Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7689 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 1133
OLG Naumburg, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 95/13
1. Aufgabe des Tragwerksplaners ist es vor allen Dingen, die Standfestigkeit der ihm übertragenen Konstruktion sicherzustellen. Wird dieser Zweck nicht erreicht, weil die geplante Konstruktion nicht standfest ist, liegt ein Mangel vor.
2. Zu den Leistungspflichten eines Tragwerksplaners gehört es, die Einhaltung der Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an das Tragwerk sicherzustellen. Das kann es im Einzelfall erforderlich machen, dem Auftragnehmer die auszuführenden Maßnahmen so detailliert vorzugeben, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion auch tatsächlich erreicht wird.
3. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehörte, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen.
4. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung und zwar unabhängig von der Planung.

IBRRS 2014, 1164

KG, Urteil vom 04.12.2012 - 27 U 174/11
1. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer des Baugrundstücks kommt nicht allein dadurch ein Bauvertrag zustande, dass der Auftragnehmer auf Verlangen eines Dritten Bauleistungen für den Eigentümer erbringt.
2. Führt der Auftragnehmer Bauleistungen auf einem fremden Grundstück aus, ohne hierzu wirksam beauftragt worden zu sein, ist der Grundstückseigentümer, wenn die Beseitigung der Leistung nicht verlangt wird, grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn Auftragnehmer die Wertsteigerung unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat.

IBRRS 2014, 1094

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 21 U 159/12
1. Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten.
2. Auch im Bereich der Architektenhaftung ist die Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises möglich.
3. Bindet das Gericht trotz entsprechenden Hinweises einer Partei einen mit dem Sachverhalt und auch den Örtlichkeiten bereits umfassend vertrauten Sachverständigen aus einem Vorprozess nicht in den neuen Rechtsstreit ein, stellt dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
IBRRS 2014, 1097

LG Hannover, Urteil vom 20.03.2014 - 4 O 46/11
Ein gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus, vielmehr muss der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann.

IBRRS 2014, 1083

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2012 - 6 U 139/11
Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglich übernommenen Leistungen (hier: Abbrucharbeiten) nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, den Vertrag zu kündigen und die Leistungen von einem anderen Auftragnehmer ausführen zu lassen. Er kann auch darauf bestehen, dass der Auftragnehmer seine (Rest-)Leistung ausführt und ihn zur Vornahme der geschuldeten Arbeiten verurteilen lassen.

IBRRS 2014, 1060

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014 - 4 U 134/09
1. Weist ein geölter Parkettfußboden bereits bei geringster Beanspruchung Kratzer auf und löst sich die oberste Schicht der aufgebrachten Beschichtung, weil der Auftragnehmer ein ungeeignetes Hartwachsöl verwendet hat, ist die Leistung mangelhaft.
2. Einem Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten muss bekannt sein, dass Doussié-Holz gegenüber europäischen Hölzern eine besondere Festigkeit und Dichte aufweist und dies Einfluss auf die Art der "Imprägnierung" hat.
3. Zu den nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 2000 (jetzt: VOB/B 2012 § 13 Abs. 7 Nr. 3) zu ersetzenden Schäden an der baulichen Anlage gehören auch eine entgangene Nutzung der Anlage sowie mängelbedingte Mehraufwendungen, wie beispielsweise ein Mietausfall infolge Mängeln oder der Rückgang weiterer Einnahmen.

IBRRS 2003, 3240

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 141/03
1. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Die nachträgliche Vereinbarung über die Erbringung solcher Arbeiten kann hieraus jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn der Unterzeichnende keine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss eines solchen Vertrags hat.
2. Wird die Beseitigung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung nicht verlangt wird oder ist sie praktisch undurchführbar, ist der Begünstigte zum Wertausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn derjenige, der die Wertsteigerung herbeigeführt hat, unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat.

