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Sachgebiet: Bauvertrag

7774 Entscheidungen insgesamt




Online seit März

IBRRS 2025, 0655
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss "nur" den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24

1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)

2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)

4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)

5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)

6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)

7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)

8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)

9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)

10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)

11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)

12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)




IBRRS 2025, 0621
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Und wieder grüßt die Hinweispflicht!

KG, Urteil vom 15.04.2024 - 7 U 152/21

1. Schon vor der Abnahme der Bauleistungen kann ein Anspruch auf Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen verlangt werden; hierdurch erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht.

2. Der Besteller ist vom Unternehmer deutlich im Sinne eines informierenden und belehrenden Bedenkenhinweises darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine abweichende Ausführung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Herstellervorgaben entspricht.

3. Ein Unternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen anstellen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt.

4. Im Falle eines im Bauwerk realisierten Planungs- und Überwachungsmangels steht dem Besteller gegen den Architekten ein Anspruch auf Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung zu. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird.

5. Der bauüberwachende Architekt hat bereits vor dem Einbau von Dachfenstern zu überprüfen, ob sie mit der vereinbarten Sonnenschutzverglasung geliefert wurden.

6. Der Hinweis des Architekten auf die mit einer Sonderkonstruktion verbundenen Folgen (hier: Zugluft durch verstärkten Fugendurchlass) schließt dessen Haftung wegen Planungsmängeln nur dann aus, wenn der Besteller zugleich darüber aufgeklärt wurde, dass die Sonderkonstruktion nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.




IBRRS 2025, 0606
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baugrundrisiko trägt der, der es (vertraglich) übernommen hat!

OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21

1. Für die Verteilung des "Baugrundrisikos" kommt in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.

2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).

3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.

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IBRRS 2025, 0590
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schriftformerfordernis für Nachträge = Eingriff in die VOB/B!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2025 - 2 W 2077/24 Bau

1. Jede inhaltliche Abweichung von den VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat.

2. Ob eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B anzunehmen ist, ist nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zu ermitteln.

3. Eine Bestimmung, nach der "zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge [...] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" bedürfen, weicht inhaltlich von der VOB/B ab.

4. Welche Leistungen von der Leistungsbeschreibung erfasst und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist durch Auslegung des Vertrags aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und auch dessen Begleitumstände zugrunde zu legen.

5. Es gibt keine allgemeine Regel, dass Unklarheiten generell zulasten des Unternehmers oder umgekehrt zulasten des Bestellers zu lösen wären.

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Online seit Februar

IBRRS 2025, 0529
BauvertragBauvertrag
Arglist bei Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken?

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2023 - 13 U 1768/22

1. Allein die nicht offenbarte Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken begründet noch keinen Arglisteinwand (Abgrenzung von BGH, IBR 2002, 468).

2. Treuwidrigkeit kann der Verjährungseinrede nur entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerade aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (hier verneint).

3. Ist der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich", kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen und deshalb eine deliktische Haftung begründen.

4. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verschlimmert hat, er also einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, und dasjenige unbeachtet blieb, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (hier bejaht).

5. Die anerkannten Regeln der Technik, VDI-Richtlinien und DIN-Normen stellen mangels Qualität als allgemeine Rechtsnormen kein Schutzgesetz dar (offengelassen für CE-Kennzeichnung).

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IBRRS 2025, 0518
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arglist bei Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken?

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2023 - 13 U 1768/22

1. Allein die nicht offenbarte Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken begründet noch keinen Arglisteinwand (Abgrenzung von BGH, IBR 2002, 468).

2. Treuwidrigkeit kann der Verjährungseinrede nur entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerade aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (hier verneint).

3. Ist der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich", kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen und deshalb eine deliktische Haftung begründen.

4. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verschlimmert hat, er also einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, und dasjenige unbeachtet blieb, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (hier bejaht).

5. Die anerkannten Regeln der Technik, VDI-Richtlinien und DIN-Normen stellen mangels Qualität als allgemeine Rechtsnormen kein Schutzgesetz dar (offengelassen für CE-Kennzeichnung).




IBRRS 2025, 0541
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachlass auf Nachträge ist wirksam vereinbart!

KG, Urteil vom 11.02.2025 - 21 U 89/23

1. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dieser auf Vergütungsnachträge einen Preisnachlass in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu gewähren hat, unterliegt als Preisvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.*)

2. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach der Besteller wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung oder den Verbrauch von Strom und Wasser entstehen, zu einem pauschalen Abzug vom Vergütungsanspruch des Unternehmers berechtigt ist (hier i.H.v. 1,8%), ist gem. § 307 BGB unwirksam, da der Abzug keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Bestellers und zum tatsächlichen Verbrauch des Unternehmers hat.*)

3. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dem Besteller eine vereinbarte Mängelsicherheit bis zum Ablauf der Verjährung seiner Mängelansprüche zusteht, stellt keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB dar.*)

4. Die so definierte Sicherungsdauer ist abgelaufen, wenn eventuelle Mängelansprüche wegen noch unbekannter Mängel verjährt sind.*)

5. Der Besteller hat grundsätzlich dann Anspruch auf eine vereinbarte Mängelsicherheit, wenn einerseits der Vergütungsanspruch des Unternehmers für seine erbrachten Leistungen abschließend fällig geworden ist und andererseits dem Besteller wegen eines noch unentdeckten Mangels Rechte gegen den Unternehmer zustehen können. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer sämtliche ursprünglich in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht oder der Besteller sie abgenommen hätte.*)

6. Macht der Besteller wegen eines Mangels an einem Werk, das er nicht abgenommen hat, einen Anspruch aus § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB geltend, so entsteht dieser Anspruch mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Bestellers, dass er die Erfüllung der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer endgültig verweigere (vgl. BGH, IBR 2017, 186, IBR 2017, 187, und IBR 2017, 1014 - nur online).*)

7. Die Verjährung eines solchen Anspruchs richtet sich auch im Fall einer nicht abgenommenen Werkleistung nach § 634a BGB, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Besteller in Gang gesetzt wird.*)

8. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB; vgl. BGH, IBR 2017, 187; IBR 2017, 188) zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist seine Erklärung gem. § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an Rücktritt oder Minderung geknüpften Ansprüche gegen den Unternehmer zu.*)

9. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels die endgültige Erfüllungsverweigerung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist diese Erklärung analog § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer hierauf beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an die Erfüllungsverweigerung geknüpften Ansprüche gem. § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB gegen den Unternehmer zu.*)




IBRRS 2025, 0497
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Gewährleistungssicherheit umfasst bei Abnahme vorbehaltene Mängel!

OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau

1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)

2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)

3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)

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IBRRS 2025, 0488
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelhaftung entfällt nur bei hinreichender Aufklärung!

OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 - 6 U 69/22

1. Ein Brunnen ist mangelhaft, wenn an der Baustelle artesisches Grundwasser ansteht und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist.

2. Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat (hier: Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen).

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IBRRS 2025, 0472
BauvertragBauvertrag
Neue Bankverbindung ist zu überprüfen!

LG Rostock, Urteil vom 20.11.2024 - 2 O 450/24

1. Wer trotz deutlicher Hinweise auf die Manipulation einer E-Mail mit angehängter Rechnung (hier u.a. eine ausländische Bankverbindung) eine Überweisung tätigt, muss sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.

2. Insbesondere eine geänderte Bankverbindung ist ein so ungewöhnlicher Umstand, dass der die Zahlung leistende Auftraggeber sich beim empfangenden Auftragnehmer hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist.

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IBRRS 2025, 0311
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnungsversand per E-Mail nur mit End-to-End-Verschlüsselung!

OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24

1. Die Zahlung eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden nicht auf das Konto des Werkunternehmers, sondern auf das Konto eines unbekannten Dritten, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i.S.v. § 362 Abs. 2 BGB.*)

2. Dem Kunden kann allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann.*)

3. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aus Art. 82 DSGVO resultieren.*)

4. ...

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IBRRS 2025, 0412
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
GEG-Vorschriften gehören zur Soll-Beschaffenheit!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 69/23

1. Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werk- oder Bauleistung.

2. Die Vorschrift des § 48 GEG in der Fassung vom 08.08.2020 über Anforderungen bei baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude ist auf Arbeiten der Fassadensanierung nur eingeschränkt anwendbar.*)

3. Die in Anlage 7 zu § 48 GEG unter Nr. 1 b, 2. Anstrich, aufgeführte "Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand" setzt voraus, dass der gesamte vorhandene Putz entfernt bzw. abgeschlagen wird. Nicht einschlägig ist die Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft.*)

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IBRRS 2025, 0411
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Beendigung der Zusammenarbeit“ = Kündigung aus wichtigem Grund?

OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20

1. Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grunde auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung auslöst.*)

2. Die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht in einem VOB-Bauvertrag über Stundenlohnarbeiten, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten, führt nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Vergütung, sondern zu einem Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, welcher auf die Freistellung von der Vergütungspflicht bezüglich des zur Herbeiführung des Werkerfolgs nicht erforderlichen Zeitaufwands und damit wirtschaftlich auf eine Herabsetzung der Vergütung gerichtet ist.*)

3. Verfügt der (Nach-)Auftraggeber über eine detaillierte und fachkundige Kenntnis über das Leistungssoll, so hat er auch eine ausreichende eigene Kenntnis für den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für eine angeblich unwirtschaftliche Leistungsausführung durch den (Nach-)Unternehmer. In diesem Falle ist eine sekundäre Darlegungslast des (Nach-)Unternehmers nicht begründet.*)




IBRRS 2025, 0313
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planfreigabe = konkludente Leistungsänderung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2022 - 29 U 30/21

1. Das Verhalten des Auftraggebers ist unter Berücksichtigung des Kooperationsgebots, wonach sich der Auftraggeber nicht hinter einem Schweigen verschanzen darf, sondern nach Treu und Glauben gehalten ist, sich zu erklären, auszulegen (hier: Freigabe der Ausführungspläne).

2. Einem rein passiven Verhalten ist grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beizumessen. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung.

3. Vom Schweigen abzugrenzen ist eine stillschweigende Erklärung, die vorliegen kann, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellen, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Vertragsparteien oder deren Vertreter bei einem Baustellengespräch oder im Rahmen eines Schriftwechsels.

4. Die Auslegung des Verhaltens einer Partei hat sich am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren, weshalb eine konkludente Anordnung oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung auch dann in Betracht kommt, wenn dem Auftraggeber nicht bewusst ist, dass die vom Auftragnehmer vorgelegten Ausführungspläne von den ursprünglichen Plänen abweichen.

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IBRRS 2025, 0312
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beschaffenheitsabrede zwischen Hersteller und Auftraggeber bindet den Auftragnehmer!

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2023 - 21 U 15/22

1. Eine Duldungsvollmacht kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon hat und es duldet, dass Beschaffenheitsmerkmale der von ihm an den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen unmittelbar zwischen dem von ihm herangezogenen Hersteller und dem Hauptauftraggeber vereinbart werden.

2. Auch nach Abnahme ist es Sache des Auftragnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass einem auf die Mängeleinrede gestützten Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.

3. Für die Berechtigung des Mängeleinbehalts kommt es nicht darauf an, ob eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Das bloße Bestehen eines Mangels genügt, um den Auftraggeber zur Zurückbehaltung zu berechtigen.

4. Der Auftraggeber kann sich auch dann auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn vom Hauptauftraggeber des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht mehr verlangt wird und trotz des Mangels gezahlt wurde. Erst bei Geltendmachung sekundärer Ansprüche kann es nach den Grundsätzen einer schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung darauf ankommen, dass dem Auftraggeber aus der mangelhaften Werkleistung deshalb ein Schaden nicht entstanden war, da er von seinem Hauptauftraggeber vollständig bezahlt worden war.

5. Eine Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht schon deshalb wegen Wegfalls des Sicherungszwecks herauszugeben, weil die in § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bestimmte Frist von zwei Jahren ab Abnahme verstrichen ist. Auch in einem solchen Fall steht dem Auftraggeber das Recht zur Zurückbehaltung einer von ihm erlangten Gewährleistungssicherheit jedenfalls dann zu, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hatte.

6. Eine Gewährleistungsbürgschaft ist grundsätzlich zumindest teilweise freizugeben, wenn der voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwand unterhalb der Bürgschaftssumme bleibt.




IBRRS 2025, 0288
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung verweigert: Auftraggeber kann vor Fristablauf kündigen!

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2022 - 19 U 98/21

1. Wenn der Auftragnehmer während einer laufenden Nacherfüllungsfrist die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Auftraggeber den Fristablauf nicht mehr abwarten, um weitergehende Rechte auszuüben.

2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers einen Vorschussanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Der Vorschussanspruch wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf eine ausreichend geleistete oder einbehaltene Sicherheit zurückgreifen kann oder Werklohn einbehalten hat und ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.

3. Für die Bemessung des Vorschusses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, so dass Preisveränderungen in jede Richtung erfasst werden.

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IBRRS 2025, 0287
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
An eine Mängelbeseitigungsfrist muss sich auch der Auftraggeber halten!

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2023 - 16 U 13/23

1. Eine während der noch laufenden Mängelbeseitigungsfrist erklärte Kündigung des Auftraggebers kann eine treuwidrige Vereitelung der dem Auftragnehmer eingeräumten Mängelbeseitigungsmöglichkeit darstellen.

2. Der Auftraggeber kann ein die erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzendes Mängelbeseitigungsrecht auch schon vor Fristablauf geltend machen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer die Frist zur Mängelbeseitigung nicht einhalten wird und es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Ablauf der Frist noch abzuwarten.

3. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine erneute Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, lebt zwar hierdurch das Mängelbeseitigungsrecht des Auftragnehmers nicht wieder auf, doch muss der Auftraggeber die von ihm gesetzte Frist selbst beachten.

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Online seit Januar

IBRRS 2025, 0176
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht bestellter Brandschutznachweis muss bezahlt werden!

OLG München, Urteil vom 24.05.2022 - 9 U 1201/20 Bau

1. Dem Auftragnehmer steht für die Erbringung ohne Auftrag erbrachter Leistungen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren (hier bejaht für einen Brandschutznachweis).

2. Erbringt der Auftragnehmer für zwei unterschiedliche Auftraggeber auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken gleichzeitig Bauleistungen, ist für Leistungen, die beiden Grundstücken dienen, eine Kostenteilung zu erwarten und angemessen. Ein Auftraggeber kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass er nur solche Leistungen vergüten muss, die ausschließlich seinem Grundstück zugute gekommen sind.

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IBRRS 2025, 0181
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Bauwesenversicherung abgeschlossen: Kein Abzug von der Schlussrechnung!

OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2023 - 14 U 1343/22

1. Bei Umlagen für die Bauwesenversicherung einerseits und Baustrom sowie Bauwasser andererseits handelt es sich um Preishauptabreden, die der AGB-Inhaltskontrolle entzogen sind.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen (vereinbarten) Abzug für die Bauwesenversicherung vorzunehmen, wenn er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht nachweisen kann, dass er eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat.

3. Optische Fehler (hier: Unebenheiten einer Tiefgaragenbeschichtung) sind nur dann als Mängel zu qualifizieren, wenn bestimmte qualitative oder gestalterische Anforderungen an Oberflächen als Beschaffenheit vereinbart sind (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2019, 14).




IBRRS 2025, 0221
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Kündigungsvergütung" setzt positiven Saldo voraus!

BGH, Urteil vom 19.12.2024 - VII ZR 130/22

1. Der nach einer freien Kündigung des Bestellers bestehende Anspruch des Unternehmers gem. § 649 Satz 2 BGB a.F. (§ 648 Satz 2 BGB) ist ein einheitlicher Anspruch, der auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichtet ist.

2. Hat der Unternehmer vor der freien Kündigung bereits Leistungen erbracht und Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten, ist der Vergütungsanspruch mit der Schlussrechnung in der Weise zu ermitteln, dass von der Gesamtvergütung, die sich aus den Rechnungsposten für erbrachte und gegebenenfalls nicht erbrachte Leistungen ergibt, die Voraus- und Abschlagszahlungen abzuziehen sind.

3. Ein Vergütungsanspruch kann nur zuerkannt werden, wenn ein positiver Saldo zu Gunsten des Unternehmers verbleibt. Bei den dem Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Rechnungsposten für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen handelt es sich nicht um selbstständige Forderungen oder Forderungsteile, sondern nur um unselbstständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung.

4. Eine Teilklage auf Vergütung gem. § 649 Satz 2 BGB a.F. ist unzulässig, wenn mit ihr nicht ein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern lediglich einzelne unselbstständige Rechnungsposten geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2025, 0183
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedenkenhinweis nur bei erkennbaren Mängeln!

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1678/22

1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

2. Die Verletzung einer Bedenkenhinweispflicht wegen Mängeln der Vorleistung scheidet aus, wenn die Mängel für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren.

3. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie bloße Förmelei wäre. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängel - selbst noch im Prozess - nachhaltig bestreitet.

4. Der Auftraggeber kann Vorschuss nur für diejenigen Kosten verlangen, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Er kann die Mängelbeseitigungskosten für andere Maßnahmen nur ausnahmsweise abrechnen, wenn sich zwischenzeitlich infolge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

5. Der Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Es genügt nicht, vor Beginn der Arbeiten Anweisungen zu geben und dann das Ergebnis zu kontrollieren, denn der bauüberwachende Architekt schuldet keine Prüfung, sondern Überwachung.

6. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat ein Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.




IBRRS 2025, 0166
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BauvertragBauvertrag
Verlust der Zertifizierung nach Abnahme: Leistung (weiterhin) mangelfrei!

KG, Beschluss vom 22.08.2023 - 27 U 40/23

1. Führt der Auftragnehmer eine technisch (zwingend) notwendige Zusatzleistung aus, ohne dass eine diesbezügliche Anordnung des Auftraggebers vorliegt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 677, 683 BGB) zu.

2. Setzt die mangelfreie Ausführung der Leistung eine entsprechende Zertifizierung des Auftragnehmers voraus, führt der Umstand, dass der Auftragnehmer nach der Abnahme seine Zertifizierung verliert nicht dazu, dass die Leistung mangelhaft ist.

3. Hat der Auftraggeber durch die Ausführung eigener Arbeiten Mängel an der Leistung des Auftragnehmer verursacht und nimmt er diesen auf Mängelbeseitigung in Anspruch, hat der Auftraggeber in Abgrenzung der von ihm verursachten Mängel darzulegen und zu beweisen, für welche konkreten Mängel der Auftragnehmer einstandspflichtig ist.

4. Ein Gehörsverstoß wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

5. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist unerheblich.

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IBRRS 2025, 0167
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BauvertragBauvertrag
Wann verjährt der Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten?

KG, Urteil vom 04.05.2023 - 27 U 111/21

1. Mängelrechte können auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Verlangt der Auftraggeber Vorschuss für die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, kann ein Abrechnungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn er den (Nach-)Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

2. Der Auftragnehmer hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängel im Wege der Ersatzvornahme bereits hat beseitigen lassen.

3. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zur Folge haben kann, liegt vor, wenn der Auftraggeber dem beweispflichtigen Auftragnehmer die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.

4. Einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung als so unzuverlässig erwiesen und nachlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Vornahme der Mängelbeseitigung durch diesen Auftragnehmer nicht (mehr) zumutbar ist, wobei der Auftraggeber hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

5. Der Auftraggeber hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wobei an die Darlegung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es besteht keine Vermutung, dass sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen.

6. Bei einem Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten nach einer Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme ist für den Verjährungsbeginn der Kündigungszeitpunkt.




IBRRS 2025, 0165
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BauvertragBauvertrag
Schwarzgeldabrede wird durch Rechnungstellung nicht geheilt!

LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2024 - 6 O 160/23

1. Werden aufgrund mündlicher Absprache geleistete Bauarbeiten bezahlt, so können in diesem Zusammenhang noch nicht abgerechnete Mehrarbeiten unentgeltlich erbracht worden sein, wenn die Gesamtumstände insoweit einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung (§ 632 BGB) entgegenstehen. Auch kann eine spätere Abrechnung treuwidrig sein (§ 242 BGB).*)

2. Vereinbaren Bauunternehmer sog. Kompensationsgeschäfte, d.h. wechselseitige Leistungen werden solange ohne Rechnung erbracht, wie sie sich "die Waage" halten, so liegt darin eine Schwarzgeldabrede, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt.*)

3. Bestätigt und vertieft eine Partei in der informatorischen Anhörung erhebliche Anhaltspunkte für eine "Kompensationsgeschäft-Abrede", und verändert diese Partei nach Hinweis des Gerichts auf eine Schwarzgeldabrede später einen Vortrag, so kann dennoch die erste, unbefangene Aussage als maßgeblich berücksichtigt werden.*)

4. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dem (nichtigen) Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.*)




IBRRS 2025, 0137
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BauvertragBauvertrag
Fußboden mangelhaft verlegt: Umfang der Ersatzvornahmekosten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - 10 U 136/23

1. Wird ein Fußboden mangelhaft verlegt, hat der Unternehmer dem Besteller im Rahmen der Selbstvornahme alle tatsächlichen, objektiv erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Besteller zur Beseitigung des Mangels erbringt.

2. Zu den Aufwendungen des Bestellers gehören die Kosten aller mit der Mängelbehebung in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Maßnahmen, wie etwa die Auslagerung von Möbeln und Malerarbeiten.

3. Die Kosten für die vorgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens sind nur dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn die Beauftragung des Gutachters erforderlich war.

4. Ein durch die verspätete Bezugsfertigkeit entstandener Schaden fällt nicht unter die Ersatzvornahmekosten. Es handelt sich um einen rechtlich selbstständigen Anspruch, der ein Verschulden des Unternehmers voraussetzt.

5. Ein Grundurteil kann hinsichtlich eines Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbstständigen Einzelpositionen zusammensetzt, nur ergehen, wenn der geltend gemachte Gesamtanspruch auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und das Gericht diesen festgestellt hat.

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IBRRS 2025, 0065
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BauvertragBauvertrag
Öffentliche Hand darf Sicherheitseinbehalt auf Eigenkonto einzahlen!

LG Berlin II, Urteil vom 05.12.2024 - 32 O 217/23

1. Öffentlicher Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut besteht nicht. Das Konto kann im Rahmen der eigenen Verwaltung der Haushaltsmittel geführt werden. Es muss sich nur um ein verwaltungssintern gebildetes Eigenkonto handeln.

2. Gegen eine formularmäßige Sicherheitsvereinbarung, wonach für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung (Vertragserfüllungssicherheit) in Höhe von insgesamt 5 % der vereinbarten Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) und für die Mängelansprüche des Auftraggebers (Mängelhaftungssicherheit) in Höhe von 3 % der Netto-Schlussrechnungssumme eine Sicherheit zu leisten sei und im Übrigen § 17 VOB/B gelte, bestehen keine AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.

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IBRRS 2025, 0072
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Bauherrn vor dessen Architekten schützen!

OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 - 1 U 85/22

1. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar.*)

2. Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.*)




IBRRS 2025, 0058
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BauvertragBauvertrag
Entschädigungsanspruch ist konkret bauablaufbezogen darzulegen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2024 - 2-31 O 156/24

1. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ist konkret bauablaufbezogen darzulegen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Anspruch anders nachvollzogen werden kann.

2. Bei der konkreten bauablaufbezogenen Darstellung sind die tatsächlichen Ist- und geplanten Soll-Abläufe gegenüberzustellen. Dabei ist jede Veränderung vom ursprünglichen bis zum letzten endgültigen Ablaufplan zu betrachten und auszuwerten. Jede konkrete Behinderung bzw. zeitliche Veränderung ist separat im Hinblick auf die Ursache und die jeweils konkreten Auswirkungen zu beurteilen und darzulegen. Der jeweils gewonnene Ist-Plan ist als neuer Soll-Plan für die Betrachtung der nächsten Veränderungen zugrunde zu legen.

3. Darzulegen ist, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen und die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen sowie deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern.

4. Einer Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die Klägerin dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (hier bejaht für einen Feststellungsantrag, wonach ein vom Auftraggeber geltend gemachter Rückzahlungsanspruch nicht bestehe).

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Online seit 2024

IBRRS 2024, 3653
BauvertragBauvertrag
Auch eine auf falschem Höhenniveau errichtete Straße funktioniert!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2022 - 23 U 230/21

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine bestimmte Höhenlage für die Errichtung einer Straße vereinbart, scheidet ein Mangel (hier: Errichtung auf falschem Höhenniveau) wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit ebenso aus wie wegen Fehlens einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Eignung.

2. Ein Werk ist aber auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen (hier Funktionsfähigkeit bejaht).

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IBRRS 2024, 3462
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BauvertragBauvertrag
Auf falschem Höhenniveau errichtete Straße ist funktionstauglich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2022 - 23 U 230/21

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine bestimmte Höhenlage für die Errichtung einer Straße vereinbart, scheidet ein Mangel (hier: Errichtung auf falschem Höhenniveau) wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit ebenso aus wie wegen Fehlens einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Eignung.

2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen (hier: Funktionsfähigkeit bejaht).

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IBRRS 2024, 3642
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BauvertragBauvertrag
Auch eine unrichtige Schussrechnung ist prüfbar!

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - VII ZR 191/23

1. Für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind ihre Richtigkeit und Abweichungen von vorherigen Schlussrechnungen unerheblich.

2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.*)

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IBRRS 2024, 3618
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BauvertragBauvertrag
Kündigungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig!

EuGH, Urteil vom 28.11.2024 - Rs. C-622/23

Art. 2 Abs. 1 c Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Besteller einen wirksam geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Leistung - deren Ausführung der Unternehmer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war -, beendigt hat, als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen ist.

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IBRRS 2024, 3106
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BauvertragBauvertrag
Wer einen Design-Spachtelboden will, muss die Fugenplanung des Vorgewerks überprüfen!

LG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2024 - 18 O 119/23

Ein Bodenleger muss allein anhand der Anordnung der Estrichflächen erkennen, dass Dehnfugen auszubilden sind. Sollte dies nicht geschehen, so trifft ihn ein Mitverschulden gem. § 254 BGB.

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IBRRS 2024, 3552
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VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
"Fertigstellung" auch bei wesentlichen Mängeln!

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2024 - 10 U 131/23

1. Eine Fertigstellung setzt nicht voraus, dass sämtliche Arbeiten erbracht und alle wesentlichen Mängel behoben worden sind. Fertigstellung kann damit auch gegeben sein, wenn noch - auch wesentliche - Mängel des Werks vorliegen. Es muss nur vollständig fertig gestellt sein, ohne dass Restleistungen notwendig sind.

2. Ein Werk gilt als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

3. Hat der Besteller bereits zuvor Mängel gerügt, ist es ihm im Interesse der Rechtsklarheit gleichwohl zuzumuten, im Rahmen der Abnahmeverweigerung (fort-)bestehende Mängel erneut zu rügen.

4. Die Abnahmewirkungen treten auch dann ein, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig und ernsthaft verweigert. Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns wird dann auch ohne (tatsächliche) Abnahme fällig, wenn der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist. Eine Abnahmepflicht besteht allerdings nur dann, wenn das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.

5. Die Mangelfreiheit hat zwar der Unternehmer zu beweisen. Im Hinblick darauf, dass er eine negative Tatsache beweisen muss, obliegt dem Besteller eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er den behaupteten Mangel substanziiert vortragen muss.

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IBRRS 2024, 3535
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BauvertragBauvertrag
Eheschließung = Vollmachtserteilung?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2023 - 12 U 198/22

1. Sind beide Ehegatten jeweils Auftraggeber eines Bauvertrags und richtet der eine Ehegatte in "Ich-Form" ein Nacherfüllungsverlangen an den Auftragnehmer, erfolgt das Nacherfüllungsverlangen gleichwohl im Namen auch des anderen Ehegatten, wenn in der Grußformel die Namen beider Ehegatten genannt sind.

2. Die in einem Nacherfüllungsverlangen beschriebenen Mängelerscheinungen umfassen grundsätzlich alle diesen zu Grunde liegenden Mängelursachen.

3. Erwidert der Auftragnehmer auf ein Mängelbeseitigungsverlangen damit, er werde "ab jetzt keine Arbeiten mehr ausführen", liegt darin eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine (erneute) Fristsetzung entbehrlich macht.

4. Die für einen Vorschussanspruch erforderliche Absicht zur Beseitigung der Mängel ist zu unterstellen.

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IBRRS 2024, 3534
BauvertragBauvertrag
Mängelrüge des Ehemanns auch im Namen der Ehefrau?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2023 - 12 U 198/22

1. Für die Frage, welche Form der Gläubigermehrheit vorliegt, sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Grundstück maßgeblich, sondern der das Streitverhältnis bestimmende Werkvertrag. Sind auf einer Seite des Vertrages mehrere Personen beteiligt (hier: beide Ehegatten auf Auftraggeberseite), so ist jedoch der Regelfall die Mitgläubigerschaft, alternativ kommt allenfalls die Teilgläubigerschaft in Betracht.

2. Bei Gesamtgläubigerschaft kann der Schuldner nach Belieben an jeden der Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten, während er im Falle der Mitgläubigerschaft nur an alle gemeinschaftlich leisten kann und bei Teilgläubigerschaft nur an jeden Gläubiger zu einem - im Zweifel gleichen - Anteil.

3. Sind beide Ehegatten jeweils Auftraggeber eines Bauvertrags und richtet der eine Ehegatte in "Ich-Form" ein Nacherfüllungsverlangen an den Auftragnehmer, erfolgt das Nacherfüllungsverlangen gleichwohl im Namen auch des anderen Ehegatten, wenn in der Grußformel die Namen beider Ehegatten genannt sind.

4. Die in einem Nacherfüllungsverlangen beschriebenen Mängelerscheinungen umfassen grundsätzlich alle diesen zugrundeliegenden Mängelursachen.

5. Erwidert Auftragnehmers auf ein Mängelbeseitigungsverlangen damit, er werde "ab jetzt keine Arbeiten mehr ausführen", liegt darin eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine (erneute) Fristsetzung entbehrlich macht.

6. Die für einen Vorschussanspruch erforderliche Absicht zur Beseitigung der Mängel ist zu unterstellen.

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IBRRS 2024, 3532
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B muss in Textform erfolgen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2022 - 1 U 54/22

1. Soll ein Fahrstuhlschacht nicht mehr, wie im Vertrag vereinbart, aus Betonfertigelementen hergestellt werden, sondern an Ort und Stelle aus Beton gegossen werden, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.

2. Der Auftraggeber ist nach § 1 Abs. 3 VOB/B befugt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Dieses Anordnungsrecht findet seine Grenze dort, wo die geänderte Ausführung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Er muss sie nicht ausführen, wenn sein Betrieb nicht darauf ausgerichtet ist.

3. Auch im VOB/B-Vertrag bedarf die Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten Leistung der Textform.




IBRRS 2024, 3531
BauvertragBauvertrag
Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B muss in Textform erfolgen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2022 - 1 U 54/22

1. Soll ein Fahrstuhlschacht nicht mehr, wie im Vertrag vereinbart, aus Betonfertigelementen hergestellt werden, sondern an Ort und Stelle aus Beton gegossen werden, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.

2. Der Auftraggeber ist nach § 1 Abs. 3 VOB/B befugt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Dieses Anordnungsrecht findet seine Grenze dort, wo die geänderte Ausführung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Er muss sie nicht ausführen, wenn sein Betrieb nicht darauf ausgerichtet ist.

3. Auch im VOB/B-Vertrag bedarf die Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten Leistung der Textform.

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IBRRS 2024, 3529
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelkenntnis ersetzt Aufforderung zur Mängelbeseitigung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2022 - 23 U 161/21

1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist nicht erforderlich, wenn sich dem Auftragnehmer aufdrängen muss, was im Rahmen der Mängelbeseitigung von ihm erwartet wird.

2. Stellt ein vom Auftragnehmer beauftragter Privatsachverständiger weitere Mängel fest, muss sich der Auftragnehmer an diesen Mangelfeststellungen festhalten lassen. Einer gesonderte Aufforderung zur Mängelbeseitigung seitens des Auftraggebers bedarf es in einem solchen Fall nicht.

3. Etwaige Zweifel daran, ob der Auftraggeber die Beseitigung der "neuen" Mängel zulässt, kann der Auftragnehmer durch eine schlichte Nachfrage ausräumen.

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IBRRS 2024, 3506
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung muss funktionstauglich sein - und bleiben!

OLG Köln, Urteil vom 18.09.2024 - 11 U 104/23

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.

2. Eine Sandtrainierbahn ist mangelhaft, wenn das zur Ableitung von Niederschlagswassers erforderliche Gefälle zwar zunächst ordnungsgemäß hergestellt war, aber nicht gesichert ist, dass es dauerhaft funktionstauglich ist und zur Ableitung des Wassers geeignet bleibt, weil die hierfür erforderliche Pflege aufgrund der Örtlichkeiten nicht möglich ist.

3. Als Sowieso-Kosten sind nur solche Kosten anzusetzen, um die die Arbeiten des Auftragnehmers teurer geworden wären, wenn von vorneherein eine mangelfreie Ausführung beauftragt worden wäre.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für Sowieso-Kosten liegt beim Auftragnehmer. Die Feststellung der erforderlichen Kosten und die Ermittlung eventueller Sowieso-Kosten kann vom Gericht geschätzt werden.

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IBRRS 2024, 3505
ProzessualesProzessuales
Rubrumsberichtigung

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2024 - 11 U 104/23

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2024, 3392
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BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherung gefordert: Muss die Höhe beziffert werden?

OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2024 - 12 U 156/22

1. Verlangt der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f Abs. 1 BGB), hat er grundsätzlich die Höhe der vom Auftraggeber geforderten Sicherheit anzugeben.

2. Dessen ungeachtet ist das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ohne Angabe der Höhe jedenfalls dann wirksam, wenn es dem Auftraggeber auch ohne Anknüpfungspunkte möglich ist, die Höhe festzustellen, sie also bestimmbar ist.

3. Auch wenn der Auftragnehmer in einer Baubesprechung erklärt, dass er den Auftrag nicht mehr ausführen wird und er danach zu mehreren Baubesprechungen nicht mehr erscheint, liegt darin keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Denn an eine solche Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.

4. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund, ohne dass ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, ist seine Kündigung in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.

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IBRRS 2024, 3449
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Übergabe der Ausführungsplanung ist im VOB/B-Vertrag eine Vertragspflicht!

OLG Dresden, Urteil vom 13.12.2023 - 13 U 378/23

1. Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauzeitverlängerung setzt u. a. dass die Bauablaufstörung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht wurde, die auf der Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers beruht.

2. Ob und welche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bestehen, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedarf der Vertrag der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Auftragnehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen.

3. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht hierfür nicht aus. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags verbindliche Ausführungsfristen, ist diese Regelung im Zweifel so auszulegen, dass sie nur für den Auftragnehmer Vertragspflichten begründet, nicht hingegen für den Auftraggeber. Für diesen ist die fristgemäße Kooperation nur eine Obliegenheit.

4. Auch bei sonstigen zur Erfüllung eines Bauvertrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen handelt es sich regelmäßig nur um Obliegenheiten des Auftraggebers, sofern sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt.

5. Soweit der Auftraggeber im Rahmen dieser Mitwirkungshandlungen dem Auftragnehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, handelt es sich um eine Obliegenheit, die allerdings durch die vertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht erhoben werden kann.

6. Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 VOB/B ergibt sich die Pflicht des Auftraggebers, die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zu übergeben.

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IBRRS 2024, 3432
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauunternehmer insolvent: Anspruch auf Schlussrechnung?

BGH, Urteil vom 07.11.2024 - IX ZR 179/23

Steht dem Besteller aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers im Insolvenzverfahren nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. In diesem Fall hat der Gläubiger seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle anzumelden.*)




IBRRS 2024, 3420
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen Bauordnungsrecht ist ein Baumangel!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2024 - 12 U 162/23

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält (hier: Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile). Es entlastet den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflicht sind zwar insoweit eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben.

2. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler als auch durch einen Ausführungsfehler entstanden ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel und umgekehrt selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.

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IBRRS 2024, 3221
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelansprüche können in AGB nicht begrenzt werden!

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 41/24

In einem Bauvertrag mit einem Verbraucher-Bauherrn sind folgende Klauseln unwirksam:

1. "Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist."

2. "Die Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Bauherrn ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. (...) Soweit Gegenstand der Gewährleistung aber eine Bauleistung ist, steht dem Bauherrn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung zu."




IBRRS 2024, 3336
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung direkt mit Versicherung: Besteller ist nicht „aus allem raus“!

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 245/24

1. Auch wenn ein Vertragsformular den Leistungsinhalt nicht ausreichend bestimmt, weil die auszuführenden Arbeiten nicht konkret beschrieben sind, kommt ein wirksamer Werkvertrag zu Stande, wenn die zu erbringenden Werkleistungen im Nachhinein im Einzelnen vereinbart werden.

2. Der Besteller einer Werk- oder Bauleistung wird nicht deshalb von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Werklohns frei, weil er mit dem Unternehmer vereinbart hat, dass dieser "berechtigt ist, die erbrachten Leistungen direkt mit dem Versicherer ... abzurechnen. ... Soweit der Versicherer den Gesamtrechnungsbetrag aufgrund einer Unterversicherung oder einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht reguliert, wird dieser Differenzbetrag vom Kunden ausgeglichen."

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IBRRS 2024, 3223
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Bindet“ ein Vergleich zwischen AG und AN dessen Nachunternehmer?

OLG Celle, Urteil vom 22.09.2022 - 5 U 142/21

1. Bei der Frage, ob der Hauptauftragnehmer berechtigt ist, die aus einem Vergleichsschluss mit seinem Auftraggeber resultierenden Kosten an seinen Nachunternehmer "weiterzugeben", ist auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses abzustellen. Es ist zu fragen, ob der Entschluss zur vergleichsweisen Einigung adäquat-kausal auf die Mängel des Nachunternehmerwerks zurückzuführen ist und der Vergleichsschluss nach dieser Maßgabe angemessen war.

2. Es ist dem Hauptauftragnehmer nicht zuzumuten, gleichsam zu Gunsten des Nachunternehmers einen teuren Prozess mit ungewissem Ausgang zu betreiben und dabei Gefahr zu laufen, neben den Sanierungskosten auch noch die Prozesskosten und die Mangelfolgeschäden ersetzen zu müssen.

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IBRRS 2024, 3242
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verhandlungsprotokoll handschriftlich ergänzt: Regelung ist keine AGB!

OLG Bamberg, Urteil vom 20.07.2023 - 12 U 9/22

1. Das bloße Schweigen ist in der Regel keine Willenserklärung, sondern das Gegenteil einer Erklärung. Eine Ausnahme hiervon besteht im Handelsverkehr nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

2. Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich, es sei denn, dass der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben hat oder das Bestätigungsschreiben so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte.

3. Vereinbaren die Parteien eines VOB/B-Bauvertrag in einem Verhandlungsprotokoll handschriftlich, dass "Mengenänderungen mehr oder weniger als 10% die EPs nicht ändern", handelt es sich um eine Individualvereinbarung, die eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausschließt und der AGB-Inhaltskontrolle entzogen ist.




IBRRS 2024, 3252
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BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Mängelbeseitigung "nach Absprache": Wann tritt Verzug ein?

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2024 - 2 U 93/24

1. Nach Abnahme des Werks kommt der Eintritt des Verzugs mit der Herstellungsverpflichtung nicht mehr in Betracht.*)

2. Der Verzug mit der Nacherfüllungsverpflichtung gem. § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus. Fordert der Besteller den Unternehmer auf, den Mangel "schnellstmöglich, spätestens bis zum ..." zu beseitigen, können darin eine befristete Mahnung ("schnellstmöglich") und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ("spätestens bis zum ...") liegen.*)

3. Verbindet der Besteller ein solches Nachbesserungsverlangen mit der Maßgabe, Termine unter Einhaltung einer Vorlaufzeit mit ihm abzusprechen, kann dies geeignet sein, die Frist für den Eintritt der Mahnung hinauszuschieben.*)

4. Zur Frage der Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz wegen eines werkmangelbedingten Nutzungsausfallschadens ("erweitertes Leistungsinteresse").*)

5. Ein Schadensersatzanspruch wegen werkmangelbedingten Nutzungsausfalls gem. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers ausgeschlossen sein, wenn der Besteller ihm bekannte Mängel dem Unternehmer nicht anzeigt, die jener vor Schadenseintritt beseitigt hätte.*)