Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7687 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3486
BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - IV ZR 147/16
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2016, 2760

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2016 - 4 U 196/15
1. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In einem solchen Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber.*)
2. Der Auffassung des KG (Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBR 2007, 415), wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substantiierungsanforderungen aufzuerlegen.*)

IBRRS 2016, 2759

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 4 U 196/15
1. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In einem solchen Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber.*)
2. Der Auffassung des KG (Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBR 2007, 415), wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substantiierungsanforderungen aufzuerlegen.*)

IBRRS 2016, 2394

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - 5 U 111/15
Die gemeinsame Beschäftigung bei einem Großprojekt kann zwischen Gesamtschuldnern gegenseitige und bei besonderen Anhaltspunkten für einen konkreten Informationsbedarf des Mitschuldners auch aktive Informationspflichten begründen.

IBRRS 2016, 2714

OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015 - 5 U 24/15
Der Einheitspreis einer Eventualposition für "Baustelleneinrichtung, Verlängerung" über 13.230 Euro ist sittenwidrig überhöht, wenn er einen Wagnis- und Gewinnanteil in Höhe von 11.750 Euro enthält.

IBRRS 2016, 2637

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 81/15
1. Fehlen notwendige Bescheinigungen, die Bauakte oder Statistiken, liegen Mängel, keine Minderleistungen vor.
2. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn lediglich zwei statt der vereinbarten vier Türen eingebaut wurden.
3. Ein Zuschlag für Regiekosten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird, was etwa bei dem notwendigen Einsatz eines Architekten anzunehmen ist.
4. Eine Vertragsstrafe ist im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird.
5. Auch gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist.
6. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert ist.
7. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen.

IBRRS 2016, 2636

OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 1055/15
1. Zur Anwendung der Preisanpassungsregelung des § 2 Abs. 5 VOB/B.*)
2. Lässt sich aus der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Streits der Parteien nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der geschuldeten Vergütung zu bemessen ist (vertragliche Vereinbarung, übliche Vergütung oder § 2 Abs. 5 VOB/B), stellt sich die Begründung als unvollständig dar, weshalb aufgrund der analogen Anwendbarkeit von § 547 ZPO im Berufungsrecht von einem wesentlichen Verfahrensfehler auszugehen ist, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.*)

IBRRS 2016, 2660

OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2016 - 5 U 458/16
1. Eine als AGB anzusehende Klausel, nach der die (Teil-)Abnahme allein und damit unweigerlich an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstands geknüpft wird, ist unwirksam.*)
2. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.*)

IBRRS 2016, 2610

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 12 U 26/15
1. Nimmt der Bauherr die Leistung des Hauptauftragnehmers ab, wird die Vergütung des Nachunternehmers fällig.
2. Im BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare (Schluss-)Abrechnung keine (weitere) Voraussetzung dafür, dass der Werklohnanspruch des Auftragnehmers fällig wird.

IBRRS 2016, 2470

KG, Urteil vom 21.01.2014 - 7 U 210/12
Soll der Auftragnehmer bei der Kalkulation "von Firstsenkungen und Ulmenverschiebungen tVerformung = 5 cm" ausgehen, und wird der Mehrbeton über eine gesonderte Position vergütet, "sofern die Differenz = 5 cm beträgt", hat er eine Verformung von bis zu 5 cm in seine Preise einzukalkulieren und erhält nur bei einer Verformung von mehr als 5 cm eine Mehrvergütung.

IBRRS 2016, 2604

AG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2016 - 3a C 44/16
Auch wenn keine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist, wird die Vergütung des Auftragnehmers fällig, wenn seine Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist und der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist abgenommen hat.

IBRRS 2016, 2529

KG, Urteil vom 16.04.2014 - 21 U 230/12
1. Bei der Auslegung einer (öffentlichen) Ausschreibung kommt es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters, sondern darauf an, wie die beteiligten Fachkreise die verwendete Terminologie üblicherweise einheitlich in dem speziellen, fachlichen Sinn verstehen.
2. Angaben im Leistungsverzeichnis sind in Verbindung mit den anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen; Ausgangspunkt ist dabei zunächst derjenige Teil der Leistungsbeschreibung, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt.
3. Wird der Auftragnehmer mit dem lösen, einbauen und verdichten bzw. dem lösen, laden und verwerten von Boden beauftragt, darf ein Auflockerungsfaktor bei der Ermittlung der Massen nur dann berücksichtigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
4. Unrichtige Prüfungsansätze des Auftraggebers führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer seinerseits unrichtig abrechnen darf.

