mainz, Urteil vom 17.12.2010 - 70 C 53/10
Der Unternehmer ist für die vertragsgemäße Ausführung darlegungs- und beweispflichtig.

IBRRS 2012, 2985

OLG Schleswig, Urteil vom 11.03.2011 - 5 U 123/08
1. Weisen die Bauzeichnungen eine bestimmte Breite der Aufzugskabine aus und erfüllt ein kostengünstiges Aufzugsfabrikat diese Anforderungen nicht, kann der Auftraggeber auch dann den Einbau eines maßgerechten Aufzugs ohne Mehrkosten verlangen, wenn das Leistungsverzeichnis keine Angabe zu den Kabinenmaßen enthält.
2. Die Zurückweisung von berechtigten Mehrkostenanzeigen kann eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers darstellen, die den Auftragnehmer zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund berechtigt. In der unberechtigten Zurückweisung von Mehrkosten, deren Höhe 1,5% der Nettovertragssumme nicht übersteigt, liegt keine Gefährdung des Vertragszwecks, so dass der Auftragnehmer den Vertrag nicht aus wichtigem Grund kündigen kann.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zulässig. Die außerordentliche Kündigung des Auftragnehmers, die erst zwei Monate nach Zurückweisung einer berechtigten Mehrkostenanmeldung erklärt wird, ist deshalb verfristet.
4. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berufen und den Vertrag kündigen, wenn er ungeachtet der unterbliebenen Mitwirkung in Vorleistung getreten ist und die Leistung ausgeführt hat.
5. In unternehmerischen Geschäftsverkehr sind Vertragsbedingungen bereits dann im Einzelnen ausgehandelt, wenn der Verwender dem anderen Teil Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann.
6. Bei Verträgen zwischen Unternehmern kann ein Aushandeln einzelner Klauseln auch auf sachlich zusammengehörende Regelungen "ausstrahlen" und eine erweiterte Anwendung des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB rechtfertigen.
IBRRS 2012, 2981

LG Mainz, Beschluss vom 15.12.2011 - 3 S 19/11
Der Unternehmer ist für die vertragsgemäße Ausführung darlegungs- und beweispflichtig.

IBRRS 2012, 2978

OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2011 - 9 U 16/05
1. Der Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers geht durch eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Bauvertrags nicht unter. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung lässt die Kündigung die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung unberührt.
2. Das Gewährleistungsrecht der VOB/B stellt den Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers gegenüber anderen Gewährleistungsrechten in den Vordergrund. Dem Auftragnehmer soll durch eigene Nachbesserung die Möglichkeit gegeben werden, den durch ihn verursachten Mangel selbst zu beheben. Nur ausnahmsweise steht dem Auftraggeber als "Ersatzrecht" der Minderungsanspruch zu, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich oder unzumutbar ist oder einen zu hohen Aufwand erfordert.
3. Von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auszugehen und lässt sich nicht allein mit dem Vorhandensein von Mängeln rechtfertigen. Vielmehr muss das Vertrauen des Auftraggebers in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert sein.
4. Mängel in einer Größenordnung von insgesamt 5% des Gesamtauftragsvolumens Auftragssumme gewähren dem Auftraggeber nicht das Recht, den Bauvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
5. Hat der Auftragnehmer das Bauvorhaben "schlüsselfertig, mängelfrei, gebrauchsfertig und funktionsgerecht" herzustellen und ist in der Baubeschreibung vorgesehen, dass die Heizkostenerfassung für Heizung und Warmwasser je Wohnung über Wärmezähler zu erfolgen hat, gehört die Lieferung von Warmwasser- und Wärmemengenzählern auch dann zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn in der funktionalen Leistungsbeschreibung nicht explizit ausgeführt wird, dass der Auftragnehmer diese Leistungen auszuführen hat.
IBRRS 2012, 2964

