Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7687 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 1069
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2002 - 4 U 11/01
Knüpft eine Sicherheitsklausel Rechtsfolgen an die Nichtleistung einer Sicherheit binnen einer bestimmten Zeit nach Vertragsschluss und beschreibt diesen Zeitpunkt als Zugang des Auftragsschreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung, muss für einen zusätzlich zu vergütenden Nachtrag eine weitere Sicherheit bestellt werden.

IBRRS 2002, 1068

OLG Celle, Urteil vom 11.07.2002 - 22 U 190/01
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe durch den öffentlichen Auftraggeber verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Vertragsfristen Schäden drohen.

IBRRS 2002, 1067

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2002 - 19 U 141/01
Die Lieferung von Profilen für die Herstellung von Kunststofffenstern und -türen unterliegt dem Kaufrecht, nicht dem Werkvertragsrecht.

IBRRS 2002, 1047

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2002 - 5 U 238/00
1. Die Zahlung einer für den Fall des Verzuges ausbedungenen Vertragsstrafe kann nur für den Zeitraum verlangt werden, in dem der Erfüllungsanspruch besteht. Räumen die Parteien dem Schuldner nach Wegfall des Erfüllungsanspruchs ein neues Leistungsrecht ein, dann bedarf es einer Vereinbarung der Parteien falls sich die den ursprünglichen Erfüllungsanspruch sichernde Vertragsstrafenabrede auch hierauf beziehen soll.*)
2. Eine Vertragsstrafe, die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart ist, kann ohne Anrechnung neben dem Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden, der erst nach Verwirkung der Vertragsstrafe entstanden ist.*)

IBRRS 2002, 1020

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2001 - 16 W 263/01
Solange sich der Gläubiger von Mängelbeseitigungsarbeiten weigert,entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug und es besteht kein Anspruch nach § 887 ZPO.

IBRRS 2002, 1013

OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2002 - 2 U 113/01
1. Ist für die Erbringung von Bauleistungen die Geltung der VOB/B vereinbart, so zerfällt der Bauvertrag, falls dieser vom Auftraggeber wegen Insolvenz des Auftragnehmers gekündigt wird, in einen erfüllten Teil, für den grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist, und in einen nicht ausgeführten Teil, für den an die Stelle des Erfüllungs- ein Schadensersatzanspruch tritt (§ 8 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. § 6 Nr. 5 VOB/B).*)
2. Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn es zwar nicht zu einer Kündigung, aber zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung gekommen ist, die auf der Insolvenz beruht.*)

IBRRS 2002, 1012

OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2002 - 5 U 13/02
Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist auch unter der Geltung der Insolvenzordnung ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis hiervon bei seinem Vertragspartner (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO).*)

IBRRS 2002, 1000

OLG München, Urteil vom 01.02.2000 - 13 U 3864/99
Zur Frage des schlüssigen Vortrags hinsichtlich einzelner Rechnungsposten.

IBRRS 2002, 0994

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.*)
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.*)
IBRRS 2002, 0981

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2002 - 9 U 153/01
Zur Haftungsverteilung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer für einen Schaden am Bauwerk (Eindringen von drückendem Wasser im Keller), für den der Bauunternehmer wegen der Verletzung einer Hinweispflicht verantwortlich ist, der Bauherr sich aber wegen eines Planungsfehlers seines Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.*)

IBRRS 2002, 0968

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - 13 U 8/02
Zum Umfang einer Bürgschaft für die vertragsgemäße Leistung einer in der Bürgschaftsurkunde näher bezeichneten Bauarbeit, wenn die Bürgschaftsurkunde auf den Bauvertrag Bezug nimmt, in dem sich abweichende Vereinbarungen über die Erstreckung der Sicherheit befinden.*)

IBRRS 2002, 0958

BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 150/00
1. Zur Beweislast für Mängel bzw. die Mängelfreiheit einer Werkleistung bis zur Abnahme.
2. Zur Frage der rechtzeitigen Rüge gem. § 377 HGB bei Teillieferungen.

IBRRS 2002, 0956

BGH, Urteil vom 09.07.2002 - X ZR 244/00
1. Gehen beide Vertragsteile bei Auftragserteilung übereinstimmend davon aus, daß die Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in solchen Fällen in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung des Gutachters liegen, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen.
2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Gutachter nicht um einen staatlich anerkannten Sachverständigen handelt.
3. Zur Würdigung einer Zeugenaussage.

