Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7749 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1952
IBRRS 1952, 0044
BGH, Urteil vom 30.04.1952 - II ZR 96/51
Die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz ist dann nicht sachdienlich, wenn zu erwarten ist, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit ihr erstrebt wird, in absehbarer Zeit gesetzlich neu geregelt wird.*)

IBRRS 1952, 0043

BGH, Urteil vom 30.04.1952 - II ZR 133/51
Ist das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Rechten gleich zu beurteilen, so kann dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist.*)

IBRRS 1952, 0151

BGH, Urteil vom 28.04.1952 - IV ZR 122/51
Der Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes steht grundsätzlich dem Hinterleger, nicht dem Eigentümer zu. (Ebenso RG Gruch 51, 959; Warn 1921, Nr. 91; Seuff Arch 89, S. 29).Kann durch eine wirksame Anfechtung der Übereignung von Geldscheinen das Eigentum des Veräusserers deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil das Geld inzwischen durch Hinterlegung in das Eigentum des Staates übergegangen ist (§7 HO), so ist die Rechtsstellung des Veräusserers nach erfolgter Anfechtung so zu beurteilen, als ob er bis zur Hinterlegung Eigentümer geblieben wäre.*)

IBRRS 1952, 0150

BGH, Urteil vom 24.04.1952 - IV ZR 107/51
1. ) Der aus §985 BGB in Anspruch genommene Beklagte, der sich in erster Linie dahin einlässt, dass weder der Kläger noch er selbst Eigentümer der Sache ist, kann sich für den hilfsweise behaupteten Eigentumserwerb vom Kläger auf §1006 BGB berufen.2.) §855 BGB setzt ein soziales Abhängigkeitsverhältnis voraus, das nach aussen erkennbar ist.3.) Steht fest, dass derjenige, der sich auf §1006 BGB beruft, schon vor dem Erwerb des Eigenbesitzes die tatsächliche Gewalt über die Sache in einer Weise ausgeübt hat, die die Möglichkeit einschliesst, dass es sich um Fremdbesitz handelt, so muss er beweisen, dass er nicht Fremdbesitzer sondern nur Besitzdiener war.*)

IBRRS 1952, 0084

BGH, Urteil vom 24.04.1952 - III ZR 167/51
Wird nur ein Teil des gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatzanspruchs eines versorgungsberechtigten geschädigten Beamten durch die Leistung des Fiskus gedeckt, so geht bei Geltendmachung des Anspruchs der Fiskus dem Geschädigten im Rang nach.*)

IBRRS 1952, 0001

BGH, Urteil vom 24.04.1952 - III ZR 78 + 79/51
1. Bei Glatteis ist an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auch auf dem Fahrdamm zu streuen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Der Anspruch des Unfallverletzten Beamten bezw. seiner Hinterbliebenen wird durch § 124 DBG weder dem Grunde nach beseitigt, noch wird der im Verhältnis zum Beamten bezw. seinen Hinterbliebenen allein für passivlegitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten der Rückgriff gegen eine für den Unfall etwa verantwortliche andere öffentliche Verwaltung genommen. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Zwischen dem Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn, soweit er für den Unfall auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 36 DBG haftet, und allen für den Unfall ferner haftenden Dritten bestellt ein Gesamtschuldverhältnis und damit auch eine Ausgleichungspflicht aus § 426 BGB. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Stellt die Behörde einem Beamten in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied für die Fahrt zu einer Bezirksbetriebsratsversammlung einen beamteten Kraftfahrer zum Lenken eines vom Betriebsrat beschafften Kraftwagens, so entsteht damit eine Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) der Behörde auf gefahrlose Beförderung des Beamten; sie haftet für einen von dem Kraftfahrer bei dieser Fahrt verschuldeten Unfall als für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht. (amtlicher Leitsatz)*)
5. Haben für eine schuldhafte und einen Unfall mitverursachende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Weise einzutreten, so stehen sie für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber, weil die Bestimmung des § 278 BGB beide zu einer Haftungseinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet; das gleiche gilt auch für das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB. (amtlicher Leitsatz)*)