IBRRS 2014, 1105

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2014 - 3 U 944/13
1. Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber (hier WEG) das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer (Baunternehmer) ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01 - BGHZ 154, 119 ff. = ZIP 2003, 630 ff. = NJW 2003, 1526 f. = MDR 2003, 623 = IBR 2003, 185;, 23 = BauR 2003, 693 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die WEG in einer Eigentümerversammlung beschlossen hat, dem Auftragnehmer unter bestimmten Bedingungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht weiterhin eine Nacherfüllung zu gestatten. Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Fristablaufs zur Nacherfüllung eine Nachbesserungsmöglichkeit an, kann er sich widersprüchlich verhalten, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers dann eine Nachbesserung ablehnt, mit der Folge das er des Selbstvornahmerechts und des Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs.1 und 3 BGB verlustig geht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - BauR 2004, 501 ff. = WM 2004, 789 f. = IBR 2004, 64 =NJW-RR 2004, 901 ff.).*)
2. Der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs steht nicht entgegen, dass die Auftraggeberin nicht innerhalb von vier Jahren nach Zustellung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat oder die Ausführung unterbrochen worden ist und keinen schriftlichen Verlängerungsantrag gestellt hat. Denn das Erlöschen der Baugenehmigung stellt kein dauerhaftes Hindernis für die Umsetzung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, das Bauvorhaben fortzusetzen. Eine abgelaufene Baugenehmigung kann jederzeit wieder beantragt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Baugenehmigung, wenn sich zwischenzeitlich keine genehmigungsrelevanten Änderungen ergeben haben.*)

IBRRS 2014, 1104

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2014 - 3 U 944/13
1. Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber (hier WEG) das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer (Baunternehmer) ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01 - BGHZ 154, 119 ff. = ZIP 2003, 630 ff. = NJW 2003, 1526 f. = MDR 2003, 623 = IBR 2003, 185;, 23 = BauR 2003, 693 ff. = Juris Rn. 2). Dem steht nicht entgegen, dass die WEG in einer Eigentümerversammlung beschlossen hat, dem Auftragnehmer unter bestimmten Bedingungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht weiterhin eine Nacherfüllung zu gestatten. Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Fristablaufs zur Nacherfüllung eine Nachbesserungsmöglichkeit an, kann er sich widersprüchlich verhalten, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers dann eine Nachbesserung ablehnt, mit der Folge das er des Selbstvornahmerechts und des Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs.1 und 3 BGB verlustig geht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - BauR 2004, 501 ff. = WM 2004, 789 f. = IBR 2004, 64 =NJW-RR 2004, 901 ff.).*)
2. Der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs steht nicht entgegen, dass die Auftraggeberin nicht innerhalb von vier Jahren nach Zustellung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat oder die Ausführung unterbrochen worden ist und keinen schriftlichen Verlängerungsantrag gestellt hat. Denn das Erlöschen der Baugenehmigung stellt kein dauerhaftes Hindernis für die Umsetzung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, das Bauvorhaben fortzusetzen. Eine abgelaufene Baugenehmigung kann jederzeit wieder beantragt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Baugenehmigung, wenn sich zwischenzeitlich keine genehmigungsrelevanten Änderungen ergeben haben.*)

IBRRS 2014, 1099

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 24.01.2014 - 2 O 159/13
1. Großküchen sind wegen der hohen Wasserbelastung durch Reinigung als Nassräume einzustufen, die zwingend eine funktionierende alternative Verbundabdichtung erfordern.
2. Nur ein Floating-Buttering-Verfahren entspricht hierbei den technischen Regeln, um den gewünschten Abdichtungseffekt zu erreichen. Dies muss einem Fachunternehmen bekannt sein.

IBRRS 2014, 1084

LG Bonn, Urteil vom 10.03.2014 - 1 O 360/12
Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Entschädigung "unterdeckter Allgemeiner Geschäftskosten" aufgrund eines verschobenen Baubeginns kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die im ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeitraum nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge "endgültig verloren" sind.

IBRRS 2014, 1041

OLG München, Urteil vom 28.01.2014 - 9 U 2296/13 Bau
1. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung, begründet er die von ihm vorgenommenen Kürzungen und leistet er die Schlusszahlung, liegt darin der Verzicht auf die im Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme.
2. Mahnt der Auftraggeber schriftlich unter Fristsetzung die Ausführung bestimmter Leistungen an, ist die anschließende Kündigung des Auftraggebers als sog. freie Kündigung anzusehen, wenn in dem Schreiben die Ausführung einer im Kern völlig unzutreffend beschriebenen Leistung des Auftragnehmers angemahnt wurde.
3. Wird ein Pauschalpreisvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (BGB § 649) der Pauschalierungsnachlass nicht einfach wieder hinzugesetzt werden.

IBRRS 2014, 1075

LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2014 - 5 S 203/13
Eine AGB-Klausel, wonach die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts nur gegen Stellung einer Bürgschaft verlangt werden kann, ist wirksam.