IBRRS 2002, 0889

BGH, Urteil vom 18.06.2002 - XI ZR 359/01
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.*)

IBRRS 2002, 0880

BGH, Urteil vom 27.06.2002 - VII ZR 272/01
Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGB-Gesetz nicht Bestandteil des Vertrages.*)

IBRRS 2002, 0879

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 321/00
Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951).*)

IBRRS 2002, 0878

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - IX ZR 398/00
Zur rechtzeitigen Inanspruchnahme des Bürgen aus einer befristeten Ausfallbürgschaft.*)

IBRRS 2002, 0867

BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - IX ZR 425/99
1. Der Auftraggeber, der eine Direktzahlung an den Nachunternehmer leistet, begünstigt diesen regelmäßig im Verhältnis zu anderen Gläubigern des Auftragnehmers, die nicht in den Genuß solcher Zahlungen gelangen können.
2. Die Kenntnis einer derartigen Begünstigungsabsicht setzt weder die Kenntnis einer Inkongruenz im insolvenzrechtlichen Sinne noch diejenige einer Zahlungseinstellung oder eines Eröffnungsantrags voraus.

IBRRS 2002, 0866

BGH, Urteil vom 06.06.2002 - X ZR 214/00
1. Zur Frage der Ursächlichkeit des Werkmangels für den entstandenen Schaden.
2. Zur Frage des Mitverschuldens und der Gewichtung der Verursachungsbeiträge.

IBRRS 2002, 0865

BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 78/00
1. Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt. Vor der Abnahme muß der Besteller lediglich dartun, daß ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen.
2. Für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich.

IBRRS 2002, 0823

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.10.2001 - 4 U 115/00
Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fenster- und Türenherstellers enthaltene Klausel, nach der im Falle vereinbarter Lieferung und Montage 80 % der Vergütung schon bei Anlieferung der Ware und die restlichen 20 % nach Montage fällig werden sollen, ist unwirksam.*)

IBRRS 2002, 0820

OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2002 - 15 U 77/01
Eine Minderung des Werklohns ist in entsprechender Anwendung von § 13 Nr. 6 Satz 2 VOB/B auch dort möglich, wo eine Mängelbeseitigung nicht zu einem funktionsfähigen Bauwerk führt.
IBRRS 2002, 0819

OLG Schleswig, Urteil vom 07.03.2002 - 7 U 38/98
1.) Auch beim BGB-Werkvertrag liegt ein Mangel vor, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2.) Bei Mängeln im Gebäudeabdichtungssystem kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung stützen.

IBRRS 2002, 0818

OLG Celle, Urteil vom 11.06.2002 - 16 U 218/01
Der zur Leistung von Schadensersatz verpflichtete Unternehmer hat dem Besteller auch fiktive Mangelfolgeschäden zu ersetzen. Es kommt nicht darauf an, ob diese tatsächlich das Vermögen des Bestellers mindern.

IBRRS 2002, 0815

BGH, Urteil vom 23.05.2002 - VII ZR 219/01
Verwendet der Bauunternehmer bewußt abweichend vom Vertrag einen nicht erprobten Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbundene Risiko nicht hinweist.*)

IBRRS 2002, 0809

OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2001 - 5 U 443/01
Gelegenheit zur Nachbesserung muss ein Handwerker grundsätzlich auch dann erhalten, wenn seine bisherige Werkleistung unbrauchbar ist und er sich damit als fachlich unqualifiziert erwiesen hat. Denn zur sachgemäßen Nachbesserung kann er sich erforderlichenfalls fremder Hilfe bedienen.*)

IBRRS 2002, 0808

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2002 - 13 U 3981/01
Der Unternehmer, der den vereinbarten Pauschalpreis einklagt, ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, daß dieser nicht Leistungen beinhaltet, die dem substantiierten Vortrag des Auftraggebers zufolge von der Festpreisabrede erfaßt sind.*)

IBRRS 2002, 0804

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2002 - 13 U 4136/01
1.) Die erfolgreiche Nachbesserung durch den Unternehmer ist auflösende Bedingung des werkvertraglichen Vorschußanspruches gegen ihn. Erfolgt die Nachbesserung nach der Aufrechnung des Vorschußanspruches gegen den Werklohnanspruch, lebt letzerer wieder auf, wobei nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.*)
2.) Wird die Klage auf Zahlung des Werklohns wegen der Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch abgewiesen und beseitigt der Kläger nach Urteilserlaß die Mängel, so ist seine danach eingelegte Berufung unzulässig, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, der Werklohnanspruch sei wegen der Nachbesserung neu entstanden.*)