IBRRS 1952, 0035

BGH, Urteil vom 18.04.1952 - V ZR 21/51
Zur Wirksamkeit der Wiederkaufserklärung bedarf es nicht des gleichzeitigen (wörtlichen oder tatsächlichen) Angebots des Wiederkaufspreises.*)

IBRRS 1952, 0083

BGH, Urteil vom 17.04.1952 - III ZR 182/51
Wird in der die Verurteilung von zwei Beklagten aussprechenden Urteilsformel die Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierfür nur eine ausschließlich die Rechtssache des einen der beiden Beklagten betreffende Begründung gegeben, so bindet die Revisionszulassung das Revisionsgericht nur hinsichtlich dieses Beklagten, weil für den anderen Beklagten die Zulassung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung offensichtlich gesetzwidrig sein würde (BGHZ 2, 396).Wer seinem minderjährigen Sohn die Benutzung eines Kleinkraftrades überläßt, ist verpflichtet, dessen Fahrweise von Zeit zu Zeit unbemerkt zu überwachen oder überwachen zu lassen.*)

IBRRS 1952, 0149

BGH, Beschluss vom 16.04.1952 - IV ZB 28/52
Hat das Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist über das Armenrecht entschieden, dann ist der armen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn sie an sich gewillt war, unabhängig von dem Ausgang des Armenrechtsverfahrens Berufung einzulegen, von diesem Vorhaben jedoch infolge eines von ihr verschuldeten Rechtsirrtums abgesehen hat.Liegen die Akten dem Berufungsgericht bereits vor, dann genügt es, wenn das Armenrechtsgesuch am vierten Tage vor Ablauf der Frist zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Berufungsgerichts erklärt wird.*)

IBRRS 1952, 0042

BGH, Urteil vom 16.04.1952 - II ZR 251/51
Die Haftung des Mieters nach § 7 der allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von regelspurigen Eisenbahnwagen umfasst auch die Gefahren aus dem Kriegsrisiko. Eine Einschränkung dieser Haftung auf Fälle der sogenannten besonderen Kriegsgefahr ist nicht möglich.Eine vertragliche Vereinbarung, die dem Mieter einer beweglichen Sache in Abweichung von § 276 BGB die Haftung für jede Gefahr (Zufall und höhere Gewalt) während der Mietzeit auferlegt, verstösst nicht schon allein um ihres Inhalts willen gegen die guten Sitten. Eine solche Haftungsverschärfung kann nur unter Anwendung der gleichen Grundsätze, die das Reichsgericht für die Nichtigkeit von Freizeichnungsklauseln aufgestellt hat (DR 1941, 1726), als ein Verstoss gegen die guten Sitten angesehen werden.*)

IBRRS 1952, 0147

BGH, Beschluss vom 07.04.1952 - IV ZR 74/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0082

BGH, Urteil vom 07.04.1952 - III ZR 194/51
Bei drohender Verjährung besteht ein Feststellungsinteresse. Dabei braucht nicht festzustehen, dass eine Verjährungseinrede Erfolg haben würde, da schon die Zweifelhaftigkeit der Frage der Verjährung hierfür genügt.Wird bei der Tötung eines Kindes auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Wegfall einer etwaigen späteren Unterhaltsleistung an die Eltern geklagt, so kann zur Bejahung eines solchen Feststellungsanspruchs nicht ein bestimmtes Mass von Wahrscheinlichkeit für eine solche Unterhaltsgewährung gefordert werden, sondern es muss schon der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht genügen.*)

IBRRS 1952, 0036

BGH, Urteil vom 04.04.1952 - V ZR 46/51
Die Anwendung des württemberg-badischen Gesetzes über das Anerbenrecht i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 240 vom 30. Juli 1948 (RegBl WürttBad 165) kann vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nachgeprüft werden.*)

IBRRS 1952, 0148

BGH, Urteil vom 03.04.1952 - IV ZR 141/51
Der Staatsanwalt kann sein Anfechtungsrecht auch in der Weise geltend machen, daß er dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozeß als Streitgenosse beitritt. Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen und unabhängig davon, ob die Klage des Ehemanns fristgemäß erhöben ist.*)

