Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7687 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 3119
OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 7 U 128/14
1. Eine Bedenkenanzeige führt jedenfalls dann nicht zu einer Enthaftung des Auftragnehmers für Baumängel (hier: Wassereinbrüche), wenn die ausgeschriebene Leistung (hier: Anordnung von Stockschrauben in den wasserführenden Vertiefungen von Dachblechen) technisch durchaus mangelfrei ausgeführt werden kann, der Auftragnehmer hierzu aber fachlich nicht in der Lage ist.
2. Nimmt der Auftragnehmer an einem Ortstermin teil, in dessen Rahmen der Auftraggeber einen Anspruch (hier: wegen Baumängeln) geltend macht und klarstellt, worauf er ihn im Kern stützt, genügt für eine Hemmung der Verjährung jeder anschließende Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Auftragnehmer sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt.

IBRRS 2015, 3122

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 105/12
1. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist dann wirkungslos, wenn die Erfüllung der Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich ist, weil der Aufraggeber notwendige Mitwirkungspflichten endgültig nicht erbringen kann.
2. Abstimmungsprobleme über die zu tragenden Hotelkosten und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung führen grundsätzlich nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich ist.
3. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber nicht nur angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten ersetzt verlangen; sein Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
4. Der Auftraggeber muss nicht den billigsten Ersatzunternehmer beauftragen, sondern er kann einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen und unter mehreren Nachbesserungsmethoden die sicherste auswählen.
IBRRS 2015, 3152

LG Hannover, Beschluss vom 13.07.2015 - 14 O 93/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 3121

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 21 U 155/13
1. Die Abrechnung von Zusatzleistungen beim Pauschalpreisvertrag setzt eine Abgrenzung der zusätzlichen von den vom Pauschalpreis abgegoltenen Leistungen voraus.
2. Dazu ist es erforderlich, die von dem Pauschalpreis umfassten Leistungen und die herauf entfallenden Preisanteile genau darzulegen, weiter, welche Leistungen als zusätzliche hinzugekommen sind und wie sich die daraus ergebenden Mehrkosten errechnen.
3. Wird im Bauvertrag festgelegt, dass die Parteien im Fall von Mehr- oder Zusatzleistungen schriftlich eine neue Terminvereinbarung treffen, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu, wenn er nicht zumindest auf eine verspätete Fertigstellung infolge beauftragter Zusatzleistungen hinweist, um so die neue Terminvereinbarung überhaupt erst zu ermöglichen.

IBRRS 2015, 3095

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine (hier freie) Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.

IBRRS 2015, 3094

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.

IBRRS 2015, 3084

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.09.2015 - 6 O 488/07
1. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers verjährt auch beim VOB-Bauvertrag in drei Jahren.
2. Der Auftragnehmer ist im VOB-Bauvertrag ebenfalls vorleistungspflichtig. Der Werklohn wird also nur nach Abnahme der Bauleistung fällig.
3. Im Gegensatz zum BGB-Bauvertrag setzt die VOB/B über die Abnahme hinaus die Vorlage einer prüfbaren Rechnung voraus.

IBRRS 2015, 3081

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.*)

IBRRS 2015, 3075

LG Chemnitz, Urteil vom 29.06.2012 - 2 HK O 113/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 3071

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015 - 21 U 71/15
1. Bei dem Anspruch des Unternehmers aus § 648a Abs. 1 BGB auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt daher entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Unternehmer.*)
2. Darauf, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangens bereit und in der Lage ist, die eigene Leistung zu erbringen, kommt es nicht an (Abgrenzung zu der § 648a BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung betreffenden Rechtsprechung des BGH [Urteile vom 09.11.2000 - VII ZR 82/99, NZBau 2001, 129 = IBR 2001, 17, und vom 27.09.2007 - VII ZR 80/05, NJW-RR 2008, 31 = IBR 2007, 675]).*)
3. Die Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts schließt den Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit im Sinne von § 648a Abs. 1 BGB hinsichtlich dieses Teilbetrages nicht aus. Nach der Neuregelung des § 648a BGB ist allein maßgeblich, dass dem Unternehmer überhaupt noch ein Vergütungsanspruch zusteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12, NZBau 2014, 343 = IBR 2014, 344).*)
4. § 648a BGB ist ferner auch im VOB-Vertrag uneingeschränkt anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom Urteil vom 16.04.2009 - VII ZR 9/08, NZBau 2009, 439 = IBR 2009, 381).*)

IBRRS 2015, 3057

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZR 282/14
Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313).

