Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7775 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0530

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 69/96
Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich begründeter oder unstreitiger Einzelpositionen
a) Ein unstreitiges Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind.
b) Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt.

IBRRS 2000, 0529

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 65/96
1. Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt einem Angebot mit Leistungsverzeichnis, das Grundlage der Ver handlungen bildet, hinsichtlich dem Umfang der funktional beschriebenen Leistung keine entscheidende Auslegungsbedeutung mehr zu.*)
2. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann.*)

IBRRS 2000, 0528

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 259/95
Auslegung eines Leistungsverzeichnisses
Kann ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, auch so ausgelegt werden, daß es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht, so darf der Bieter das Leistungsverzeichnis in diesem VOB/A-konformen Sinne verstehen.

IBRRS 2000, 0522

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 224/95
Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der fiktiven Abnahme
Bei der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltenen Klausel:
"Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS (= AG), die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentumes - an den bzw. die Kunden der DS erfolgt. Die Regelungen der VOB/B/§ 12/5 werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen."
ist der in Satz 2 geregelte Ausschluß der fiktiven Abnahme wirksam, unabhängig davon, daß Satz 1, soweit die Abnahme der Werkleistung bei Übergabe des Hauses an den Kunden erfolgen soll, nach §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.

IBRRS 2000, 0521

BGH, Urteil vom 20.11.1996 - VIII ZR 184/95
1. Die in entsprechender Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB eintretende Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Käufers beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien über die durchzuführende Nachbesserung.*)
2. Diese Hemmung der Verjährung tritt nur hinsichtlich solcher Mängel ein, die Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung sind.*)
3. Für Schäden der Kaufsache, die der Verkäufer schuldhaft durch ungeeignete oder fehlerhaft durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen herbeiführt, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung".*)

IBRRS 2000, 0520

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 21/96
Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen
a) Ein volkseigenes Grundstück, das sich am 3. Oktober 1990 nicht in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, aber der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen war, und für das an diesem Stichtag konkrete Ausführungsplanungen zur Wohnungsversorgung vorlagen, ist kommunales Finanzvermögen.
b) Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten, gehören bei einem zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den Passiva, die mit dem Gegenstand des Finanzvermögens in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen und durch den Beitritt der neuen Bundesländer mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergegangen sind.

IBRRS 2000, 0514

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - X ZR 33/94
1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB kann bei fehlender Abnahme neben den werkvertraglichen Ansprüchen aus §§ 634 ff. BGB verlangt werden.
2. Ansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB werden von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt.

IBRRS 2000, 0513

BGH, Urteil vom 07.11.1996 - VII ZR 82/95
Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller
Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u.a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulation offenzulegen. Gegebenenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen (Fortführung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93 m.w.Nachw. - ZfBR 1996, 310).

IBRRS 2000, 0511

BGH, Urteil vom 27.09.1996 - V ZR 335/95
Wurde ein Kamin baurechtlich zum Schutz der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenergie hier: Elektroheizung als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.
Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, ihr Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender.

IBRRS 2000, 0510

BGH, Urteil vom 25.10.1996 - V ZR 158/95
Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, mit dem die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist kein Vorschußanspruch, der nach durchgeführter Reparatur zu einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nötigt.

IBRRS 2000, 0509

BGH, Urteil vom 14.05.1996 - X ZR 75/94
Zu der Anzeige des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB an den Verkäufer wegen eines Mangels der Ware gehört nicht, daß der Käufer auch mitteilt, welche Rechte er wegen des Mangels geltend machen will.

