Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2013, 1281
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)

IBRRS 2013, 1184

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2012 - 19 U 49/12
1. Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde gegen den ausdrücklich Wortlaut dahingehend, dass sich der Bürge für einen anderen als in der Bürgschaft genannten Hauptschuldner verbürgen wollte, kommt nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist.
2. Sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft nur den Anspruch auf Erfüllung eines Erschließungsvertrags, sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht von der Bürgschaft erfasst.
3. Für Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag besichern soll, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt auch dann, wenn Einwendungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhoben werden.

IBRRS 2013, 1153

LG Köln, Urteil vom 08.03.2013 - 18 O 43/12
1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Bauvertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist maßgeblich auf den durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen abzustellen. Für dessen Bestimmung ist insbesondere das Leistungsverzeichnis heranzuziehen, welches dem Vertragsschluss zugrunde liegt.
2. Nimmt der Auftraggeber die erbrachten Teilleistungen nach der Kündigung nicht ab, so entsteht ein Abrechnungsverhältnis, in welches der Auftragnehmer seine ihm für die erbrachten Leistungen zustehende anteilige Vergütung einstellen kann. Eine endgültige (berechtigte oder unberechtigte) Abnahmeverweigerung führt in ein endgültiges Abrechnungsverhältnis und somit stets zu einer Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers.

IBRRS 2013, 1148

LG Berlin, Urteil vom 07.03.2013 - 20 O 272/12
Die Sicherungsabrede der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BVB 214, Ziff. 4.1, wonach der Auftragnehmer nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.

IBRRS 2013, 1093

OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 - 12 U 120/12
1. Das Verhältnis zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen.
2. Ist den Ausschreibungsunterlagen ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf einsehbare Pläne verwiesen wird und nimmt der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe Einsicht in diese Pläne, muss er daraus erkennbare Schwierigkeiten im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigen.
3. Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen.

IBRRS 2013, 1046

LG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2012 - 5 O 157/10
Entgegen des Urteils des KG vom 29.09.2005 (IBR 2006, 537) können Nachträge im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B bei der Ausführung von Mindermengen keinen Ausgleich "in anderer Weise" im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B schaffen.

IBRRS 2013, 0927

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2012 - 10 U 1282/11
1. Ist die Inhaltskontrolle der VOB/B eröffnet, führt dies zur Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B.
2. Die Unwirksamkeit hindert den Auftraggeber nicht daran, eine Schlusszahlungserklärung abzugeben.
3. Erklärt ein Auftragnehmer gegenüber der Schlusszahlungserklärung dennoch vorsorglich einen Vorbehalt, ist ihm wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede aus Treu und Glauben versagt.
4. Der Lauf der Frist zur Vorlage der Schlussrechnung beginnt nicht erst mit einer förmlichen Abnahme, sondern mit der Fertigstellung des Werks.
5. Eine Fertigstellung liegt jedenfalls dann vor, wenn das hergestellte Werk in Benutzung genommen wurde.
6. Auf eine Räumung der Baustelle kommt es für die Fertigstellung nicht an.
IBRRS 2013, 0925

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23.09.2011 - 3 O 66/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 0919

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2013 - 4 U 96/12
1. Ist nichts Abweichendes geregelt, bezieht sich eine Skontovereinbarung grundsätzlich auf den entsprechenden Rechnungsbetrag und nicht auf den Leistungsstand allgemein.
2. Das Schweigen eines Vertragspartners kommt dann als Annahmeerklärung nicht in Betracht, wenn eine für den Erklärungsempfänger ungünstige Abänderung erstrebt wird.

IBRRS 2013, 0918

LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2012 - 313 O 243/12
Der Unternehmer kann vom Besteller keine Sicherheit für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, wenn er den Vertrag nach § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat.

IBRRS 2013, 0897

OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11
Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.
IBRRS 2013, 0894

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2012 - Verg W 7/12
1. Ein vom Bieter mit dem Ziel der Erlangung des Zuschlags eingeleitetes Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Bieter geltend macht, der ihm selbst bereits erteilte Zuschlag sei wegen Abänderung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber unwirksam.*)
2. Ist der Zeitpunkt für den Ausführungsbeginn bei Zuschlagserteilung wegen der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bereits verstrichen, ist ein vom Auftraggeber als solches bezeichnetes Auftragsschreiben mit einer an den Zeitablauf angepassten Terminplanung als bedingungsloser Zuschlag zu werten, wenn der Auftraggeber zwar Termine und Fristen vorgibt, jedoch zum Ausdruck bringt, dass er diese zur Disposition stellt (so auch BGH, Urteil vom 22.7.2010, VII ZR 213/08, ZfBR 2010, 814; BGH, Urteil vom 25.11.2010, VII ZR 201/08, ZfBR 2011, 235).*)
3. Der Zuschlag an den Bieter ist jedenfalls dann unbedingt und wirksam erteilt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, nur die im Angebot angegebenen Ausführungsfristen seien verbindlich, die nachträglich vorgeschlagenen Einzelfristen dagegen nicht.*)