IBRRS 2016, 2550

OLG München, Urteil vom 16.09.2014 - 9 U 4050/12 Bau
1. Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ist eine möglichst genaue Kostenermittlung erforderlich (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2011, 457).
2. Macht der Auftraggeber wegen Baumängeln Schadensersatz geltend, müssen die Kosten der Mangelbeseitigung und sonstige Schäden nicht genau feststehen.

IBRRS 2016, 2547

OLG München, Beschluss vom 21.08.2016 - 9 U 428/14 Bau
1. Kann der Restwerklohn fordernde Auftragnehmer (hier: aufgrund von Insolvenz) keine werkvertraglichen Leistungen mehr erbringen und wendet der Auftraggeber nicht bzw. mangelhaft erbrachte Leistungen ein, liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Hat sich der Auftraggeber wegen nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen aus einer Bürgschaft befriedigt, muss diese mittels substanziierten Sachvortrags in das Rechenwerk des Abrechnungsverhältnisses eingeordnet. Diesen zu leisten ist Sache des Auftraggebers.
3. Eine von den Bauvertragsparteien gemeinsam erarbeitete Bautenstandsfeststellung kann die Darlegungs- und Beweislast für davon abweichende Sachverhaltsdarstellungen demjenigen auferlegen, der die Abweichung behauptet.

IBRRS 2016, 2545

OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 U 428/14 Bau
1. Kann der Restwerklohn fordernde Auftragnehmer (hier: aufgrund von Insolvenz) keine werkvertraglichen Leistungen mehr erbringen und wendet der Auftraggeber nicht bzw. mangelhaft erbrachte Leistungen ein, liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Hat sich der Auftraggeber wegen nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen aus einer Bürgschaft befriedigt, muss dies in das Rechenwerk des Abrechnungsverhältnisses eingeordnet werden auf Grund eines substanziierten Sachvortrags. Diesen zu leisten ist Sache des Auftraggebers.
3. Eine von den Bauvertragsparteien gemeinsam erarbeitete Bautenstandsfeststellung kann die Darlegungs- und Beweislast für davon abweichende Sachverhaltsdarstellungen demjenigen auferlegen, der die Abweichung behauptet.

IBRRS 2016, 3489

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16
1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).
3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

IBRRS 2016, 2528

KG, Urteil vom 15.04.2014 - 7 U 57/13
1. Löst sich aufgebrachtes Beschichtungsmaterial ab und wird der darunter liegende Beton nicht mehr geschützt, ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft oder das verwendete Material vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde.
2. Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der "Baustellenbedingungen" zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen.
3. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem die Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen will.
IBRRS 2016, 2537

BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14
1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)
2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)

IBRRS 2016, 2460

KG, Urteil vom 09.10.2015 - 21 U 74/14
1. Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.
2. Allein die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mitarbeiter oder Sozius des Insolvenzverwalters berechtigt ihn nicht dazu, für diesen Abtretungserklärungen für die Gemeinschuldnerin abzugeben.
3. Auch eine - nicht näher definierte - Generalvollmacht bevollmächtigt eines Rechtsanwalt nicht zum Abschluss von Abtretungsvereinbarungen für die Gemeinschuldnerin.

IBRRS 2016, 2473

OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014 - 9 U 1800/13
1. Kann der Auftragnehmer sein Werk (hier: Asphaltarbeiten) auf der Leistung des Vorunternehmers (hier: Unterboden) nicht qualitätsgerecht, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausführen, hat er Bedenken anzumelden.
2. Ist die fehlende Neigung des Unterbodens unschwer mit bloßem Auge und ohne größere Messungen erkennbar, haftet der Auftragnehmer für Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers scheidet in einem solchen Fall aus.
3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.
4. Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der Auftragnehmer bereit und in der Lage ist, vorhandene Mängel seiner Leistung zu beheben. Hat er die Mängelbeseitigung allerdings endgültig verweigert, kann er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB berufen.
IBRRS 2016, 2483

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2014 - 2 U 288/12
ohne

IBRRS 2016, 2438

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2013 - 17 U 148/11
1. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Fortsetzung des Vertrags für ihn unzumutbar ist.
2. Das Recht zur Kündigung kann bereits dann bestehen, wenn die schwer wiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist. Denn es kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
3. Eine Kündigung kann somit auch erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer schuldhaft begangenen groben Vertragsverletzung des Auftragnehmers außerordentlich, entfällt dessen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil der Leistung.

