Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7686 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1969
IBRRS 1969, 0271
BGH, Urteil vom 09.06.1969 - VII ZR 67/67
Eine Anordnung im Sinne der §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B ist die eindeutige, Befolgung durch den Auftragnehmer heischende Aufforderung des Auftraggebers, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise auszuführen.

Online seit 1968
IBRRS 1968, 0267
BGH, Urteil vom 24.06.1968 - VII ZR 43/66
1. Der Diebstahl von Heizkörpern, die bereits eingebaut, jedoch vorübergehend zwecks Anstrichs abgelöst worden sind, ist als Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung zu behandeln.*)
2. Der Auftragnehmer muß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Nr. 1 darlegen und beweisen.*)

Online seit 1967
IBRRS 1967, 0318
BGH, Urteil vom 08.06.1967 - VII ZR 16/65
Gerät der Auftragnehmer mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so liegt ein von ihm zu vertretenden hindernder Umstand i.S. des § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) vor. Der Auftragnehmer haftet alsdann nach § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B), jedenfalls im Falle der Fahrlässigkeit, nur für den dem Auftraggeber durch den Verzug entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht aber für einen entgangenen Gewinn.*)

Online seit 1966
IBRRS 1966, 0275
BGH, Urteil vom 13.01.1966 - VII ZR 262/63
Ist eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer eine für die Errichtung eines Bauwerks bestimmte Frist überschreitet, wird aber die Bauausführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände so erheblich verzögert, daß der ganze Zeitplan des Auftragnehmers umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen wird, so wird die Vertragsstrafenzusage hinfällig.*)

Online seit 1960
IBRRS 1960, 0411
BGH, Urteil vom 03.11.1960 - VII ZR 150/59
a) § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält, ist eng auszulegen.*)
b) Gilt mangels einer förmlichen Abnahme nach § 12 Ziff. 5 VOB (B) die Leistung 6 Wochentage nach Beginn der Benutzung als erfolgt, so kann der Vorbehalt wegen einer verwirkten Vertragsstrafe innerhalb dieser 6 Tage erklärt werden.*)
c) Nach § ZPO § 279a ZPO kann das Gericht nur tatsächliches streitiges Vorbringen, nicht dagegen einen Aufrechnungseinwand unberücksichtigt lassen. Bleibt das der aufgerechneten Forderung zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen nach § ZPO § 279a ZPO unberücksichtigt, so ist die aufgerechnete Forderung sachlich aberkannt.*)

Online seit 1956
IBRRS 1956, 0001
BGH, Urteil vom 10.07.1956 - I ZR 48/54
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 1955
IBRRS 1955, 0052
BGH, Urteil vom 30.12.1955 - VI ZR 264/54
Werden Straßenbahngeleise in einem spitzen Winkel von der Mitte der Straße derart auf eine Seite geführte daß die Straßenbahn sich auf einer längeren Strecke im allgemeinen Verkehrsraum der Straße bewegt, liegt keine Kreuzung im Sinne des § 42 Abs. 2 BOStrab vor.Haben die Organe einer Straßenbahngesellschaft in der Annahme, daß der Straßenbahn die Vorfahrt zustehe, das Fahrpersonal entsprechend angewiesen und kommt es infolgedessen zu einem Verkehrsunfall, so entfällt nicht schon deshalb die Haftung der Straßenbahn aus § 823 BGB, weil die Aufsichtsbehörde die gleiche Auffassung vertreten hat. Ein Verschulden der Organe der Straßenbahn kann vorliegen, wenn sie die wirkliche Rechtslage erkennen mußten oder ihnen wenigstens erkennbar war, daß die von ihnen angenommene Rechtslage zweifelhaft war.*)

IBRRS 1955, 0051

BGH, Urteil vom 21.12.1955 - VI ZR 280/54
Zur Frage des Verschuldens bei einem Verstoß gegen ein dem Zuwiderhandelnden nicht bekanntes Schutzgesetz. (Errichtung einer neuen Feuerstätte in Mieträumen durch einen Fachmann, § 368 Nr. 3 StGB).*)