IBRRS 2014, 1026

OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2013 - 10 U 9/13
Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, sodass sie sich in der Helligkeit des Farbtones deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger anzulasten, wenn er die Ware bearbeiten und verlegen lässt anstatt sie unbearbeitet zu rügen. Der Lieferant kann daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen.*)
IBRRS 2014, 1061

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12
1. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
3. Behauptet der Auftragnehmer unter Beweisantritt, dass gerügte Schallschutzmängel nicht auf mangelhafte Leistung, sondern auf einen großflächigen Parkettaustausch durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, ist dieser Vortrag einer Beweisaufnahme zugänglich. Der Auftragnehmer muss deshalb nicht zusätzlich darlegen, wann und wo dies konkret geschehen ist.
IBRRS 2014, 1163

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12
1. Nimmt ein Gericht an, der Kläger habe nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen, habe aber erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht hinreichend voneinander abgegrenzt und keine ersparten Aufwendungen dargelegt, so muss es darauf hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.*)
2. Die Kündigung lässt die bis dahin fällig gewordenen und nicht erfüllten Leistungspflichten unberührt. Der Besteller kann deshalb auch die Beseitigung von Mängeln am bis zur Kündigung hergestellten Werk verlangen und Mangelrechte geltend machen, ohne dass es dafür der vorherigen Abnahme bedarf. Macht er Mangelrechte nach § 634 Nr. 2 und 3 BGB geltend, entsteht ohne Weiteres ein Abrechnungsverhältnis.*)

IBRRS 2014, 0527

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 - 4 U 459/11
1. Es ist grundsätzlich möglich, eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden zu vereinbaren. Das setzt jedoch voraus, dass sich der Wille der Vertragsparteien, von der gesetzlichen Konzeption abzuweichen, hinreichend deutlich aus der Abrede ergibt.
2. Enthält der Wortlaut einer Vertragsstrafenklausel keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Verschuldenserfordernis, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Parteien eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung treffen wollten.

IBRRS 2014, 1006

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.06.2013 - 12 C 2439/12
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur gegen Stellung einer Bürgschaft verlangt werden kann und die Verpflichtung zur Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto gänzlich ausgeschlossen ist, ist rechtlich unbedenklich.

IBRRS 2014, 1002

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 - 24 U 199/12
1. Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung ist nur begründet, wenn dem Auftragnehmer tatsächlich und nicht nur kalkulatorisch erhöhte Aufwendungen entstanden sind. Darauf, dass die Preise nach Angaben des statistischen Bundesamtes allgemein gestiegen, kommt es demnach nicht an.
2. Einem Auftragnehmer steht nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung zu, wenn der Auftraggeber durch eine rechtmäßige Anordnung oder eine rechtswidrige Behinderung eine Bauzeitverlängerung verursacht hat, die zu Zusatzkosten geführt haben.
3. Die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und der Überschreitung der geplanten Bauzeit setzt voraus, dass die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation umfassten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf überhaupt hätte eingehalten werden können. Trifft dies nicht zu, beruht eine etwaige Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit nicht auf einer in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallenden Ursache.
4. Nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung kann beurteilt werden, inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Diese Forderung ist auch bei Großbaustellen nicht überhöht. Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation zu einer entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Der Auftragnehmer muss eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung möglichst konkret darlegen. Insoweit ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden.
6. Im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung sind auch die vom Auftragnehmer selbst verursachten Verzögerungen sowie die Erteilung von Nachträgen zu berücksichtigen. Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig.
IBRRS 2014, 0992

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13
1. Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind.
2. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.

IBRRS 2014, 0999

BGH, Urteil vom 23.03.1972 - VII ZR 184/70
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0977

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 12 U 133/13
1. Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung (hier: einem vom Auftragnehmer vertriebenen Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern) mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichen zur Erfüllung dieser Hinweispflicht nicht aus.

IBRRS 2014, 0976

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)

IBRRS 2014, 0958

LG Berlin, Urteil vom 29.01.2014 - 86 O 163/13
1. Jede Zahlung, die der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber zur Bezahlung der erbrachten Nachunternehmerleistungen erhält, ist Baugeld, das zur Bezahlung der Nachunternehmer verwendet werden muss.
2. Auch ein faktischer Geschäftsführer haftet für die ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds.

