Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7749 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 1952, 0019
BGH, Beschluss vom 09.12.1952 - VI ZB 4/52
Einer Versicherungsgesellschaft, die in einer Haftpflichtsache für ihren Versicherungsnehmer den Schriftwechsel mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, obliegt mit der Übernahme der Handakten des Anwalts die Pflicht zur Beobachtung der gerichtlichen Fristen. Beobachtet sie zur Verhinderung einer Fristversäumung nicht die äußerste verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt, so liegt kein unabwendbarer Zufall vor.*)

IBRRS 1952, 0017

BGH, Beschluss vom 09.12.1952 - VI ZB 2/52
Nach der Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs mangels Erfolgsaussicht ist der Rechtsmittelkläger nicht mehr durch seine Armut als solche an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche und Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts haben daher nicht die Wirkung, dass die Armut als Hindernis weiterbesteht.*)

IBRRS 1952, 0114

BGH, Urteil vom 04.12.1952 - IV ZR 61/52
Durch die Ausübung des den gesetzlichen Erben nach §2034 BGB eingeräumten Vorkaufsrechts erwerben die Vorkaufsberechtigten nicht unmittelbar den verkauften Miterbenanteil, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung desselben.Dieser Anspruch kann nicht bezüglich einzelner zum Nachlass gehörender Gegenstände geltend gemacht werden.*)

IBRRS 1952, 0018

BGH, Urteil vom 03.12.1952 - VI ZR 11/52
Zündet ein Landwirt auf einem von Wäldern umgebenen Ackerstück ein Feuer zum Verbrennen von Unkraut an und wird das Feuer zum Wald übertragen, so wird eine Fahrlässigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Feuerstelle und Wald eine Entfernung von mehr als 100 m (§ 3 Abs. 5 der VO vom 25. Juni 1938) liegt.*)

IBRRS 1952, 0144

BGH, Urteil vom 02.12.1952 - I ZR 58/52
Wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine Forderung aufgerechnet wird, die ihm zusteht, kann geltend machen, daß der gegen ihn gerichteten Aufrechnungsforderung Einreden entgegenstehen.*)

IBRRS 1952, 0012

BGH, Urteil vom 29.11.1952 - II ZR 23/52
Der Schiedsrichtervertrag kommt beiden Schiedsparteien dadurch zustande, daß der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter das Schiedsrichteramt annimmt.Der Gebührenanspruch des Schiedsrichters ist weder von der Gültigkeit des Schiedsvertrags abhängig, noch wird er dadurch berührt, daß der ordnungsgemäß erlassene und nach § 1039 ZPO niederielegte Schiedsspruch später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde der Aufhebung verfällt.*)

IBRRS 1952, 0030

BGH, Urteil vom 28.11.1952 - V ZR 26/52
Verpachtet der Nießbraucher ein Grundstück, so ist ein auf diesem vom Pächter kraft seines Pachtrechts errichtetes Bauwerk kein Bestandteil des Grundstücks.*)

IBRRS 1952, 0055

BGH, Urteil vom 26.11.1952 - II ZR 95/52
Der Schadenregulierungsangestellte eines Versicherungsunternehmens ist nur dann befugt, in Vertretung des Versicherers bereits endgültige Abmachungen über die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung zu treffen, wenn ihm vom Versicherer hierfür eine Vollmacht besonders erteilt ist.*)

IBRRS 1952, 0054

BGH, Urteil vom 22.11.1952 - II ZR 78/52
Einigen sich Besteller und Unternehmer eines Werkvertrags, der im Zeitpunkt der Währungsreform in der Durchführung begriffen ist, dahin, daß die gegenseitigen Leistungen bis zur Währungsreform auf Grund einer Schätzung noch in Reichsmark glattgestellt werden sollen, so sind etwaige Überzahlungen des Bestellers auf Grund einer irrigen Schätzung nach Bereicherungsgrundsätzen zu behandeln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Partei und gegebenenfalls welche für die irrige Schätzung verantwortlich ist.*)