IBRRS 2013, 0893

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Verg W 7/12
1. Ein vom Bieter mit dem Ziel der Erlangung des Zuschlags eingeleitetes Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Bieter geltend macht, der ihm selbst bereits erteilte Zuschlag sei wegen Abänderung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber unwirksam.*)
2. Ist der Zeitpunkt für den Ausführungsbeginn bei Zuschlagserteilung wegen der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bereits verstrichen, ist ein vom Auftraggeber als solches bezeichnetes Auftragsschreiben mit einer an den Zeitablauf angepassten Terminplanung als bedingungsloser Zuschlag zu werten, wenn der Auftraggeber zwar Termine und Fristen vorgibt, jedoch zum Ausdruck bringt, dass er diese zur Disposition stellt (so auch BGH, Urteil vom 22.7.2010, VII ZR 213/08, ZfBR 2010, 814; BGH, Urteil vom 25.11.2010, VII ZR 201/08, ZfBR 2011, 235).*)
3. Der Zuschlag an den Bieter ist jedenfalls dann unbedingt und wirksam erteilt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, nur die im Angebot angegebenen Ausführungsfristen seien verbindlich, die nachträglich vorgeschlagenen Einzelfristen dagegen nicht.*)

IBRRS 2013, 0878

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - 19 U 34/10
1. Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
2. Sind für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung im Verhältnis zum kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.
3. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber trotz vorhandener Mängel keine (Nach-)Erfüllung verlangt, sondern dem geltend gemachten Restwerklohnanspruch Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für die (eigene) Mängelbeseitigung sowie Minderungsrechte entgegen hält.
4. Hat der Insolvenzverwalter die streitbefangenen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenzmasse freigegeben, bleibt er Partei des Rechtsstreits und muss den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozessstandschafter fortführen.
IBRRS 2013, 0819

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11
1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen.

IBRRS 2013, 0815

KG, Beschluss vom 21.12.2012 - 7 U 44/12
Die Verurteilung zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB setzt die Feststellung eines sicherungsfähigen Werklohnanspruchs gemäß § 631 BGB bzw. § 649 BGB voraus.

IBRRS 2013, 0808

LG Aurich, Urteil vom 20.06.2008 - 3 O 1271/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 0798

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11
1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.
2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.
3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.
4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.
5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.
6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.
IBRRS 2013, 0772

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 - 93 O 71/11
Die Schätzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an der voraussichtlichen Höhe der Vergütung des Bauunternehmers auch dann zu orientieren, wenn der Besteller den Bauvertrag gekündigt hat, es sei denn die Abrechnung des Bauunternehmers weist offensichtlich schwere Mängel auf.

IBRRS 2013, 0767

OLG München, Urteil vom 29.02.2012 - 27 U 3945/11 Bau
Nach einer Kündigung nach § 648a Abs. 5 BGB wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig.

IBRRS 2013, 0660

BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - VII ZR 47/11
1. Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt.*)
2. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.*)

IBRRS 2013, 0639

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 5 U 465/12
1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch dann besonders zu vergüten, wenn die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten preislich kaum ins Gewicht fallen.
2. Bestimmt sich die Leistung nach einer Bau- und Funktionsbeschreibung, sind spätere Änderungsleistungen aufgrund behördlicher Auflagen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Die Parteien können zwar vereinbaren, dass solche Leistungen nicht besonders vergütet werden. Eine derartige Vereinbarung unterliegt jedoch strengen Anforderungen und muss deutlich gefasst sein.

