Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 1954, 0162
BGH, Beschluss vom 08.07.1954 - IV ZB 35/54
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Oberlandesgericht, das auf eine weitere Beschwerde eine Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat, an seine dieser Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung gebunden, wenn die neue Entscheidung des Beschwerdegerichts wiederum mit der weiteren Beschwerde angefochten wird. In einem derartigen Falle ist eine Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof wegen einer inzwischen ergangenen Entscheidung, die von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts abweicht, nicht gegeben.*)

IBRRS 1954, 0160

BGH, Urteil vom 08.07.1954 - IV ZR 31/54
:Erwirbt jemand eine fremde Sache, im Betriebe Handelsgewerbes - des Veräusserers - und beruft er sich nur darauf, daß er den Veräusserer gutgläubig für den Eigentümer gehalten habe, so ist das Gericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §366 HGB gegeben sind.Gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch kann sich der Besitzer nicht darauf berufen, der Eigentümer habe bei der Weggabe des Besitzes fahrlässig gehandelt und sei verpflichtet, dem Besitzer das für den Erwerb der Sache Geleistete zu ersetzen.*)

IBRRS 1954, 0049

BGH, Urteil vom 02.07.1954 - V ZR 46/53
Ist eine nach der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229) zugelassene Revision gegen das Urteil eines bayerischen Landgerichts nicht mehr beim Reichsgericht eingelegt worden, so ist das Urteil spätestens mit dem 30. Oktober 1945 rechtskräftig geworden.Die rechtskräftige Abweisung der Klage des Hypothekenschuldners, der auch der Grundstückseigentümer ist, gegen den Hypothekengläubiger auf Bewilligung der Löschung der Hypothek wegen Zahlung stellt nur das dingliche Hypothekenrecht rechtskräftig fest. Sie steht daher einer Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners gegen einen die Hypothek und Forderung umfassenden Vollstreckungstitel nur wegen des dinglichen Anspruchs, nicht aber wegen der persönlichen Haftung des Schuldners entgegen.*)

IBRRS 1954, 0066

BGH, Urteil vom 30.06.1954 - II ZR 82/53
Übernimmt der Erwerber eines Handelsgeschäfts als Gegenleistung für den Erwerb, im Wege der privativen Schuldübernahme eine Verbindlichkeit des Veräußerers, so ist die so begründete Verpflichtung des Erwerbers eine Geschäftsverbindlichkeit im Sinn der §§ 25, 28 HGB.*)

IBRRS 1954, 0065

BGH, Urteil vom 30.06.1954 - II ZR 26/53
Hält ein Handelsvertreter eine von seinem Geschäftsherrn ausgesprochene fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und nimmt er deshalb auch weiterhin die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte in Anspruch, so muß er sich grundsätzlich auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedes Wettbewerbs enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen.Ein erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretener Kündigungsgrund ist jedenfalls dann geeignet, die Kündigung schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an zu rechtfertigen, wenn er mit dem bei Ausspruch der Kündigung selbst geltend gemachten Grund in einem inneren Zusammenhang steht.*)

IBRRS 1954, 0090

BGH, Urteil vom 23.06.1954 - VI ZR 89/53
Ob die zeitweise Unmöglichkeit der Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags einer dauernden gleichzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Interessenlage aller Beteiligten und der Grundsätze von Treu und Glauben beurteilt werden. Der Partei, die bereits den vertraglichen Gegenwert ihrer Leistungen erhalten hat, ist im allgemeinen das Festhalten am Vertrag eher zuzumuten als dem Vertragspartner.*)

IBRRS 1954, 0071

BGH, Urteil vom 21.06.1954 - III ZR 241/53
Auch die Inanspruchnahme einer Sache "zur Nutzung" (nach RLG) kann u.U. eine "Wegnahme" der Sache im Sinne des § 13 Abs. III LAG sein.*)