IBRRS 2014, 0940

LG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2014 - 11 O 1474/11
1. Kann eine vertraglich vereinbarte Stoffpreisklausel nicht angewendet werden, weil es den Index, der als Berechnungsgrundlage für Preisänderungen herangezogen werden soll, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert, liegt ein verdeckter Dissens vor, der den Vertrag im Übrigen unberührt lässt.
2. Eine derart verdeckte Unvollständigkeit kann entweder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Das setzt jeweils voraus, dass ohne die Vervollständigung des Vertrags keine angemessene, das heißt interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Eine Kürzung der Vergütung um 1,7% spricht dabei bereits dagegen, dass es sich um eine wesentliche oder gar schwerwiegende Veränderung handelt, die einen interessengerechten Ausgleich erfordert.

IBRRS 2014, 0914

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2014 - 4 U 99/11
1. Der Tragwerksplaner ist - ebenso wie der planende Architekt - im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Denn dieser schuldet dem Unternehmer eine zur Ausführung des Bauvorhabens geeignete und fehlerfreie Planung.
2. Beruht die Fehlerhaftigkeit des Unternehmerwerks auf einem Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, muss sich der Auftraggeber dieses Mitverschulden anspruchsmindernd zurechnen lassen.
3. Gibt der vom Auftraggeber beauftragte Planer ein ungeeignetes Herstellungsverfahren (hier: als Schwarzanstrich auf Bitumenbasis ausgeführte Weichschicht) vor und muss der Auftragnehmer als erfahrener Fachunternehmer um die Bedeutung dieses Herstellungsverfahrens für die Mangelfreiheit der Leistung wissen, haftet der Unternehmer mit 75% und der Auftraggeber bzw. dessen Planer mit 25%.

IBRRS 2014, 0875

OLG München, Urteil vom 03.12.2013 - 9 U 1043/13 Bau
Zur Einbauküche als Teil der vom Bauträger geschuldeten Leistung und zu seinem Vergütungsanspruch nach wirksamer Teilkündigung.*)

IBRRS 2014, 0891

LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 - 99 O 67/12
Der Auftraggeber schuldet nach der Kündigung des Vertrags für die erbrachten Leistungen die Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur gesamten Leistung entspricht. Die Abgrenzung kann nicht anhand der geleisteten Stunden zu den kalkulierten Stunden vorgenommen werden, sofern keine Stundenlohnabrechnung vereinbart ist.

IBRRS 2014, 0908

OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014 - 5 U 1090/13
In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Das gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist (hier: Bauherr klettert über das Gerüst bis zum Obergeschoss und stürzt im Inneren durch die nicht gesicherten Treppenöffnungen in den Keller).

IBRRS 2014, 0874

OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 9 U 543/12 Bau
1. Zur Beurteilung einer Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des Werkvertragsrechts und zur Geltung der Verjährungsfrist von 5 Jahren.*)
2. Die Errichtung der Photovoltaikanlage ist nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen, wenn nicht nur einzelne Teile geliefert werden sollen, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammengefügt und funktionsfähig eingebaut werden sollen.
IBRRS 2014, 0879

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.02.2014 - 1 O 139/13
1. Im unternehmerischen Rechtsverkehr hält eine Klausel, nach welcher der Bauunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, auch nach Inkrafttreten des § 632a Abs 3 BGB einer AGB-Kontrolle stand.*)
2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verstößt nicht gegen § 119 InsO (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 169/11 - IBR 2013, 278).*)

IBRRS 2014, 0864

LG Heidelberg, Urteil vom 23.01.2014 - 3 S 20/13
1. Die außerordentliche Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B wegen trotz Aufforderung nicht fristgerechter Anzeige der Leistungsbereitschaft ist ausnahmsweise dann berechtigt, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt wird, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)
2. Es genügt in diesem Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzt, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachzuweisen, und gleichzeitig erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde (vgl. OLG Stuttgart, IBR 2007, 416; BGH, NJW 1983, 989).*)
3. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Auftragnehmer bereits im Verzug mit dem Beginn oder der Vollendung der Ausführungen befindet.*)
4. Ist die vorherige Fortsetzung der Bauleistung den Umständen nach weder vertraglich geboten noch aus anderen Gründen besonders dringlich, ist eine Erklärungsfrist von 24 Stunden, also eine echte Tagesfrist, als angemessene Mindestfrist einzuhalten.*)

IBRRS 2014, 0826

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2014 - 3 U 827/13
1. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart worden ist.
2. Gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B beginnt die Frist mit der Abnahme der gesamten Leistung. Nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme gemäß § 12 Nr. 2 VOB/B.
3. Der Vorbehalt des § 634a Abs. 3 BGB bezüglich der dreijährigen Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt auch im Bereich des § 13 VOB/B.