IBRRS 2016, 2423

BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 41/14
1. Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.
2. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.
3. Greift der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, nicht an und "wird nachfolgend untersucht, ob und [in] welcher Höhe dies der Fall ist", wird auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht verzichtet.
4. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht.
IBRRS 2016, 2413

KG, Beschluss vom 04.11.2014 - 27 U 49/14
1. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung (hier: zur Lieferung und dem Einbau von Fenstern) und verstreicht diese Frist fruchtlos, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten.
2. Der Vortrag, man habe die VOB/B vereinbart, weshalb ein Rücktritt ausgeschlossen sei, ist bereits in erster Instanz vorzutragen; im Berufungsverfahren ist er - wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögert - als verspätet zurückzuweisen.
3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus Anlagen für eine Partei günstige Tatsachen herauszusuchen. Diese müssen vielmehr schriftsätzlich vorgetragen werden.

IBRRS 2016, 2412

KG, Beschluss vom 26.08.2014 - 27 U 49/14
Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung (hier: zur Lieferung und dem Einbau von Fenstern) und verstreicht diese Frist fruchtlos, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten.

IBRRS 2016, 2229

OLG Jena, Urteil vom 01.09.2015 - 5 U 341/14
Die Mängelbeseitigungspflicht umfasst nicht nur Arbeiten, die unmittelbar den Fehler am Werk betreffen, sondern auch Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung dieses Fehlers anfallen, selbst wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.

IBRRS 2016, 2373

BGH, Urteil vom 25.08.2016 - VII ZR 193/13
Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637 = IBR 2006, 539).*)

IBRRS 2016, 2378

LG Kleve, Urteil vom 23.03.2016 - 1 O 418/09
1. Ebenso wie der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Fahrzeug unrepariert zu veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch fiktiven Instandsetzung ersetzt zu verlangen, kann auch der Auftraggeber eines (Bau-)Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Auftragnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, das mangelhafte (Bau-)Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Baumängeln scheiden aus, soweit er die Mängelbeseitigung bereits vor dem Setzen einer Nachfrist unmöglich gemacht hat. Das gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist (ausnahmsweise) entbehrlich war (hier verneint).

IBRRS 2016, 2371

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013 - 2 U 2/11
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden setzt keine vorangegangene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Die Schadensersatzpflicht besteht neben der weiterhin zu erfüllenden Verpflichtung zur mangelfreien Erneuerung der Leistungen.
2. Wird die Leistung mangelhaft erbracht, wird vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Dabei muss er sich das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat.
3. Weist der Projektsteuerer den ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hin, dass eine Spülung der gesamten Anlage lediglich mit einer Wasser-Glykol-Mischung erfolgen darf und wird diese Erkenntnis nicht in die Tat umgesetzt, muss sich der Auftraggeber kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Überwachung der Ausführung gehört nicht zu den Aufgaben eines Projektsteuerers.
IBRRS 2016, 2324

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.03.2015 - 1 U 59/14
1. Eine wegen Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers auf § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B gestützte Kündigung ist wirksam, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter bestellt war.
2. Tritt der (zahlungsunfähige) Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch an einen Dritten ab, muss sich dieser die wirksame Vertragskündigung entgegenhalten lassen, wenn er vom Auftraggeber restlichen Werklohn fordert.

IBRRS 2016, 2266

OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 - 7 U 179/15
1. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln lässt sich durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängern.
2. Bei Flachdacharbeiten kann die Verjährungsfrist auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung auf 10 Jahre und 3 Monat verlängert werden.
3. In Nachunternehmerverträgen besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfrist, da der Hauptunternehmer (insbesondere der Generalunternehmer) die Abnahme erst später erlangt als sein Auftragnehmer.

IBRRS 2016, 2253

KG, Urteil vom 05.12.2013 - 27 U 30/12
1. Automatische (Rotten-)Warnsysteme kommen nur zum Einsatz, wenn feste Absperrungen nicht möglich sind.
2. Die Frage, ob das Vorhalten eines automatischen Warnsystems (Rottenwarnanlage) unbedingt oder als Bedarfsposition beauftragt wurde, ist durch eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu beantworten.
3. Kommen Bedarfspositionen nicht zur Ausführung, stehen dem Auftragnehmer keine (Vergütungs-)Ansprüche wegen einer Teilkündigung oder unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung von sog. Nullmengen zu.