IBRRS 1954, 0145

BGH, Beschluss vom 15.06.1954 - IV ZB 30/54
Ein Urteil in einer Ehesache wird rechtskräftig, wenn beide Parteien dem Gericht gegenüber auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil verzichten. Ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Es bleibt dahingestellt, ob dasselbe gilt, wenn die Parteien den Verzicht nicht dem Gericht gegenüber, sondern sich gegenseitig erklärt haben.*)

IBRRS 1954, 0151

BGH, Urteil vom 14.06.1954 - IV ZR 47/54
Auch wenn ein Darlehensgeber durch die Gewährung eines Darlehens Beistand zu einer schweren Entziehung geleistet hat (Art. 30, 48 Abs. 2 RÜG), braucht ein Verstoss gegen die guten Sitten im Sinne des §138 BGB noch nicht vorzuliegen.Erforderlich ist vielmehr, dass der Darlehensgeber selbst mit der Hingabe des Geldes einen Sittenverstoss herbeiführen, fördern oder zu eigenem Vorteil ausnutzen wollte.*)

IBRRS 1954, 0048

BGH, Urteil vom 04.06.1954 - V ZR 89/53
Sind Streitgenossen wegen mehrerer Klageansprüche verurteilt, von denen nur bei einem der Ansprüche die Streitgenossenschaft eine notwendige ist, und legt nur ein Streitgenosse fristgemäß Berufung ein, so ist dadurch die Berufungsfrist zu Gunsten der säumigen Streitgenossen auch hinsichtlich der Ansprüche gewahrt, bei denen keine notwendige Streitgenossenschaft besteht.*)

IBRRS 1954, 0070

BGH, Urteil vom 03.06.1954 - III ZR 27/53
Die in § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnete Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich ausschliesslich nach dem mit der Klage verfolgten Anspruch; sie wird durch die Art des dem Klaganspruch aufrechnungsweise entgegengesetzten Gegenanspruchs auch dann nicht berührt, wenn der letztere Anspruch seinerseits das Revisionsvorrecht aus § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genießt und mit einem den Klaganspruch übersteigenden Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht wird (im Anschluß an RG JW 1936, 2535).*)

IBRRS 1954, 0089

BGH, Urteil vom 02.06.1954 - VI ZR 98/53
Zur Frage, inwieweit ein Fahrgast verpflichtet ist, auf den Alkoholgenuss oder eine Übermüdung des Fahrers eines Mietwagens zu achten.*)

IBRRS 1954, 0088

BGH, Urteil vom 02.06.1954 - VI ZR 263/53
Der Benutzer der bevorrechtigten Straße muß sein Augenmerk, soweit ihm dies bei der pflichtmässigen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, auch auf, den aus der Querstraße herannahenden Verkehr richten. Kann er erkennen, daß sein Vorfahrtrecht nicht beachtet wird, so darf er nicht unbekümmert weiterfahren.*)

IBRRS 1954, 0144

BGH, Beschluss vom 26.05.1954 - IV ZB 23/54
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bewilligung einer Vergütung an den Vormund ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt im Sinne des §20 a FGG. Diese Entscheidung ist daher mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,- DM nicht Übersteigt (abw. OLG Hamm in JMBlNRW 1953, 248).*)

IBRRS 1954, 0054

BGH, Urteil vom 26.05.1954 - VI ZR 69/53
Die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Unfallgetöteten kann von dem Schädiger grundsätzlich Ersatz auch des Schadens verlangen, der ihr dadurch entsteht, daß ihr Rücklagen zur Sicherung ihres zukünftigen Unterhalts entgehen, zu deren Ansammlung der Ehemann während der mutmasslichen Bauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre.*)

