Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2012, 4109
LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2012 - 321 O 87/11
1. Durch den formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Zwar muss derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff BGB beruft, beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind. Allerdings greift zu Gunsten des Vertragspartners des Klauselverwenders ein Anscheinsbeweis. Das Vorliegen von AGB ist nämlich prima facie anzunehmen, wenn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster des anderen Teils verwandt worden.
3. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind.
4. Macht der Verwender geltend, seine AGB seien im konkreten Fall nicht bloß einbezogen, sondern ausgehandelt worden, trifft ihn die Beweislast.

IBRRS 2012, 4103

OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2012 - 10 U 223/12
Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage durch den Nachunternehmer erfolgte Dachbeschädigung ist nicht als Eigentumsverletzung des Nachunternehmers separat verfolgbar.

IBRRS 2012, 4099

BGH, Urteil vom 02.11.1995 - X ZR 81/93
Projektiert ein Anlagenbauer eine Anlage und beschreitet dabei neue, vom Stand der Technik abweichende Wege, dann ist ein für bestimmte Komponenten der Anlage einbezogenes Fachunternehmen aufgrund seines Fachwissens verpflichtet, zu prüfen, ob die bei ihm in Auftrag gegebene Komponente der Anlage den gedachten Aufgaben gerecht werden kann.

IBRRS 2012, 4091

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2012 - 23 U 122/11
1. Ein Werkvertrag kann vom Auftraggeber auch auch in der Schwebephase vor Eintritt einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB gemäß § 649 Satz 1 BGB wirksam gekündigt werden. Dadurch verliert der Werkvertrag in einem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, in dem ein vollwirksamer Vergütungsanspruch des Auftragnehmers i.S.v. § 649 Satz 2 BGB noch nicht entstanden war, so dass ihm keinerlei Vergütungsansprüche zustehen.*)
2. Die im Zeitraum vor Bedingungseintritt seitens des Auftraggebers erklärte freie Kündigung der Verträge ist im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob sie als - vom Auftragnehmer darzulegende bzw. zu beweisende - Verhinderung des Bedingungseintritts i.S.v. § 162 Abs. 1 BGB bzw. als treuwidriges Verhalten des Auftraggebers bewertet werden kann. Dazu bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Würdigung des Verhaltens des den Bedingungseintritt beeinflussenden Auftraggebers nach Anlass, Zweck und Beweggrund sowie nach Zweck des Rechtsgeschäfts und aller sonstigen Umstände. Bei dieser Gesamtwürdigung kann auch von Bedeutung sein, ob der Auftraggeber wirtschaftliche Gründe hatte, auf Eintritt bzw. Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen.*)
3. § 649 BGB ist für die Kündigung eines Werkvertrages eine abschließende Regelung, die anderweitige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers - insbesondere aus § 280 BGB - ausschließt.*)

IBRRS 2012, 4068

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2012 - 23 U 150/11
1. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, um so weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll.
2. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen. Das gilt insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke.

IBRRS 2012, 4047

BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 180/11
1. Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat.*)
2. Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind.*)

IBRRS 2012, 4046

BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11
1. Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat.*)
2. Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind.*)
IBRRS 2012, 4039

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
IBRRS 2012, 4019

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 11 U 102/11
1. Die Anzeige von Bedenken führt grundsätzlich nur dann zur Haftungsbefreiung, wenn sie schriftlich erfolgt ist.
2. Eine lediglich mündliche Anzeige von Bedenken reicht nur ausnahmsweise aus. Befolgt der Auftraggeber trotz ausreichender und zuverlässiger mündlicher Belehrung die Hinweise des Auftragnehmers nicht, so kann sich der Auftragnehmer hinsichtlich der hieraus ergebenden Mängel der Leistung auf dessen mitwirkendes Verschulden berufen.
3. Richtiger Adressat einer Bedenkenanzeige ist der Auftraggeber. Zwar können die Bedenken auch dem Architekten des Auftraggebers mitgeteilt werden. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um Fehler handelt, die der Architekt begangen hat oder wenn sich dieser mitgeteilten Bedenken verschließt.
4. Die Regelung eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber die Umwandlung einer 5%-igen Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%-ige Gewährleistungsbürgschaft von der Erfüllung aller bis zur Schlusszahlung erhobenen Ansprüche abhängig macht, so dass nach Abnahme vorübergehend eine Erhöhung der Sicherheit auf 8% eintreten kann, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.