IBRRS 1955, 0019

BGH, Urteil vom 20.12.1955 - I ZR 171/53
1. Die Gutschrift auf das Bankgiroguthaben eines Kunden stellt auch dann kein Darlehnsversprechen der Bank dar, wenn es auf einem dem Kunden von der Bank eingeräumten Kredit beruht.*)
2. Die öffentlichrechtliche Stellung einer Landeszentralbank beeinflußt grundsätzlich nicht ihre privatrechtlichen Beziehungen zu einer Privatbank in bezug auf das für diese Bank bei der Landeszentralbank bestehende Giroguthaben.*)
3. Eine Bank kann ihre Weigerung der Auszahlung des Giroguthabens ihres Kunden auch dann auf ein ihr an dem Guthaben zustehendes Pfandrecht gründen, wenn sie zunächst andere Gründe für ihre Weigerung angegeben hat.*)
4. Die Weigerung der Auszahlung eines Giroguthabens wegen eines daran bestehenden Pfandrechts verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen der Bank in anderer Weise genügend gesichert sind. Dabei ist für die Höhe dieser anderweiten Sicherung die im Augenblick der Weigerung bestehende objektive Rechtslage so, wie sie sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung darstellt, maßgebend.*)
5. Die für das Wiederkaufsrecht geltenden Vorschriften sind für das Wiederverkaufsrecht entsprechend anzuwenden.*)
6. Hat eine Bank einer anderen Bank unter Auflagen Kredit gewährt, um deren Liquidität zu sichern, ergibt sich aber nach Abschluß einer gleichzeitig eingeleiteten Prüfung der finanziellen Lage der notleidenden Bank, daß diese so stark überschuldet ist, daß die Voraussetzungen für eine Sanierung nicht gegeben sind, so ist die Bank zu weiteren Stützungsaktionen nicht verpflichtet.*)

IBRRS 1955, 0018

BGH, Urteil vom 19.12.1955 - III ZR 190/54
1. Die Frage, bei welcher Dienststelle ein Bediensteter am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stand, richtet sich im allgemeinen für den planmäßigen Beamten nach dem Ort seiner Planstelle, für den außerplanmäßigen Beamten danach, wo er zuletzt tätig war.*)
2. Jedoch ist bei einem planmäßigen Beamten, der eine noch nicht einer bestimmten Behörde zugewiesene Planstelle innehatte, nicht der Ort der Planstelle, sondern bei dem Fehlen anderer Merkmale der Beschäftigungsort maßgebend (Ergänzung zu BGHZ 10, 125).*)
3. 2. § 15 des Niedersächsischen Landesgesetzes zu Art 131 GrundG hat von Anfang an nicht Personen umfaßt, die wegen ihrer Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und damit nicht aus "nichtpolitischen Gründen" von der Besatzungsmacht im Gebiet des Landes Niedersachsen interniert worden waren.*)

IBRRS 1955, 0056

BGH, Urteil vom 03.12.1955 - VI ZR 64/55
Behauptet der Vollstreckungsschuldner, der Gläubiger habe zugesagt, er werde von einem Vollstreckungstitel keinen Gebrauch machen, und begehrt er eine gerichtliche Entscheidung darüber, daß aus diesem Grunde eine Vollstreckung des Titels und der auf Grund des Titels festgesetzten Kosten nicht erfolgen darf, so sind die Kosten Nebenforderung und daher dem Streitwert nicht zuzurechnen.*)

IBRRS 1955, 0055

BGH, Urteil vom 03.12.1955 - VI ZR 12/55
Von einem Fußgänger kann nicht allgemein verlangt werden, daß er bei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbeifahren abwartet. Wie weit der Fußgänger auf den Fahrverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage.*)

IBRRS 1955, 0054

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - VI ZR 95/54
Würde ein Erlaßvertrag zwischen einer GmbH und einer KG deshalb nicht wirksam abgeschlossen werden können, weil beide Gesellschaften durch dieselben Personen vertreten sind, und wird, um den mit dem Erlaßvertrag erstrebten Zweck zu erreichen, ein sogenanntes pactum de non petendo zwischen der GmbH und den Kommanditisten der KG zu Gunsten dieser Gesellschaft vereinbart, so ist dieser Vertrag nicht schon deshalb unwirksam, weil er sich als ein Umgehungsgeschäft darstellt.*)