IBRRS 1954, 0143

BGH, Urteil vom 24.05.1954 - IV ZR 1/54
Im Strafverfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafrichter nicht an ein nach der Straftat ergehendes rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters gebunden, durch das über die Unterhaltspflicht des Angeklagten oder im Statusverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen seiner unehelichen Vaterschaft entschieden ist.Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm durch Erhebung der Statusklage begehrten Feststellung, er sei nicht der uneheliche Vater des Beklagten, kann auch dann fehlen, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach §170 b StGB anhängig und dieses ausgesetzt ist.Ist der Kläger rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an den Beklagten als dessen unehelicher Erzeuger verurteilt worden, hat er mit der Behauptung, er sei nicht der Vater, Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil für unzulässig zu erklären, und ist dieser Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die außerdem erhobene negative Abstammungsfeststellungsklage ausgesetzt worden, so begründet nicht schon die Tatsache der Aussetzung die Annahme, der Kläger habe an der Abstammungsklage ein rechtliches Interesse.*)

IBRRS 1954, 0142

BGH, Beschluss vom 21.05.1954 - IV ZB 8/54
Gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, steht dem Jugendamt (Gemeindewaisenrat) die Beschwerde zu.Die im §43 Abs. 1 Satz 2 JWG ausgesprochene Pflicht des Vormundschaftsgerichts, in bestimmten, dort bezeichneten Fällen vor seiner Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören, bedeutet nicht, dass dieses in der Beschwerdeinstanz nochmals zu hören ist. Die erneute Anhörung steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegerichts.*)

IBRRS 1954, 0141

BGH, Beschluss vom 21.05.1954 - IV ZB 28/54
Zu einer rechtswirksamen Begründung einer Berufung genügt es nicht, wenn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfasste Rechtsmittelschrift nur rein formal unterzeichnet, vielmehr muss er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet haben, dass er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen will.*)

IBRRS 1954, 0047

BGH, Urteil vom 21.05.1954 - V ZR 1/54
Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angefochten werden. Die zu § 67 ArbGerG vom 23. Dezember 1926 (RGBl I, 507) vertretene abweichende Auffassung des Reichsarbeitsgerichts (ArbR S 5, 131; 22, 115) ist für die Auslegung des § 529 ZPO abzulehnen.Das beurkundete Entgelt für die Übereignung eines Grundstücks gilt auch dann als vereinbart, wenn die Vertragsparteien in Täuschungsabsicht eine zwischen ihnen vereinbarte Währungssicherungsklausel nicht haben beurkunden lassen.*)

IBRRS 1954, 0087

BGH, Urteil vom 19.05.1954 - VI ZR 80/53
Setzt der auf der Straßenmitte fahrende Führer eines Lastkraftwagens mit Anhänger bei der Begegnung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auf vereister und gewölbter Straße die Fahrgeschwindigkeit ohne Notwendigkeit herab, so bedeutet dies infolge der damit verbundenen Gefahr des Abrutschens und Zusammenstoßes in der Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.*)

IBRRS 1954, 0159

BGH, Urteil vom 13.05.1954 - IV ZR 27/54
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1954, 0004

BGH, Urteil vom 10.05.1954 - III ZR 45/53
Die Bestimmung in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS 691) und in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl 798), daß Angehörigen ausländischer Staaten ein Anspruch aus Amtshaftung nur insoweit zusteht, als nach einer in der preußischen Gesetzsammlung bzw im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist, hat auch unter dem Grundgesetz ihre Geltung behalten (entschieden für Polen).*)

IBRRS 1954, 0086

BGH, Urteil vom 08.05.1954 - VI ZR 155/52
Ist in einem nicht mitvermieteten Teil des Speichers ein Stück des Fussbodens entfernt worden und dadurch für Benutzer eine erhebliche Gefahr gegeben, so gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters, dafür zu sorgen, dass ein Betreten des gefahrbringenden Teiles des Speichers von dem angrenzenden vermieteten Teile aus nach Möglichkeit verhindert wird.*)

IBRRS 1954, 0064

BGH, Urteil vom 08.05.1954 - II ZR 235/53
Der alleinige Aktionär kann Vorstandsmitglieder entlassen, wenn der Aufsichtsrat, dem diese Maßnahme an sich obliegt, funktionsunfähig ist und die Entlassung nicht aufgeschoben werden kann, wie dies bei der Entfernung von Nationalsozialisten aus leitenden Stellungen der Fall war.*)