IBRRS 2015, 3039

OLG München, Urteil vom 10.11.2015 - 9 U 4218/14 Bau
Der Kostenvorschussanspruch beim VOB/B-Vertrag gegen den Unternehmer ist infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn verjährt. Die konkludente Abnahme kann im Einzelfall bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Unternehmers aus der Ingebrauchnahme seiner Leistungen und Bezahlung seiner Werklohnschlussrechnung folgen.*)

IBRRS 2015, 2470

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.06.2013 - 13 U 594/12
1. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, und stellt sie der Auftraggeber daraufhin selbst auf, wird die Schlussrechnungsforderung mit Zugang der vom Auftraggeber erstellten Schlussrechnung beim Auftragnehmer fällig. Die Fälligkeit und der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht davon ab, dass noch eine Prüfungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.
2. Die die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführende Schlussrechnung des Auftraggebers muss als solche erkennbar und für den Auftragnehmer prüfbar sein.
3. Hat der Auftragnehmer die Leistung erbracht und regelmäßig Abschlagszahlungen gestellt, ist ihm die Prüfung, ob die Schlussrechnung des Auftraggebers die erbrachten Leistungen zutreffend abbildet und abrechnet in der Regel auch ohne zeichnerische Darstellungen der erbrachten Leistungen möglich.

IBRRS 2015, 2102

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2013 - 13 U 594/12
1. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, und stellt sie der Auftraggeber daraufhin selbst auf, wird die Schlussrechnungsforderung mit Zugang der vom Auftraggeber erstellten Schlussrechnung beim Auftragnehmer fällig. Die Fälligkeit und der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht davon ab, dass noch eine Prüfungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.
2. Die die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführende Schlussrechnung des Auftraggebers muss als solche erkennbar und für den Auftragnehmer prüfbar sein.
3. Hat der Auftragnehmer die Leistung erbracht und regelmäßig Abschlagszahlungen gestellt, ist ihm die Prüfung, ob die Schlussrechnung des Auftraggebers die erbrachten Leistungen zutreffend abbildet und abrechnet in der Regel auch ohne zeichnerische Darstellungen der erbrachten Leistungen möglich.

IBRRS 2015, 2783

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch für noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.

IBRRS 2015, 2782

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.

IBRRS 2015, 2828

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 13 U 11/09
1. Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Den Parteien eines Bauvertrags steht es im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen als sie üblich sind und eine Beschaffenheit "nach unten" zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.

IBRRS 2015, 2787

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2013 - 6 U 122/12
1. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ihm der Auftraggeber vor Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage unrichtige oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat.
2. Hat der Auftraggeber die für die Preisermittlung maßgebenden Umstände erkennbar lückenhaft angegeben, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer nicht auf die Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses vertrauen durfte, weil es noch überarbeitet werden sollte.
3. Ein Ausgleichsanspruch beim Pauschalpreisvertrag nach § 2 Abs. 7 VOB/B besteht nicht, wenn der Auftragnehmer bei zutreffender Bewertung der ihm vom Auftraggeber vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellten Informationen die fehlenden oder fehlerhaften Aspekte hätte berücksichtigen müssen.
4. Ein Schadensersatzanspruch wegen gestörtem Bauablauf aus § 6 Abs. 6 VOB/B setzt eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung voraus. Entsprechendes gilt für den Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.
IBRRS 2015, 2909