IBRRS 2012, 3953

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2010 - 1 U 380/09
1. Die geringfügige Kürzung von Abschlagsrechnungen (hier: in Höhe von 1,5% des Rechnungsbetrags) berechtigt den Auftragnehmer nicht dazu, seine Arbeiten einzustellen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei einem früheren Bauvorhaben bereits Abzüge vorgenommen hat, die zu einem langwierigen Rechtsstreit geführt haben.
2. Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne rechtfertigenden Anlass ein, steht ihm gegen den Auftraggeber kein Anspruch auf Ersatz des daraus resultierenden Stillstandsschadens zu.

IBRRS 2012, 3934

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2012 - 4 U 54/11
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird - ungeachtet der Frage, ob eine Abnahme stattgefunden hat oder nicht - jedenfalls dann fällig, wenn nach durchgeführter Ersatzvornahme eine Nacherfüllung unmöglich ist und sich der Auftraggeber aus diesem Grund auf eine fehlende Abnahme nicht berufen kann.
2. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Mängelbeseitigung ist stets eine Aufforderung zur Beseitigung dieser Mängel.

IBRRS 2012, 3923

LG München I, Urteil vom 20.12.2011 - 5 O 4184/11
1. Die Beschreibung einer Doppelhaushälfte "für gehobene Ansprüche" und "anspruchsvolles Ambiente" reicht nicht aus, um die berechtigte Erwartung zu wecken, man werde in einem Zug in die zugehörige Einzelgarage einbiegen können.
2. Es existieren für Einzelgaragen auf Privatgrundstücken keine anerkannten Regeln der Technik, die ein Einfahren in einem Zug vorsehen.

IBRRS 2012, 3916

KG, Urteil vom 10.09.2012 - 23 U 161/11
1. Eine Klausel in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Konzessionsvertrages im Bundesfernstraßenbau, die vorsieht, dass der Auftragnehmer mit Ansprüchen auf Erstattung von Mehrkosten allein schon wegen der Verletzung von Anzeigepflichten ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.*)
2. Eine Regelung, durch die dem Konzessionsnehmer das "Baugrundrisiko" auferlegt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn das Boden- und Wasserrisiko in unangemessener Weise auf den Auftraggeber übergewälzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Auftraggeber auch die für den Bau erforderlichen Planungsleistungen übernimmt und das Risiko für nicht erkennbare Risiken beim Auftraggeber verbleibt.*)
IBRRS 2012, 3913

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2010 - 14 U 31/04
1. Zu den Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers gehört es insbesondere, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sind die überlassenen Pläne mangelhaft, muss der Auftraggeber sich ein Verschulden der von ihm beauftragten Planer als seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
2. Übernimmt ein Unternehmer über die Werkleistung hinaus auch Planungsleistungen, ist er bei dieser Planung zu einer eigenverantwortlichen Prüfung verpflichtet und hat die ihm zur Verfügung gestellte (Entwurfs-)Planung zu überprüfen. Fehler der Entwurfsplanung muss sich der Auftraggeber als Mitverschulden aber auch dann entgegen halten lassen, wenn der Auftragnehmer diese Fehler bei pflichtgemäßer Überprüfung der Entwurfsplanung hätte feststellen können und auf sie hätte reagieren müssen.
3. Ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter TGA-Planer muss in seiner Planung die Festlegungen treffen, die für eine änderungsfreie Weiterplanung notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem sämtliche Angaben zu notwendigen Rohr- und Leitungsdurchführungen, um deren Berücksichtigung bei der weiteren Tragwerksplanung zu ermöglichen.
IBRRS 2012, 3882

OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2012 - 2 U 133/11
1. Hat sich ein Unternehmen vertraglich zur Errichtung einer Kälteanlage verpflichtet, einschließlich der Information über die Spezifikation der elektrischen Anschlüsse nach den Anforderungen der Kältetechnik, so gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung zum vertraglichen Leistungsumfang nicht die Überprüfung der Dimensionierung der elektrotechnischen Anlage vom Grundstücksanschluss bis zu den Anschlusspunkten der Kälteanlagen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken gegen die Leistungserbringung Dritter im Gewerk ELT gestützt wird, setzt den Nachweis der positiven Kenntnis des Mangels bzw. eines - dem gleich stehenden - Sichverschließens vor der sich aufdrängenden Erkenntnis voraus.*)
3. Ist bei der Planung der Neuerrichtung einer elektrotechnischen Anlage bereits bekannt, dass dem aktuellen Bauabschnitt 1 ein Bauabschnitt 2 folgen wird, bei dem weitere Kälteanlagen angeschlossen werden, dann ist bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde zu legen.*)
4. Es entlastet den Planer einer elektrotechnischen Anlage bei einer Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte mangels Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren nicht, dass ihm Kabellisten des Errichters der Kälteanlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben sollen.*)
IBRRS 2012, 3877

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 14 U 4/10
Wird die Entwässerungsplanung im Baugenehmigungsverfahren ohne Einschränkungen und/oder Hinweise genehmigt und bestehen keine sonstigen Anhaltspunkte gegen die Nutzbarkeit eines vorhandenen öffentlichen Kanals, ist der mit der Planung und Errichtung des Bauvorhabens beauftragte Auftragnehmer nicht gehalten, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob der für die Schmutzwasserentsorgung vorgesehene öffentliche Kanal tatsächlich zur Nutzung freigegeben ist.

IBRRS 2012, 3853

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2012 - 5 U 7/12
Zu der Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Sicherungsabrede zu einer Mängelbürgschaft in AGB den Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB vorgibt.

IBRRS 2012, 3852

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2012 - 2 W 14/12
1. Die Beweislast für die Frage, ob das vom Werbenden beworbene Gerät die behauptete mauerentfeuchtende Wirkung hat, liegt bei diesem.
2. Stützt sich der Werbende auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben übernommen und muss sie dann im Streitfall beweisen.

IBRRS 2012, 3845

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 O 11/10 KfH
1. Liefert der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen Unternehmern eine mangelhafte Sache, so haftet er auch ohne Verschulden für die Ein- und Ausbaukosten im Zusammenhang mit der Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 BGB.
2. Auch wenn die Ein- und Ausbaukosten den Kaufpreis um das Vierfache übersteigen, muss die Belastung für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig sein.

IBRRS 2012, 3804

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2012 - 14 U 1/12
1. Wird der Werklohn gemeinsam mit dem Anspruch auf Übergabe einer Sicherheit für den Vergütungsanspruch aus dem Hauptvertrag eingeklagt, kann über die Sicherheitsklage im Wege des Teilurteils entschieden werden.
2. Für den Erlass eines Teilurteils ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber den Werklohnanspruch anerkannt hat.

IBRRS 2012, 3782

OLG Koblenz, Urteil vom 04.04.2012 - 5 U 1229/11
1. Die erweiterte Haftung nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB oder nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB verlangt stets eine fruchtlose Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels, falls nicht die Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB oder des § 637 Abs. 2 BGB vorliegen.
2. Soweit es im Mängelgewährleistungsprozess zwischen General- und Subunternehmer um dessen Haftung für von ihm zu vertretende Werkmängel geht, ist grundsätzlich kein Raum für den Mitverschuldenseinwand.
3. Im Verhältnis zwischen General- und Subunternehmer ist der Betreiber der errichteten Biogasanlage nicht Bewahrungsgehilfe des Generalunternehmers. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und bei welchen Schadenspositionen der Subunternehmer dem Generalunternehmer eine Fehlbedienung durch den Anlagenbetreiber entgegenhalten kann.
4. Mangelhaft sind die Rührwerke im Nachgärer einer Biogasanlage auch dann, wenn der zum Betrieb erforderliche Explosionsschutznachweis fehlt. Dass die Anlage tatsächlich explosionsgeschützt ist, bleibt bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises unerheblich.
IBRRS 2012, 3771

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2010 - 17 U 146/09
Die Parteien eines Werkvertrages sind bei der Ausgestaltung eines Rücktrittsrechts grundsätzlich frei; die Auslegung einer entsprechenden Vereinbarung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen.