IBRRS 2016, 2254

LG München I, Urteil vom 29.10.2014 - 11 O 13173/14
(ohne)

IBRRS 2016, 2239

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16
1. Der Einordnung einer Bauvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht eine handschriftliche Eintragung (hier: der Höhe der vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht entgegen.
2. Die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 342).
3. In vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers kann wirksam vereinbart werden, dass dieser den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Nachfristsetzung nicht stellt.

IBRRS 2016, 2236

KG, Urteil vom 18.10.2013 - 7 U 148/12
Haben sich die Parteien eines Bauvertrags in einer Schlussvereinbarung darauf geeinigt, dass mit Zustandekommen des Vergleichs alle wechselseitigen Forderungen endgültig abgegolten sein sollen, soweit sie im Vergleichstext nicht ausdrücklich angesprochen und/oder geregelt sind, und hat sich der Auftraggeber eine "eventuelle Minderung wegen gerügter Unebenheit der Oberfläche der Tiefgarage" vorbehalten, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen Mängelbeseitigung am Tiefgaragenfußboden ausgeschlossen.

IBRRS 2016, 2128

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 - 5 U 147/13
1. Die Leistung des Auftragnehmers muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (konkludent) abgenommen werden. Kleinere Mängel stehen dem nicht entgegen.
2. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen Mängeln nur noch solche Ansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtet sind.
3. Die fehlende Zertifizierung eines Kunstrasenplatzes als "FIFA **star" stellt keinen Mangel der Bauleistung dar, wenn es sich bei der Zertifizierung nicht um eine vereinbarte Beschaffenheit, sondern lediglich um eine Qualitäts- oder Produktbeschreibung handelt.

IBRRS 2016, 2127

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2013 - 21 U 113/12
1. Derjenige, der einen Vertrag schließt, hat sich selbst darüber zu vergewissern, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Dementsprechend ist der Vertragspartner nicht gehalten ist, ihn auf alle Umstände hinzuweisen.
2. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht (hier verneint).
3. Nimmt der Aufklärungspflichtige irrig an, der andere Teil benötige keine besondere Aufklärung, lässt dies zwar nicht die bestehende Offenbarungspflicht, gegebenenfalls aber die Arglist des entsprechenden Verschweigens entfallen. Ein arglistiges Verschweigen ist zu verneinen, wenn der ansonsten Aufklärungspflichtige davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner Kenntnis von den maßgelblichen Umständen hat.
4. Die Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt von einem geschlossenen Vergleich, wenn diese Pflichtverletzung erheblich ist, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert.

IBRRS 2016, 2186

OLG Schleswig, Urteil vom 14.07.2016 - 7 U 125/15
1. Erst die erbrachte Werkleistung verschafft dem Besteller die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen. Der Besteller wird erst dann "etwas zur Masse schuldig", wenn eine werthaltige und durchsetzbare Werklohnforderung vorhanden ist.*)
2. Eine individualvertragliche Fälligkeitsvereinbarung führt zwar bei einem Werkvertrag zu einer Abbedingung des § 641 BGB, nicht jedoch automatisch auch zu einem Ausschluss der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers und damit der Einrede des nichterfüllten Vertrags.*)

IBRRS 2016, 2134

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013 - 23 U 27/13
1. Der Unternehmer wird so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist.
2. Lässt der Werkunternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften,wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (hier verneint).
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Organisationspflichtverletzung trägt der Besteller. Die Schwere eines Mangels begründet dabei für sich allein genommen nicht den Anschein einer Verletzung der Organisationsobliegenheit.

IBRRS 2016, 2109

OLG München, Urteil vom 08.12.2015 - 28 U 2829/13 Bau
1. Bei der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten auf einer Baustelle ist der Bauherr/Betreiber derjenige, der die entsprechenden Vorkehrungen und fertigungsbegleitenden Sicherungsmaßnahmen verantwortlich zu leiten und umzusetzen hat.
2. Ohne Abstimmung mit dem Bauherrn/Betreiber darf der Schweißer nicht mit den Schweißarbeiten beginnen, da vorher die Gefährdungsbereiche abgegrenzt werden müssen.

IBRRS 2016, 2135

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - 5 U 86/13
Nicht jede Position eines Leistungsverzeichnisses ist als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen. Vielmehr ist die rechtliche Bedeutung jeder Leistungsvorgabe durch Auslegung zu ermitteln.