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2014 - 14 O 25/14
1. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, wonach Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, nicht als Behinderung gelten, ist auf Tagesbaustellen, die nur ein oder zwei Tage andauern, oder auf Bauarbeiten in Sperrpausen bei Gleisbaumaßnahmen, die auf nur wenige nächtliche Stunden als Bauzeit vorsehen, nicht anwendbar.
2. Weist der Auftragnehmer darauf hin, dass die Leistung (hier: Schweiß- und Verspannarbeiten) aufgrund zu niedriger Temperaturen nicht fachgerecht ausgeführt werden kann und fordert der Auftraggeber ihn daraufhin in Kenntnis des Umstands, dass die Arbeiten später wieder erneuert werden müssen, zur Ausführung der Leistung auf, wird der Auftragnehmer nicht nur von seiner Mängelhaftung frei, sondern hat auch Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
3. Sofern die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart ist, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
IBRRS 2015, 2933

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 23 U 82/14
1. Es liegt kein wesentlicher Mangel vor, wenn die abweichend ausgeführte Leistung mit der vertraglich vereinbarten Leistung technisch gleichwertig ist.
2. Veräußert der Auftraggeber das Gebäude nach Fertigstellung, ist es ihm verwehrt, vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Mängeln zu verlangen, wenn der Erwerber keine Mängelansprüche daraus herleiten kann, dass der Auftragnehmer die Leistung anders als vereinbart ausgeführt hat.
3. Verlangt der Auftraggeber im VOB-Vertrag wegen einer abweichend vom Leistungsverzeichnis ausgeführten Leistung Schadensersatz (VOB/B § 13 Nr. 7), muss er darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
4. Für den Vorsatz des Auftragnehmers kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass er die von den vertraglichen Vorgaben abweichende Leistung willentlich ausgeführt hat. Eine vorsätzliche Schadensherbeiführung setzt vielmehr voraus, dass dem Auftragnehmer die Abweichung bewusst war.
IBRRS 2015, 2899

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.*)
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.*)
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.*)
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.*)
6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.*)
7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.*)
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.*)
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.*)
IBRRS 2015, 2910

LG Münster, Urteil vom 25.06.2015 - 14 O 210/14
1. Einwendungen kann der Bürge bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gegenüber dem Gläubiger nur erheben, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen rechtsmissbräuchlich wäre.
2. Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die materielle Berechtigung des Gläubigers, nach dem Urkundeninhalt, dem unstreitigen Parteivorbringen oder liquidem beweisbaren Sachverhalt, offensichtlich fehlt.

IBRRS 2015, 2836

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2015 - 19 U 178/14
Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die Leistung (hier: Errichtung von Betonfundamenten im Außenbereich und Herstellung eines Unterkriechschutzes) nicht den maßgeblichen DIN-Normen bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft. Einer umfassenden Messung durch Freilegung der Fundamente und Ausgraben des gesamten Unterkriechschutzes zur Feststellung der Mangelhaftigkeit bedarf es nicht.

IBRRS 2015, 2879

LG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2015 - 34 O 576/14
Schließen die Parteien eines Bauvertrags einen Vergleich, wonach der Auftraggeber noch 7.000 Euro an den Auftragnehmer zu zahlen hat, kann der Auftraggeber eine Anpassung des Vergleichs und Rückzahlung des Werklohns verlangen, wenn er bei Vergleichsabschluss fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass zwei Rechnungen des Auftragnehmers (hier: in Höhe von insgesamt 37.500 Euro) noch nicht bezahlt worden sind, diese aber bereits beglichen wurden.

IBRRS 2015, 2902

LG Leipzig, Urteil vom 30.01.2015 - 07 O 4530/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 2878

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2015 - 9 U 272/15
1. Kann sich der Auftragnehmer darauf verlassen, dass der fachkundig beratene Auftraggeber selbst oder durch Dritte geprüft hat und dessen Anordnungen Ergebnis dieser Prüfung sind, entfällt die Prüfungs- und Mitteilungspflicht.
2. Ob Bedenken hätten entwickelt werden müssen, richtet sich nach dem Sachver- und Erkenntnisstand des Prüfpflichtigen; fachkundige(re) Dritte muss er nicht hinzuziehen.