IBRRS 2013, 0614

KG, Urteil vom 22.10.2010 - 21 U 143/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 0610

OLG Celle, Urteil vom 25.01.2013 - 2 U 155/12
1. Ein Krangestellungsvertrag ist auch dann nach mietrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, wenn der Kranverleiher vertraglich die Verantwortung für die Durchführung der Hubvorgänge von der Lastübernehme in den Kranhaken bis zur Lastabtragung und die Haftung für eine mangelfreie Leistung, namentlich eine sachgerechte Montage, übernommen hat.
2. Ein vertraglich vereinbarter Nachweis von Mehrkosten, die durch den störungsbedingt verlängerten Einsatz eines Krans und die dadurch notwendige Neudisposition des Geräteeinsatzes des Kranverleihers entstehen, erfordert nicht die Offenlegung der Vertragskalkulation.
IBRRS 2013, 0602

OLG München, Urteil vom 30.10.2012 - 9 U 202/12 Bau
1. Zur Unzulässigkeit der Verwendung einer "Verschnittmengenklausel".*)
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betonfertigteilherstellers über einen Verschnittmengenzuschlag von 10% für den in die Fertigteile eingebauten Stahl stellt eine erhebliche für den Käufer nachteilige Abweichung von der Vereinbarung des Einheitspreises pro Tonne eingebauten Stahls dar und verstößt darüber hinaus gegen das Transparenzgebot, wenn die verwendete Klausel nicht unmittelbar mit der Definition der dem Einheitspreis zu Grunde liegenden Einheit verbunden ist, sondern an räumlich entfernter Stelle im Text der Liefer- und Zahlungsbedingungen versteckt ist.

IBRRS 2013, 0569

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012 - 8 U 7/12
1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.

IBRRS 2013, 0551

LG Köln, Urteil vom 09.11.2012 - 17 O 206/09
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt auch dann, wenn die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung ihre Funktion erfüllt.
2. Der bauleitende Architekt, der mit der Überwachung der technisch ordnungsgemäßen Ausführung beauftragt ist, darf auch Mängel rügen.
3. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer durch schuldhaftes Verhalten den Vertragszweck gefährdet und es dem vertragstreuen Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers hinreichend Anlass für die Annahme bietet, dass der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
4. Der Auftragnehmer verweigert die Erfüllung des Vertrags, wenn er vorhandene Mängel insgesamt bestreitet, Behinderung anzeigt und die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ankündigt. Mit der Erfüllungsverweigerung wird das Einhalten einer zuvor zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist entbehrlich.
5. Der Auftragnehmer verstößt nachhaltig gegen seine Vertragspflichten und gefährdet den Vertragszweck, wenn er seine Leistungen durch Fehlinformationen und unangekündigte Terminverschiebungen der Kontrolle des Auftraggebers entzieht.
6. Auch nach Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftragnehmer grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für die von ihm bis zur Vertragsbeendigung erbrachten mangelfreien Leistungen zu. Hierzu muss der Auftragnehmer unterscheidbar darlegen, welche Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbracht hat.

IBRRS 2013, 0541

LG Göttingen, Urteil vom 07.12.2011 - 8 O 243/09
1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.

IBRRS 2013, 0529

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 - 19 U 67/12
1. Die Beibringung vereinbarter Unterlagen wie etwa eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Beitragserfüllungsbescheinigungen der SOKA Bau oder der Krankenkasse durch den Nachunternehmer kann eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung sein. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht führt dazu, dass der Generalunternehmer einem Zahlungsanspruch des Nachunternehmers die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten kann.
2. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ist insolvenzfest.

IBRRS 2013, 0476

OLG Naumburg, Urteil vom 23.05.2012 - 5 U 18/12
Kann nicht aufgeklärt werden, ob die Ausführung einer bestimmten Leistung (hier: der Einbringung von 306 zusätzlichen Pfählen) vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst und deshalb zusätzlich zu vergüten war oder ob sie der Beseitigung von Mängeln vor Abnahme gedient hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Auftragnehmers.

IBRRS 2013, 0466

LG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2013 - 329 O 283/10
Eine Drittwiderklage, die ein Generalunternehmer aus einem Ausgangsprozess, in dem er von seinem Nachunternehmer auf Zahlung von Werklohn verklagt wird, gegen den Bauherrn erhebt, ist unzulässig.

IBRRS 2013, 0462

OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2011 - 13 U 273/10
1. Eine Abnahme ist bei einem gekündigten Werkvertrag ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr die Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder der Auftraggeber die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Außerdem kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, die Abnahme ursprünglich zu Recht verweigert zu haben, sobald die Ersatzvornahme erfolgreich durchgeführt wurde.
2. Lässt der Auftraggeber angebliche Mängel vor Abnahme im Wege der Ersatzvornahme ohne ausreichende Dokumentation beseitigen, trägt er die Beweislast für das Vorhandensein dieser Mängel, wenn er dem Auftragnehmer keine Gelegenheit gibt, eine Beweissicherung vorzunehmen.