IBRRS 2014, 0796

LG Baden-Baden, Urteil vom 04.10.2013 - 2 O 76/13
1. Auch für das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG ist an der Auffassung festzuhalten, dass der lediglich mit einem Teil des Gesamtbaus beauftragte Unternehmer dann nicht als Empfänger von Baugeld anzusehen ist, wenn er nicht die Stellung eines Treuhänders oder eine diesem angenäherte Funktion, wie sie bei Bauträgern, Generalübernehmern oder Generalunternehmern in Betracht kommt, aufweist.
2. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG spricht nicht zwingend dafür, dass für eine Baugeldempfängereigenschaft nicht mehr eine Treuhandfunktion Voraussetzung sein soll, nachdem auch der Gesetzestext des GSB diesbezüglich kein Regelung aufwies.
3. Auch der Sinn und Zweck des BauFordSiG, Schutz nur gegen diejenigen Bauunternehmen zu gewähren, die hinsichtlich der von den Bauherren erhaltenen Mitteln eine einem Treuhänder vergleichbare Funktion haben, weshalb nur derjenige verpflichtet sein kann, erhaltene Gelder treuhänderisch zu verwalten, der diese selbst in treuhänderischer Funktion erhalten hat, spricht für die hier vertretene Auffassung.

IBRRS 2014, 0824

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZB 41/13
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.*)

IBRRS 2014, 0720

OLG München, Urteil vom 25.01.2012 - 27 U 501/10
1. Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistung bei Vertragsschluss (weitgehend) abgeschlossen ist. Entscheidend ist allein, ob sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der Bedeutung des Vertrags sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers ergibt, ein mangelfreies Bauwerk herzustellen und zu übereignen.
2. Weicht der Bauträger von der ursprünglichen Planung, die eine zum Zeitpunkt der Bauzeit sichere und erprobte Fassadenkonstruktion vorsieht, ab, indem er eine nicht erprobte, nicht durchgeplante und in ihrer Standsicherheit nicht nachgewiesene Konstruktion mit anderen als den der ursprünglichen Planung zu Grunde liegenden Baustoffen ausführen lässt, muss er dies den späteren Erwerbern mitteilen. Andernfalls handelt er arglistig.
3. Für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs auf kleinen Schadensersatz nach §§ 634, 635 BGB a.F. wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist von vorneherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Sie kann aber den Verwalter ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen einzuklagen oder auch wegen dieses Anspruchs ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen. Einer Abtretung der Forderung an ihn bedarf es hierzu nicht.
4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch den von einem Mangel am Gemeinschaftseigentum betroffenen Wohnungseigentümer ermächtigen, den kleinen Schadensersatz selbstständig geltend zu machen.
IBRRS 2014, 0718

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2012 - 17 U 30/11
1. Ein Pauschalvertrag kann bereits dann vorliegen, wenn das Angebot des Auftragnehmers nach Einheitspreisen aufgemacht und bei der Auftragserteilung lediglich der Angebotsendpreis geringfügig auf- oder abgerundet worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags nach einer einverständlichen Vertragsaufhebung, dass das bereits aufgebaute Gerüste für weitere 22 Wochen vorzuhalten und vom Auftragnehmer anschließend abzubauen ist, enthält dieser selbständige "Gestellungsvertrag" sowohl mietvertragliche als auch werkvertragliche Elemente. Da der Schwerpunkt in diesem Fall auf der Gestellung liegt, ist auf das Vertragsverhältnis insgesamt Mietrecht anzuwenden.
IBRRS 2014, 0754

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 - 21 U 122/12
1. Werden sämtliche Kaufverträge vor demselben Notar beurkundet, ist davon auszugehen, dass der Notar im Auftrag des Bauträgers das gesamte Vertragsformular entwickelt hat. Sämtliche Klauseln des Vertrags sind deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt.
3. Das Erfordernis der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung verlangt nicht, dass die Klausel derart formuliert ist, dass ihrem Wortlaut für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich erstreckt. Ausreichend ist es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden.