IBRRS 1952, 0126

BGH, Urteil vom 01.04.1952 - I ZR 122/51
Die Einspruchsschrift bedarf als bestimmender Schriftsatz der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten. Eine nicht unterschriebene Einspruchsschrift enthält keine rechtswirksame Einlegung des Rechtsmittels. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann aber gewahrt sein, wenn nach dem nicht unterschriebenen Einspruch noch innerhalb der Einspruchsfrist ein eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz eingeht, der den Einspruch in Bezug nimmt und klarstellt, daß die Partei hat Einspruch einlegen wollen und diesen aufrecht erhält.*)

IBRRS 1952, 0080

BGH, Urteil vom 31.03.1952 - III ZR 158/51
Die Versorgungsgebührnisse eines Beamten, die in der Zeit seiner Abordnung zu einer anderen Behörde entstehen, hat nicht diese Behörde, sondern die Heimatbehörde zu tragen.*)

IBRRS 1952, 0098

BGH, Urteil vom 27.03.1952 - IV ZR 188/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0041

BGH, Urteil vom 26.03.1952 - II ZR 37/51
1. ) Die Personenkautionsversicherung erlischt bei der Entdeckung eines Versicherungsfalles durch den Versicherten auch dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens in der Lage ist und der Versicherungsfall deshalb eine Leistungspflicht des Versicherers nicht auslöst, sowie ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte den Tatbestand als Versicherungsfall anspricht.2.) Wird der Versicherte mit Hilfe eines dem Versicherungsnehmer von einem Dritten gewährten Darlehens schadlos gestellt, so entfällt die Haftung des Kautionsversicherers auch dann, wenn der Dritte die dem Versicherungsnehmer darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträge unmittelbar an den Versicherten zur Abdeckung des Schadens abführt.*)

IBRRS 1952, 0040

BGH, Urteil vom 26.03.1952 - II ZR 209/51
Wird der Konkursverwalter im Konkurs einer KG durch Konkursgläubiger ermächtigt, deren Forderungen gegen mithaftende Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen, um den Erlös allen Konkursgläubigern zugute kommen zu lassen, so ist die Befugnis des Konkursverwalters zur Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zu verneinen.*)

IBRRS 1952, 0097

BGH, Urteil vom 20.03.1952 - IV ZR 153/51
§2084 BGB ist über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Erklärung des Erblassers als eine letztwillige Verfügung anzusehen ist oder nicht, im Zweifel die Erklärung als letztwillige Verfügung auszulegen ist, falls sie nur bei dieser Auslegung wirksam werden kann.*)

IBRRS 1952, 0096

BGH, Urteil vom 20.03.1952 - IV ZR 115/51
Wird ein vom Landrat beschlagnahmter Kraftwagen in einen auf Grund der Anordnung des 8. Korps der Besatzungsstreitkräfte Nr. 8 C 5926 Q vom Juni 1945 errichteten Kreisfahrzeugpark eingeliefert, so geht damit das Eigentum des bisherigen Eigentümers unter.*)

IBRRS 1952, 0125

BGH, Urteil vom 18.03.1952 - I ZR 116/51
Bei einer sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Banküberweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank kann sich die Westfiliale der Bank, wenn sie in den Jahren 1945 bis 1948 die Gutschrift oder Auszahlung unter Hinweis auf die damals herrschende Filialdeckungstheorie verweigert hat, im allgemeinen auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 -). Auch vom Standpunkt dieser Rechtslehre aus war aber die Zahlungsweigerung unberechtigt, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift des Überweisungsbetrages bei der Ostfiliale (Absendefiliale) diese bei der westlichen Empfangsfiliale ein "Guthaben" hatte, durch das der Überweisungsbetrag gedeckt war. Auf den Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung von der Gutschrift bei der Westfiliale kommt es in diesem Falle nicht an.Reicht das "Guthaben", das die Ostfiliale bei der Westfiliale besitzt, bei Eingang der Überweisungsunterlagen bei der Westfiliale nicht zur Befriedigung aller Gläubiger von Überweisungen aus der Ostfiliale aus, so mußten die Überweisungen nach der zeitlichen Reihenfolge der bei der Ostfiliale zugunsten der Westfiliale stattgefundenen Gutschriften berücksichtigt werden, nicht nach der Reihenfolge des Einganges der Überweisungen bei der Westfiliale. Das gegenteilige Verfahren der Westfiliale kann nicht als durch Rechtsirrtum entschuldigt angesehen werden.*)

