Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 1952, 0166
BGH, Beschluss vom 14.07.1952 - IV ZB 41/52
Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht angenommen werden, wenn die Partei in der irrigen Annahme, die Frist sei noch nicht abgelaufen, Berufung eingelegt hat.Es bleibt dahingestellt, ob im Rahmen der Entscheidung RGZ 169, 196 die Wiedereinsetzung auch ohne einen dahingehenden Antrag zu erteilen ist. Sie kann jedenfalls dann nicht erteilt werden, wenn sich aus den Akten nicht offensichtlich ergibt, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind.*)

IBRRS 1952, 0115

BGH, Urteil vom 14.07.1952 - IV ZR 64/52
Die Berufung ist auch dann ordnungsgemäss begründet, wenn in der Berufungsschrift stillschweigend auf die Begründung eines von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Armenrechtsgesuchts Bezug genommen wird.Ein Altersunterschied von 11 Jahren zwischen der älteren Ehefrau und dem Ehemann steht der Aufrechterhaltung der Ehe nicht entgegen, wenn die Ehe 20 Jahre ungetrübt bestanden hat. Der Widerspruch kann aber unbeachtlich sein, wenn auch die Beklagte sich innerlich gänzlich von ihrer Ehe gelöst hat. Dafür kann sprechen, dass sie sich während 8-jähriger Trennung überhaupt nicht mehr um ihren Ehegatten gekümmert, vielmehr selbst Anstalten getroffen hat, die Scheidung der Ehe zu erreichen, und hiervon nur abgesehen hat, weil die Ehegatten sich über die Verteilung des Hausrats nicht einigen konnten.*)

IBRRS 1952, 0069

BGH, Urteil vom 14.07.1952 - III ZR 267/51
Bei einem Zusammenstoss zwischen Kraftfahrzeug und Eisenbahn ist dem Eisenbahnunternehmer die Berufung auf höhere Gewalt nicht verwehrt.Ist ein Kraftfahrzeug bei der Benutzung eines schienengleichen Übergangs auf den Bahngleisen stehen geblieben und kann das Stehenbleiben nach Lage der Sache nur auf Mängel des Fahrzeugs oder unsachgemässe Bedienung seiner Einrichtungen durch den Kraftfahrzeugführer zurückzuführen sein, so ist die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs erhöht.Auf einer Bahnstrecke mit starkem Verkehr ist stets mit dem Herannahen von Zügen zurechnen, so dass sich die Insassen eines beim Überqueren der Bahn auf den Gleisen stehen gebliebenen Fahrzeugs nie darauf verlassen dürfen, es werde in der nächsten Zeit kein Zug herankommen.*)

IBRRS 1952, 0038

BGH, Beschluss vom 12.07.1952 - V ZR 30/51
An den Grundsätzen der Entscheidung RGZ 33,1 ist festzuhalten. Für die Anwendung des § 8 ZPO genügt es bei der Herausgabeklage, wenn in ihr ein bestimmtes Mietverhältnis als nicht bestehend erklärt und die Klage mit darauf gestützt ist, auch wenn nicht ausdrücklich angegeben ist, der Beklagte behaupte den Rechtsbestand.*)

IBRRS 1952, 0140

BGH, Urteil vom 11.07.1952 - I ZR 36/52
Die Einwilligung des Eigentümers in die Vernichtung seines Eigentums schließt die Widerrechtlichkeit der Eigentumsverletzung aus, soweit die Einwilligung nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Bei der irrtümlichen Annahme der Einwilligung des Verletzten entfällt ein die Schadensersatzpflicht begründendes Verschulden im Sinn des §823 BGB nur dann, wenn der Irrtum selbst nicht auf Fahrlässigkeit beruht (RGZ 68, 431; BGHZ 3, 270 [281]).*)

IBRRS 1952, 0139

BGH, Urteil vom 11.07.1952 - I ZR 155/51
Die vorbeugende Unterlassungsklage setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese wird in der Regel nicht schon durch eine tatsächliche Einstellung der Rechtsverletzung ausgeschlossen, solange der Verletzer seine Unterlassungspflicht nicht anerkennt, sondern auf der materiellen Abweisung des Unterlassungsanspruches beharrt. Das schliesst nicht aus, dass andere Tatumstände eine Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen können, namentlich dann, wenn der Abweisungsantrag nur auf das Nichtvorliegen der Wiederholungsgefahr gestützt wird.*)