IBRRS 2016, 2132

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 5 U 31/13
Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vergleich über die noch offene Vergütung des Auftragnehmers aus einem Bauvertrag, ist eine nachträgliche Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Mängel nur dann zulässig, wenn sich der Auftraggeber das Recht zur Aufrechnung durch Vereinbarung eines Aufrechnungsvorbehalts vorbehalten hat.

IBRRS 2016, 2123

BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 2/14
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen.*)
2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.*)
3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.*)

IBRRS 2016, 2111

OLG München, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 693/15 Bau
1. Unter eine Kundenschutzvereinbarung fallen nur solche Arbeiten, die zeitlich nach deren Abschluss vereinbart und ausgeführt worden sind.
2. Auf eine vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafe fällt keine Umsatzsteuer an.

IBRRS 2016, 2125

AG Euskirchen, Urteil vom 04.07.2016 - 20 C 14/16
1. Ein Vertrag über die Überlassung und die anschließende Verlängerung der Standzeit eines Baugerüsts ist nach Mietrecht zu beurteilen.
2. Die Ersatzansprüche des Gerüstvermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (hier: Verlust von Gerüstteilen) verjähren in sechs Monaten.

IBRRS 2016, 2093

OLG Celle, Urteil vom 10.12.2015 - 16 U 97/15
1. Ein Werkmangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und hierdurch die geschuldete Funktion nicht erreicht wird.
2. Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Nachbesserung. Allerdings kann er auf eine Neuherstellung bestehen, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist.
3. Die Mängelbeseitigung (hier: durch Neuherstellung) ist für den Auftragnehmer nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggeber an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

IBRRS 2016, 2073

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 U 115/15
1. Ordnet der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs an, steht dem Auftragnehmer - quasi "automatisch" - ein Anspruch auf geänderte Vergütung zu. Diesen Anspruch muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht ankündigen.
2. Die Geltendmachung eines Nachtrags wegen geänderter Leistung setzt eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. eine plausible (Nach-)Kalkulation voraus.

IBRRS 2016, 2071

OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - 16 U 159/15
1. Die Voraussetzungen einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG haben sich im Zeitraum 2013 bis Ende 2014 aufgrund der Rechtsprechung des BFH und einer Gesetzesänderung mehrfach geändert.*)
2. Im Zeitraum 14.02.2014 bis 01.10.2014 galt eine bauwerksbezogene Betrachtungsweise: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG setzte voraus, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger die Leistung seinerseits unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung an seinen Besteller verwendet. Seit 01.10.2014 ist der Empfänger einer Bauleistung Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, wobei die Nachhaltigkeit durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamts belegt werden kann.*)
3. Ist in einem Werklohnprozess zwischen den Parteien streitig, ob der Auftraggeber den Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten hat oder er die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG selbst an das Finanzamt abführen muss, kann ein Teilurteil über die unstreitigen Schlussrechnungspositionen einschließlich Umsatzsteuer wegen Widerspruchsgefahr nicht ergehen, da die Frage der Steuerschuldnerschaft für den nicht entschiedenen Werklohn gleichermaßen von Bedeutung ist.*)

IBRRS 2016, 1941

OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014 - 1 U 1915/13
1. Auch wenn der Auftraggeber den ihm zugesandten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet, kommt ein Bauvertrag spätestens dann (konkludent) zustande, wenn der Auftraggeber mehrere (hier: vier) Abschlagszahlungen beglichen hat.
2. Enthält der Vertragsentwurf einen Hinweis auf die VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage, wenn der Auftragnehmer Unternehmer ist.
3. Um ein umfangreiches Bauvorhaben hat sich der Auftraggeber selbst zu kümmern. Anderenfalls muss er sich sein Schweigen zu Absprachen, die sein Bauleiter mit dem Auftragnehmer trifft und die ihm bekannt sind, als Einverständnis entgegen halten lassen.
4. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird im VOB-Vertrag auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüffähigkeit erhoben hat, selbst wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
5. Allerdings sind dem Auftraggeber dadurch nicht sämtliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung verwehrt. Vielmehr ist weiterhin die sachliche Berechtigung der Forderung des Auftragnehmers zu prüfen, wobei auch die vom Auftraggeber gegen die Prüfbarkeit vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen sind.
6. Auch wenn ein Aufmaß lediglich auf Schätzungen beruht, kann es als Grundlage für eine Schätzung der Vergütung herangezogen werden.
IBRRS 2016, 2065

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2012 - 13 U 104/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