IBRRS 2000, 0508

BGH, Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 98/94
Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des Kostenvorschußanspruchs
a) Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder des Vorbehalts gemäß § 640 Abs. 2 BGB, trägt der Unternehmer, wenn der Besteller das Vorhandensein eines Mangels substantiiert vorträgt, die Beweislast für die Mangelfreiheit des Bauwerks.
b) Sind bei der Herstellung einer "weißen Wanne" eine Reihe von Planungs- und Ausführungsfehlern unterlaufen, liegt die Möglichkeit nahe, daß die Gebrauchstauglichkeit des Kellers eingeschränkt sein kann.
c) Der Anspruch auf Kostenvorschuß umfaßt die mutmaßlichen Nachbesserungskosten, nicht hingegen einen merkantilen Minderwert.
IBRRS 2000, 0507

BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94
Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs; Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
1. § 5 Nr. 4 VOB/B ist auf Planungsleistungen nicht anwendbar.
2. Für einen Rücktritt des Auftraggebers gemäß § 326 BGB wegen Verzugs des Unternehmers ist kein Raum, wenn der Besteller seinerseits mit fällign Vorauszahlungen in Verzug ist und dem Unternehmer daher die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zusteht.

IBRRS 2000, 0506

BGH, Urteil vom 17.10.1996 - IX ZR 325/95
Darlegung der Fälligkeitsvoraussetzungen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
Sind in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern "fällige" Hauptansprüche verbürgt, so genügt für die Inanspruchnahme des Bürgen regelmäßig die Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger. Dieser handelt nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn Zweifel bestehen, ob er mit dem verbürgten Hauptanspruch in voller Höhe durchdringen wird.

IBRRS 2000, 0505

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
IBRRS 2000, 0501

BGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 202/95
Steht fest, daß ein objektiver Mangel eines Produkts zu einer Eigentumsverletzung geführt hat, ist der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet.

IBRRS 2000, 0500

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95
Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.
2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.
IBRRS 2000, 0499

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 63/95
Das Einverständnis eines Auftraggebers in eine bestimmte Art der Nachbesserung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche.

IBRRS 2000, 0498

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 125/95
Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht nicht zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten vorzutragen.

IBRRS 2000, 0497

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 24/95
1. Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten, die den Unternehmer zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt, wird in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.*)
2. Nachbesserungsmehrkosten, die durch den Aufwand für die Erbringung der mangelhaften Leistung oder deren Beseitigung, für die Leistungserbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhangs sowie durch Kostensteigerung in folge von Zeitablauf bedingt sind, gehören zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers und können regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen.*)
IBRRS 2000, 0496

BGH, Urteil vom 18.04.1996 - VII ZR 157/95
Die - widerlegbare - Vermutung des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Die wird nicht durch entsprechende Ratenzahlung des Bauherren an einen Generalübernehmer begründet.*)

IBRRS 2000, 0495

BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93
1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)
IBRRS 2000, 0494

BGH, Urteil vom 18.04.1996 - X ZR 93/94
Eintritt des Verzugs bei Bestimmung einer Kalenderwoche als Liefertermin
1. Eine kalendermäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - liegt nicht nur dann vor, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist, sondern dass auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" oder "erste Dekade des Aprils" oder "8. Kalenderwoche 19.." als kalendermäßige Bestimmung ausreicht.
2. Ist kein bestimmter Tag, sondern ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum für die Leistung vereinbart, kann Verzug jedoch nicht schon mit dem Beginn dieser Zeitspanne eintreten.

IBRRS 2000, 0493

BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 59/95
a) Eine Ausschreibung, die neben bestimmt formulierten Mindestanforderungen festlegt, daß weitere Leistungen der von dem Auftragnehmer als Vertragsleistung übernommenen Tragwerksplanung zu entsprechen haben, legt den Vertragsinhalt hinreichend bestimmbar fest.*)
b) Für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses ist nicht von Bedeutung, daß die übernommenen Verpflichtungen kalkulierbar sind.*)
c) Eine mit § 9 VOB/A unvereinbare Ausschreibungstechnik führt nicht dazu, daß anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A übereinstimmende Vertragsinhalt wird. § 9 VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht.*)
d) Ein sachkundiger Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe die mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerung nicht erkennen können oder nicht zu erkennen brauchen.*)
IBRRS 2000, 0490

BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 277/95
1. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung" im Sinne des Artikel 231 § 6 EGBGB sind nur Vorschriften, die die Verjährungsfristen, den Beginn der Verjährung, die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung und die Rechtsfolgen der Verjährung regeln. Vorschriften, die die Voraussetzungen der Fälligkeit der Forderung regeln, werden von Artikel 231 § 6 EGBGB nicht erfaßt. Die Voraussetzungen der Fälligkeit einer Forderung nach dem Recht der DDR sind nach dem durch Artikel 232 § 1 EGBGB berufenen Recht der DDR zu beurteilen.*)
2. Die Werklohnforderung eines Bauleistungsvertrages des Zivilgesetzbuchs der DDR wird vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung fällig, wenn der Besteller die ihm vertragsgemäß angebotene Bauleistung abgenommen und der Werkunternehmer eine Rechnung erteilt hat.*)

IBRRS 2000, 0489

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93
a Haben die Parteien eines Werkvertrages zur Regelung der Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung des Unternehmers nahezu wörtlich auf § 649 Satz 2 BGB zurückgegriffen, dann hat der Unternehmer seinen auf positive Vertragsverletzung gestützten Anspruch nach den zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätzen zu berechnen.
b) Haben die Parteien eines Werkvertrages auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebotes des Unternehmers einen Pauschalpreis, insbesondere durch eine Abrundung, vereinbart, so kann dieses Angebot ein brauchbarer Anhaltspunkt sein, um die Vergütung für die bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu berechnen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu bewerten sind.
IBRRS 2000, 0487

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95
a) Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
b) Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlaß für die Annahme ist, daß der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.

IBRRS 2000, 0483

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95
1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

IBRRS 2000, 0480

BGH, Urteil vom 14.03.1996 - VII ZR 34/95
a Nicht jegliche Anordnung des Auftraggebers zu Baustoffen, aus denen sich ein Mangel des Werkes ergibt, bewirkt, daß der Auftragnehmer umfassend von der Gewährleistung für diesen Mangel frei wird.
b) Mit § 13 Nr. 3 VOB/B soll die Haftung des Auftragnehmers nur in dem Maße eingeschränkt werden, in dem es bei werten der Betrachtung gerechtfertigt ist.
c) Die für den Werkvertrag typische Einstandspflicht des Auftragnehmers für einen trotz genereller Eignung des Stoffes im Einzelfall auftretenden Fehler - "Ausreißer" - wird durch eine Anordnung des Auftraggebers, die eine an sich geeignete Art des zu verwendenden Stoffes vorsieht, nicht aufgehoben (abweichend vom Senatsurteil vom 1. März 1973 - VII ZR 82/71, BauR 1973, 188, 190).

IBRRS 2000, 0479

BGH, Urteil vom 27.02.1996 - X ZR 3/94
1. a Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zulässig im Anschluß an BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448, 1449 zu 6 a; sie kann auch "isoliert" erhoben werden, ohne daß zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird.
b) Eine Abnahme nach § 640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als "im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert.
c) Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB im übrigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne Verstoß gegen § 242 BGB verweigert (im Anschluß an BGH, Urt. v. 13.12.1973 - VII ZR 89/71, WM 1974, 311 zu II).
2. Eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist im Prozeß über die Abnahme der Werkleistung nicht veranlaßt; über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO des Hauptsacheprozesses zu entscheiden.

IBRRS 2000, 0478

BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 259/94
Bei Flachdacharbeiten hat der Auftraggeber ein erhöhtes Bedürfnis an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist. Deshalb ist die formularmäßige Vereinbarung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat mit § 9 AGBG vereinbar.

IBRRS 2000, 0477

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 245/94
1. a Die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Die Ankündigung soll ferner frühzeitig Klarheit schaffen, ob eine geforderte Leistung von der ursprünglichen Beschreibung der Leistung nicht erfaßt war, also eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 1 Nr. 4 VOB/B ist.
b) Ein Verlust des Vergütungsanspruches für eine zusätzliche Leistung tritt nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist. Der Auftraggeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
2. In dieser Auslegung hält § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
IBRRS 2000, 0473

BGH, Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 52/95
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Verkäufers die Kaufpreisforderung nur insoweit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum erfüllen, wie der Wert der gekauften Wohnung hinter ihrem Wert bei mangelfreiem Zustand des Gemeinschaftseigentums zurückbleibt. Wird im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung aufgedeckt, führt die Abtretung von Forderungen anderer Erwerber wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum zu keiner weitergehenden Aufrechnungsmöglichkeit.