IBRRS 1952, 0052

BGH, Urteil vom 09.07.1952 - II ZR 281/51
1. ) Beim Verkauf von Holz im Walde geht der Besitz nicht schon mit der blossen Überweisung des Holzes, sondern erst mit der hinzutretenden Abfuhrerlaubnis auf den Säufer über.2.) Die Verbindlichkeit des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG ist auch dann als bewirkt anzusehen, wenn vor dem Währungsstichtag die Abfuhrerlaubnis in anderer Weise als durch Aushändigung des in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Holzabgabescheines erteilt ist.*)

IBRRS 1952, 0165

BGH, Beschluss vom 07.07.1952 - IV ZB 57/52
Mit der Versagung des Armenrechts ist die Mittellosigkeit als Hinderungsgrund i.S. des §233 ZPO entfallen. Der armen Partei ist dann nur noch ein Zeitraum von 1 bis 2 Tagen zuzubilligen, um sich zu überlegen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will und einem Anwalt diesen Auftrag zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt die Frist des §234 ZPO zu laufen.*)

IBRRS 1952, 0164

BGH, Beschluss vom 07.07.1952 - IV ZB 55/52
Die nach §620 ZPO für eine bestimmte Zeit angeordnete Aussetzung des Verfahrens endigt von selbst mit dem Ablauf des in dem Beschluß genannten Zeitraums. Mit dieser Endigung beginnen die Fristen, deren Lauf nach §249 ZPO aufgehört hatte (hier Berufungsbegründungsfrist), neu zu laufen, ohne daß es einer förmlichen Aufnahme nach §250 ZPO oder eines Gerichtsbeschlusses über den Fortgang des Verfahrens bedarf.*)

IBRRS 1952, 0163

BGH, Urteil vom 03.07.1952 - IV ZR 47/52
Ist eine Minderjährige zu einem Mann in Liebesbeziehungen getreten, haben beide einander ein ernstliches Eheversprechen gegeben, können sie aber dieses Versprechen zunächst nicht einlösen, weil der Vater, dem die wirtschaftliche Stellung des Mannes nicht zu seiner Familie passt, die Heiratsgenehmigung verweigert, und zieht deswegen die Minderjährige zu der Familie des Mannes, um dort ihre Volljährigkeit abzuwarten und dann zu heiraten, so kann die Fortsetzung des Liebesverhältnisses bis zur Eheschliessung jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr als unsittlicher Lebenswandel angesehen werden, in dem die Minderjährige Mutter eines von dem Mann empfangenen Kindes geworden ist und damit für sie die sittliche Pflicht entstand, alles zu tun, um das Verhältnis mit dem Vater des Kindes sobald wie möglich zu legalisieren.*)

IBRRS 1952, 0068

BGH, Urteil vom 03.07.1952 - III ZR 342/51
Der mit Rücksicht auf den schlechten Zustand des Kraftwagens erklärte ausdrückliche Haftungsausschluss gegenüber einem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast bezieht sich in der Regel auf alle aus dem mangelhaften Zustand des Kraftwagens hervorgehenden Schäden, ohne dass diese im Einzelnen dem Fahrgast mitgeteilt worden sein müssten. Der Haftungsausschluss kann in solchen Fällen auch grobe Fahrlässigkeit umfassen. Ein etwaiger Irrtum des Fahrgastes über Art und Umfang der Mängel des Wagens kann unter Umständen eine Anfechtung der Haftungsverzichtserklärung des Fahrgastes begründen. Der Sachverhalt ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrers bei Abschluss der Haftungsausschlussabrede zu prüfen, wenn der Fahrer ihm bekannte ungewöhnliche Mängel des Fahrzeugs nicht hervorgehoben hat, von denen er erkennen musste, dass sie für den Haftungsverzicht des andern Teils von ausschlaggebender Bedeutung sein werden. Insoweit kann auch ein Mitverschulden des Fahrgastes durch Unterlassung entsprechender Fragen in Betracht kommen.*)