IBRRS 2015, 3372

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - AnwZ (Brfg) 31/14
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2015, 2678

OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2013 - 9 U 1190/12
1. Die in einem Generalunternehmervertrag übernommene "schlüsselfertige Herstellung" einer Photovoltaikanlage beinhaltet auch die Beräumung des Grundstücks.
2. Zahlungsrückstände des Auftraggebers im Zusammenhang mit anderen Bauverträgen begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers.
3. Kommt der Auftragnehmer mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage in Verzug, kann der Auftraggeber (auch) wegen der entgangenen Einspeisevergütung Schadensersatz verlangen.

IBRRS 2015, 2701

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013 - 4 U 765/12
1. Löst sich ein aufgebrachter Innenputz nach der Abnahme von der Wand, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Putz bei der Abnahme nicht die vorausgesetzte Beschaffenheit (hier: Haftfähigkeit an der Wand) besaß bzw. dass der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet hat und die fehlende Wandhaftung des Innenputzes aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt.
2. Die Auftragnehmer hat demgegenüber lediglich darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er im Hinblick auf etwaige Vorleistungen seiner Prüfungs- und Mitteilungsverpflichtung nachgekommen ist.

IBRRS 2015, 2699

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2013 - 4 U 765/12
1. Löst sich ein aufgebrachter Innenputz nach der Abnahme von der Wand, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Putz bei der Abnahme nicht die vorausgesetzte Beschaffenheit (hier: Haftfähigkeit an der Wand) besaß bzw. dass der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet hat und die fehlende Wandhaftung des Innenputzes aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt.
2. Die Auftragnehmer hat demgegenüber lediglich darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er im Hinblick auf etwaige Vorleistungen seiner Prüfungs- und Mitteilungsverpflichtung nachgekommen ist.

IBRRS 2015, 2691

OLG Jena, Urteil vom 24.07.2013 - 7 U 142/13
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "die Mängelbeseitigung an den Objekten nunmehr eigenständig vom Auftraggeber durchgeführt wird und der Auftragnehmer im Gegenzug keinerlei finanzielle Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mehr hat," ist der Auftraggeber mit sämtlichen Mängelansprüchen ausgeschlossen.

IBRRS 2015, 2771

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - 22 U 32/15
1. Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (BGB §§ 195, 199), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen (z. B. bei einem Verhalten des Berechtigten, das einem stillschweigenden Verzicht nahekommt) angenommen werden.*)
2. Zwischen dem sog. Zeitmoment und dem sog. Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.*)
3. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksichtigen sein, dass beide Parteien - ungeachtet ihrer tatsächlichen Kaufmannseigenschaft im Rechtssinne - im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrags am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenommen haben.*)
4. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksichtigen sein, ob für den Berechtigten - auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Kooperationspflichten - ohne weiteres offensichtlich war, dass der Verpflichtete nur Zwischenunternehmer in der Leistungskette war, insoweit selbst entsprechenden Abrechnungspflichten bzw. -obliegenheiten im Verhältnis zu seinem Auftraggeber unterlag und eine baldmögliche abschließende Endabrechnung des Vertragsverhältnisses notwendig erschien.*)
5. Der Verpflichtete trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung; der Berechtigte ist indes dafür darlegungspflichtig, wann und wie er den in Rede stehenden Anspruch geltend gemacht hat.*)
6. Ein Prüfvermerk des Architekten bzw. der Bauleitung bzw. des Auftraggebers ist regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses.*)
7. Die Grundsätze zu sog. Saldoanerkenntnissen sind auf andere Rechtsbeziehungen - insbesondere auch auf die Korrespondenz der Werkvertragsparteien nach Vorlage der Schlussrechnung - grundsätzlich nicht übertragbar.*)
8. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen in der neueren Rechtsprechung des BGH verbietet es das Verschlechterungsverbot, dass das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin die hier erfolgte Teilabweisung der Klage als zur Zeit unbegründet ohne Anschlussberufung der Beklagten durch ein endgültige Abweisung (das heißt eine Abweisung schlechthin) ersetzt.*)