IBRRS 2013, 0389

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 187/11
Die Baugeldverwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich nicht auf bewilligte Darlehensbeträge, auf deren Auszahlung zwar ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Darlehensnehmers besteht, die aber von ihm nicht abgerufen werden.*)

IBRRS 2013, 0384

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013 - 21 U 14/12
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer lediglich die Möglichkeit einräumt, den Gewährleistungseinbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers abzulösen, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil dem Auftragnehmer hierdurch das nach dem Gesetz bestehende Wahlrecht genommen wird.
2. Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam: "0,75% des Schlussrechnungsbetrags als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt und Abfälle müssen vom Auftragnehmer selbst entsorgt werden)."
IBRRS 2013, 0368

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012 - 24 U 52/12
1. Besteht keine Verpflichtung des Verkäufers einer Immobilie, ein Bauunternehmen für die Renovierung des Objekts zu vermitteln, so besteht kein Schadensersatzanspruch wegen nicht erbrachter Bauleistungen gegen den Verkäufer, weil der Bauunternehmer inzwischen insolvent geworden ist.
2. Sind in einem Werbeprospekt ausdrücklich die Kosten für Kauf und Renovierung unterschieden und wird der Bauunternehmer lediglich als Kooperationspartner bezeichnet, der auf den Kauf abgestimmte Leistungen anbietet, so rechtfertig dies nicht die Annahme einer Geselschaft, die auf Schadensersatz haftbar wäre.

IBRRS 2013, 0365

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 9 U 90/11
1. Zwischen planendem Architekten und Unternehmer ist ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler des Architekten und einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.
2. Der Unternehmer kann dem Bauherrn gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB entgegenhalten, wenn der Bauherr dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen hat, jedoch Planungsfehler vorliegen. Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung dann lediglich in Höhe einer Quote.
3. Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch Planungsfehler des Architekten als auch durch Ausführungsfehler des Unternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.
IBRRS 2013, 0361

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 U 1320/11
1. Besteht zwischen Bauunternehmer und Bauherr Streit darüber, ob Schlusszahlungsreife eingetreten ist und ob der Außenputz zur Fertigstellung des Bauvorhabens noch aussteht, kann der Bauunternehmer die noch ausstehenden Abschlagszahlungen verlangen und ist nicht verpflichtet, eine Schlussrechnung zu erstellen.*)
2. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor, wenn es an einem Anfangsbeweis für die Behauptung fehlt, es seien insgesamt 21 Türöffnungen nicht ausreichend dimensioniert gewesen und hätten nachgearbeitet werden müssen und keine Beweissituation vorliegt, wonach nur restliche Zweifel hinsichtlich des Beweisergebnisses ausgräumt werden müssen (in Anknüpfung an BGH NJW 1997, 3230; NJW 1998, 814).*)

IBRRS 2013, 0350

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 182/10
1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)
2. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)

IBRRS 2013, 0337

LG Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 23 O 412/07
1. Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs aus einem Werkvertragsverhältnis wird erst dann gehemmt, wenn sich der Unternehmer der Untersuchung des Mangels unterzieht. Der Zugang der Mängelbeseitigungsaufforderung reicht hierzu nicht aus.
2. Gibt der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft zurück, ohne dass seine Gewährleistungsansprüche erfüllt sind, darf er keinen entsprechenden Teil der Sicherheit einbehalten.

IBRRS 2013, 0333

EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - Rs. C-543/11
Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - die Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes - nicht erfasst, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung außer dem Abriss keine weiteren Arbeiten zur Erschließung des Grundstücks durchgeführt worden waren, falls eine Gesamtwürdigung der mit diesem Vorgang verbundenen und zum Zeitpunkt der Lieferung gegebenen Umstände einschließlich der Absicht der Parteien, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird, ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Grundstück tatsächlich zur Bebauung bestimmt war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.*)

IBRRS 2013, 0323

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2011 - 8 U 171/09
1. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, den Auftraggeber vor Unterzeichnung des Vertrags darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Auftragsverhandlung vereinbarte Änderungen nicht vollständig in der abgesprochenen Weise in die Vertragsurkunde aufgenommen und für den Auftraggeber wesentliche Formulierungen weggelassen wurden.
2. Verletzt der Auftragnehmer eine bestehende Aufklärungspflicht, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zur Seite, der auf Rückgängigmachung des geschlossenen (Architekten-)Vertrags gerichtet ist.
3. Die Rückgängigmachung eines Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrags ein, sondern bedingt, dass der Vertragsschluss für den Betroffenen wirtschaftlich nachteilig gewesen ist.