IBRRS 1952, 0143

BGH, Urteil vom 21.11.1952 - I ZR 174/51
Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß die persönliche Haftung des für die nicht im Handelsregister eingetragene GmbH Handelnden nicht ohne weiteres endet, wenn die inzwischen eingetragene GmbH das in ihrem Namen abgeschlossene Geschäft genehmigt (RGZ 72, 401).*)

IBRRS 1952, 0029

BGH, Urteil vom 21.11.1952 - V ZR 158/51
Schließt der Verkäufer eines Grundstücks die Haftung für Sachmängel aus mit dem Beifügen: "daß ihm von dem Vorhandensein von Schwamm oder Hausbock nichts bekannt" sei, so enthält diese Erklärung keine Zusicherung des Fehlens von Hausschwamm.Arglist im Sinne der §§ 463, 476 BGB setzt mindestens Vorsatz oder doch bedingten Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, genügt nicht.War bei Abgabe der oben erwähnten Erklärung dem Verkäufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß ihm das Vorhandensein von Hausschwamm früher mitgeteilt worden war, so kann diese grobe Fahrlässigkeit als Verschulden beim Vertragsschluß gewertet werden. Dieses begründet aber - im Gegensatz zu dem arglistigen Verschweigen eines Mangels nach § 463 Satz 2 BGB - einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse nicht, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.*)

IBRRS 1952, 0113

BGH, Urteil vom 20.11.1952 - IV ZR 35/52
Nur bei einer Rechtsverschiedenheit in einzelnen Teilen des Deutschen Rechtsgebiets können Kollisionsnormen des Deutschen Interlokalen Rechts angewendet werden. Eine derartige Rechtsverschiedenheit besteht auf dem Gebiete der Ehelichkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik nicht.Auf die Wirksamkeit einer Ehelichkeitserklärung ist nur von Einfluß, wenn die zuständige Behörde sich über ihre gesetzlichen Voraussetzungen bewußt hinweggesetzt hat.*)

IBRRS 1952, 0112

BGH, Urteil vom 20.11.1952 - IV ZR 204/52
Der dem Prozessgegner gegenüber erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung begründet für die Gegenpartei lediglich eine prozessuale Einrede. Dieser kann mit der Gegeneinrede der Arglist entgegengetreten werden.*)

IBRRS 1952, 0111

BGH, Beschluss vom 20.11.1952 - IV ZB 89/52
§176 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen mit Rücksicht auf ihre besondere Natur (sog. streitiges Verfahren) geboten ist, daß die Zustellung von in diesem Verfahren ergehenden gerichtlichen Verfügungen an den von einem Beteiligten bestellten Bevollmächtigten erfolgt. Ältere abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht mehr beachtlich.*)

IBRRS 1952, 0016

BGH, Urteil vom 20.11.1952 - VI ZR 2/52
Das Ergebnis eines von dem Oberlandesgericht eingenommenen Augenscheins braucht nicht protokolliert zu werden. Es genügt, wenn das Ergebnis in Form einer Tatsachenfeststellung in dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt wird.Die Annäherung an die Einmündung einer Nebenstrasse, die Verengung der Fahrbahn hinter der Einmündung dieser Nebenstrasse durch eine Verkehrsinsel und die Notwendigkeit, nach Durchfahren der Verengung einen beschränkten Eisenbahnübergang zu überqueren, dessen Schranken offen stehen, brauchen den Führer eines auf der Hauptstrasse fahrenden Lastkraftwagens nicht zur Einhaltung einer geringeren als der in § 9 Abs. 1 a StVO zugelassenen Geschwindigkeit zu veranlassen, wenn nicht besondere Umstände die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit erfordern.*)

IBRRS 1952, 0015

BGH, Beschluss vom 18.11.1952 - VI ZR 263/52
Wer erst zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision den Antrag stellt, das Verfahren wegen des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters einer Partei auszusetzen, muß prüfen, ob diesem Antrag auch rechtzeitig entsprochen wird. Falls dies unterlassen und auch nicht vorsorglich Revision eingelegt wird, beruht der Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision nicht auf einem unabwendbaren Zufall.*)