IBRRS 1952, 0009

BGH, Urteil vom 18.03.1952 - I ZR 77/51
1. Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, daß die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, daß er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat.2. § 377 HGB legt dem Käufer keine "Untersuchungspflicht" in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs. 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, daß die für die ordnungsmäßige Untersuchung erforderliche Frist maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist. An der Rechtsprechung des RG (RGZ 96, 175 ff) wird festgehalten.*)

IBRRS 1952, 0095

BGH, Urteil vom 13.03.1952 - IV ZR 130/51
Eine im Zug einer Preiserhöhung von den zuständigen staatlichen Organen erlassene Anordnung, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen, durch staatliche Subventionen niedrig gehaltenen Preis und dem neuen erhöhten Preis für die noch vorhandenen billig eingekauften Bestände abzuführen ist, stellt einen den öffentlichen Recht angehörigen Akt dar, auch wenn der Staat selbst die Gegenstände, die von der Preiserhöhung betroffen werden, im Rahmen privat-rechtlicher Verträge geliefert hat. Für eine Klage auf Rückerstattung der auf Grund einer solchen Anordnung gezahlten Beträge ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben.*)

IBRRS 1952, 0094

BGH, Urteil vom 13.03.1952 - IV ZR 101/51
Bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Verfügung des Vorerben ist die ganze Verfügung unwirksam.Trifft ein Vorerbe zugunsten eines von mehreren Nacherben eine unentgeltliche Verfügung und wird er auch seinerseits von den Nacherben beerbt, so kann sich der Nacherbe, zugunsten dessen die unentgeltliche Verfügung getroffen worden ist, nicht mit Erfolg auf §185 Abs. 2 BGB berufen; es steht dem §2063 Abs. 2 BGB entgegen.*)

IBRRS 1952, 0079

BGH, Urteil vom 13.03.1952 - III ZR 212/51
§836 BGB findet auch auf Ruinengrundstücke Anwendung.Der Verwalter eines Grundstücks, der, keine eigenen Befugnisse hinsichtlich des verwalteten Grundstücks hat, der selbständig keine den Bau, Abbruch oder die Erhaltung einer Ruine betreffenden Massnahmen treffen kann und dem keine Verfügung über irgendwelche Mittel für das verwaltete Anwesen zusteht, wird in der Regel nicht als unterhaltungspflichtig im Sinne des §838 BGB anzusehen sein.*)

IBRRS 1952, 0124

BGH, Urteil vom 12.03.1952 - I ZR 90/51
Bei Getreideimporten, bei denen Konnossemente gezeichnet sind, kann eine Freigabeerklärung des Empfängers vor Rückgabe der Konnossemente den Auslieferungsanspruch nicht wirksam übertragen. Eine Eigentumsübertragung ist in diesem Falle nur durch Übergabe der Ware, nicht aber im Wege des §931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches möglich. Ist die Auslieferung vor dem 20.6.1948 freigegeben, die Ware aber erst nach dem 20.6. übergeben worden, so ist der Kaufvertrag erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe erfüllt.*)

IBRRS 1952, 0093

BGH, Beschluss vom 11.03.1952 - IV ZB 99/51
Nach Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG kann das Gericht auch über aussergerichtliche Kosten des Verfahrens entscheiden.*)