IBRRS 1955, 0017

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - VI ZR 211/55
Rentenmehrbeträge, die dem Geschädigten auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 gewährt werden, muß der Schädiger, soweit sie sich im Rahmen des von ihm zu ersetzenden Schadens halten, dem Versicherungsträger - im Gegensatz zu Mehrzahlungen auf Grund von Systemänderungen des Gesetzes - auch dann erstatten, wenn der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens vor Eintritt der Rentenerhöhung mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat.*)

IBRRS 1955, 0020

BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 16/54
1. Der Widerspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters ist pflichtwidrig und deshalb unbeachtlich, wenn durch den Widerspruch eine Maßnahme verhindert werden soll, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter unzweifelhaft zustehenden Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag besteht.*)
2. Verletzt der geschäftsführende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft eine ihm obliegende gesellschaftsrechtliche Pflicht so kann ihm deshalb die Einrede aus § 320 BGB nicht entgegengehalten werden, wenn er die ihm zugesagte Geschäftsführervergütung für sich in Anspruch nimmt.*)

IBRRS 1955, 0053

BGH, Urteil vom 05.11.1955 - VI ZR 141/54
Ein Fahrgast, der auf einem Bahnhof ansteigen will, auf dem der Zug, wie er weiß, nur kurz anhält, muß rechtzeitig seine zum Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen treffen.*)

IBRRS 1955, 0016

BGH, Urteil vom 26.10.1955 - VI ZR 90/54
Ist die General- oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft von einem Unbefugten einberufen worden, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlusssse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Nr 1 AktG nichtig.*)

IBRRS 1955, 0015

BGH, Urteil vom 24.10.1955 - II ZR 345/35
1. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 v. T. oder mehr liegt immer eine wesentliche Beeinträchtigug der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und damit eine Bewußtseinsstörung des Kraftfahrers im Sinne von § 3 Ziff 5 AUB vor.*)
2. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kraftfahrer vor dem Unfall eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat.*)
3. Stößt einem Kraftfahrer in einem solchen Zustand ein Verkehrsunfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen zu, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, so ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß der Unfall auf der Bewußtseinsstörung beruht.*)

IBRRS 1955, 0023

BGH, Urteil vom 26.09.1955 - III ZR 120/54
Die Ermächtigung des Dienstherrn, einen über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus beschäftigten Beamten nach seinem Ermessen zur Ruhe zu setzen, ist für das Jahr 1947 auch bei Richtern noch als gültiges Recht anzusehen. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt für die damalige Zeit keine andere Beurteilung, weil damals die Entwicklung erst einer Verwirklichung des Unabhängigkeitsgrundsatzes zustrebte.*)

IBRRS 1955, 0014

BGH, Urteil vom 09.07.1955 - VI ZR 116/54
Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlichrechtlichen Standpunkt des ersten Richters, nicht von der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts aus zu beurteilen.*)

IBRRS 1955, 0013

BGH, Beschluss vom 07.07.1955 - V ZB 4/55
Wenn die Landwirtschaftsbehörde oder das Landwirtschaftsgericht eine Grundstücksveräußerung genehmigt hat, bedarf es (auch in der amerikanischen Zone) gegenüber dem Grundbuchamt der Vorlegung einer besonderen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht.*)

IBRRS 1955, 0012

BGH, Urteil vom 24.06.1955 - I ZR 178/53
1. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.*)
2. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.*)
3. Aufführungen urheberrechtlich geschützt er Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen Tatfrage.*)

IBRRS 1955, 0043

BGH, Urteil vom 22.06.1955 - VI ZR 88/54
§ 18 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 1955, 0042

BGH, Urteil vom 15.06.1955 - VI ZR 319/54
Ist dem Fussgänger ausnahmsweise gestattet, die Autobahn zu überschreiten, so muss er auf deren Zweckbestimmung, dem Schnellverkehr zu dienen, Rücksicht nehmen und vor sowie beim Überschreiten der Fahrbahn höchste Vorsicht walten lassen.*)

IBRRS 1955, 0041

BGH, Urteil vom 08.06.1955 - VI ZR 59/54
Der Versicherungsschutz des § 537 Ziff 10 RVO setzt eine gewisse persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten von dem Unternehmer und die Bereitschaft voraus, sich dessen Weisungen bei der Beschäftigung unterzuordnen.Zu den Umständen, die nach § 254 BGB für die Schadensabwägung maßgebend sind, gehört auch die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefahr.*)