IBRRS 1952, 0028

BGH, Urteil vom 14.11.1952 - V ZR 95/51
An der Rechtsprechung des Senats, daß das "Bewirken der Leistung" des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das verkaufte Grundstück nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden ist, (BGHZ 2, 369; 5, 214), wird festgehalten.Das in der Ersten Durchführungsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung zur VO Nr. 103 der Britischen Militärregierung vom 11. November 1947 ausgesprochene Veräußerungsverbot ist ein Veräußerungsverbot im Sinne des § 878 BGB. Die Genehmigung des Kulturamts zur Veräußerung ist notwendig, wenn bereits vor Inkrafttreten der genannten DVO die Auflassung erklärt, jedoch der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuchamt vor diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden war.*)

IBRRS 1952, 0110

BGH, Urteil vom 13.11.1952 - IV ZR 72/52
Zum Begriff des unsittlichen Lebenswandels im Sinne des §66 EheG. Die Bestimmung trifft nicht jeden Fall, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Lebenswandel, in sittlich zu mißbilligender Weise gestaltet.Hat jemand für einen vermögenslosen Schuldner die "selbstschuldnerische Bürgschaft" für dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau übernommen, dann kann Bürgschaft im Rechtssinne auch dann vorliegen, wenn die Auslegung der Vereinbarung ergibt, daß die unterhaltsberechtigte Frau gegen eine spätere Herabsetzung der Unterhaltsrente auch für den Todesfall des unterhaltspflichtigen Mannes gesichert sein und daß daher dem Bürgen aus einem etwaigen Herabsetzungsanspruch des Erben (§70 Abs. 2 EheG) kein Einwand zustehen sollte. Der vertragsmäßige Ausschluß eines solchen einzelnen Einwandes zwingt nicht zu der Annahme, daß kein Bürgschaftsvertrag, sondern allenfalls ein Gewährvertrag geschlossen sein könne.*)

IBRRS 1952, 0109

BGH, Urteil vom 13.11.1952 - IV ZR 112/52
Wird eine Ehe auf Grund einer Klage geschieden, so kann die beklagte Partei Berufung lediglich zu dem Zweck einlegen, im Wege einer erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage die Scheidung der Ehe auch auf Grund eines Ehebruchs des Klägers mit einer namentlich genannten Frau zu erreichen.*)

IBRRS 1952, 0014

BGH, Urteil vom 10.11.1952 - VI ZR 45/52
Aus der Verpflichtung des aus einem Grundstück Ausführenden, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen ist, folgt die Befugnis des Verkehrsteilnehmers auf der Strasse, unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit in fliessender Fahrt zu bleiben. Er darf allerdings seine Befugnis nicht mißbrauchen.*)

IBRRS 1952, 0027

BGH, Urteil vom 07.11.1952 - V ZR 106/51
Ein allgemeiner, daß aus einem lange zurückliegenden Vertrage mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf Ansprüche nicht mehr erhoben werden können, ist nicht anzuerkennen.Ein im Jahre 1858 zwischen der Eisenbahnverwaltung und einem Mühlenbesitzer geschlossener Vergleich über die Unterhaltung der durch bauliche Anlagen der Eisenbahn in Mitleidenschaft gezogenen Wasserzuführung zu der Mühle kann aus wichtigem Grunde gekündigt werden; abgesehen davon wird seine Wirksamkeit durch die Länge des inzwischen verflossenen Zeitraumes nicht berührt.*)

IBRRS 1952, 0024

BGH, Beschluss vom 31.10.1952 - V ZR 47/52
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0108

BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 83/52
Die mit Unterstützung eines Dritten geleistete Unterschrift verliert noch nicht die Eigenschaft der Eigenhändigkeit, solange der Unterschreibende den Willen hat, seine Unterschrift zu leisten und diesen Willen in der Weise betätigt, daß die Leistung der Unterschrift von seinem Willen abhängig bleibt.*)

IBRRS 1952, 0103

BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 89/52
Wer eine bewegliche Sache auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück einbaut und hierbei das Eigentum an der beweglichen Sache einbüsst, hat auch dann keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus §951 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Grundstückseigentümer, wenn er den Vertrag nicht mit diesem, sondern einem Dritten geschlossen hat.*)