IBRRS 1954, 0046

BGH, Urteil vom 07.05.1954 - V ZR 98/53
§ 97 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Berufungskläger erst im zweiten Rechtszug eine materielle Voraussetzung für sein Obsiegen geschaffen z.B. eine behördliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erwirkt hat, obwohl er dazu schon im ersten Rechtszug imstande gewesen wäre (Bestätigung von RG HRR 1928 Nr. 1155).*)

IBRRS 1954, 0140

BGH, Urteil vom 06.05.1954 - IV ZR 53/54
Setzt ein Ehemann in einem Testament unter gleichzeitiger Enterbung seiner Ehefrau zu Erben seine Kinder und ausserdem eine andere Frau ein, mit der er ehewidrige, wenn auch nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen unterhalten hat, und bevorzugt er die Frau sogar vor den Kindern, so können solche Bestimmungen des Testaments, in denen diese Frau bevorzugt bedacht wird, wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein.*)

IBRRS 1954, 0069

BGH, Urteil vom 06.05.1954 - III ZR 358/52
Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, hat, auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war, dem Betroffenen - mindestens - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre.*)

IBRRS 1954, 0063

BGH, Urteil vom 05.05.1954 - II ZR 130/53
Ist die dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft gemäß § 39 Abs. 1 GenG zustehende Vertretungsbefugnis durch das Statut Beschränkungen unterworfen, so wirken diese Beschränkungen nicht gegenüber dem Vorstandsmitglied, mit dem der Aufsichtsrat einen Anstellungsvertrag abschließt. Hat das Vorstandsmitglied beim Abschluß des Vertrages diese Beschränkungen jedoch gekannt, so kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich das Vorstandsmitglied gleichwohl auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages beruft. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt jedoch keinesfalls dann vor, wenn die Genossenschaft in Kenntnis der Sachlage den Anstellungsvertrag längere Zeit als wirksam betrachtet hat.Sind dem Vorstand eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens im Anstellungsvertrag Bezüge zugesagt worden, die über den zulässigen Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29.2.1940 hinausgehen, so ist die dahingehende Verpflichtung des Wohnungsunternehmens nicht nichtig. Ein Verstoß gegen § 12 a.a.O. führt nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages, sondern hat gemäß § 19 a.a.O. lediglich zur Folge, daß dem Wohnungsunternehmen die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen zu entziehen ist.*)

IBRRS 1954, 0045

BGH, Urteil vom 30.04.1954 - V ZR 14/53
Ein Rechtserwerb, der sich kraft Gesetzes vollzieht, findet in der betreffenden Gesetzesvorschrift allein noch nicht seinen "rechtlichen Grund". Entscheidend ist hierfür, ob der (formale) Rechtserwerb von einem inneren Rechtfertigungsgrund getragen wird oder nicht.*)

IBRRS 1954, 0085

BGH, Urteil vom 28.04.1954 - VI ZR 38/53
Für Brandschäden, die durch Funkenflug der Eisenbahn verursacht werden, haftet deren Unternehmer, falls sich ihre Entstehung als unfallartiges Schadensereignis darstellt.*)

IBRRS 1954, 0177

BGH, Urteil vom 27.04.1954 - I ZR 175/52
Eine im Westen gelegene Bank, die bei einer im Berliner Ostsektor gelegenen Bank ein Girokonto unterhielt und damit einverstanden war, daß ihre Girokunden sich dieses Kontos zu Einzahlungen und Überweisungen bedienten, ist verpflichtet, alle Beträge, die ihr auf diesem Girokonto für einen Kunden gutgeschrieben worden sind, diesem Kunden gutzubringen, auch wenn sie von der Gutschrift auf ihrem Berliner Konto erst in einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, in welchem sie über den Betrag infolge der Beschlagnahmemaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht mehr hat verfügen können.*)