IBRRS 1952, 0162

BGH, Beschluss vom 02.07.1952 - IV ZB 48/52
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei genügt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er das Urteil mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Urteilszustellung an einen in Gebiet der Bundesrepublik wohnenden Korrespondenzanwalt durch einfachen Brief übersendet.Auch wenn dem Korrespondenzanwalt bekannt ist, dass ein Urteil verkündet ist, so kann er sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmächtigte ihn das zugestellte Urteil rechtzeitig übersenden wird, Besondere Rückfragen seinerseits nach den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils braucht er nicht zu halten. Es genügt, wenn er, um den Rechtsstreit in Auge zu behalten, eine Dreimonatsfrist verfügt.*)

IBRRS 1952, 0161

BGH, Beschluss vom 02.07.1952 - IV ZB 38/52
Im Verfahren nach der 6. DVO zum Ehegesetz (Hausratsverordnung) ist §176 ZPO anzuwenden, wenn der beteiligte Ehegatte seinem Bevollmächtigten uneingeschränkte Vollmacht erteilt und dies dem Gericht angezeigt hat.*)

IBRRS 1952, 0160

BGH, Beschluss vom 02.07.1952 - IV ZB 37/52
Auch Wohnungen in beweglichen Wohngelegenheiten fallen unter §1 HausratsVO. Auf sie ist §3 HausratsVO anwendbar.*)

IBRRS 1952, 0136

BGH, Urteil vom 30.06.1952 - III ZR 277/51
Ein Brand, der durch unachtsames Ausschütten glühender Asche von dem zum Kaffeekochen benutzten Ofen eines Stellwerks durch Risenbahnbedienstete entstanden ist, führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus §1 SachschadG gegen den Eisenbahnunternehmer.*)

IBRRS 1952, 0051

BGH, Urteil vom 28.06.1952 - II ZR 263/51
Auch bei einem in erster Reihe auf Leistung von Diensten gerichteten Vertrage können die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbaren, dass bei fristloser Kündigung durch den Dienstberechtigten Ansprüche gemäss § 649 BGB erhoben werden dürfen.*)

IBRRS 1952, 0045

BGH, Urteil vom 28.06.1952 - II ZR 274/51
Wird das Armenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt, so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe hierfür dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere, dass der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte - trotzdem er später das Rechtsmittel auf eigene Kosten verfolgt - und wegen dieser wenigstens subjektiven berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war.*)

IBRRS 1952, 0037

BGH, Urteil vom 27.06.1952 - V ZR 51/51
Die Stellen, denen die Ausübung der Rechte aus den Umstellungsgrundschulden übertragen ist, sind grundsätzlich ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.*)

IBRRS 1952, 0159

BGH, Urteil vom 26.06.1952 - IV ZR 54/52
Eine Ehefrau, die in dem Handelsgeschäft ihres Ehemanns mitarbeitet und durch ihre Mitarbeit zur Entwicklung des Geschäfts beigetragen hat, braucht diese Mitarbeit nicht deswegen aufzugeben, weil der Ehemann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigen will. Sie kann vielmehr von ihrem Ehemann verlangen, dass dieser der Geliebten das Betreten der Geschäftsräume verbietet. Gegen die Geliebte hat sie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.*)

IBRRS 1952, 0158

BGH, Urteil vom 26.06.1952 - IV ZR 227/51
Die Ehefrau ist durch Art. 6 GrundG gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe, insbesondere in die Ehe- und Familienwohnung geschützt. Sie kann einen solchen Eingriff in ihr Recht auf diesen Bereich mit einer Klage gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin auf Beseitigung der dadurch bewirkten Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen abwehren.*)

IBRRS 1952, 0003

BGH, Urteil vom 26.06.1952 - IV ZR 222/51
Für die Frage, ob eine Urkunde für den Restitutionskläger ein günstigeres Ergebnis herbeigeführt haben würde, kann außer der Urkunde nur der im Vorprozeß vorgetragene Prozeßstoff berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn die Restitutionsklage zulässigerweise auf eine Urkunde gestützt wird, die erst nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß errichtet worden ist.*)