IBRRS 1952, 0092

BGH, Beschluss vom 11.03.1952 - IV ZB 16/52
Stellt die Partei, nachdem ihr das Armenrecht verweigert war, innerhalb der Frist des §234 ZPO einen erneuten Armenrechtsantrag, so wird dadurch die durch den früheren Beschluss in Lauf gesetzte Frist des §234 ZPO weder gehemmt noch unterbrochen. Bleibt das zweite Armenrechtsgesuch erfolglos, dann kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn inzwischen die Frist des §234 ZPO verstrichen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Partei der Meinung sein konnte, ihr werde das Armenrecht auf das wiederholte Armenrechtsgesuch erteilt.*)

IBRRS 1952, 0078

BGH, Urteil vom 10.03.1952 - III ZR 292/51
Ist ein Unfall in einem mit Kraftfahrzeugen betriebenen Verkehrsunternehmen auf das Verhalten eines zur Überwachung des Fährbetriebs bestellten Aufsichtsbeamten zurückzuführen, so kann das Unternehmen die Haftung nicht mit der Begründung ablehnen, der Aufsichtsbeamte sei ein "nicht bei dem Betriebe beschäftigter Dritter".*)

IBRRS 1952, 0091

BGH, Beschluss vom 08.03.1952 - IV ZB 10/52
§18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG ist weit auszulegen und findet nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlichrechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf solche nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände Anwendung, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft, sondern um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt.*)

IBRRS 1952, 0008

BGH, Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 45/50, IV ZR 16/51
1. a) Zum Bestände des Nachlasses gehören auch solche Gegenstände, an denen der Erblasser hei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat. Auch solche Gegenstände sind in dem dem Pflichtteilsberechtigten vorliegenden Bestandsverzeichnis aufzuführen.*)
2. b) Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mitgeteilten Bestandsverzeichnisses verlangen, wenn dieser eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen auf Grund eines Rechtsirrtums zunächst nicht aufgeführt hat.*)
3. c) Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen; gehört ein Geschäftsunternehmen zum Nachlass, so können, um den inneren Wert festzustellen, geeignete Unterlagen (z.B. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefördert werden.*)
4. Wer in den Tatsacheninstanzen nur vorgetragen hat, er sei pflichtteilsberechtigt, kann im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, er sei bei richtiger Auslegung erbberechtigt.*)
5. Bringt ein Ehemann ein zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörendes Geschäft in eine OHG ein und erwirbt nur er - nicht seine Frau - einen Anteil an der OHG, so liegt darin keine unzulässige Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut.*)

IBRRS 1952, 0090

BGH, Urteil vom 28.02.1952 - IV ZR 86/51
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb des Grundstückseigentums kann die Auflassung der Eintragung im Grundbuch nachfolgen. Die Auflassung bewirkt die Rechtsänderung nur dann, wenn sie mit der vorher-gehenden Eintragung inhaltsgleich ist. Daran fehlt es, wenn ein Miterbe auf Grund eines unrichtigen Erbscheines fälschlich die Eintragung als Alleineigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle des Erblassers erlangt hat, das Eigentum aber durch Auflassung der Miterben als der wahren Eigentümer (zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses) erhalten soll. Das Eigentum kann in diesem Fall nur dann auf ihn übergehen, wenn er nochmals als Eigentümer (auf Grund der Auflassung) eingetragen wird.*)

IBRRS 1952, 0089

BGH, Urteil vom 28.02.1952 - IV ZR 59/51
Die Nichtausübung des Fragerechts nach §139 ZPO kann nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, dass das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, dass die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat.*)

IBRRS 1952, 0123

BGH, Urteil vom 26.02.1952 - I ZR 65/51
Die Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich nicht auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird. Das Gericht ist aber auch im Rahmen des §286 ZPO befugt, neben anderen Umständen das eigene Vorbringen der beweispflichtigen Partei zu würdigen, ohne genötigt zu sein, die Partei nach §448 ZPO zu vernehmen.*)

IBRRS 1952, 0099

BGH, Urteil vom 21.02.1952 - IV ZR 103/51
Umstände, die nur mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, gehören nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des §119 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 149, 239). Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes als solcher nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des §119 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. RG JW 1912, 525; RGHZ 1926, 742; RG HRR 1932 Nr. 224).a) Die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB nicht vorliegen (i.A. an die st. Rspr d. RG, vgl. RGZ 152, 403).*)