IBRRS 2000, 0466

BGH, Urteil vom 10.01.1996 - VIII ZR 81/95
Erklärt der Käufer einer von ihm zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Ware hier: Stahlbleche auf eine vom Hersteller veranlaßte Anfrage des Verkäufers, ob er zugunsten sofortiger Lieferung auf eine vereinbarte Wärmebehandlung der Ware verzichte, "ohne Grund" sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich, so trifft den Verkäufer keine Aufklärungspflicht über etwaige mit dem Unterbleiben der Wärmebehandlung verbundene Verarbeitungsrisiken.

IBRRS 2000, 0465

BGH, Urteil vom 25.01.1996 - VII ZR 26/95
Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlerhafte Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gemäß § 641 BGB fällig.

IBRRS 2000, 0459

BGH, Urteil vom 13.12.1995 - VIII ZR 328/94
Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung bei der Lieferung von Fertigbeton.

IBRRS 2000, 0458

BGH, Urteil vom 19.10.1995 - VII ZR 176/94
Rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Landkreises auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
1. Eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Landkreises auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ist nur durch den Landrat möglich. Handelt er nicht selbst, so ist eine wirksame Bevollmächtigung der für den Landkreis auftretenden Person erforderlich.
2. Allein daraus, daß alle an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen davon ausgehen, daß der für den Landkreis handelnde hierzu auch bevollmächtigt sei, kann noch nicht auf das Vorliegen einer Vollmacht geschlossen werden. Dies genügt auch nicht, um den für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erforderlichen Rechtsschein zu begründen.

IBRRS 2000, 0457

BGH, Urteil vom 25.01.1996 - VII ZR 233/94
a) Folgende Formularklauseln in Besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages benachteiligen den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen:
1. "Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen" (wenn der Auftraggeber sich zugleich vorbehält, einen Abnahmetermin durch seine Bauleiter festzusetzen, ohne dafür eine Frist vorzusehen)
und
2. "Vereinbartes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlußrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden" (bei Verstoß gegen das Transparenzgebot).
b) Die §§ 1 Nr. 4 Satz 1, 2 Nr. 5 Satz 1 und 18 Nr. 4 VOB/B halten einer isolierten Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 AGBG stand.
IBRRS 2000, 0456

BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 198/94
a) Beim Einheitspreisvertrag hat der Unternehmer den Vergütungsanspruch, der als Ausgangspunkt der Berechnung nach § 649 S. 2 BGB heranzuziehen ist, nach den vertraglichen Einheitspreisen abzurechnen. Er hat also die Einheitspreise mit den für sie anzunehmenden Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen.
b) Als nach § 649 S. 2 BGB erspart anzurechnen sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind dabei die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben.
c) Was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen läßt, hat der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern, denn in der Regel ist nur er dazu in der Lage. Dabei sind Einheitspreisverträge nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses abzurechnen.
d) Der Unternehmer muß sich nicht gefallen lassen, daß die Abrechnung ihm Vorteile aus dem geschlossenen Vertrag nimmt. Andererseits darf er keinen Vorteil daraus ziehen, daß ein für ihn ungünstiger Vertrag gekündigt worden ist. Das gilt beim Einheitspreisvertrag auch für die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Ungünstige und günstige Positionen sind dabei nicht untereinander verrechenbar.

IBRRS 2000, 0448

BGH, Urteil vom 18.01.1995 - VIII ZR 23/94
1. Zur Bedeutung der Eigenschaftsangabe "generalüberholt" beim Verkauf gebrauchter Maschinen.
2. Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines Zeugen allein deshalb verneint, weil der Zeuge einer der Prozeßparteien nahesteht oder am Abschluß des dem Prozeß zugrundeliegenden Vertrages beteiligt war und bei seiner Vernehmung keine Umstände zutage getreten sind, die die von vornherein angenommenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zerstreut hätten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 = VersR 1988, 416 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisregel 1).