IBRRS 1952, 0057

BGH, Urteil vom 29.10.1952 - II ZR 257/51
Für Leistungen, die auf Grund eines nicht notariell beurkundeten Vertrages von demjenigen bewirkt sind, der einer werdenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung beitreten wollte, haftet derjenige, der dadurch bereichert ist. Sind die Beträge auf ein Bankkonto der Vorgesellschaft überwiesen, so haftet nur die Gesellschaft, nicht ein einzelner Gründer, dem aus dem Bankkonto nichts zugeflossen ist.Zwischen den Gründern der GmbH und dem Dritten, der Leistungen auf das Konto der Vorgesellschaft bewirkt hat, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Dritte kann den Anspruch auf Rückerstattung seiner Überweisungen nicht gegen einen einzelnen der Gründer erheben; er kann nur die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begehren, in deren Vollziehung sich erst ergibt, ob der Auseinandersetzungsanspruch den Betrag der Leistungen des Dritten deckt, oder dieser sich wegen eines etwaigen Ausfalls an die Gesellschafter halten muss.*)

IBRRS 1952, 0059

BGH, Urteil vom 27.10.1952 - III ZR 376/51
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1952, 0064

BGH, Urteil vom 23.10.1952 - III ZR 273/51
Für die Haftung eines Jugendlichen im Alter von 7 bis 18 Jahren aus unerlaubter Handlung ist zwischen Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs. 2) und Verschulden (§ 276) zu unterscheiden. Die Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, solange der Jugendliche nicht die gesetzliche Vermutung widerlegt, daß er die Fähigkeit besitzt, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Fahrlässigkeit kann dagegen nur angenommen werden, wenn der Verletzte nachweist, daß der Jugendliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens unter den zur Zeit der Tat gegebenen Umständen erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen.Fahrlässigkeit setzt voraus,Die Anforderungen an die zur Gewinnung der richtigen Erkenntnis anzuwendende Sorgfalt und an die Verpflichtung, sich durch diese Erkenntnis bestimmen zu lassen, sind zwar objektiv zu bemessen, aber je nach den Lebensverhältnissen des Verpflichteten verschieden. In diesem Sinne können insbesondere bei Jugendlichen allgemein andere Anforderungen gelten als etwa bei Erwachsenen. So werden z.B. unter Umständen die in der Natur eines Jugendlichen liegende Neigung zu triebmäßiger Abwehr von Angriffen und sein gesteigerter Spieltrieb zu beachten sein.*)

IBRRS 1952, 0063

BGH, Beschluss vom 22.10.1952 - III ZB 17/52
Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in der Berufungsschrift ist in dem besonderen Falle, daß in dem Armenrechtsgesuch die von dem Berufungsanwalt unterzeichnete, den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechende und als solche bezeichnete vollständige Berufungsbegründung enthalten ist, die Berufung ordnungsmäßig begründet.*)

IBRRS 1952, 0107

BGH, Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 99/52
Vermächtnisforderungen sind nach den "Allgemeinen Vorschriften", d.h. nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechts in der Aufwertungsfrage aufzuwerten. Dabei kommt es in erster Linie auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers an.Zur Abgrenzung des mutmaßlichen (wirklichen) und des im Wege ergänzender Auslegung unterstellten (hypothetischen) Willens. In beiden Fällen ist bei der Testamentsauslegung jedoch die Willensrichtung des Erblassers zu ermitteln.Bei gemeinschaftlichen Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments ist für die Ermittlung des mutmaßlichen oder hypothetischen Willens die Willensrichtung beider Erblasser maßgebend.Ist einer Partei gemäß §272 a ZPO gestattet worden, einen Schriftsatz nachzubringen und nimmt das Berufungsgericht auf diesen Schriftsatz mit einem ausdrücklichen Hinweis auf §272 a ZPO Bezug, dann ist damit nur die in dieser Bestimmung vorgesehene Gegenerklärung auf Behauptungen des Gegners in den Tatbestand aufgenommen worden, nicht aber sonstiges neues Vorbringen.*)