IBRRS 1954, 0084

BGH, Urteil vom 26.04.1954 - VI ZR 52/53
Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle beleuchtet, wenn es sich um eine nicht am Fahrzeug befindliche fremde Lichtquelle handelt.*)

IBRRS 1954, 0062

BGH, Urteil vom 24.04.1954 - II ZR 35/53
Nur unter besonderen Umständen kann bei einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter verpflichtet sein, einer notwendigen Abänderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.Ist ein Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig, so ist es nicht in jedem Fall ausgeschlossen, daß der in Vollzug gesetzten Gesellschaft eine rechtliche Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der faktischen Gesellschaft zuteil wird.*)

IBRRS 1954, 0009

BGH, Urteil vom 23.04.1954 - V ZR 159/52
Rechtssatz: Hat der Richter ein Rechtsgeschäft vormundschaftsgerichtlich genehmigt, ohne die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäftes zu erkennen, so wird es durch den Wegfall des nichtigen Teiles nicht zu einem anderen, nicht genehmigten, so daß die nach § 139 BGB vorzunehmende Prüfung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes unterbleiben kannte.*)

IBRRS 1954, 0083

BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 41/53
Sofern nicht ausnahmsweise eine besondere Sachkunde des Richters dargetan ist, liegt im allgemeinen ein Verstoß gegen §286 ZPO darin, daß der Richter die für die Entscheidung erhebliche Beurteilung des Tatsachenstoffs nach der Richtung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder eine gebotene ärztliche Maßnahme unterlassen worden ist, ohne Einholung eines Gutachtens von einem fachkundigen ärztlichen Sachverständigen vornimmt.*)

IBRRS 1954, 0082

BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 107/52
Wenn ein unbegründeter Rückerstattungsantrag auf Rückgabe eines mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Grundstücks die treuhänderische Verwaltung des Grundstücks gemäss Gesetz 52 der Militärregierung zur Folge hat, so ist allein hierin noch kein widerrechtlicher Eingriff des Rückerstattungsklägers in den Gewerbebetrieb zu erblicken.*)

IBRRS 1954, 0078

BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 35/53
Bei Bauarbeiten, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, ist auf die Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Eine vermeidbare Beeinträchtigung der Hausbewohner ist rechtswidrig.*)

IBRRS 1954, 0044

BGH, Beschluss vom 13.04.1954 - V ZR 159/52
Klagt ein Miterbe auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags der Erbengemeinschaft, der den Beklagten zum Ankauf eines Nachlassgrundstücks berechtigt, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Vertrage, nicht nach dem entsprechenden Interesse der ganzen Erbengemeinschaft.*)

IBRRS 1954, 0138

BGH, Urteil vom 08.04.1954 - IV ZR 23/54
Die in einen eigens für den Betrieb einer Kegelbahn hergerichteten Kellerraum einer Gastwirtschaft verlegte, serienmässig hergestellte Parkettscherenbohle und der Kugelrücklauf sind weder nach §93 noch nach §94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Gastwirtschaftsgrundstücks geworden (Entschieden für die von der Fa. Spellmann, Hannover, hergestellte Bahn).*)

IBRRS 1954, 0032

BGH, Urteil vom 07.04.1954 - VI ZR 73/53
Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises bei behauptetem Versagen der Lenkeinrichtung eines Kraftfahrzeugs.*)

IBRRS 1954, 0043

BGH, Beschluss vom 06.04.1954 - V ZR 42/51
Die Deutsche Landesrentenbank geniesst in gerichtlichen Verfahren Gebührenfreiheit.*)

IBRRS 1954, 0042

BGH, Urteil vom 02.04.1954 - V ZR 158/52
Ein vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes von Ehegatten geschlossener Erbvertrag, der nach früherem Recht formungültig war, jedoch den Vorschriften des Testamentsgesetzes entspricht wird, wenn beide Ehegatten erst nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes sterben, hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen der Ehegatten mit dem ersten Erbfall voll wirksam, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt unverändert bestehen geblieben ist.*)