IBRRS 2012, 3770

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2012 - 5 U 1224/11
1. Enthält der notarielle Kaufvertrag über ein Hausgrundstück neben einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss die Erklärung, das Haus sei nach den Regeln der Technik, den DIN - Vorschriften und den handwerklichen Erfordernissen gebaut, liegt darin keine Garantie für die Freiheit von Hausbockkäferbefall. Dass der Verkäufer dem Erwerber sämtliche den Grundbesitz betreffenden Unterlagen übergeben hat, spricht gegen eine Garantiehaftung.
2. Sind die Fressgeräusche der Larve des Hausbockkäfers einige Zeit nach Gefahrübergang wahrnehmbar, ist das kein ausreichendes Indiz für ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, da die Entwicklung der Larven Jahre dauert und die Wahrnehmbarkeitsschwelle erst nach dem Verkauf überschritten worden sein kann.
3. Zur Frage, ob ein Bauträger und der von ihm eingeschaltete Handwerker dem Zweiterwerber wegen des Schädlingsbefalls schadensersatzpflichtig sind.

IBRRS 2012, 3714

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 162/11
Die Freigabe einer von den Vertragsunterlagen abweichenden auftragnehmerseitigen Fertigungsliste begründet eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftraggeber sachkundig vertreten ist - unabhängig davon, ob der sachkundige Vertreter diese Abweichung tatsächlich erkannt hat.

IBRRS 2012, 3672

OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.2012 - 1 U 78/11
Bei einem Wasserschaden aufgrund behaupteter Mängel im Leitungssystem einer Heizungsanlage hat nach Abnahme der Auftraggeber bzw. die aus übergeleitetem Recht Regress nehmende Versicherung den Vollbeweis für eine Pflichtverletzung des Unternehmers zu tragen.

IBRRS 2012, 3669

OLG Dresden, Urteil vom 31.03.2011 - 9 U 1633/10
Eine Bürgschaft für Ansprüche, "die der Unternehmer gegenüber dem Kunden der Bank gegenwärtig hat oder künftig erwerben wird", ist hinreichend bestimmt und genügt dem Sicherungszweck des § 648a BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung.

IBRRS 2012, 3651

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2010 - 5 U 95/09
1. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines auf vertragswidrige Leistung zurückzuführenden Mangels und ferner, dass der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
2. Im Rahmen einer Vorschussklage können die Kosten der Mängelbeseitigung geschätzt werden, wenn hierfür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen grundsätzlich als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können.
4. Ein Mitverschulden des Auftraggebers für das Planungsverschulden des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer erkannte Planungsmangel nicht mitteilt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer allein für den Schaden verantwortlich.
5. Ein Sachverständiger im Bereich des Gasfachs, der die Ursache von Korrosionserscheinungen in geschweißten Wasserrohren zu beurteilen hat, ist als sachkundig anzusehen, wenn der Gutachtenauftrag nicht die Beurteilung der Wasserqualität, sondern den Zusammenhang zwischen der Ausführung der Schweißnähte und den Korrosionserscheinungen umfasst.
6. Eine Klage, mit der der Auftraggeber nicht nur im Wege bezifferter Leistungsklage Vorschuss für die Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, auch alle über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Aufwendungen und Kosten zu erstatten, ist als Feststellungsklage zulässig.
IBRRS 2012, 3645

BGH, Urteil vom 06.09.2012 - VII ZR 72/10
Ein Hauptunternehmer ist nicht berechtigt, die Zahlung des dem Nachunternehmer zustehenden Werklohns so lange zu verweigern, bis in einem Rechtsstreit zwischen ihm und seinem Auftraggeber geklärt ist, ob der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Hauptunternehmers zu Recht mit einer von diesem bestrittenen Vertragsstrafe aufrechnet, die der Auftraggeber wegen einer Verzögerung der Nachunternehmerleistung geltend macht.*)

IBRRS 2012, 3643

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2011 - 2 U 1369/10
1. Der Vertreiber eines Fertighauses, das in einem Hanggrundstück errichtet werden soll, darf seiner Planung nicht ungeprüft erkennbar vage Angaben des Bestellers über die Hangsituation zu Grunde legen.*)
2. Er muss den Besteller vielmehr vor Vertragsschluss darauf hinweisen, dass nur auf der Grundlage einer Höhenvermessung zuverlässig beurteilt werden kann, wie das Haus im Hang liegt und welche gesonderten Kosten durch die Hangbebauung zu erwarten sind.*)
3. Unterlässt er diesen Hinweis und sind die tatsächlichen Hangverhältnisse erheblich ungünstiger für die Bebauung als angenommen, ist er dem Besteller gegenüber zum Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung verpflichtet.*)