IBRRS 2013, 0257

KG, Beschluss vom 21.06.2011 - 6 U 110/09
Die pauschale Behauptung, dass ein Urteil nicht nachvollziehbar sei - ohne inhaltliches Eingehen auf die Argumente des Gerichts - genügt als Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

IBRRS 2013, 0231

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2012 - 2 U 1001/11
Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03 - IBR 2004, 675 = NZBau 2005, 40).*)

IBRRS 2013, 0230

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 U 1001/11
Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03 - IBR 2004, 675 = NZBau 2005, 40).*)

IBRRS 2013, 0217

LG Münster, Urteil vom 05.11.2012 - 2 O 465/11
1. Der Besteller hat kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, es handle sich bei bereits durchgeführten Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten.
2. Alleine die Unsicherheit im Hinblick auf einen möglichen Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt nicht zu einem Feststellungsinteresse.
3. Der Neubeginn der Verjährung tritt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bereits mit der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern nur durch ein von der Beklagten erklärtes Anerkenntnis ein.
4. Der Feststellungsantrag des Bestellers ist nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten regelmäßig unzulässig.

IBRRS 2013, 0207

OLG München, Urteil vom 21.04.2011 - 9 U 1712/09
Bestehen erhebliche Sicherheitsmängel an der Leistung des Auftragnehmers (hier: Einbau von elektrisch betätigten Dachgleitfenstern), ist dem Auftraggeber eine Mängelbeseitigung unter Verwendung der bestehenden Elemente und der Beifügung der erforderlichen Sicherheitskomponenten jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn die vom Auftragnehmer angebotenen Nachbesserungsmaßnahmen keine gefahrlose Nutzung erwarten lassen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, ein anderes System einbauen zu lassen.

IBRRS 2013, 0201

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 - 7 U 10/12
1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs nicht an die Rechnungsposten gebunden, die das Ausgangsgericht seiner Verurteilung zu Grunde gelegt hat.
2. Es darf den Schadensersatzanspruch mit anderen Rechnungsposten begründen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen; einer Anschlussberufung des Berufungsbeklagten bedarf es nicht.
IBRRS 2013, 0193

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2012 - 17 U 128/11
1. Die Erklärung des Auftraggebers, sein Bauleiter sei zur "allumfänglichen Vertretung" berechtigt, beinhaltet eine umfassende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einschließlich der Beauftragung von Nachtragsleistungen.
2. Der Prüfvermerk eines bauleitenden Architekten entfaltet keine Bindungswirkung zulasten des Auftraggebers. Bestreitet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten und durch einen Prüfvermerk des Architekten bestätigten Massen, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die eingebauten Mengen, wenn eine Überprüfung der Mengen nicht mehr möglich ist.
3. Es ist von einer Abnahme in schlüssiger Form ist auszugehen, wenn die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks erfolgt oder das Werk rügelos seiner Bestimmung gemäß in Benutzung genommen worden ist. Dabei ist dem Auftraggeber vom Zeitpunkt der ersten Nutzungshandlung an eine Prüfungszeit zuzubilligen, deren Länge von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

IBRRS 2013, 0170

KG, Urteil vom 11.03.2011 - 6 U 128/08
1. Zeitlich gestreckte Abnahmen einzelner Bauteile beziehungsweise einzelner Leistungsteile über einen längeren Zeitraum führen zu einer wirksamen Gesamtabnahme, wenn mit den Abnahmeerklärungen alle erbrachten Leistungen erfasst werden.
2. Im Rahmen eines Großbauvorhabens ist es unvermeidlich, dass bei den Abnahmebegehungen eine Vielzahl von Mängeln festgestellt werden. Aus der Anzahl der in den Begehungsprotokollen aufgelisteten Mängel kann deshalb keine Aussage über die (fehlende) Abnahmefähigkeit der Leistung getroffen werden.

IBRRS 2013, 0154

OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2012 - 22 U 58/12
1. Die abschließende Begutachtung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Sachverständigen dient nicht der Durchführung der Mangelbeseitigung, sondern der nachfolgenden Kontrolle auf eventuell noch vorhandene Mängel. Der Auftraggeber hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der hiermit verbundenen Kosten.
2. Der Umstand, dass der Auftragnehmer in der Vergangenheit mangelhaft gearbeitet hat, rechtfertigt keine vorbeugende Einschaltung eines Sachverständigen, die einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten begründet.