IBRRS 2015, 2737

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09
1. Handelt der Auftraggeber als "Privatmann", der die Auftragsverhandlungen nicht mit der Unterstützung eines Architekten führt, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen.
2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt.
3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht ab, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln nicht innerhalb von fünf Jahren, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die aber erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt.
4. Kann der Auftraggeber das Bauvorhaben wegen sorgfaltswidriger Bauausführung nicht wie vorgesehen vermieten, steht ihm gegen den Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Miete zu. Denn bei Mietausfall handelt es sich um einen eng und unmittelbar mit den Mängeln zusammenhängenden Folgeschaden.
IBRRS 2015, 2769

OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2015 - 7 U 124/14
Dem Auftraggeber stehen im BGB-Werkvertrag vor der Abnahme jedenfalls dann Mängelrechte (hier: Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss) zu, wenn die vom Auftragnehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist.

IBRRS 2015, 2741

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 - 22 U 157/14
1. Im Rahmen des Bauablaufs mehrerer Gewerke hat der Werkunternehmer seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für eine darauf aufzubauende weitere Leistung ist. Der Werkunternehmer darf indes davon ausgehen, dass ein Nachfolgeunternehmer, der auf seine Werkleistung aufbaut, diese ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Technik ausführt.*)
2. Nur wenn der Vorunternehmer - ausnahmsweise - Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. Ein solcher Hinweis kann gemäß § 242 BGB verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.*)
3. Für das Verhältnis zwischen einem vom Auftraggeber gemäß § 649 BGB frei gekündigten ersten Werkunternehmer und dem vom Auftraggeber im Folgenden beauftragten nachfolgenden Werkunternehmer gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Dabei ist indes zu Gunsten des ersten Unternehmers und zu Lasten des Nachfolgeunternehmers die Besonderheit ergänzend zu berücksichtigen, dass dem Nachfolgeunternehmer von vorneherein bekannt ist, dass er gerade nicht - wie bei Folgegewerken im Bauablauf - auf eine fertig gestellte Werkleistung des ersten Unternehmers aufbauen kann, sondern auf Basis einer noch nicht fertig gestellten bzw. zu Ende geführten ("steckengebliebenen") Werkleistung beauftragt wird, so dass an seine Prüfungspflichten (bzw. Schutz- und Bedenkenhinweis- bzw. Warnpflichten) besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.*)
4. Bei einem Maschinenhersteller eigenen Serviceunternehmen ist grundsätzlich von einer überlegenen Kenntnis von den Produkten (hier eines Industrielasers), deren Besonderheiten und Anforderungen (auch im Rahmen der Abfolge von Prüf-/Service-/Reinigungsabläufen) auszugehen, wodurch sich die Anforderungen an die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erhöhen. Ein herstellereigenes Serviceunternehmen darf jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass der externe Vorunternehmer nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat.*)
5. Treffen im Rahmen von § 254 BGB die Verletzung einer nachvertraglichen Hinweis-/Schutzpflicht des Vorunternehmers mit der Verletzung einer vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht des Nachfolgeunternehmers aufeinander, ist der Verletzung der vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht ein deutlich höheres Gewicht beizumessen.*)

IBRRS 2015, 1155

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 49/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 2734

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13
1. Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.
2. Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.

IBRRS 2015, 2606

OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2013 - 2 U 870/10
1. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Bauvertragsparteien, ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen starr an bestimmte Formen (hier: in Gestalt einer sog. doppelten Schriftformklausel) zu binden.
2. Rechtliche Bedenken gegen eine doppelte Schriftformklausel bestehen jedenfalls dann nicht, wenn sie unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffen wurden.
3. Auf ein vereinbartes Schriftformerfordernis kann durch "gelebte" Tagespraxis verzichtet werden.