IBRRS 2012, 3629

OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012 - 1 U 89/11
1. Die Tatsache, dass ein Anschluss der Entwässerungsleitung an den nachträglich noch zu errichtenden Übergabeschacht später nicht möglich ist, kann dann keine Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers zur Folge haben, wenn dieser nach dem Werkvertrag weder für die Planung noch für die Ausführung der Zuführungsleitungen noch für sonstige Hausanschlüsse verantwortlich ist, weil die Bauherren diese Anschlüsse in Eigenregie errichten wollten.*)
2. Daran ändert auch nichts, dass die Anschlussatzung der Stadt bestimmt, dass die Zuführungsleitungen erst verlegt werden dürfen, nachdem der Übergabeschacht errichtet worden ist, denn für die Einhaltung dieser Vorschrift ist zunächst der Normadressat, also der Grundstückseigentümer und Bauherr verantwortlich.*)

IBRRS 2012, 3625

OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012 - 4 U 68/11
Wird durch Straßenbauarbeiten mit schwerem Gerät ein sieben Jahre zuvor errichtetes Wohnhaus beschädigt (Rissbildung im Außenputz und Mauerwerk), kann eine Haftung mangels Verschuldens entfallen, wenn die einschlägigen DIN-Normen beachtet wurden und auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keine darüber hinausgehenden Vorsichtsmaßnahmen angezeigt waren.*)

IBRRS 2012, 3624

BGH, Urteil vom 06.09.2012 - VII ZR 193/10
1. Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.*)
2. Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235).*)
3. Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.*)
4. Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.*)

IBRRS 2012, 3621

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2012 - 10 U 34/12
1. Ein Werk (hier: Personenaufzug) ist mangelhaft, wenn wegen Schadensfällen an Maschinen der gleichen Bauart zum Fortbestehen der Betriebserlaubnis Sonderprüfungen angeordnet werden.*)
2. Ob ein Mangel vorliegt, ist nach den Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Selbstvornahme zu beurteilen. Spätere Erkenntnismöglichkeiten durch einen Fortschritt der Wissenschaft, die das Vorliegen eines Mangels in Frage stellen, stehen einem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen.*)

IBRRS 2012, 3613

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10
1. Einer Zahlung wohnt in der Regel nur dann eine stillschweigende Abnahmeerklärung inne, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen. Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der Zahlung abgenommen sein soll (Abgrenzung Senat, Urteil vom 21.04.2009 - 10 U 9/09, IBR 2010, 381).*)
2. Für eine Aushändigung der Abtretungsurkunde im Sinn des § 410 BGB genügt die Aushändigung eines Telefax der Abtretungsurkunde, wenn die Echtheit der vorgelegten Fotokopie bzw. des Telefax nicht angezweifelt wird (nachgehend BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11, ibr-online).*)
3. Beim Anspruch auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Leistungen nach der Kündigung ausgeführt wurden und wie hoch die mangelbedingten Mehrkosten sind.*)
4. Hat der Auftraggeber keinen Anlass, dem Gutachten eines Sachverständigen zu misstrauen, kann er die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung durchführen und deren Kosten geltend machen. Der Besteller kann nicht auf die niedrigere Kostenschätzung eines Sachverständigen verwiesen werden, wenn tatsächlich höhere Aufwendungen erforderlich waren.*)
5. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst Aufwendungen für vertraglich vom Unternehmer nicht geschuldete Leistungen nicht, soweit der geschuldete Erfolg mit den vom Unternehmer vorgesehenen Materialien und der vorgesehenen Konstruktion erreicht werden kann.*)
IBRRS 2012, 3597

LG Paderborn, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 O 103/12
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/3 der Bürgschaftssumme, wenn etwaige Gewährleistungsmängel nicht streitgegenständlich sind und eine volle Inanspruchnahme der Bürgschaft konkret nicht droht.