IBRRS 1952, 0157

BGH, Beschluss vom 25.06.1952 - IV ZB 39/52
Über den Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach §48 WBG hat nicht die Prüfstelle, sondern die Kammer für Wertpapierbereinigung zu entscheiden.Lieferbarkeitsbescheinigungen können nach §48 WBG auch ausgestellt werden, wenn es sich um fällige Schuldverschreibungen handelt.*)

IBRRS 1952, 0135

BGH, Urteil vom 25.06.1952 - I ZR 157/51
An der Rechtsprechung des RG betreffend das Verhältnis des §898 RVO zum §1542 RVO (RGZ 157, 342) ist festzuhalten.*)

IBRRS 1952, 0050

BGH, Urteil vom 25.06.1952 - II ZR 295/51
Ist die auf Grund eines Werklieferungsvertrages geschuldete Sache infolge eines von keinem der Vertragschliessenden zu vertretenden Umstands untergegangen und eine Ersatzlieferung unmögliche, so ist eine vom Besteller geleistete Anzahlung zurückzuzahlen. Ein Wegfall der Bereicherung insofern kommt nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Leistung der Anzahlung und dem erlittenen Vermögensverlust besteht.Der Wegfall der Bereicherung kann nicht dahin führen, dass der Besteller wirtschaftlich auf dem Umweg über die Anzahlung die Gefahr für den Untergang der Sache, die nach Gesetz und Vertrag zu Lasten des Unternehmers geht, trägt.*)

IBRRS 1952, 0134

BGH, Urteil vom 23.06.1952 - III ZR 168/51
Der Hersteller von maschinellem Gerät ist nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen schadensersatzpflichtig, wenn infolge einer die Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauweise, die sich bei sorgfältiger Ausnutzung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer verletzt wird.Ein für Körperverletzungen ursächlicher Mangel der Bauweise kann auch darin liegen, dass die für das einwandfreie Arbeiten des Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert wird. Ein solcher Mangel ist namentlich gegeben, wenn Fehler der Bedienung durch die Bauweise in vermeidbarer Weise begünstigt werden, insbesondere wenn die richtige Wirkungsweise des Gerätes infolge seiner Bauart nicht hinreichend überwacht werden kann.*)

IBRRS 1952, 0133

BGH, Urteil vom 20.06.1952 - I ZR 22/52
Ein Schiff, das ohne Fahrt über Grund zu machen, nur mit langsam laufender Maschine, den Ebbstrom totlaufend, auf ein anderes Schiff, das Fahrgäste von ihm im übernehmen soll, wartet, ist rechtlich im Verhältnis zu einem anderen Schiff, das Fahrt über den Grund macht und seitlich heranfährt, einem stilliegenden Schiff gleichzuachten.Stößt daß andere Schiff beim Heranfahren mit ihm zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Schiffers des heranfahrenden Schiffes.*)

IBRRS 1952, 0034

BGH, Urteil vom 20.06.1952 - V ZR 12/51
Dem Mieter, dem der vertragsmässige Gebrauch der gemieteten Sache durch das Recht eines Dritten entzogen worden ist, stehen Schadensersatzansprüche nur dann nicht zu, wenn ihm bei Abschluss des Mietvertrags das Recht des Dritten bekannt war. Dazu reicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Rechtsmangel folgt, nicht aus, wenn der Mieter falsche rechtliche Schlußfolgerungen zog und deshalb über das Recht des Dritten im Irrtum war. Das Wissen des Mieters, dass ein Dritter Ansprüche auf die Mietsache erhebe, die der Mieter aber für unbegründet hält, bedeutet nicht, dass der Mieter diese Ansprüche kannte.*)

IBRRS 1952, 0156

BGH, Urteil vom 19.06.1952 - IV ZR 211/51
Haben Eheleute vor der Eheschliessung vereinbart, sich alsbald nach der Heirat scheiden zu lassen, hat dann aber einer der Gatten eine Scheidung abgelehnt und klagt darauf - nach Ablauf der 3-Jahresfrist - der andere auf Scheidung gemäss §48, so hat die voreheliche, wegen Sittenwidrigkeit nichtige Scheidungsvereinbarung bei der Prüfung der Fragen nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Gatten ausser Betracht zu bleiben. Andererseits darf die Verwerflichkeit dieser Vereinbarung nicht als Umstand Bewertet werden, der für die Aufrechterhaltung der Ehe spräche.*)