IBRRS 1954, 0068

BGH, Urteil vom 01.04.1954 - III ZR 296/52
Die Ablehnung der Aussetzung kann, selbst wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist, mit der Revision nicht angegriffen werden (im Anschluss an RG HRR 1928 Nr. 1519 und 1937 Nr. 1553).*)

IBRRS 1954, 0067

BGH, Urteil vom 01.04.1954 - III ZR 254/51
Ein erst am drittletzten Tag der Berufungsfrist eingegangenes Armenrechtsgesuch kann der Regel nach nicht mehr als so rechtzeitig eingereicht angesehen werden, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerechtfertigt wäre.*)

IBRRS 1954, 0081

BGH, Urteil vom 31.03.1954 - VI ZR 138/52
Die Mitteilung ungünstiger wahrer Tatsachen an den Kreditgeber eines Dritten kann sittenwidrig sein und den Mitteilenden zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie ohne eigenes Interesse aus unsachlichen Beweggründen zu dem Zwecke erfolgt, dem Dritten Schaden zuzufügen. Ist der mit einer solchen Mitteilung verfolgte Zweck nicht sittenwidrig, so kann eine Schadensersatzpflicht dann bestehen, wenn der durch die Mitteilung dem Dritten zugefügte Schaden ganz außer Verhältnis zu dem Nutzen steht, den der Mitteilende erwarten kann.*)

IBRRS 1954, 0041

BGH, Urteil vom 26.03.1954 - V ZR 151/52
Der grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Anspruch auf Vergütung bezw. aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bauten auf fremdem Grund und Boden oder wegen Instandsetzungsarbeiten an fremden Gebäuden, die vor dem Währungsstichtag zum Abschluß gekommen sind (BGHZ 5, 197; 7, 252), unterliegt dann einer bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilanspruch ist aber dann kein Raum, wenn eine Partei sie bereits vorher erklärt hat oder wenn der Kläger sie in der Klagschrift dadurch vornimmt, daß er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mit einklagt.*)

IBRRS 1954, 0158

BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 140/53
Setzt ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörigen Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.*)

IBRRS 1954, 0139

BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 211/53
Hat der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, so hat er sich zunächst äusserlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten. Diese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit hat er, wenn der Beklagte der Scheidung widersprochen hat, zu entkräften. Dies gilt jedoch nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, daß die Ehe bereits zur Zeit der Trennung der Eheleute unheilbar zerrüttet war; in solchem Fall muß der Beklagte zunächst diese Möglichkeit widerlegen, ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden kann.Bei der Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung zulässig ist, können schuldhafte Eheverfehlungen, die der Beklagte nach der Behauptung des Klägers begangen haben soll, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind.*)

IBRRS 1954, 0080

BGH, Beschluss vom 25.03.1954 - VI ZR 257/53
Gegen ein Urteil, durch das gemäß §113 ZPO die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als zurückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zulässig.Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat.Die Revision ist aber in diesem Falle unzulässig, wenn die angeführten Revisionsgründe die Zulässigkeit der Berufung überhaupt nicht betreffen.*)

IBRRS 1954, 0079

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 114/52
Die federführende Gesellschaft kann nur dann die gemäß §67 VVG auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen und damit für sie fremden Ansprüche im eigenen Namen einklagen, wenn ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht (Ermächtigung).Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, der bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des Veräusserers mitwirkt, keine Anwendung. Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt, ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß §823 Abs. 1 haftbar.§426 Abs. 1 S. 1, nach dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, findet, wenn der Gehilfe eines Transportunternehmens unter Mitwirkung dritter Personen die Ladung veräussert, im Verhältnis zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Transportunternehmer keine Anwendung, vielmehr muss hier eine Ausgleichung nach den Gesamtumständen erfolgen.*)