IBRRS 2012, 3586

LG Paderborn, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 O 103/12
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/3 der Bürgschaftssumme, wenn etwaige Gewährleistungsmängel nicht streitgegenständlich sind und eine volle Inanspruchnahme der Bürgschaft konkret nicht droht.

IBRRS 2012, 3580

OLG München, Urteil vom 09.11.2010 - 28 U 4905/08
1. Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn er die Schlussrechnung tatsächlich geprüft hat. Die Schlussrechnungsforderung ist dann fällig.
2. Die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung führt nicht dazu, dass - gleichsam automatisch - ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers aus der Schlussrechnung gegeben ist. Vielmehr muss der Auftragnehmer im Vergütungsprozess zu den einzelnen Positionen schlüssig vortragen, damit diese für den Auftraggeber und das Gericht nachvollziehbar sind.

IBRRS 2012, 3486

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2010 - 4 U 146/08
1. Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt.
2. Sowieso-Kosten sind nicht abzusetzen, wenn bei ordnungsgemäßer Ausführung der Leistung gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen keine höheren Kosten entstanden wären.
3. Für die Ausführung von Leistungen, die in einem detaillierten Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, steht dem Auftragnehmer unter den in § 2 Nr. 5, 6 und Nr. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen haben.
IBRRS 2012, 3460

OLG Jena, Urteil vom 13.07.2011 - 7 U 689/10
1. Die Einrede der Verjährung ist auch dann wirksam, wenn ihre Erhebung als anstößig oder sogar standeswidrig erscheint.
2. Im Einzelfall kann das Verhalten des Schuldners in einem derartigen Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu versagen ist. Voraussetzung ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben.
3. Der Schuldner kann sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen, wenn er in seiner Funktion als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Auftragnehmer-GmbH die Bezahlung einer gegen ihn als Auftraggeber gerichteten Werklohnforderung der GmbH nicht geltend gemacht und nicht durchgesetzt hat.

IBRRS 2012, 3446

OLG Celle, Urteil vom 16.02.2011 - 7 U 167/10
1. Der Auftragnehmer von Putzarbeiten hat Anspruch auf Erstattung der üblichen Kosten für die Aufstellung und das Bereithalten eines Gerüsts, wenn das Gerüst zur Ausführung der Putzarbeiten notwendig ist und dies dem Willen des Auftraggebers entspricht. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Vertragsparteien ursprünglich davon ausgegangen sind, die Arbeiten könnten mit Hilfe eines bereits von einem Vorunternehmer aufgebauten Gerüsts durchgeführt werden, dieses "erste" Gerüst aber wider Erwarten bei Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers schon abgebaut war.
2. Die für einen Vergütungsanspruch wegen auftragslos erbrachter Leistungen grundsätzlich erforderliche unverzügliche Anzeige (VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2) ist entbehrlich, wenn der Bauleiter des Auftraggebers von der Aufstellung des Gerüsts durch den Auftragnehmer und deren Notwendigkeit Kenntnis hat.

IBRRS 2012, 3435

OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2010 - 16 U 16/06
1. Eine fristlose Kündigung wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung ist grundsätzlich nur nach einer Abmahnung zulässig.
2. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie entweder keinen Erfolg verspricht oder wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint.
3. Eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses liegt nicht vor, wenn an bestehenden Problemen offen gearbeitet wird.
4. Eine auf die Insolvenz des Vertragspartners gestützte Kündigung kann ohne Abmahnung ausgesprochen werden, weil diese angesichts der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, keinen Erfolg verspricht. Dabei ist unerheblich, ob der Kündigende Kenntnis vom Eröffnungsgrund hat.

IBRRS 2012, 3431

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 5 U 492/12
1. Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.*)
2. Der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens verpflichtet den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Das geht über die Montage i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634a BGB.*)
3. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines derartigen Ofens wird ein vom Besteller zu leistendes Nutzungsentgelt nicht von Amts wegen berücksichtigt; das Gericht trifft insoweit auch keine Hinweispflicht.*)

IBRRS 2012, 3430

BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB besteht nach Treu und Glauben nicht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zedenten nach Lage des Falles ausgeschlossen ist.*)
IBRRS 2012, 3423

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2012 - 5 U 492/12
1. Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.*)
2. Der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens verpflichtet den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Das geht über die Montage i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634a BGB.*)
3. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines derartigen Ofens wird ein vom Besteller zu leistendes Nutzungsentgelt nicht von Amts wegen berücksichtigt; das Gericht trifft insoweit auch keine Hinweispflicht.*)