IBRRS 2014, 0676

OLG München, Urteil vom 31.01.2012 - 9 U 3315/05
1. Lässt der Auftraggeber vorhandene Mängel an einem Dach nicht beseitigen, sondern wird das Dach insgesamt durch Aufbringung einer neuen Dachkonstruktion erneuert, kann er im Wege des Schadensersatzes die (niedrigeren) fiktiven Kosten geltend machen, die bei der Mängelbeseitigung des bestehenden Dachs entstanden wären.
2. Eine rechtskräftige Verurteilung zu Kostenvorschuss führt dazu, dass der Anspruch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, der ursächlich zu den genannten Mängelsymptomen geführt hat, derart rechtskräftig festgestellt ist, dass davon auch den ausgeurteilten Betrag übersteigende Kosten erfasst sind, auch in Form nach Sanierung angefallener Selbstvornahmekosten, mit der Folge, dass solche Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Eines zusätzlichen Feststellungsausspruchs bedarf es für diese Wirkung nicht. Voraussetzung dieser die Verjährung ausschließenden Wirkung ist, dass die zusätzlich erforderlichen Kosten denselben Mangel betreffen.
IBRRS 2014, 0721

AG Büdingen, Urteil vom 23.01.2014 - 2 C 549/13
Zur Sittenwidrigkeit von kleineren Reparaturaufträgen.*)

IBRRS 2014, 0753

LG Koblenz, Urteil vom 26.11.2013 - 4 HK O 25/13
Hinsichtlich noch nicht gezahlter Werklohnvergütungen kann Gestellung einer Sicherheit in dieser Höhe zuzüglich eines 10%-igen Zuschlags für Nebenforderungen verlangt werden. Eine Vereinbarung, wonach ein solches Recht vorab ausgeschlossen worden ist, ist unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass sich der Unternehmer zunächst im Rahmen einer Vorauszahlung eine Sicherheit für einen Teil seines künftigen Werklohnanspruchs hat gewähren lassen.

IBRRS 2014, 0703

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - 26 U 133/12
Stellt der Auftragnehmer in der Gewährleistungsphase bei der Beseitigung von Mängeln an einer Dachfläche fest, dass das Dach nachträglich mit einer Kiesbeschichtung versehen wurde, die nicht in die statischen Berechnungen eingeflossen ist, erfüllt der Auftragnehmer seine (nachvertragliche) Aufklärungspflicht bereits dann, wenn er den vom Auftraggeber mit der Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Architekten auf diesen Umstand hinweist.

IBRRS 2014, 0702

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2012 - 26 U 133/12
Stellt der Auftragnehmer in der Gewährleistungsphase bei der Beseitigung von Mängeln an einer Dachfläche fest, dass das Dach nachträglich mit einer Kiesbeschichtung versehen wurde, die nicht in die statischen Berechnungen eingeflossen ist, erfüllt der Auftragnehmer seine (nachvertragliche) Aufklärungspflicht bereits dann, wenn er den vom Auftraggeber mit der Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Architekten auf diesem Umstand hinweist.

IBRRS 2014, 0379

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 - 22 U 161/10
1. Ein arbeitsteilig aufgestellter Auftragnehmer muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Abnahme mängelfrei ist. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
2. Den Auftragnehmer, der einen Nachunternehmer mit der Fertigung von Bauteilen beauftragt, trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei diesem zu sorgen und sicherzustellen, dass dessen Leistung vor dem Einbau auf Mangelfreiheit überprüft wird. Er genügt deshalb seinen Organisationspflichten gegenüber dem Auftraggeber, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
3. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer seinerseits einen Nachunternehmer mit der Anlieferung von Baumaterial beauftragt hat und dass sein Vertragspartner diesen Nachunternehmer nicht ausreichend kontrolliert, muss der Auftragnehmer selbst für eine Untersuchung des angelieferten Materials sorgen.

IBRRS 2014, 0429

OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2013 - 8 U 87/12
Auch wenn im Bauvertrag die VOB/B als "Grundlage des Vertrags" genannt wird, reicht dies allein nicht aus, um die VOB/B wirksam in einen Vertrag mit einem nicht im Baugewerbe tätigen oder sonstwie im Baubereich bewanderten Vertragspartner einzubeziehen. Der Auftragnehmer als Verwender muss den zukünftigen Vertragspartner vielmehr in die Lage versetzen, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen.