IBRRS 1952, 0106

BGH, Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 68/52
Es ist kein zur Zurückverweisung gemäss §539 ZPO berechtigender Verfahrensmangel, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer beantragten Beweiserhebung deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den zwar schlüssig behaupteten, als solchen aber nicht unter Beweis gestellten klagebegründenden Sachverhalt darbieten und nach der Überzeugung des Gerichts aus diesen - als wahr unterstellten - Indizien ein sicherer Schluss auf die klagebegründenden Tatsachen selbst nicht gezogen werden kann.*)

IBRRS 1952, 0105

BGH, Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 49/52
Landwirte gehören nicht zu den Gewerbetreibenden im Sinne des §17 WährG. Mit der Auszahlung des Geschäftsbetrages haben die Geldinstitute privatrechtliche Forderungen der Zahlungsempfänger beglichen. Zuviel oder zu Unrecht gezahlte Geschäftsbeträge können nach §§812 ff BGB von dem zahlenden Geldinstitut zurückgefordert werden.*)

IBRRS 1952, 0142

BGH, Urteil vom 17.10.1952 - I ZR 6/51
Der gemäß §9 der 35. DVO zum UmstG bestellte "Treuhänder" für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen gewisser Geldinstitute ist im Rechtsstreit nicht gesetzlicher Vertreter i.S. des §274 Ziff. 7 ZPO, sondern Partei kraft Amtes.*)

IBRRS 1952, 0026

BGH, Urteil vom 17.10.1952 - V ZR 157/51
Zum Begriff der Übernahme eines Gutes im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 UmstG gehört, daß eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt.*)

IBRRS 1952, 0137

BGH, Urteil vom 14.10.1952 - I ZR 20/52
Der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte Satz, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß §639 Abs. 2 BGB eintritt, wenn der Käufer sich nach der Übergabe der Kaufsache damit einverstanden erklärt, daß der Verkäufer Arbeiten an der Kaufsache zur Beseitigung eines Mangels vornimmt (RGZ 96, 267; 128, 213), gilt auch dann, wenn der Unternehmer eines Werkvertrages nach der Lieferung einer vertretbaren Sache die Beseitigung des Mangels im Einverständnis mit dem Besteller versucht.*)

IBRRS 1952, 0117

BGH, Urteil vom 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Hat ein Ehemann Hypotheken in RM abgelöst, die auf einem zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden, von der Familie bewohnten Grundstück ruhen, dann ist sein Anspruch auf Aufwendungsersatz - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur dieses Ersatzanspruchs (§1390 BGB oder ungerechtfertigte Bereicherung) - im Verhältnis 1 : 1 auf DM umzustellen.*)

IBRRS 1952, 0104

BGH, Urteil vom 09.10.1952 - IV ZR 215/51
Wird eine Sache zur Feriensache erklärt, so findet mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Berufungskläger eine durch die Gerichtsferien eingetretene Hemmung der Frist zur Begründung der Berufung ihr Ende; der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist beginnt mit dem der Bekanntgabe folgenden Tag zu laufen. Hierin liegt keine unzulässige Verkürzung der Begründungsfrist.Zur wirksamen Einreichung einer Begründungsschrift ist die Übergabe an einen für ihre Annahme zuständigen Beamten oder Angestellten oder die Begründung ihres Gewahrsams erforderlich.Der verspätete Eingang einer Berufungsbegründungsschrift beruht nicht schon auf einem unabwendbaren Zufall, wenn die Schrift während der Gerichtsferien am Tage vor Ablauf der Begründungsfrist in ein offenes Fach zum Abtragen auf der Wachtmeisterei des Berufungsgerichts gelegt wird.*)

IBRRS 1952, 0062

BGH, Urteil vom 09.10.1952 - III ZR 282/51
Aus den Umständen, unter denen eine mit erheblichem Alkoholgenuss verbundene Fahrt mit einem Kraftfahrzeug angetreten und durchgeführt wurde, kann auch ohne Feststellung eines Verzichtsvertrages der Schluss gezogen werden, dass die Mitfahrenden jedenfalls insoweit auf eigene Gefahr handelten, als es sich um die Folgen leichter Fahrlässigkeit des Fahrers handelt. In diesen Falle haftet der Fahrer auch nicht für solche Fälle leichter Fahrlässigkeit, die nicht durch den Genuss von Alkohol verursacht sind. Die Beweislast für die Umstände, aus denen eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird, trägt der Verletzte.*)