IBRRS 2012, 3420

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 - 5 U 79/04
1. Ein Vertrag über die Herstellung einer den Wünschen des Auftraggebers entsprechenden technischen Anlage stellt einen Werklieferungsvertrag dar.
2. Auf einen Werklieferungsvertrag über die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache (Einzelanfertigung) findet die Vorschrift des § 377 HGB über die Untersuchungs- und Rügepflicht Anwendung.
3. Handelt es sich bei dem Erwerber einer Anlage um einen Kaufmann, muss dieser die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist, und vielleicht sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen. Das Fehlen eines ganzen Anlagenteils ist bei ordnungsgemäßer Prüfung unschwer feststellbar.
4. Von dem Erwerber einer Maschine kann verlangt werden, dass diese nach der kompletten Montage alsbald in Gang gesetzt und erforderlichenfalls längere Zeit beobachtet wird. Hierbei sind auch die mit der Maschine herzustellenden Erzeugnisse stichprobenweise zu fertigen.

IBRRS 2012, 3414

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2011 - 5 U 1004/10
1. Bestehen verschiedene Optionen mit unterschiedlichen Erfolgschancen, muss ein Fachunternehmen den Auftraggeber bei den vorvertraglichen Verhandlungen darauf hinweisen und darf typische Risiken einer bestimmten Lösung nicht verschweigen (hier: Anodenschutzanlage in Heizöltank zur Eindämmung von Korrosion).*)
2. Zu Gunsten des Auftraggebers wird vermutet, dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte.*)

IBRRS 2012, 3412

OLG Köln, Urteil vom 14.08.2012 - 3 U 109/09
1. Bei der Berechnung der Höhe der im Rahmen der Mangelbeseitigung zu berücksichtigenden Sowieso-Kosten ist nicht auf den Zeitpunkt der Mangelbeseitigung, sondern auf den des schädigenden Ereignisses (hier: unterlassener Bedenkenhinweis) abzustellen.
2. Zinsersparnisse können grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar sein. Denn die Frage einer Vorteilsausgleichung beurteilt sich danach, ob der Geschädigte durch das den Schaden auslösende Ereignis Vermögensvorteile erlangt, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Ergebnis stehen, und ob die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes sowie der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn sich die Zinsbelastung auf einen zukünftigen Zeitraum - den der Mangelbeseitigung - verschiebt.

IBRRS 2012, 3401

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012 - 24 U 41/12
1. Zur Mehrfachverwendungsabsicht im Rahmen der Prüfung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sofern die möglichen Verwendungen der Klausel in größerem zeitlichen Abstand erfolgt sind.*)
2. Der Sicherungszweck einer Gewährleistungsbürgschaft entfällt nicht schon dadurch, dass der Auftraggeber in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von Werklohn lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt worden ist.*)
3. Der Ablauf der vereinbarten Sicherungszeit steht der Pflicht des Auftragnehmers zur Stellung der Gewährleistungsbürgschaft nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vor Fristablauf vorlagen.*)
4. Ist dem Auftraggeber ein eigener Anspruch auf Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt worden, kann anders als beim Austauschrecht gemäß § 17 VOB/B grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung der Bürgschaft unter der Bedingung vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber den restlichen ausstehenden Werklohn zahlt (Abgrenzung zu BGH NJW 1997, 2958).*)

IBRRS 2012, 3393

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.*)

IBRRS 2012, 3392

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2011 - 8 U 199/10
Eine zur Vorsatzanfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Vereinbarung mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Kenntnis ihres Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes eine Direktzahlung an Nachunternehmer der Insolvenzschuldnerin leistet. Diesen kommt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Insolvenzschuldnerin keine Erfüllungswirkung zu, wenn der Insolvenzverwalter die Direktzahlungsvereinbarung anficht. Auf die Frage, ob die Ausführung des Werkvertrages erst infolge der vom Auftraggeber geleisteten Direktzahlung möglich geworden ist, kommt es nicht an. Ein hypothetischer Kausalverlauf ist im Rahmen des Anfechtungsrechtes nicht zu berücksichtigen.*)