IBRRS 1952, 0132

BGH, Urteil vom 19.06.1952 - III ZR 217/50
Wer durch eine unerlaubte Handlung ein mit einer Reichsmarkhypothek belastetes Grundstück vor der Währungsreform erworben hat und Schadensersatz durch Rückübereignung des Grundstücks leisten muß, ist berechtigt, wenn er die Hypothek vor der Währungsreform abgelöst hat und diese inzwischen gelöscht worden ist, vor der Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf diesem eine Hypothek oder Grundschuld zu den alten Zins- und Zahlungsbedingungen in Höhe von einem Zehntel des Reichsmarkbetrages der ursprünglich eingetragenen Hypothek eintragen zu lassen. Eine höhere Hypothek darf der Erwerber auch dann nicht eintragen lassen, wenn er Miterbe des inzwischen verstorbenen Veräußerers ist und das Grundstück an die Erbengemeinschaft zu übereignen hat.*)

IBRRS 1952, 0131

BGH, Urteil vom 16.06.1952 - III ZR 142/50
Im Falle des §836 BGB hat der Geschädigte nur die rein objektiven Voraussetzungen für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen "mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks", Einsturz und Schadenseintritt darzutun. Demgegenüber hat der Grundstücksbesitzer den Entlastungsbeweis zu führen, daß er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde.*)

IBRRS 1952, 0006

BGH, Urteil vom 13.06.1952 - I ZR 158/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0130

BGH, Urteil vom 05.06.1952 - III ZR 150/51
Im Falle der Tötung der Ehefrau sind bei Bemessung der dem Ehemann nach §845 zustehenden Geldrente die Kosten der Unterbringung der Hilfskraft insoweit zu berücksichtigen, als hierdurch zusätzliche Aufwendungen entstehen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Ersatzberechtigte der Hilfskraft einen Raum überlässt, den er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig hätte nutzen, z.B. vermieten können.*)

IBRRS 1952, 0155

BGH, Beschluss vom 04.06.1952 - IV ZB 43/52
Das Mandat des Anwalts des ersten Rechtszuges endet jedenfalls in dem Augenblick, wo dieser der Partei das mit Rechtskraftzeugnis versehene Urteil übersendet. Holt die Partei danach von dem Anwalt einen Rechtsrat ein, weil sie das Urteil noch anfechten will, so wird damit ein Vertretungsverhältnis im Sinne des §232 ZPO nicht begründet. Ein Verschulden des Anwalts bei dieser Auskunft hat die Partei sich nicht zurechnen zu lassen.*)

IBRRS 1952, 0049

BGH, Urteil vom 30.05.1952 - II ZR 211/51
Ist eine Klage in zulässiger Weise in Form der Eventualhäufung dahin erhoben, dass die Leistung gleichwertiger Ersatzgeräte und für den Fall, dass diese Leistung dem Beklagten nicht zumutbar sei, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt wird, so hat das Gericht in jedem Fall zunächst über den ersten Antrag und nur für den Fall, dass dieser unbegründet ist, über den zweiten Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung ist in beiden Fällen stets ohne Zufügung einer Bedingung zu treffen.*)

IBRRS 1952, 0154

BGH, Urteil vom 29.05.1952 - IV ZR 224/51
Wird in einer Berufungsschrift, die den Erfordernissen einer Berufungseinlegung nach §518 ZPO genügt, die Bitte ausgesprochen, die Berufung erst nach Bewilligung des gleichzeitig beantragten Armenrecht in den Geschäftsgang zu nehmen, so ist dies nicht eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufung. Mit dieser Bitte wird nur zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsmittelkläger zunächst eine Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts begehrt und sich für den Fall der Verweigerung die Zurücknahme seiner Berufung vorbehält.*)