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.07.2011 - 2 O 311/10
1. Ein Vertrag über die Herstellung bzw. Werkserneuerung einer technischen Anlage einschließlich der Inbetriebnahme der hierfür nötigen Hard- und Softwarekomponenten sowie der Einweisung des Bedienpersonals des Auftraggebers geht über eine bloße Lieferung mit Montageverpflichtung hinaus und ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Der Begriff der Werksüberholung einer gebrauchten technischen Anlage ist mit demjenigen der Generalüberholung vergleichbar. Eine generalüberholte Maschine muss deshalb eine Beschaffenheit aufweisen, die über die bloße Funktionstüchtigkeit, bei der es sich um die ohnehin geschuldete Normalbeschaffenheit handelt, deutlich hinausgeht.
3. Die stillschweigende Anerkennung einer Werkleistung als im Wesentlichen mangelfrei ist trotz Nutzung der Leistung regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten, insbesondere durch umgehende Mängelanzeigen zu verstehen gibt, das Werk nicht als vertragsgerecht gelten lassen zu wollen.
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach die letzten 10% des vereinbarten Werklohnes nach dem Funktionsnachweis, aber ausdrücklich vor der vereinbarten Übergabe fällig werden, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
IBRRS 2012, 2955

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2010 - 3 U 101/10
1. Der Auftraggeber kann trotz eines erheblichen Mangels (hier: zu hohe Gründung) den Abriss des Bauwerks nicht verlangen, wenn er sich nach Kenntnis des Mangels eigenverantwortlich dazu entschließt, weiterbauen zu lassen und das Bauvorhaben trotz der Mangelproblematik fertigzustellen.
2. Im Bauprozess besteht für eine Feststellungsklage in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit etc.) nicht in einem Prozess geklärt werden können und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.
IBRRS 2012, 2940

OLG München, Urteil vom 10.04.2012 - 9 U 5645/10
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Sicherungsvereinbarung, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 15% des vereinbarten Netto-Pauschalpreises zu übergeben hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2012, 2939

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - VII ZR 63/10
Bestreitet der Auftraggeber die der Schlussrechnung des Auftragnehmers zugrunde liegenden Mengenermittlungen und gibt er unmissverständlich zu erkennen, die vom Auftragnehmer für die Abrechnung der Arbeiten in Ansatz gebrachten Mengen insgesamt nicht akzeptieren zu wollen, können die Mengenangaben des Auftragnehmers nicht als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung herangezogen werden.

IBRRS 2012, 2927

OLG München, Urteil vom 17.07.2012 - 3 U 658/11 Bau
1. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vorunternehmers, auf eine hinreichende Koordinierung der nachfolgenden Arbeiten hinzuwirken.
2. Der Vorunternehmer muss allerdings auf die Beschaffenheit der eigenen Leistung hinweisen, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist.

IBRRS 2012, 2862

OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2012 - 1 U 84/11
Hat das Erstgericht von Anfang an die Auslegung des Vertragsformulars durch den Kläger geteilt, bestand für diesen keine Notwendigkeit weiteren Sachvortrag dazu zu halten und Beweismittel dafür zu benennen, dass seine Auslegung auch dem beiderseitigen Willen der Vertragsparteien entspricht. Wird die Auslegung erstmals im Berufungsrechtszug als zweifelhaft diskutiert, ist die Benennung eines Zeugen für den Parteiwillen zwar neues Vorbringen, aber zuzulassen.*)

IBRRS 2012, 2841

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2012 - 13 U 11/12
Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungssicherheit sowie eine Mängelansprüchesicherheit in Höhe von jeweils 5% der Auftragssumme zu leisten hat, ist unwirksam, wenn der Auftragnehmer eine Umwandlung der Vertragserfüllungssicherheit in eine Mängelansprüchesicherheit erst nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche verlangen kann.

IBRRS 2012, 2835

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012 - 23 W 30/12
Der Streitwert ist zu addieren, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes gestellt werden.

IBRRS 2012, 2820

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012 - 9 U 138/11
1. Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig und nicht zu dulden sind, die der betroffene Eigentümer jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht unterbinden kann, und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten.
2. Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere Schädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung und Erschütterungen (hier: durch Setzen einer Bohrpfahlwand), zum Gegenstand.
3. Anspruchsberechtigt sind nicht nur die unmittelbaren Nachbarn, sondern der Kreis derjenigen, die in einer räumlichen und zeitlichen Beziehung zum emittierenden Grundstück stehen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22.12.1953 - V ZR 175/52, BGHZ 12, 75).