IBRRS 1955, 0040

BGH, Urteil vom 11.05.1955 - VI ZR 55/54
Der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung kann einschränkend auszulegen sein, wenn sich die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv ausserhalb des Vorgestellten liegt sowie subjektiv unvorhersehbar gewesen ist und wenn anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden (Bestätigung von RGZ 131, 278; 159, 264).*)

IBRRS 1955, 0011

BGH, Beschluss vom 04.05.1955 - V ZB 15/55
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den gesetzwidrige Beschlusssse oder Wahlen der Rechtsanwaltskammer oder ihres Vorstandes aufgehoben werden oder eine solche Maßnahme abgelehnt wird, unterliegt nicht der Beschwerde an den Bundesgerichtshof.*)

IBRRS 1955, 0038

BGH, Urteil vom 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird unzulässigerweise ein Teilbetrag einer Gesamtforderung eingeklagt, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so ist eine Nachholung der Aufgliederung der Forderung in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zum Teile dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer Einzelforderung Bedenken bestehen (Ergänzung zu BGHZ 11, 192).*)

IBRRS 1955, 0037

BGH, Urteil vom 30.04.1955 - VI ZR 35/54
Zum Forderungsübergang auf den öffentlichen Versicherungsträger, wenn nach Abschluß eines Vergleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem die Sozialversicherungsgesetzgebung geändert wurde (hier: Rentenversicherungsüberleitungsgesetz für Westberlin).*)

IBRRS 1955, 0036

BGH, Beschluss vom 30.04.1955 - VI ZR 19/54
Wer vom Kostenbeamten gemäß §79 Nr. 3 GKG in Verbindung mit §419 BGB auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch seine Zahlungspflicht überprüfen lassen.Hat nach Beginn der Instanz eine Vermögensübernahme stattgefunden, dann haftet der Vermögensübernehmer für alle während der Instanz erwachsenden Gerichtskosten, die dem Übergeber zur Last fallen.*)

IBRRS 1955, 0010

BGH, Urteil vom 30.04.1955 - II ZR 202/53
1. Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft bedarf stets der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn ein Minderjähriger am Abschluß eines solchen Vertrages beteiligt ist.*)
2. Hat sich ein Minderjähriger in rechtsgeschäftlich unwirksamer Weise am Abschluß eines Gesellschaftsvertrages beteiligt und ist diese Gesellschaft sodann in Vollzug gesetzt worden, so kann ein solches Gesellschaftsverhältnis nicht als faktische Gesellschaft unter Einschluß des Minderjährigen angesehen werden.*)

IBRRS 1955, 0009

BGH, Urteil vom 28.04.1955 - III ZR 161/53
Wenn die Bewährungsfrist verlängert wird, dann ist gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG die gesamte Frist - und nicht lediglich die nach der Verlängerung liegende Zeit - auf die Tilgungsfrist anzurechnen.*)

IBRRS 1955, 0008

BGH, Beschluss vom 23.04.1955 - VI ZB 4/55
Geht erst aus der Berichtigung eines Urteilstenors hervor, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des BerichtigungsBeschlusssses.*)

IBRRS 1955, 0007

BGH, Urteil vom 21.04.1955 - III ZR 152/54
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen sind die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zuständig.*)

IBRRS 1955, 0006

BGH, Urteil vom 21.04.1955 - III ZR 203/53
1. Die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der den Landesämtern für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung hinsichtlich der Vermögenskontrolle obliegenden Aufgaben obliegt in aller Regel deren Beamten als Amtspflicht auch den Vermögensträgern selbst gegenüber; das gilt grundsätzlich auch bei einem Vermögen, das zwecks "Rückerstattung" an den Verfolgten unter Kontrolle gestellt worden ist.*)
2. Wer fremdes Vermögen einem anderen anvertraut, muß es sich gefallen lassen, daß an seine Verpflichtung bei Auswahl und Überwachung des von ihm mit der Verwaltung des fremden Vermögens Beauftragten besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Bei der Überwachung des Verwalters (Treuhänders) sich ergebende fachliche oder persönliche Ungeeignetheit des Verwalters (Treuhänders) muß immer dann zu dessen Abberufung führen, wenn die zutage getretene Ungeeignetheit auch der Berufung zum Verwalter (Treuhänder) entgegengestanden haben würde.*)
3. Von einem Verwalter fremden Vermögens muß verlangt werden, daß er die fremden Gelder getrennt von seinen eigenen Geldern verwahrt und daß er sie entweder in bar oder auf einem Sonderkonto jederzeit greifbar bereithält. Er darf sie auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke verwenden.*)