IBRRS 1952, 0077

BGH, Urteil vom 21.02.1952 - III ZR 27/50
Mit der am 24. Oktober 1945 erfolgten Übernahme in die Regierungsbezirkspolizei schieden die Gemeindepolizeibeamten aus den Diensten der Gemeinden aus. Die Gemeinden hörten auf, "Anstellungskörperschaft" zu sein, obwohl sie noch bis zum 31. März 1946 mit den sämtlichen Polizeikosten auch die Lasten der Besoldung der von der Regierungsbezirkspolizei übernommenen Beamten zu tragen hatten (entschieden für einen Fall aus dem Regierungsbezirk Köln).*)

IBRRS 1952, 0122

BGH, Urteil vom 15.02.1952 - I ZR 42/50
Eine freiwillige Befriedigung des Gegners durch den Rechtsmittelkläger, die das Rechtsmittel unzulässig werden läßt (vgl. Nr. 2), ist nicht gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger auf Grund eines Umstandes gezahlt hat, der erst nach Einlegung des Rechtsmittels eingetreten ist, für den Fall dessen Vorliegens der Rechtsmittelkläger schon in der Vorinstanz die Klageforderung anerkannt hatte und dessen bisheriges Fehlen es dem Rechtsmittelkläger unmöglich gemacht hatte, die Klageforderung so, wie er sie anerkannt hatte, zu befriedigen.*)

IBRRS 1952, 0101

BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 63/51
Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklung reicht zur Annahme des Wegfalls des Rechtsgrundes nur aus, wenn bei billiger Abwägung der Belange der Vertragsparteien im Hinblick auf den mit einem Vertrage bezweckten Erfolg die Unübersichtlichkeit einem dauernden Wegfall gleichzuachten ist.Bei einer Schenkung unter einer Auflage regeln sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage grundsätzlich nicht nach §812 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach §527. Vom Beschenkten nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage gibt daher dem Schenker noch kein Rückforderungsrecht.*)

IBRRS 1952, 0100

BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 181/51
Das Maß der Schuld des Scheidungsklägers an der Zerrüttung der Ehe ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit, sondern auch für die Frage, der Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich. Dies ergibt sich nicht aus dem hier nicht durchgreifenden Gesichtspunkt der Unstatthaftigkeit einer Belohnung, oder der Notwendigkeit einer Bestrafung des schuldigen Teils, sondern aus dem Gedanken, daß das Unrecht, das der Verletzende dem anderen Teil zugefügt hat, ihn mit einer Verantwortung für diesen belädt und daher seine sittliche Bindung an ihn, auch bei Zerstörung des seelischen Bandes, bestehen läßt.*)

IBRRS 1952, 0121

BGH, Urteil vom 12.02.1952 - I ZR 98/51
Die Grundsätze von Treu und Glauben sind auch im Rahmen des §150 Abs. 2 BGB anzuwenden. Sie erfordern, daß der Empfänger einer Bestellung, wenn er von dem Vertragswillen des Bestellers abweichen will, dies in seiner Bestellungsannahme klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Fügt der Besteller der Bestellung seine Einkaufsbedingungen bei und erklärt er in ihnen von vornherein, abweichende Bedingungen des Lieferers sollten nur gelten, wenn sie von ihm, dem Besteller, schriftlich anerkannt würden, so genügt es nichts daß der Lieferer in der Bestellungsannahme nur allgemein einfügt: "im übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen". Aus einem Schweigen des Bestellers hierauf ist in einem solchen Falle keine Zustimmung zu den allgemeinen Bedingungen des Lieferers zu entnehmen. Liefert dieser trotz des Schweigens des Bestellers, so ist der Vertrag zu dessen Bedingungen zustande gekommen.*)

IBRRS 1952, 0076

BGH, Urteil vom 07.02.1952 - III ZR 30/50
Die öffentliche Kasse trägt die Gefahr für die Übermittlung der Beamtengehälter, wenn diese nicht in bar an der Kasse gezahlt, sondern überwiesen werden.*)