IBRRS 2002, 0796

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2001 - 5 U 229/00
1.) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers verjähren grundsätzlich in fünf Jahren, wenn nicht Arglist oder Organisationsverschulden des Auftragnehmers vorliegt. Hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.*)
2.) Ob ein schwerwiegender Mangel den Schluß auf mangelhafte Organisation und Prüfung zuläßt, hängt davon ab, ob die Nichtentdeckung des Mangels auf einem Organisationsfehler beruht. Alleine die Tatsache, daß ein solcher Mangel vorliegt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Organisationsverschuldens, denn auch bei ordnungsgemäßer Organisation des Herstellungsprozesses lassen sich Mängel nicht vollständig ausschließen.*)
3.) Dies gilt erst recht bei Planungsfehlern, weil sie sich nicht zwangsläufig sichtbar in dem Werk verkörpern.*)

IBRRS 2002, 0795

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2002 - 19 U 37/01
Der Hauptschuldner hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen, nicht jedoch an sich selbst.*)

IBRRS 2002, 0793

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002 - 27 U 4/01
1.) Die Reform des § 302 ZPO durch Art. 2 IV Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000, in Kraft seit dem 1.5.2000, hat durch die Streichung der Einschränkung in Abs.1 des § 302 ZPO alter Fassung die Möglichkeit des Vorbehaltsurteils auch bei konnexen Gegenforderungen geschaffen und damit die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO erweitert und gelockert.
2.) Enthält der Vertrag eine Klausel, nach der der Auftragnehmer eine förmliche Abnahme in schriftlicher Form zu verlangen hat, so ist der Auftraggeber selbst nicht an einer stillschweigenden Abnahme gehindert.
3.) Auch ein optischer Mangel kann ein wesentlicher Mangel i. S. des § 13 Nr. 7 VOB sein. Der Mangel kann sich auf die Wertschätzung bei der Veräußerung oder Vermietung des Gebäudes auswirken und damit zu einer Minderbewertung des Gebäudes bei seiner Veräußerung oder Vermietung führen.
IBRRS 2002, 0790

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 182/01
Zur Frage des Austauschrechts "Gewährleistungsbürgschaft gegen Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts" durch den Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber Baumängel geltend macht.

IBRRS 2002, 0785

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 479/00
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für ein mangelhaftes Werk wird ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung verlangt.*)

IBRRS 2002, 0783

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 494/00
a) Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, daß von der Schlußrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, daß sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen sind.*)
b) Eine derartige Klausel ist unwirksam (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).*)

IBRRS 2002, 0778

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2002 - 11 W 30/01
1.) Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers besteht auch dann in dreifacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten, wenn der Auftragnehmer wegen unterbliebener Sicherheitsleistung des Auftraggebers ein eigenes Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Dem Anspruch des Auftragnehmers auf Absicherung seines Werklohns ist durch eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung zu tragen.
2.) Macht der Auftraggeber wegen konkreter Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, so ist eine Gewährleistungssicherheit bei der Bemessung der Höhe der berechtigten Leistungsverweigerung einzubeziehen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Ablauf der Gewährleistungsfrist kurz bevorsteht.

IBRRS 2002, 0771

OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2002 - 1 U 1763/00
Zur Frage der Angemessenheit einer Pauschalvergütung in AGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

IBRRS 2002, 0768

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2002 - 21 U 189/01
1. Wird der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten vor Ablauf einer verbindlichen Ausführungsfrist fertig, so liegt in dieser Situation keine dem Auftraggeber zurechenbare Ablaufstörung.
2. Ist eine erneute "Anreise" nötig, weil noch Arbeiten auszuführen sind, die erst möglich sind, nachdem weitere Auftragnehmer ihre Arbeiten pünktlich zum Fistablauf beendet haben, kann er diese Kosten deshalb dem Auftraggber nicht in Rechnung stellen.
3. Dies gilt selbst dann, wenn die anderen Auftragnehmer verspätet fertig stellen, weil ihm diese Kosten aufgrund seiner frühzeitigen Fertigstellung auch bei rechtzeitiger Beendigung durch die anderen Arbeitnehmer enstanden wären.