IBRRS 1955, 0005

BGH, Urteil vom 21.04.1955 - II ZR 227/53
1. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 138 BGB) freie Hand, wie sie die von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen bewerten. Sie können daher im allseitigen Einverständnis bei Bareinlagen den Wert höher oder niedriger als den Nominalwert der Einlage, bei Sacheinlagen den Wert höher oder niedriger als den Verkehrswert der Einlage ansetzen.*)
2. Zur Frage, wie der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters zu bewerten ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen fortführen.*)

IBRRS 1955, 0021

BGH, Urteil vom 19.04.1955 - I ZR 66/53
1. Für den Schadensersatzanspruch wegen Verzuges gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für den Hauptanspruch, mit dessen Erfüllung der Schuldner in Verzug geraten ist.*)
2. Ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges darauf gegründet, daß bei rechtzeitiger Reichsmarkzahlung Sachwerte angeschafft und damit ein das Umstellungsverhältnis 10:1 übersteigender Wert erhalten worden wäre, so beginnt die Verjährung frühestens mit dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes.*)
3. Der im Verzug befindliche Schuldner ist auch für die während des Verzugs durch Zufall (z.B. ein vorübergehendes Zahlungsverbot des Gesetzgebers) eintretende zeitweilige Unmöglichkeit seiner Leistung verantwortlich.*)

IBRRS 1955, 0004

BGH, Urteil vom 19.04.1955 - I ZR 246/52
Die Aufrechnung mit einer Forderung, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist, ist nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Die Sachdienlichkeit kann insbesondere verneint werden, wenn das Gericht mangels genügender Substantiierung der Aufrechnungsforderung erst die Aufklärung nach § 139 ZPO herbeiführen müßte.*)

IBRRS 1955, 0035

BGH, Urteil vom 16.04.1955 - VI ZR 72/54
Lücken in der Beweisführung gehen dann zu Lasten der nicht beweispflichtigen Partei, wenn sie die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt hat.*)

IBRRS 1955, 0003

BGH, Urteil vom 15.04.1955 - V ZR 22/54
Wenn der Konkursverwalter ein Mietverhältnis gemäß § 19 KO dem Vermieter kündigt oder es durch Vereinbarung mit dem Vermieter vorzeitig aufhebt und dadurch die Fortsetzung eines von dem Gemeinschuldner eingegangenen Untermietverhältnisses unmöglich macht, so ist eine dieserhalb dem Untermieter gegen die Konkursmasse zustehende Schadensersatzforderung keine Masseschuld im Sinne des § 59 KO, sondern eine einfache Konkursforderung (Bestätigung von RGZ 67, 372). An Stelle einer solchen Schadensersatzforderung kann der Untermieter in diesem Falle keine Ansprüche auf Grund von § 281 BGB erheben.*)

IBRRS 1955, 0002

BGH, Beschluss vom 14.04.1955 - II ZR 2/55
Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO, der damit begründet ist, daß dem Vollstreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden sei, kann auch dann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsverfahren einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO deshalb nicht gestellt hat, weil ihm die Mittel zur Leistung der erforderlichen Sicherheitsleistung nicht zur Verfügung stehen.*)

IBRRS 1955, 0034

BGH, Urteil vom 30.03.1955 - VI ZR 23/54
Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er sich eine ihn überkommende Müdigkeit nicht zum Bewußtsein bringt, obwohl er sie bei sorgfältiger Selbstbeobachtung hätte bemerken können oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen.Aus Vernachlässigung der Obhutspflicht durch seine Eltern kann einem Kinde der Einwand mitwirkenden Verschuldens nur entgegengehalten werden, wenn die Eltern in Ausübung der gesetzlichen Vertretung gehandelt haben.*)