IBRRS 2014, 0682

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2014 - 4 U 167/08
1. Weicht der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung von einer vertraglichen Vorgabe ab, genügt das nach der VOB/B 2000 für sich genommen noch nicht, um einen Mangel anzunehmen. Über die Abweichung hinaus ist zusätzlich entweder ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder eine Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Werks zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich.
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen vermeintlicher Mängel, ist die Kündigung als "freie" Kündigung zu behandeln, wenn die Leistung mangelfrei ist.
3. Wird die Leistung vom Auftraggeber "frei" gekündigt, kann der Auftragnehmer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer verlangen.
4. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung entzogen (gekündigt) hat. Einer solchen Auftragsentziehung bedarf es jedoch nicht, wenn sich diese als bloße Förmelei darstellen würde.
IBRRS 2014, 0662

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2012 - 3 U 69/12
1. Eine Sicherheit nach § 648a BGB muss so hinreichend klar formuliert sein, dass kein Zweifel an einer ausreichenden Sicherheitsleistung verbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich der Bürge für die Ansprüche aus "Bauvertrag mit Auftragserteilung vom 09.03.2010 für die Gewerke Stahl-, Metall-, Glas- und Fassadenbau sowie Dach- und dazugehörige Terrassenflächen " verbürgt, weil zumindest unklar bleibt, ob die Bürgschaft dem Verlangen des Auftragnehmers entspricht, Sicherheit auch für seine Nachtragsangebote zu erhalten.
2. Eine Bürgschaftserteilung durch eine Bank bedarf zwar grundsätzlich nicht der Schriftform. Sollen aber nach dem Inhalt einer per Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung die Verpflichtungen aus der Bürgschaft mit der Rückgabe der Urkunde erlöschen, muss davon ausgegangen werden, dass die Bank den Bürgschaftsvertrag nur unter Einhaltung der Schriftform schließen will.
3. Die Vertragsparteien eines Bauvertrags sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Diese Pflicht soll gewährleisten, dass Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte einvernehmlich beigelegt werden. Jede Partei ist verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten oder Probleme zunächst im Verhandlungswege zu beseitigen.
4. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zwar berechtigt, einen Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags unberechtigt und endgültig verweigert und es deshalb der vertragstreuen Partei nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Der Auftraggeber verhält sich aber nicht vertragstreu, wenn er durch die fristlose Kündigung seine Kooperationspflicht aus dem Bauvertrag verletzt.
IBRRS 2014, 0647

OLG München, Urteil vom 13.03.2012 - 9 U 2658/11 Bau
1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung von Mängel, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
2. Die Fristsetzung ist eine eindringliche Mahnung, dass nunmehr spätestens innerhalb der Frist die Mängel beseitigt werden sollen. Die Formulierung in einem Schreiben zur Bestimmung eines Termin zur Abnahme, wonach für den Fall, dass im Abnahmetermin Mängel festgestellt würden, der Auftraggeber sich die Geltendmachung seiner Rechte vorbehält, steht einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht gleich.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig verweigert oder in der Vergangenheit Mängelbeseitigungsarbeiten ohne Erfolg durchgeführt wurden und der Auftraggeber deshalb erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Fähigkeit des Auftragnehmers hat.
4. Um die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung darzutun, müssen konkrete Mängel benannt werden und zu jedem Mangel der Zeitpunkt der Rüge und die daraufhin erfolgte Tätigkeit des Auftragnehmers vorgetragen werden, um die genaue Zahl, Art und Schwere von Mängeln und die Reaktion des Auftragnehmers beurteilen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Floskelartige allgemeine Mängelbehauptungen reichen hierzu nicht aus.

IBRRS 2014, 0628

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 - 4 U 149/13
Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an.*)

IBRRS 2014, 0617

OLG München, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 1553/12 Bau
1. In einem Einfamilienhaus müssen WC und Flur getrennte Heizkreise haben. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und somit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Auftragnehmer/Bauträger erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass "Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden". Denn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.
2. Wird nach der Baubeschreibung jeder Raum mit einem eigenen Raumthermostat geregelt, "mit Ausnahme von Windfang/Garderobe, Flure 1. und 2. OG und Abstellraum", bedeutet das nicht, dass im Flur im 1. und 2. Obergeschoss keine Fußbodenheizung eingebaut werden muss.
3. Ein Auftragnehmer/Bauträger darf die für die Mängelbeseitigung erforderliche Terminabstimmung nicht einfach einem Nachunternehmer überlassen, sondern muss sich vergewissern, dass der Nachunternehmer die Mängelbeseitigung auch tatsächlich ausführt und erforderlichenfalls selbst mit dem Auftraggeber einen Nachbesserungstermin vereinbaren.