IBRRS 2002, 0765

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2002 - 7 U 1722/01
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.*)
Dies gilt umso mehr, wenn gleichzeitig eine Erfüllungsbürgschaft von 10 % der Bruttoauftragssumme verlangt wird, während sie üblicherweise nur für 5 % der Auftragssumme gestellt wird.*)
Das Zusammenspiel dieser Regelungen enthält eine so erhebliche Abweichung zu Lasten des Auftragnehmers von den Regelungen in § 17 VOB/B, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam sind.*)

IBRRS 2002, 0754

OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002 - 5 U 1640/99
1.) Haben die Parteien eines Werkvertrages für die Abnahme die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung des Auftraggebers vereinbart, kann stattdessen nicht auf die Bestimmungen der VOB/ B oder des BGB abgestellt werden. Eine mit Fristsetzung verbundene Mängelrüge nebst Ankündigung der Ersatzvornahme lässt in einem derartigen Fall den vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht untergehen, wenn eine Kündigung unterblieben ist. Ist das Werk wegen Mängeln nicht abnahmefähig, scheidet auch eine Abnahmefiktion aus.*)
2.) Die nachteilige Veränderung der Werkleistung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu Lasten des Auftraggebers.*)
3.) Auf die dem Auftraggeber nicht bekannte Anfälligkeit des gewählten Materials ( hier: Bewuchs von Sandstein mit Algen und Moos ) muss der Bauunternehmer selbst dann hinweisen, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist.*)

IBRRS 2002, 0739

BGH, Urteil vom 20.06.2002 - IX ZR 177/99
Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.*)
Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).*)
Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.*)

IBRRS 2002, 0714

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01
Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.*)

IBRRS 2002, 0713

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - X ZR 125/00
Zahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jeweiligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende Werklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen angeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu.*)

IBRRS 2002, 0706

KG, Urteil vom 20.02.2002 - 26 U 71/01
Der Auftraggeber eines Bauwerkvertrags hat mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Mängeln der Werkleistung gegenüber dem Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Auftragnehmer vor der Ausführung der Mängelbeseitigung wegen seines Zahlungsanspruchs Sicherheitsleistung nach § 648a BGB verlangt. Ohne Leistung dieser Sicherheit beschränkt sich jedoch das Zurückbehaltungsrecht auf den einfachen Betrag der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.

IBRRS 2002, 0705

OLG München, Urteil vom 30.05.2001 - 27 U 700/00
Die Mängelbehebungskosten sind nur mit dem einfachen Behebungsbetrag ohne Druckzuschlag anzusetzen, wenn sich der Auftraggeber mit der Entgegennahme der Nachbesserung in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch nach der Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB, der grundsätzlich einen Einbehalt in mindestens dreifacher Höhe der Mängelbehebungskosten vorsieht.

IBRRS 2002, 0704

KG, Urteil vom 07.01.2002 - 10 U 9059/00
1. Schadensersatzansprüche können gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B bestehen, wenn durch Ausführungsfehler des Auftragnehmers Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich werden, die die Nachfolgegewerke behindern und zur Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Nachfolgeunternehmer gemäß § 642 BGB führen.
2. Der Auftraggeber muss darlegen, durch welche Ausführungsfehler er in welchem Umfang gegenüber dem Nachfolgeunternehmer in Annahmeverzug geraten ist. Die Bezugnahme auf ein baubetriebliches Gutachten, aus dem sich auch auftraggeberseitig zu vertretende Verzögerungsursachen ergeben, reicht nicht aus.

IBRRS 2002, 0702

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2000 - 11 U 46/98
Empfiehlt die Leistungsbeschreibung für den Verbau leichte Spundbohlen mit dem Vorbehalt abweichender statischer Erfordernisse, darf der Unternehmer diese leichten Spundbohlen nicht als Preisermittlungsgrundlage nehmen, sondern muss alle aus der statischen Berechnung möglichen Änderungen einkalkulieren.
IBRRS 2002, 0701

BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 467/00
a) Die Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dahin auszulegen, daß der Auftraggeber berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt allein für die vom Sicherungszweck erfaßten geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuß auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung) zu verwerten.*)
b) Stellt der Auftragnehmer eine Austauschbürgschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, bleibt er zur Auszahlung regelmäßig auch dann verpflichtet, wenn der Sicherungsfall später eintritt.*)
c) Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftraggebers, ob er die Bürgschaft annimmt oder Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers.*)

IBRRS 2002, 0689

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2001 - 19 U 116/00
Zur Abgrenzung zwischen einem eng und unmittelbar mit der Werkleistung in Zusammenhang stehenden und einem entfernteren Mangelfolgeschaden.

IBRRS 2002, 0688

BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
1.) Zur revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der Beteiligten bei informellen Anhörungen.
2.) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein , daß der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht. dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3.) Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann aber nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

IBRRS 2002, 0679

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 164/01
Zur getrennten Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach Kündigung eines Bauvertrages.*)