IBRRS 1955, 0022

BGH, Urteil vom 24.03.1955 - III ZR 174/53
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1955, 0044

BGH, Beschluss vom 08.03.1955 - V ZB 2/54
Würde die Gewährung von Vertragshilfe zugunsten des Schuldners eines Geldinstituts einen Ausgleichsanspruch gegen das Land auslösen (§ 11 UmstG, § 3 Abs. 6 der 2. DVO zum UmstG), so hat dieses ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, das zum Beitritt als Nebenintervenient berechtigt.Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat.Die Befreiung des Schuldners von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse bedarf der Begründung durch das Gericht.Der Erwerb eines ertraglosen Trümmergrundstücks durch den Schuldner vor dem Zusammenbruch stellt für sich allein keinen besonderen Grund für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG dar.*)

IBRRS 1955, 0050

BGH, Urteil vom 04.03.1955 - V ZR 56/54
Wird das auf einem verkauften Grundstück stehende Gebäude nach dem Übergang der Gefahr durch Brand zerstört, so hat der Verkäufer das, was er vom Versicherer auf Grund des Brandes erhält, jedenfalls dann an den Käufer abzuführen, wenn dieser im Zeitpunkt des Brandes den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte.*)

IBRRS 1955, 0049

BGH, Urteil vom 18.02.1955 - V ZR 33/54
Die Anordnung einer Grundstücksverwaltung gemäß der Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Berliner Umstellungsverordnung kann dazu führen, daß die Zahlung von Mietzins, der in DM-West zu erbringen ist, vom Schuldner nicht mehr deswegen zurückbehalten werden darf, weil er eine Forderung in DM-Ost hat, die aus einer nicht in den Berliner Westsektoren gelegenen öffentlichen Kasse zu berichtigen ist, an die er vorher den Mietzins zu zahlen hatte.*)

IBRRS 1955, 0048

BGH, Urteil vom 11.02.1955 - V ZR 134/54
Die Anwendung der Grundsätze über eile Beweislast ist auch ohne darauf gerichtete Revisionsrüge nachzuprüfen.Der verbietende Eigentümer hat die Beweislast dafür, daß von der Anlage mit Sicherheit unzulässige Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen würden.*)

IBRRS 1955, 0046

BGH, Urteil vom 11.02.1955 - V ZR 111/53
Bei einem dem Preisstop unterliegenden Grundstücksveräusserungsvertrag gilt das beurkundete Entgelt auch dann als vereinbart, wenn die Vertragsteile in Täuschungsabsicht ein Entgelt anderer Art als das beurkundete vereinbaren (vgl. BGHZ 11, 90 [98/101]). Diese Rechtsfolge tritt aber dann nicht ein, wenn der Gesamtwert der Leistungen des Käufers die Höhe des beurkundeten Entgelts nicht übersteigt. In diesem Falle ist die Nichtigkeit des Vertrags nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.*)

IBRRS 1955, 0033

BGH, Urteil vom 09.02.1955 - VI ZR 287/53
Ist ein revisionsfähiges Teilurteil ergangen, so ist ein späteres Schlußurteil auch ohne Vorliegen der Revisionssumme insoweit revisibel, als die Kostenentscheidung die Kosten bzgl. des Gegenstandes des Teilurteils betrifft. Die Revision erfolg als selbständiges Rechtsmittel und ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkte ihrer Einlegung die Revision gegen das Teilurteil anhängig ist (Bestätigung von RG JW 1936, 2544).*)

IBRRS 1955, 0047

BGH, Urteil vom 04.02.1955 - V ZR 99/53
Vereinbaren die Vertragsteile bei einem dem Preisstop unterliegenden Grundstückskaufvertrag in Täuschungsabsicht ein höheres Entgelt als das beurkundete (Schwarzkaufpreis), dann tritt die Rechtsfolge des § 4 der Grundstückspreisverordnung (Gültigkeit des beurkundeten Entgelts) nicht ein, wenn auch das beurkundete Entgelt noch von der Preisbehörde beanstandet und die Unwirksamkeit des Vertrags nicht nach § 2 Abs. 2 der Verordnung geheilt wird. In diesem Falle ist § 817 Satz 2 BGB nicht von der Anwendung ausgeschlossen und kann der Käufer den Schwarzkaufpreis nicht zurückfordern, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.*)