IBRRS 2015, 2761

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2013 - 3-13 O 61/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 2611

OLG Dresden, Urteil vom 05.02.2013 - 5 U 773/12
Verstehen die Parteien eines Bauvertrags eine Position des Leistungsverzeichnisses (hier: hinsichtlich der Interimsentsorgung des Mischwassers während Regenperioden) in demselben Sinn, geht der sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergebende wirkliche Wille sowohl dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses als auch einer anderweitigen Interpretation (durch das Gericht) vor.

IBRRS 2015, 2579

OLG München, Beschluss vom 21.05.2014 - 13 U 4423/13 Bau
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass dem Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.

IBRRS 2015, 2578

OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - 13 U 4423/13 Bau
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass dem Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.

IBRRS 2015, 2693

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2014 - 5 U 86/13
Der Umfang einer Gewährleistungsbürgschaft kann auf fertiggestellte und ohne Beanstandung bzw. Vorbehalt abgenommene Arbeiten beschränkt werden.

IBRRS 2015, 2676

LG Frankenthal, Urteil vom 10.09.2015 - 6 O 233/12
Von den Anforderungen an Brandwände nach § 30 Abs. 1 LBO-RP sind auch auf diese angebrachte Wärmedämmverbundsysteme erfasst.*)

IBRRS 2015, 2607

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2013 - 6 U 965/12
1. Weist die Leistung vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen (kündigen), wenn eine diesem gesetzte Mängelbeseitigungsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
2. Soweit die Parteien nicht die Möglichkeit einer auf den Mangel beschränkten Teilkündigung vereinbart haben, ist nur die Entziehung des gesamten Auftrags möglich. Etwas anderes gilt, wenn sich die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht.
3. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als in sich abgeschlossene Teile der geschuldeten Leistung angesehen werden.

IBRRS 2015, 2381

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 - 2 U 15/15
1. Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte.
2. Hat sich der Auftraggeber dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung zur Mängelbeseitigung entstanden sind.

IBRRS 2015, 2614

LG Oldenburg, Urteil vom 11.02.2015 - 5 O 2834/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 1013

OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2013 - 1 U 1554/09
1. Den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B begründen, können eine Verlängerung der Ausführungsfristen nach sich ziehen.
2. Änderungen des Bauentwurfs (VOB/B § 1 Nr. 3) können ebenfalls zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Auftraggebers ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist. In diesem Fall ist der neue Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der (bauzeitabhängigen) Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Wird durch eine Leistungsänderung die Bauzeit verändert, kann der Auftragnehmer auch die Mehraufwendungen geltend machen, die durch den längeren Personaleinsatz entstehen. Diesen hat er in eine Vergleichsrechnung einzustellen, aus der er anhand seiner Urkalkulation den neuen Einheitspreis für die betroffenen Vertragsteile ermittelt.
4. Kommt der Auftragnehmer einer ihm zumutbaren Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nach und führt er die angeordneten Maßnahmen durch, hat er Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B.
IBRRS 2015, 2564

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.08.2015 - 31 O 16/15
Wird ein Angebot nach Ablauf der durch die VOB/A maximal vorgesehenen Bindefrist, aber innerhalb einer insoweit ohne Rechtsgrund in den Vergabeunterlagen festgelegten und durch den Bieter unterschriebenen überlangen Bindefrist - hier 84 Tage - "bezuschlagt", kommt hierdurch kein Vertrag zu Stande.

IBRRS 2015, 2556

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 24 U 179/11
1. Die Regelung des § 5 Abs. 4 VOB/B findet keine Anwendung, soweit sich der Auftragnehmer (hier: ein Generalübernehmer) auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet und es um Ansprüche wegen Verzugs mit diesen Planungsleistungen geht. Das schließt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers allerdings nicht aus.
2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Androhung der Auftragsentziehung und unter Fristsetzung dazu auf, die Baustelle mit ausreichend Personal zu besetzen (VOB/B § 5 Abs. 3) und kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen. Eine weitere Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung muss nicht gesetzt werden.
3. § 5 Abs. 4 VOB/B ist auf Bauunterbrechungen nicht anwendbar.
4. Eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung stellt sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung dar. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen.
5. Kommt es zu auftraggeberseitigen Behinderungen und gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind.
6. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen.