Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7749 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1952
IBRRS 1952, 0058
BGH, Urteil vom 11.01.1952 - V ZR 110/50
Der Besitzer eines Kühlhauses, der dessen einzelne Zellen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln vermietet, ist als Vermieter verpflichtet, den Eingang des Kühlhauses verschlossen zu halten, um den Eintritt von Unbefugten zu verhüten. Er wird von dieser Pflicht nicht dadurch befreit, daß er nach dem Mietvertrage die Kühlräume nicht bewachen zu lassen braucht, daß vielmehr die Abschließung der gemieteten Kühlräume und die Versicherung der darin befindlichen Waren gegen Einbruchsdiebstahl nach dem Vertrage Sache der Mieter ist.*)

IBRRS 1952, 0119

BGH, Beschluss vom 08.01.1952 - I ZR 179/51
Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß §719 Abs. 2 auch dann einzustellen, wenn das Berufungsgericht dem Schuldner gemäß §713 Abs. 2 ZPO nachgelassen hat, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen und auch wenn der Schuldner in einem solchen Falle wirtschaftlich in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten.*)

IBRRS 1952, 0081

BGH, Urteil vom 07.01.1952 - III ZR 197/51
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 1951
IBRRS 1951, 0032
BGH, Urteil vom 21.12.1951 - II ZR 32/51
Die Verordnung Nr. 110 der Brit. Militärregierung regelt nicht nur die Entnazifizierung der Beamten, sondern ist auch auf Personen in privatem Dienstverhältnis anwendbar.Wird im Entnazifizierungsverfahren ein Betroffener in die Kategorie V eingestuft, so werden damit früher über ihn verhängte Berufsbeschränkungen oder die Herabsetzung seiner Gehalts- oder Ruhegehaltsbezüge gegenstandslos.*)

IBRRS 1951, 0102

BGH, Urteil vom 20.12.1951 - III ZR 10/51
Die Zweckbestimmung, in welcher Breite der Straßenkörper als Fahrbahn zu dienen bestimmt ist, muß äußerlich für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein. Deshalb ist der Teil des Banketts, der innerhalb der Fluchtlinien der Straßenbäume liegt, soweit er sich in seiner äußeren Beschaffenheit, von der Fahrbahn nur wenig unterscheidet, von der Straßenbauverwaltung frei von Verkehrshindernissen zu halten.*)

IBRRS 1951, 0085

BGH, Urteil vom 20.12.1951 - IV ZR 113/50
§1594 Abs. 2 BGB ist in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschirften vom 12. April 1938 (RGBl. I, 380) anzuwenden.Die Beweislast dafür, dass die Anfechtungsfrist verstrichen ist, trifft unbeschadet der amtlichen Ermittlungspflicht nach §§622, 640 ZPO das beklagte Kind. Sofern der Oberste Gerichtshof in NJW 50, 595 eine gegenteilige Ansicht vertreten haben sollte, schliesst der Senat sich dem nicht an.*)

IBRRS 1951, 0080

BGH, Urteil vom 20.12.1951 - IV ZR 91/51
Wird ein Urteil auf Herausgabe einer Sache nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäss §727 ZPO gegen den Erwerber der Sache vollstreckt, so kann dieser, sofern er die Sache gutgläubig im Sinne des §325 Abs. 2 ZPO erworben hat, sein Eigentum durch eine neue Klage geltend machen, auch wenn er die Rechtsbehelfe nach §§732, 768 ZPO nicht wahrgenommen hat.Auf Grund der VO über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. Nov. 1942 wurden die Kreisbauernschaften Bestandteil der Behörde des Landrats und damit Bedarfsstellen im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11.1.1944.*)

IBRRS 1951, 0040

BGH, Urteil vom 19.12.1951 - II ZR 42/51
Für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 HGB sind vor allem solche Gründe von Bedeutung, die auf die Fähigkeit eines Gesellschafters zur Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluß ausüben. Wenn es hierbei auch nicht auf ein Verschulden des betreffenden Gesellschafters ankommt, so ist doch stets bei der Anwendung der §§ 117, 127 HGB zu berücksichtigen, daß es sich hierbei um eine Maßnahme gegen den Gesellschafter handelt. Dabei ist eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht auszusprechen, wenn eine solche Maßnahme mit den langjährigen persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder mit dem vorausgegangenen Verhalten des Gesellschafters, der die Entziehung begehrt, in Widerspruch stehen würde.*)

IBRRS 1951, 0106

BGH, Beschluss vom 18.12.1951 - IV ZB 94/51
Die arme Partei ist verpflichtet, jede von ihr zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, um das Armenrechtsgesuch rechtzeitig und ausreichend begründet anzubringen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sie erwarten konnte auf Grund dieses Gesuchs das Armenrecht so zeitig bewilligt zu erhalten, dass sie in der Lage ist, die Berufungsfrist einzuhalten. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden.*)

IBRRS 1951, 0007

BGH, Urteil vom 18.12.1951 - I ZR 86/51
Der Senat schließt sich der vom Großen Zivilsenat des RG in RGZ 163, 348, 352 geäußerten Meinung an, daß die §§ 985 ff BGB für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer eine erschöpfende Sonderregelung darstellen, die - abgesehen von daneben bestehenden Vertragsansprüchen und über das Besitzrecht hinausgehenden widerrechtlichen Verfügungen des Besitzers - eine darüber hinausgehende Haftung des Besitzers aus unerlaubter Handlung ausschließen.*)

IBRRS 1951, 0039

BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 66/51
Die bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit genommenen Versicherungen stellen Vertragsversicherungen dar, die auch bei einem öffentlich-rechtlichen Zwang oder einer privatrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss der Umstellungsregelung des § 24 UmstG unterliegen.*)

IBRRS 1951, 0038

BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 59/51
Die Anwendbarkeit des § 23 UmstG auf Versicherungsverhältnisse, die von anderen als den eigentlichen Trägern der Sozialversicherung durchgeführt werden, wird nicht dadurch gehindert, daß der Versicherte das zunächst zwangsweise eingegangene Versicherungsverhältnis nach dem Wegfall des Zwanges freiwillig fortführt und daß er außerdem noch eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung bezieht.*)

IBRRS 1951, 0037

BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 158/51
Der Umstand, daß das Revisionsgericht dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt hat, hindert das Revisionsgericht nicht, vor der Sachentscheidung erneut die Zulässigkeit der Revision zu prüfen.Eine Gesetzesänderung, die nach Erlaß des die Klage abweisenden Urteils erfolgt ist und die dem Klageanspruch eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage gibt, beseitigt die Beschwer des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn er trotz der Erklärung des Beklagten, sich auf den Boden der Gesetzesänderung stellen zu wollen, ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Weiterverfolgung seines Anspruchs hat.Die Rechtskraft eines Urteils ist auch dann zu "beachten, wenn dieses unter Mißachtung der anderweiten Rechtshängigkeit des entschiedenen Anspruchs ergangen ist.Die dem Unternehmer, eines Betriebes und einer Pensionskasse auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes obliegende Verpflichtung, die Pensionäre bei der Gewährung von Zuschüssen gleichmässig zu behandeln, hindert sie nicht, die Zahlung von Zuschüssen auf bestimmte Gruppen von Pensionären zu begrenzen. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihnen lediglich bei der Aufstellung des Verteilungsplans der Zuschüsse willkürliche, sachfremde Unterschiede zu machen und einzelne Pensionäre ohne triftigen Grund zu benachteiligen.*)

IBRRS 1951, 0091

BGH, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 84/51
Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimmfahige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß es auf dem Wasser bewegt wird. Unter diesen Begriff fallen auch Schwimmkräne.Wird ein Schiff im Hafen derart beschädigt, daß es auf die Sohle des Hafenbeckens absackt, dadurch die Bewegungsfähigkeit verliert, keine Besatzung mehr aufnehmen und auch in absehbarer Zeit nicht wieder gehoben werden kann, so verliert es dadurch zwar, was etwaige Schiffsgläubigerrechte anlangt, noch nicht den Rechtscharakter eines Schiffes. Es ist aber, was die Vorschriften über einen Schiffszusammenstoß angeht, einem festen Gegenstande gleichzuachten und in diesem Sinne nicht mehr als Schiff zu betrachten. Die Sondervorschriften über die Haftung der Schiffseigner bei Schiffszusammenstössen scheiden in diesem Falle aus, als Haftungsgrundlage kommt nur §823 BGB in Betracht.*)

IBRRS 1951, 0006

BGH, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 93/50
Unterhält ein Kunde bei einer Bank mehrere Girokonten, die gemäss Ziff 2 AGB als selbständige Kontokorrente gelten, so ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen des Einzelfalles zu entnehmenden Parteiwillen nur der Überschuss der Salden der einzelnen Kontokorrenten geltendgemacht werden darf. Eine solche Auslegung kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn dem Kunden Debet- und Kreditzinsen in gleicher Höhe berechnet werden und der Zahlungsvermittlungsverkehr nur aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit oder aus sonstigen Gründen, die für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Belang sind, über mehrere einzelne Kontokorrente abgewickelt wird.*)

IBRRS 1951, 0081

BGH, Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51
Macht der mit einer Scheidungsklage aus §48 EheG abgewiesene Ehegatte in einer weiteren Scheidungsklage aus §48 neue Tatsachen nur hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend, dann ist die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, weder für die Zulässigkeit noch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs neu zu prüfen. Die Feststellungen im früheren Urteil zur Schuldfrage sind vielmehr für das neue Verfahren auch für die Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten bindend.Für die sittliche Wertung, die §48 Abs. 2 Satz 2 EheG erfordert, können wirtschaftliche Erwägungen im allgemeinen nicht im Vordergrunde stehen.*)

IBRRS 1951, 0101

BGH, Urteil vom 06.12.1951 - III ZR 51/51
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, wird jedoch nur ein Teilbetrag eingeklagt, so muss erkennbar sein, inwieweit jeder der erhobenen Ansprüche der Höhe nach erfasst ist.Voraussetzung der Anwendung des §15 RLG ist ein öffentlicher Notstand. Eine allgemeine Verknappung an Waren reicht zur Annahme eines Notstandes nicht aus. Bei einer Inanspruchnahme ist das geringste zur Behebung der Notlage geeignete Mittel anzuwenden.*)

IBRRS 1951, 0084

BGH, Urteil vom 06.12.1951 - IV ZR 173/50
Ein Anspruch des Leistenden oder seiner Erben auf Rückübereignung eines Grundstücks gegen die Erben des Leistungsempfängers wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes besteht in folgendem Fall:Der Vertrag, auf Grund dessen das Grundstück an den Leistungsempfänger übereignet worden ist, ergibt, dass dieser nur persönlich für die Dauer seines Lebens in den Genuss des Eigentums gelangen sollte. Eine Verpflichtung zur Rückübereignung nach dem Tode war nur deswegen vertraglich nicht begründet, weil die Vertragsteile übereinstimmend annahmen, auf Grund einer unwiderruflichen letztwilligen Verfügung des Leistungsempfängers werde das Grundstück ohnehin mit seinem Tode an den Leistenden zurückfallen. Diese Erwartung ist nicht eingetreten, weil die letztwillige Verfügung insoweit nicht wirksam wurde.*)

IBRRS 1951, 0100

BGH, Urteil vom 03.12.1951 - III ZR 68/51
Bei Bemessung der einer Witwe nach §3 HaftpflG oder §844 BGB, §10 Abs. 2 KrfzG für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadensersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns, auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]). Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles dies als zulässig erscheinen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Fell seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.*)

IBRRS 1951, 0017

BGH, Urteil vom 30.11.1951 - V ZR 62/50
Veräussert der Grundstückseigentümer, der einem Dritten eine Grundschuld bestellt hat, das Grundstück so geht der Anspruch auf Verzieht auf die Grundschuld wegen Wegfalls des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts (§ § 1169, 1192 BGB) nur durch Abtretung, die auch stillschweigend geschehen kann, auf den Grundstückserwerber über.Macht der frühere Grundstückseigentümer nach der Abtretung im Einverständnis mit dem Grundstückserwerber diesen Anspruch im Wege der Klage gegen den Grundschuldgläubiger geltend, so wirkt das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil Rechtskraft auch im Verhältnis zwischen dem jetzigen Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger.*)

IBRRS 1951, 0099

BGH, Urteil vom 29.11.1951 - III ZR 94/51
Öffentlicher Verkehr liegt nicht vor, wenn die Benutzung dieser Fahrt auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt ist.Die Öffentlichkeit des Verkehrs wird jedoch dadurch, daß wegen Platzmangels eine Auswahl der Fahrgäste nach bestimmten Gesichtspunkten getroffen wird, noch nicht ausgeschlossen, sofern durch diese Auswahl noch kein von vornherein subjektiv bestimmter oder unter sich verbundener Personenkreis gebildet wird.*)

IBRRS 1951, 0098

BGH, Urteil vom 29.11.1951 - III ZR 11/51
Der Vater bleibt als Aufsichtspflichtiger neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seinen 19 1/2 - jährigen Sohn, dem der Halter das Fahrzeug überläßt, daran zu hindern, das Fahrzeug im Zustande einer durch Alkoholgenuß bedingten Verkehrsuntüchtigkeit zu benutzen.*)

IBRRS 1951, 0012

BGH, Urteil vom 29.11.1951 - IV ZR 119/50
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1951, 0036

BGH, Urteil vom 28.11.1951 - II ZR 7/51
Die Beweislastanordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 14.2.1940 gilt auch für Versicherungen, die erst nach Erlass der Anordnung ohne förmliche Abänderung der Versicherungsbedingungen abgeschlossen worden sind.*)

IBRRS 1951, 0083

BGH, Beschluss vom 27.11.1951 - IV ZR 185/51
Zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefassten Urteils gehört, dass der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und sie auch behalten kann. Es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zum Zwecke der Quittungsleistung übersandt und demgemäss von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird.*)

IBRRS 1951, 0035

BGH, Urteil vom 24.11.1951 - II ZR 51/51
Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht selbst in Ergänzung lückenhafter Gründe des Berufungsrichters.Abstand eines Ruhegeldes von einem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifgehalt.Deutung dieser Vertragsbestimmung als einer Spannungsklausel, Ablehnung der Wertsicherungsklausel.Die Rechtskraft des Urteils eines Vorprozesses beschränkt sich auf dessen tatsächliche Grundlagen, erfaßt daher nicht einen auf weiteren Tatsachen beruhenden ergänzten Sachverhalt.*)

IBRRS 1951, 0018

BGH, Urteil vom 24.11.1951 - II ZR 63/51
Für den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines bestehenden Versicherungsvertrages gilt (außer bei der Feuerversicherung) nicht ohne weiteres die für den Antrag auf Abschluß der Versicherung massgebende Annahmefrist.Im Zivilprozeß kann eine vom Aufsichtsamt für das Versicherungswesen eingeholte Auskunft über die in den Kreisen der Versicherungswirtschaft bestehenden Verkehrsanschauungen auch dann verwertet werden, wenn sie sich auf Ermittlungen stützt, die das Aufsichtsamt bei einschlägigen Gesellschaften angestellt hat.*)

IBRRS 1951, 0013

BGH, Urteil vom 23.11.1951 - V ZR 76/50
Renten und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG bevorzugt umgestellt, wenn sie die Versorgung des Empfängers sicherstellen sollen; der Entscheidung des III. Zivilsenats (BGH 1, 307) wird insoweit beigetreten. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn ein gewerbliches Unternehmen veräußert wird und der Veräußerer sich ausbedingt, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl kleinerer, auf einen längeren Zeitraum verteilter Raten bezahlt werde, und der Betrag der einzelnen Raten etwa dem entspricht, was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden haben wird. Daß die Zahlung für einen bestimmten, von der Lebensdauer des Veräußerers unabhängigen Zeitraum versprochen wurde, schließt den Versorgungszweck nicht aus, ebensowenig der Umstand, daß der Veräußerer noch über andere Mittel verfügt.*)

IBRRS 1951, 0093

BGH, Urteil vom 22.11.1951 - III ZR 230/51
Hat das Berufungsgericht eine unselbständige Anschlussberufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, schliessen aber die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils mit Sicherheit die Möglichkeit aus, dass die Anschlussberufung sachlich hätte Erfolg haben können, und ist dem Revisionsgericht eine sachliche Nachprüfung des Urteils mangels Erreichung der Revisionssumme und Zulassung der Revision verwehrt, so braucht das Berufungsurteil nicht aufgehoben zu werden, da es im Ergebnis auf der dem Berufungsgericht zur Last fallenden Gesetzesverletzung nicht beruht.*)

IBRRS 1951, 0097

BGH, Urteil vom 15.11.1951 - III ZR 164/50
Die durch schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten verursachte unrichtige Behandlung eines Gesuches ist für das Ausbleiben des mit dem Gesuch erstrebten Erfolges dann nicht ursächlich, wenn auch bei richtiger Behandlung der erstrebte Erfolg nicht hätte erzielt werden können. Ein Fall der überholenden Kausalität liegt hier nicht vor; es handelt sich nur um die Entscheidung der Frage, ob bei fehlerfreier Handhabung seitens des Beamten die jetzt als Schaden geltend gemachten Nachteile eingetreten wären oder nicht.*)

IBRRS 1951, 0094

BGH, Beschluss vom 15.11.1951 - III ZB 14/51
Der nur mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens über die materiellen Aussichten der Berufung beauftragte Anwalt kann sich, wenn ihm der Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist von einem Anwalt mitgeteilt wird, auf diese Mitteilung verlassen. Er braucht die ihm übersandten Handakten des anfragenden Anwalts nicht daraufhin durchzuprüfen, ob der ihm mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist richtig mitgeteilt ist. Ob er dann, wenn ihm gleichzeitig eine mit einem Zustellungsvermerk versehene Urteilsausfertigung übersandt wird, prüfen muss, dass der mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist nach dem Zustellungsvermerk zutreffend ist, bleibt unentschieden. Desgleichen bleibt unentschieden, ob eine derartige Pflicht, die Handakten durchzuprüfen, von dem Zeitpunkt an entsteht, in dem der bisher nur mit der Gutachtenserstattung beauftragte Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt wird.*)

IBRRS 1951, 0068

BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 26/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1951, 0067

BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 15/51
Sind die Parteien bei Abschluss eines Vertrages von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen und wäre der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen worden, dann verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei die andere an diesem Vertrage festhalten will.*)

IBRRS 1951, 0066

BGH, Beschluss vom 15.11.1951 - IV ZB 42/51
Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.*)

IBRRS 1951, 0031

BGH, Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 41/51
Selbst bei hoheitlich diktierten Verträgen ist das Ergebnis des staatlichen Zwangseingriffs ein privatrechtlicher Vertrag.Zur Mahnung genügt eine Leistungsaufforderung und daß erkennbar wird, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde (RGZ 93, 300).§ 346 HGB bedeutet, daß derjenige, der sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen will, ihn ausdrücklich ausschliessen muß (RGZ 114, 12; JW 1926, 1325).*)

IBRRS 1951, 0008

BGH, Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 55/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1951, 0092

BGH, Urteil vom 12.11.1951 - III ZR 115/50
Der Streitwert hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ist bei Rentenansprüchen für die Lebensdauer einer Person auch dann gemäss §9 ZPO grundsätzlich auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen, wenn der Rentenberechtigte hochbetagt ist.*)

IBRRS 1951, 0065

BGH, Urteil vom 08.11.1951 - IV ZR 55/51
Die Verwertung einer nicht protokollierten Aussage nach Richterwechsel ist kein Verfahrensmangel im Sinne des §295 Abs. 1 ZPO, sondern ein Fehler der Urteilsfällung. Die Revision kann jedoch auf diesen Gesetzesverstoss nicht gestützt werden, wenn den Parteien Abschrift eines Vermerks des Berichterstatters erteilt und der Vermerk in allseitigem Einverständnis benutzt worden ist, sofern die weitere Prüfung aller Umstände des Einzelfalles die Feststellung zulässt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf dem Mangel beruht.Sterben Ehegatten gemeinsam, so haben - bei gesetzlichem Güterstande - die Erben des Mannes den Erben der Frau gemäss §1421 BGB Rechenschaft über die Verwaltung des eingebrachten Guts zu legen.Wer nach dem Tode des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einem Dritten übergeben hatte, nimmt die Sache nicht "aus dem Nachlass" in Besitz und ist daher nicht gemäss §2027 Abs. 2 BGB zur Auskunft verpflichtet.*)

IBRRS 1951, 0096

BGH, Urteil vom 29.10.1951 - III ZR 89/51
Ein heimatvertriebener Assessor (K), der nach dem Zusammenbruch im Lande Niedersachsen nicht als ausserplanmässiger Beamter, sondern nur als Referendar wieder in den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist, hat keine Ansprüche auf Zahlung von Diäten gegen das Land.Auch wenn den bezirkseigenen Assessoren (K) Diäten gewährt werden, kann sich ein heimatvertriebener Assessor (K), der nach dem Zusammenbruch im Lande Niedersachsen nur als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen ist und lediglich einen Unterhaltszuschuss erhalten hat, auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht berufen.*)

IBRRS 1951, 0095

BGH, Urteil vom 29.10.1951 - III ZR 197/50
Der Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30. Oktober 1945 (JBl. Hamm 1945, 34), durch den die Ernennung von ausserplanmässigen Beamten auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 (DJ 1943, 125) widerrufen wurde, ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Verwaltungsmaßnahme.*)

IBRRS 1951, 0131

BGH, Urteil vom 26.10.1951 - I ZR 93/51
Das Urheberrecht berechtigt seinen Träger nur, von dem Besitzer des Werkstückes zu verlangen, es ihm zur Ausübung seiner urheberrechtlichen Befugnisse zugänglich zu machen. Die dauernde Herausgabe kann keinesfalls gefordert werden.Das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk entsteht grundsätzlich auch dann in der Person des Werkschöpfers, wenn er zur Herstellung des Werkes durch Auftrag, Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet ist. Eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit hat hierbei außer Betracht zu bleiben.Wer Eigentümer der in einem Krankenhaus angelegten Kartei über den Krankheitsbefund von Patienten des Krankenhauses ist, entscheidet sich danach, für wen nach der Lebensanschauung die Herstellung der Kartei bewirkt ist, wobei es wesentlich auf die Zweckbestimmung der Kartei ankommt.*)

IBRRS 1951, 0127

BGH, Urteil vom 25.10.1951 - III ZR 8/50
Wem in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, so dass er kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemässen Massnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, den trifft allein aus diesem Grunde regelmässig noch nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit.Der Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, wonach der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt. Vielmehr hat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls nur in der Richtung auf den ersten Anschein zu erbringen. Es genügt daher, dass der Gegner Tatsachen nachweist, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht ergibt.*)

IBRRS 1951, 0105

BGH, Urteil vom 25.10.1951 - IV ZR 61/51
Hat die Partei einen beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit betraut, so ist dieser Vertreter in Sinne des §232 ZPO, auch wenn ein zugelassener Anwalt noch nicht bestellt ist.Die Partei, die einem Anwalt, zu dem sie seit Jahren in näherer Beziehung steht, ein Schriftstück durch besonderen Boten in die Privatwohnung übersendet, trifft in der Regel kein eigenes Verschulden, wenn die Frist versäumt wird, weil infolge eines Versehens des Hauspersonals das Schriftstück dem Anwalt nicht alsbald zur Kenntnis kommt.Auch der Großstadtanwalt, dessen Büro räumlich von seiner Privatwohnung weit entfernt liegt und der normalerweise keine beruflichen Schriftstücke in seiner Privatwohnung, empfängt, muss seine Angehörigen und das Personal seines Haushalts anweisen, ihm die in der Wohnung eingehende Post alsbald vorzulegen. Besondere Massnahmen zur Überwachung dieser Anweisung braucht er nicht zu treffen. Es genügt, wenn er bei Verstössen diesen nachgeht, seine Anweisung wiederholt und evtl. den Schuldigen rügt.*)

IBRRS 1951, 0005

BGH, Urteil vom 25.10.1951 - III ZR 95/50
1. Hat der Inhaber eines größeren Betriebes einen Verwalter zur Leitung und Beaufsichtigung der Einzelheiten eingestellt und richtet ein von dem Verwalter ausgewählter und überwachter Betriebsangehöriger einen Schaden an, so steht dem Inhaber der Entlastungsbeweis dahin offen, daß er den Verwalter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder daß der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verwalters eingetreten wäre.*)
2. Der Nachweis, daß der Verwalter selbst nicht schuldhaft gehandelt oder daß er den schadenstiftenden Betriebsangehörigen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, ist zur Entlastung des Betriebsinhabers weder erforderlich noch ausreichend.*)

IBRRS 1951, 0064

BGH, Beschluss vom 24.10.1951 - IV ZB 61/51
Die in dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern.*)

IBRRS 1951, 0034

BGH, Urteil vom 24.10.1951 - II ZR 48/50
Über den Rechtsbegriff der zur Auskunfterteilung verpflichtenden Geschäftsbesorgung. Auch tatsächliche Handlungen, nicht nur Rechtsgeschäfte, die in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen, können eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 677, 681, 666 BGB darstellen.*)

IBRRS 1951, 0129

BGH, Urteil vom 23.10.1951 - I ZR 31/51
Eine Begebenheit ist adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu berücksichtigenBei dieser Prüfung auf Adäquanz handelt es sich nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Setzer einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Nach dieser Auffassung haftet derjenige, der einen Unfall verursacht, auch für spätere fehlerhafte Eingriffe Dritter als adäquate Unfallfolgen, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist. Diese Haftung findet aber ihre Grenze, wenn der Eingriff von hierzu nicht befugten Personen und in völlig unsachgemässer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen wird.*)

IBRRS 1951, 0126

BGH, Urteil vom 18.10.1951 - III ZR 129/50
Wäre ein Erfolg auch ohne das Handeln des Beklagten in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten, so fehlt es, wenn nicht an einer conditio sine qua non, so doch am haftungsbegründenden Kausalzusammenhang.Führt das Handeln des Beklagten zu einem im Sinne von Nr. 1 beachtlichen früheren Eintritt des Erfolges, so ist eine haftungsbegründende Kausalität gegeben.Hat der Einsturz eines Gebäudes in dessen Zustand seine Ursache und wäre er mit Gewissheit auch ohne das Handeln des Beklagten erfolgt, so entfällt eine Haftung des Beklagten für den Einsturz als solchen.*)

IBRRS 1951, 0016

BGH, Urteil vom 12.10.1951 - V ZR 27/50
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1951, 0128

BGH, Urteil vom 11.10.1951 - III ZR 75/51
Die Vorschrift des §2 der Zweiten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 ist rechtsgültig. Sie stellt die in Kategorie IV eingestuften Richter, die gemäss §4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden sind, besoldungsmässig den nach §5 der Ersten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 als verabschiedet geltenden nicht richterlichen Beamten gleich.*)