IBRRS 1952, 0153

BGH, Beschluss vom 29.05.1952 - IV ZB 30/52
Ist unter den Parteien streitig, ob ein Grundpfandrecht und die durch es gesicherte Forderung nach §1 Abs. 1 oder §2 der Verordnung umgestellt ist, so ist in dem Verfahren nach §6 über alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu befinden, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Höhe des Umstellungsbetrages davon abhängt, wem das Grundpfandrecht zusteht. Die Entscheidung hierüber bindet die Gerichte und alle Beteiligten.Der Streit darüber, ob ein Grundpfandrecht rechtsgültig bestellt ist, ist grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. In Ausnahmefällen kann aber auch das Umstellungsgericht darüber entscheiden, so wenn lediglich eine Rechtsfrage im Streit ist, die aber bereits von der Rechtsprechung eindeutig entschieden ist.Zur Frage der Bezeichnung des Gläubigers im Grundbuch.*)

IBRRS 1952, 0129

BGH, Urteil vom 29.05.1952 - III ZR 229/51
Ein ehemaliger Reichsbeamter, dessen frühere Dienststelle sich nicht im Bundesgebiet befunden hat und deren Aufgaben von einem Lande der jetzigen Bundesrepublik nicht übernommen worden sind, kann jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Mai 1951 einen Anspruch auf Zahlung von Ruhegehaltsbezügen gegen ein Land der französischen Besatzungszone nicht aus dem sogenannten Kassenprinzip herleiten.*)

IBRRS 1952, 0048

BGH, Urteil vom 28.05.1952 - II ZR 146/51
Unwirksamkeit eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB liegt nicht vor, wenn der einem Vergleich zugrunde gelegte der Wirklichkeit nicht entsprechende Sachverhalt lediglich in Rechtssätzen besteht, irgendwelche Tatsachen aber nicht umschliesst.*)

IBRRS 1952, 0010

BGH, Urteil vom 28.05.1952 - II ZR 253/51
Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, dass sich auch bei einem durch die beiderseitigen Leistungen erfüllten Warenumsatzgeschäft Nachwirkungen ergeben können, insbesondere die Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte.*)

IBRRS 1952, 0128

BGH, Urteil vom 26.05.1952 - III ZR 73/51
Ist ein dem Geschädigten erwachsener Verdienstausfall ausser auf einen Unfall auch noch auf andere selbständige Ursachen zurückzuführen, für die der Schädiger nicht haftbar gemacht werden kann, so kann das Gericht eine Zerlegung des jetzt vorhandenen Gesamtschadens entsprechend diesen Ursachen vornehmen. Dem Geschädigten ist als auf den Unfall zurückzuführenden Verdienstausfall ein gemäss §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzusetzenden Hundertsatz des gesamten Verdienstes zuzubilligen, den er gehabt hätte, wenn keine der den Schaden herbeiführenden Ursachen eingetreten wäre (vgl. RG HRR 1931, 824).*)

IBRRS 1952, 0127

BGH, Urteil vom 26.05.1952 - III ZR 199/50
Die Bediensteten der Reichsautobahnen sind weder durch die anfänglich auf Grund von Anordnungen der Militärregierung noch später durch Art. 90 GrundG geregelte Verwaltung der Reichsautobahnen durch die Länder bezw. Selbstverwaltungskörperschaften allgemein in ein Bedienstetenverhältnis zu den Ländern bezw. Selbstverwaltungskörperschaften überführt worden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Überführung erfolgt ist.*)

IBRRS 1952, 0118

BGH, Urteil vom 26.05.1952 - III ZR 172/50
Hat die Bedarfsstelle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung die aufschiebend bedingte Zusage erteilt, für den Fall des Eintritts der Bedingung einen entsprechenden Ersatz zur Verfügung zu stellen, so ist darin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erblicken, auf die die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar sind.*)

IBRRS 1952, 0033

BGH, Urteil vom 23.05.1952 - V ZR 80/51
Die durch das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiG Bl. 87) geschaffenen Umstellungsgrundschulden sind bürgerlichrechtliche Grundschulden. Für Streitigkeiten über sie steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.*)