IBRRS 2000, 0447

BGH, Urteil vom 21.09.1995 - VII ZR 80/94
1. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 haben die den Individualinteressen verpflichteten Prinzipien von Treu und Glauben Eingang in das fortgeltende Recht der DDR gefunden. Eine Anpassung von vor dem 1. Juli 1990 entstandenen Schuldverhältnissen wegen des Zusammenbruchs des sozialistischen Wirtschaftssystems hat nach den zu § 242 BGB geltenden Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erfolgen, und nicht nach § 78 ZGB.
2. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Bauvertrags, wenn der Auftraggeber in der ehemaligen DDR einen Bau auf fremdem Grundstück mit staatlicher Billigung begonnen hat, und das Bauvorhaben nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden kann.
3. Ist ein Gebäude auf einem fremden Grundstück erst teilweise errichtet worden, so handelt es sich jedenfalls dann um keine Nutzung "durch den Bau von Gebäuden" im Sinn des zweiten Kapitels des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn sich das Bauvorhaben noch in der Anfangsphase befindet.

IBRRS 2000, 0446

BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 286/94
Die folgende von einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber gegenüber Kaufleuten gestellte Klausel:
"Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz drei vom Hundert der Auftragssume an die Stadt zu zahlen, es sei denn, daß ein höherer Schaden nachgewiesen wird."
hindert den Klauselgegner nicht daran, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, und verstößt deshalb nicht gegen § 9 AGBG.

IBRRS 2000, 0445

BGH, Urteil vom 29.09.1994 - VII ZR 241/93
Wann schließt eine vorhergehende Bestellung des Anbieters in die Privatwohnung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG aus, insbesondere im Falle bereits vorher eingeleiteter Verhandlungen im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 = BGHZ 109, 127 und Senat, Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110, 308?

IBRRS 2000, 0444

BGH, Urteil vom 11.07.1995 - X ZR 42/93
a Die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen kann als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
b) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin, daß mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit auch hinsichtlich künftiger Forderungen gleichartige Einwendungen ausgeschlossen sind.

IBRRS 2000, 0443

BGH, Urteil vom 14.12.1995 - IX ZR 57/95
Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann schon im Erstprozeß einwenden, die Bürgschaft sichere nicht die dem Zahlungsbegehren des Gläubigers zugrundeliegende Hauptforderung, sofern sich dies durch Auslegung aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt.

IBRRS 2000, 0440

BGH, Urteil vom 02.11.1995 - VII ZR 29/95
Es gibt keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B zugrunde zu legende Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises.

IBRRS 2000, 0437

BGH, Urteil vom 04.05.1995 - IX ZR 256/93
Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung die ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages obliegende Leistung teilweise erbracht, so wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt; der Vertragsgegner kann gegen diesen Anspruch mit vorkonkurslichen Forderungen aufrechnen Einschränkung von BGHZ 116, 156.

IBRRS 2000, 0436

BGH, Urteil vom 18.05.1995 - VII ZR 191/94
1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92 = NJW 1993, 862. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendigen Angaben bereits im Antrag fehlen oder erst in der zugestellten Ausfertigung des Mahnbescheides nicht enthalten sind.
2. a) Ist ein Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden und wird nach Einleitung des streitigen Verfahrens die Anspruchsbegründung ordnungsgemäß zugestellt, so kann diese Zustellung, sofern sie "demnächst" erfolgt, zur Unterbrechung der Verjährung führen.
b) Für die Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht von dem früheren Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages gemessen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BGH - zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 = NJW 1993, 2320).

IBRRS 2000, 0435

BGH, Urteil vom 21.11.1995 - VI ZR 31/95
Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen hier: Antennenkabel in öffentlichem Grund, so muß sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und ggfls. dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen.

IBRRS 2000, 0429

BGH, Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 184/94
1. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist, läßt sich die Höhe der Teilvergütung nach einer Kündigung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen im Anschluß an Senatsurteil vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93 zur Veröffentlichung bestimmt.*)
2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags in einem solchen Fall.*)