IBRRS 2012, 2757

OLG München, Urteil vom 26.06.2012 - 13 U 4950/11
1. Treten im Zuge von Ausschachtungsarbeiten Risse am Nachbargebäude auf, ist ein Zurechnungszusammenhang auch gegeben, wenn das Ausschachten der Baugrube den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit einer anderen Ursache herbeiführen konnte (sog. Doppelkausalität).
2. Kommen mehrere Ursachen für die Rissschäden in Betracht, muss der Nachbar wenigstens einen Ursachenanteil durch den Baugrubenaushub nachweisen können.

IBRRS 2012, 2751

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11
Ein Bauträger, der Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten lässt, um sie während oder nach der Bauphase zu veräußern, ist Unternehmer i.S.v. § 1a AEntG a.F.*)

IBRRS 2012, 2749

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2012 - 9 U 74/11
1. Verpflichtet sich der Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, die für die Bedürfnisse des Kunden konzipiert wird, liegt ein Werkvertrag vor. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach der Kunde zur vollständigen Zahlung bei der "Lieferung" (also vor der Montage) verpflichtet sein soll, verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, und ist unwirksam.*)
2. Die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel stellt grundsätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Unternehmers dar. Treffen die Parteien später eine Individualvereinbarung, in der die unwirksame AGB-Klausel teilweise bestätigt wird, kann der Unternehmer im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, den Kunden von den Verpflichtungen aus der Individualvereinbarung zu befreien, wenn es zu der Individualvereinbarung ohne die vorausgegangene unwirksame AGB-Klausel nicht gekommen wäre.*)
3. Macht der Unternehmer eine Mängelbeseitigung zu Unrecht von einer vollständigen Zahlung des Werklohns abhängig, kann darin unter Umständen eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB liegen.*)
4. Mängel einer Einbauküche können einen Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz rechtfertigen, wenn es sich um eine größere Anzahl von Mängeln handelt, und wenn zur Beseitigung der Mängel ein vollständiger Ausbau und ein neuer Einbau der Küche erforderlich wäre.*)
IBRRS 2012, 2737

LG Münster, Urteil vom 20.06.2012 - 08 O 80/10
1. Ein zu hoch gegründeter Carport ist mangelhaft.
2. Der Abriss und die Neuerrichtung eines zu hoch gegründeten Carports sind nicht unverhältnismäßig, auch wenn der Carportanlage baubehördlich geduldet wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn am Carport weitere (Bau-)Mängel vorliegen.

IBRRS 2012, 2734

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 57/10
1. Das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrags unwesentlich geändert wird.*)
2. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand kann aufgrund besonderer Umstände auch vorliegen, wenn der Käufer das Angebot erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags annimmt.*)
3. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09, EFG 2012, 730).*)

IBRRS 2012, 2644

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2012 - 21 U 89/11
1. Kann eine Leistung (hier: die Verlegung von Naturstein) auf mehrere Arten ausgeführt werden (hier: übliches Verlegen oder Verlegung kalibrierter Natursteine), ist der Auftragnehmer jedenfalls dann zu einer umfassenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet, wenn dieser besondere Qualitätserwartungen an die auszuführende Leistung hat und selbst nicht fachkundig ist.
2. Kommt der Auftragnehmer dieser Beratungspflicht nicht nach und entspricht die Ausführung nicht den erkennbaren Qualitätserwartungen des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer selbst dann zum Schadensersatz in Höhe der Kosten einer erneuten Verlegung verpflichtet, wenn die ausgeführte Leistung handwerklich weitestgehend mangelfrei ist.

IBRRS 2012, 2642

BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 130/10
Der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst auch solche Schäden des Neugläubigers, die durch eine fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft am Bauwerk verursacht werden und von dieser wegen fehlender Mittel nicht mehr beseitigt werden können.*)