IBRRS 1952, 0047

BGH, Urteil vom 21.05.1952 - II ZR 114/51
1. ) Darlehenskonten von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft sind im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, während die Beteiligungskonten an der Umstellung des Gesellschaftskapitals in der DM-Eröffnungsbilanz teilnehmen.2.) Die Unterscheidung zwischen Darlehenskonten und Beteiligungskonten ist unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks, der für die Hingabe des überlassenen Geldes maßgeblich gewesen ist, vorzunehmen, die Bezeichnung der Konten ist für die Unterscheidung ohne Belang.*)

IBRRS 1952, 0087

BGH, Beschluss vom 20.05.1952 - III ZR 54/51
§83 des Gesetzes vom 11. Mai 1951 ist auch für die "ergänzenden Vorschriften" der Länder im Sinne des §63 Abs. 3 anwendbar.In Abweichung von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung kann auch bei Klage- oder Rechtsmittelzurücknahme eine Kostenentscheidung nach §83 des Gesetzes vom 11. Mai 1951 ergehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Antrag auf Kostenentscheidung nach §83 gleichzeitig mit der Klage- oder Rechtsmittelzurücknahme gestellt worden ist.Eine Erledigung "durch Erlass dieses Gesetzes" im Sinne des §83 liegt nur dann vor, wenn es sich um die gesetzliche Regelung einer Frage handelt, die gerade durch dieses Gesetz oder eine auf Grund des §63 Abs. 3 dieses Gesetzes ergangene "ergänzende Vorschrift" eines Landes geregelt und klargestellt werden sollte.*)

IBRRS 1952, 0152

BGH, Urteil vom 15.05.1952 - IV ZR 219/51
Führt die Ehefrau den Geschäftsbetrieb ihres durch die Besatzungsmacht plötzlich verhafteten Ehemanns weiter, dann übt sie in der Regel die tatsächliche Gewalt an den Geschäftsräumen und der Geschäftseinrichtung solange für ihren Ehemann als Besitzdienerin aus, bis sie durch Handlungen zu erkennen gibt, daß sie den Besitz nicht mehr für ihren Ehemann, sondern für sich selbst ausüben will. In der Kegel wird dann der Ehemann mittelbarer Besitzer bleiben, da von einem stillschweigend vereinbarten Besitzmittelungsverhältnis ausgegangen werden kann.Dem Anspruch des früheren Besitzers nach §1007 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kann der beklagte Besitzer eine Einrede nach §§1007 Abs. 3, 986 BGB entgegensetzen, wenn er jetzt Eigentümer der Sache ist und das Rechtsverhältnis, aus dem sich das Besitzrecht des früheren Besitzers ergab, nicht mehr besteht.*)

IBRRS 1952, 0046

BGH, Urteil vom 14.05.1952 - II ZR 256/51
Die Rechtswirksamkeit eines Lieferungsvertrages wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß der Lieferant mit dem Abschluß des Vertrages die Zugabeverordnung oder § 1 UWG verletzt.*)

IBRRS 1952, 0086

BGH, Urteil vom 08.05.1952 - III ZR 40/51
Die Verkehrssicherungspflicht für eine längs eines Wasserlaufes führende öffentliche Strasse trifft nicht für die Unterhaltung des Wasserlaufs verantwortliche Stelle, sondern den Träger der Strassenbaulast.Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, dass die Verkehrssicherungspflicht für eine öffentliche Strasse zwar auf dem öffentlichen Recht beruht, ihre Erfüllung jedoch keine Amtspflicht, sondern eine nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Verpflichtung darstellt.*)

IBRRS 1952, 0085

BGH, Urteil vom 08.05.1952 - III ZR 34/51
Wer auf Grund des §904 BGB in fremdes Eigentum eingreift, ist zu der sich daraus ergeben den Schadensersatzleistung gegenüber dem Eigentümer - selbst dahn verpflichtet, wenn er im Interesse eines anderen oder im öffentlichen Interesse gehandelt hat. Seine Haftung könnte nur entfallen, wenn er zu der Handlung von einem Dritten oder einer Behörde ausdrücklich beauftragt war.*)

IBRRS 1952, 0002

BGH, Beschluss vom 06.05.1952 - V ZB 1/52
Der Rangrücktritt einer nach einer Abgeltungslast entstandenen Umstellungsgrundschuld kann im Grundbuch eingetragen werden.*)