IBRRS 1952, 0053

BGH, Urteil vom 08.10.1952 - II ZR 2/52
Klagt bei einer Zweimanngesellschaft der eine Gesellschafter gegen den anderen auf Leistung eines unstreitigen Betrages an die Gesellschaftskasse, so kann er den gestellten Antrag nach Auflösung der Gesellschaft nicht weiterverfolgen. Infolge der Gesellschaftsauflösung wird des erhobene Anspruch unselbständiger Rechnungsfaktor der Auseinandersetzungsrechnung.*)

IBRRS 1952, 0138

BGH, Urteil vom 07.10.1952 - I ZR 11/52
Eine Verpflichtung zur Lieferung von "ca 25-30 to" braucht neben der Abgrenzung der Lieferungsverpflichtung auf eine Menge von 25-30 to nicht auszuschließen, daß auch eine gemäß Handelssitte auf Grund einer Circa-Klausel bestehende Toleranz zu einer gewissen Weniger- oder Mehrlieferung bei einer Lieferung der klauselmäßigen Mindest- oder Höchstgrenze zulässig ist.*)

IBRRS 1952, 0141

BGH, Urteil vom 03.10.1952 - I ZR 8/52
Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt im allgemeinen, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig bewirkt und sich damit selbst in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 103, 3).*)

IBRRS 1952, 0025

BGH, Urteil vom 03.10.1952 - V ZR 137/51
Die Festsetzung eines Höchstsatzes für das nach dieser Bestimmung zu entrichtende Wohnnutzungsentgelt kann als Rechtsverordnung ergehen.So lange eine solche Festsetzung noch nicht ergangen ist, ist der Verpächter berechtigt, für das ständige Bewohnen der Lauben ein angemessenes Wohnnutzungsentgelt zu fordern.*)

IBRRS 1952, 0169

BGH, Urteil vom 02.10.1952 - IV ZR 200/51
Im Bereich des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestanden der Reichsnährstand und die Hauptvereinigungen bis zum Erlaß des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 als Vermögensträger fort.Der gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet bestellte Haupttreuhänder übt auch die Verwaltung und die Aufsicht über das Vermögen der ehemaligen Hauptvereinigungen aus.Veräußert eine deutsche Behörde gegen Bezahlung an den Fiskus Gegenstände, die Beutegut der Besatzungsmacht sind, oder die sie irrtümlich für Beutegut hält, so ist hierin grundsätzlich ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu sehen, es sei denn, daß sich aus besonderen Umständen ergibt, daß es sich um einen Hoheitsakt handelt.Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer einer beweglichen Sache kann das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht wegen auf die Sache gemachter Aufwendungen nicht einem Eigentümer gegenüber geltend machen, der seinerseits einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen hat, der den Anspruch des Besitzers übersteigt.*)

IBRRS 1952, 0061

BGH, Urteil vom 02.10.1952 - III ZR 338/51
1. Bei einem Zusammenstoss von Strassenbahn und Eisenbahn kommt es für die Bemessung des Haftungsanteils der beteiligten Unternehmen auf die durch die besonderen Umstände des Einzelfalles bestimmte konkrete Betriebsgefahr an.*)
2. Der in der Pflichtverletzung eines Verrichtungsgehilfen hervorgetretene persönliche Mangel verwehrt als solcher den Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn nicht. Dieser kann dartun, dass der Mangel weder bei der Auswahl noch bei der Leitung des Gehilfen erkennbar war.*)

IBRRS 1952, 0060

BGH, Urteil vom 02.10.1952 - III ZR 141/51
Überholt ein Lastkraftwagen bei von links kommendem Sturm einen Radfahrer in einem Abstand, dass dieser in den Windschatten des Wagens gekommen, nach links geraten und dadurch vom Wagen erfasst worden sein kann, so ist nicht nachgewiesen, dass der Führer des Wagens jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.*)