IBRRS 1952, 0075

BGH, Beschluss vom 07.02.1952 - III ZR 177/51
Zum Zwecke der Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, deren Abänderung gemäss §323 ZPO begehrt wird, können vom Revisionsgericht nur in entsprechender Anwendung des §769 ZPO einstweilige Anordnungen erlassen werden.*)

IBRRS 1952, 0074

BGH, Urteil vom 04.02.1952 - III ZR 99/51
1. Beim Überholen muß dann ein Warnzeichen abgegeben werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles der vor dem Überholenden befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet erscheint.2. Eine teilweise Rücknahme einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz des dem Geschädigten entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens ist nicht darin zu erblicken, daß der Antrag dahin eingeschränkt wird, die Feststellung solle nur insoweit erfolgen, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.*)

IBRRS 1952, 0102

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - IV ZR 70/51
Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 1, 109 an, dass die Umstellung einer persönlichen Forderung sich in der Regel nach dem Währungsrecht des Gebiets richtet, in dem der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform gewohnt hat.Wird eine Erbauseinandersetzungsforderung "als Darlehen gestundet", so wird mit dieser Abrede die Schuld im Zweifel nur umgewandelt, nicht umgeschaffen. Sie bleibt daher weiterhin eine im Verhältnis 1 : 1 umzustellende Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung.*)

IBRRS 1952, 0088

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - IV ZR 5/50
Ist die Anfechtungsfrist des §1594 BGB durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt, so kann die Anfechtung Rechtsmißbrauch sein, wenn der Ehemann eine lange Zeit verstreichen läßt, in der er zum Ausdruck bringt, daß er das Kind als sein Kind gelten lassen wolle und in dieser Zeit enge innere Beziehungen zwischen ihm und dem Kind entstanden sind, die für das Seelenleben des Kindes bedeutungsvoll geworden und von der Einstellung des Kindes zu dem Kläger als Vater beeinflußt sind, und wenn die Grundlage dieser Einstellung nicht mehr ohne seelische Erschütterungen für das Kind zerstört werden kann.*)

IBRRS 1952, 0073

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - III ZR 29/50
Mitteilung der Inanspruchnahme, auch der Inanspruchnahme zur Verfügung, an den Besitzer genügt.Eine Beorderung, die nicht erkennen läßt, ob die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zur Verfügung erfolgt, ist nichtig.*)

IBRRS 1952, 0072

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - III ZR 131/51
Wird bei einer zulässig erhobenen positiven Feststellungsklage während des Prozesses die Leistungsklage möglich, so braucht der Kläger regelmässig nicht von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Wenn aber im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde und durch diesen Übergang auch nicht der Verlust einer Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruchs eintritt, muß zur Leistungsklage übergegangen werden.Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 420 [426]), daß der Haftungsausschluß der Post in §29 TO auf Schäden aus dem eigentlichen Telegrafendienst beschränkt ist, wird übernommen.*)

IBRRS 1952, 0120

BGH, Urteil vom 18.01.1952 - I ZR 105/51
Die Vorschrift des §384 Abs. 3 HGB ist nachgiebiges Recht und kann insbesondere durch Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden.Die Westfiliale einer Großbank handelt schuldhaft und kann sich auf entschuldbaren Rechtsirrtum nicht berufen, wenn sie die Auskehrung des Verkaufserlöses von Kundenpapieren verweigert, obwohl der Erlös ihr von ihrer Berliner Zentrale gutgeschrieben worden ist und sie von der Gutschrift in einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, in welchem sie über ihr Guthaben bei der Zentrale noch vor der Bankensperre im Osten hatte verfügen können. Zur Erlangung der Kenntnis von der Gutschrift ist der Eingang der üblichen Buchungsnachricht nicht unbedingt erforderlich, die Kenntnis kann auch nach Lage des Falles auf anderem Wege, z.B. durch die Tagesauszüge, erlangt sein.*)

IBRRS 1952, 0071

BGH, Urteil vom 14.01.1952 - III ZR 49/51
ohne amtlichen Leitsatz