IBRRS 1952, 0116

BGH, Beschluss vom 30.09.1952 - IV ZB 79/52
Haben die Länder das ihnen eingeräumte Recht auf Ausübung der Umstellungsgrundschuld auf andere Stellen übertragen, so kann von ihnen oder in ihrem Namen sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf Grund des §6 d. 40. DVO z UmstG nicht eingelegt werden. Sie sind am Verfahren nicht beteiligt.*)

IBRRS 1952, 0070

BGH, Urteil vom 29.09.1952 - III ZR 251/51
Wenn der Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn aus § 831 BGB deshalb nicht für geführt erachtet wird, weil der angestellte Kraftfahrer bei Herbeiführung des Unfalles übermüdet gewesen sei, so bedarf es regelmäßig näherer Feststellungen darüber, in welcher Weise der Kraftfahrer vorher beruflich belastet gewesen ist, insbesondere wieviele Stunden er zuvor gearbeitet hat, welche Arbeit er geleistet hat und in welchem Umfange Ruhepausen eingeschaltet waren. Für die Annahme einer Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Leitung kann es ferner bedeutsam sein, ob eine etwaige arbeitsbedingte Übermüdung auf zu grosser Arbeitsfülle oder unzweckmäßiger Arbeitsweise beruht und inwieweit der Geschäftsherr hier hätte Abhilfe schaffen müssen. Vereinzelte Stoßbelastungen werden nicht immer dem Geschäftsherrn angerechnet werden können.*)

IBRRS 1952, 0011

BGH, Urteil vom 25.09.1952 - IV ZR 13/52
Der Umstand, dass eine die Konkursgläubiger benachteiligende Rechtshandlung in adäquantem ursächlichen Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Konkursmasse auch Vorteile gebracht hat, sie jedoch keine Gegenleistung für die durch die Handlung bewirkte Vermögensminderung darstellen, vermag weder die Entstehung des Anfechtungsrechts des Konkursverwalters zu hindern noch den Inhalt oder Umfang des auf Grund des Anfechtungsrechtes nach § 37 KO entstehenden Rückgewahrungsanspruchs, der nicht mit einem Anspruch auf Schadensersatz gleichbedeutend ist, zu beeinflussen.Eine bereits eingetretene Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners wird durch eine allgemeine Stundung seiner Verbindlichkeiten erst dann beseitigt, wenn es mit Hilfe der Stundung wenigstens nach Maßgabe der durch sie gewährten Zahlungserleichterungen zu einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen kommt.Der Begriff der "Sicherung oder Befriedigung dieser Art" im Sinne des § 30 Nr. 2 KO erfordert im Interesse der Konkursgläubiger eine enge Auslegung.*)

IBRRS 1952, 0039

BGH, Urteil vom 19.09.1952 - V ZR 97/51
Dem Erwerber eines von einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen bebauten Wohngrundstücks, welcher sich vertraglich verpflichtet hat, auf diesem Grundstück ein Ladengeschäft nicht ohne Genehmigung des Wohnungsunternehmens zu betreiben, wird durch § 8 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gegen das Wohnungsunternehmen gewährt.*)

IBRRS 1952, 0168

BGH, Urteil vom 14.07.1952 - IV ZR 203/51
Eine Eheverfehlung, die im Falle einer Klage aus §43 EheG wegen eigener Verfehlungen des Scheidungsklägers unberücksichtigt bleiben muss, kann für die Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen eine Klage aus §48 von Bedeutung sein.*)

IBRRS 1952, 0167

BGH, Beschluss vom 14.07.1952 - IV ZB 65/52
Ein Schriftsatz, dessen Wortlaut den Willen Berufung einzulegen nicht klar und zweifelsfrei erkennen lässt, sondern zu einer Auslegung und Deutung des Inhalts, der in ihm enthaltenen Erklärungen nötigt, genügt nicht den nach §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO zu stellenden Anforderungen.Der Prozessbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz einreicht, der den Erfordernissen des §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO nicht genügt, obwohl es ihm bei sorgfältiger Überlegung mindestens zweifelhaft sein musste, ob das Gericht darin eine zulässige Berufung erblicken würde. Auch der sich daraus ergebende Irrtum des Prozessbevollmächtigten, sein Schriftsatz stelle eine zulässige Berufung dar, ist dann verschuldet.*)
