Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7689 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0984
LG Hamburg, Urteil vom 25.02.2004 - 417 O 92/02
Verbaut der Auftragnehmer ohne Mitteilung an den Auftraggeber andere als die vereinbarten Baustoffe, handelt er arglistig, wenn nicht feststeht, dass die eingebauten Materialien mit den vereinbarten Baustoffen gleichwertig sind.

IBRRS 2004, 0981

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 W 6/04
Die Kosten eines Privatgutachtens, das zwar vor Zustellung der Klage aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich bereits abzeichnenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben wurde, sind erstattungsfähig.*)

IBRRS 2004, 0956

OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 - 11 U 94/03
1. Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.*)
2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.*)
3. § 464 BGB a.F., wonach der Käufer sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Annahme vorbehalten muss, ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder eingeschränkt, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).

IBRRS 2004, 0924

OLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2004 - 14 U 9/03
Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.*)

IBRRS 2004, 0870

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2003 - 7 U 135/00
1. Auch bei öffentlichen Auftraggebern stellt eine Vertragsklausel, die dem Auftragnehmer lediglich das Recht eingeräumt, einen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGB-Gesetz dar.*)
2. Fehlt es an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung und damit an einem Anspruch des Gläubigers, Sicherheit für seine Forderung zu erlangen, so ist dieser nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Auftragnehmers und Sicherungsgebers unter Berufung auf deshalb ungesicherte Forderungen aus Gewährleitung wegen Mängel zu verweigern.*)
IBRRS 2004, 0868

BGH, Beschluss vom 26.02.2004 - VII ZR 96/03
Zur Auslegung einer Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag.*)
IBRRS 2004, 0865

LG Koblenz, Urteil vom 04.12.2003 - 9 O 253/03
Der Besteller als natürliche Person ist nur dann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung entbunden, wenn er selbst Bauherr ist.

IBRRS 2004, 0863

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2003 - 24 U 198/01
1. Bei Mängeln des Werks ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Differenz zwischen dem "Vertragswert" der Leistung einerseits und ihrem wirklichen Wert andererseits zu bestimmen.*)
2. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann in Fällen, in denen die Bestellerin die Sache behalten will - sog. kleiner Schadensersatz - regelmäßig anhand der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten vereinfacht berechnet werden.*)
3. Ist das Vertragsobjekt aber durch eine Vielzahl von Mängeln in einem Maße betroffen, dass die Herstellungskosten seinen Wert erreichen oder gar übersteigen, dann spiegelt der rein rechnerische Ansatz des Reparaturaufwandes den mit den Mängeln einhergehenden Minderwert nicht mehr wider; dann gilt die Differenzberechnung.*)

IBRRS 2004, 0862

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 - 19 W 45/03
Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)

IBRRS 2004, 0848

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - IV ZR 268/03
Die Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 154 Abs. 2 VVG)*)

IBRRS 2004, 0835

BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 8/03
Zum Verständnis einer Vereinbarung, nach der Nutzen und Lasten mit Übergabe des bezugsfertigen Verbrauchermarktes auf den Erwerber übergehen.*)

IBRRS 2004, 0829

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003 - 7 U 49/03
1. Eine AGB-Vertragsbestimmung, wonach die Kaufpreisrate auf ein Sperrkonto zu zahlen ist, sofern der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (seit Zugang der Rechnung über die betreffende Kaufpreisrate) schriftlich unter Angabe von Gründen (Nichterreichen des vereinbarten Bautenstandes, Vorliegen von erheblichen Mängeln) der Auszahlung an den Auftragnehmer widerspricht, greift in den Kernbereich der VOB/B ein, weil die Rüge eines Mangels nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B nicht an eine Frist gebunden ist.*)
2. Eine AGB-Vertragsbestimmung, die den Auftraggeber zur unwiderruflichen Anweisung der vereinbarten "Kaufpreisraten" an seine Bank verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer den Nachweis des die Abschlagsforderung rechtfertigenden Bautenstands zu erbringen hat, greift durch Änderung der Beweislastregelung in den Kernbereich der VOB/B ein. Sie weicht damit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ab, weil der vorleistungspflichtige Auftragnehmer Teilvergütungsansprüche (Abschlagsforderungen) nur für nachweisbar erbrachte Leistungen hat und Vorauszahlungen nur verlangen kann, wenn solche vereinbart sind und wenn er (auf Verlangen des Auftraggebers) Sicherheit leistet.*)
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die den Kernbereich der VOB/B verändernde Vertragsbestimmung ihrerseits etwa nach dem AGBG unwirksam ist.
4. Die nach § 13 Nr. 4 VOB/B (a.F.) geltende zweijährige Gewährleistungsfrist hält der isolierten Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.

IBRRS 2004, 0821

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2004 - 17 U 56/00
1. Zur Darstellung eines Verzögerungsschadens nach § 6 Nr. 6 VOB/B und § 642 BGB genügt die Darlegung der Verzögerung allein nicht. Vielmehr ist unumgänglich eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen und der Schadensauswirkungen auf den bauausführenden Betrieb.
2. Stillstandsrechnungen sind Abschlagsrechnungen nach § 16 VOB/B; sie sind deshalb nicht mehr einzeln klagbar, wenn der Vertrag durch Kündigung beendet ist.

IBRRS 2004, 0789

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 429/02
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.*)

IBRRS 2004, 0721

BGH, Urteil vom 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.*)

IBRRS 2004, 0720

LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2003 - 325 O 125/02
Bei Abbrucharbeiten kann ein Gewährleistungseinbehalt grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden.

IBRRS 2004, 0719

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02
Die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die Verjährung.*)

IBRRS 2004, 0707

OLG Celle, Urteil vom 25.03.2004 - 14 U 192/03
Dass Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, mängelbehaftet sind, bedarf keiner vertieften Begründung mit Blick auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung.

IBRRS 2004, 0678

BGH, Urteil vom 15.01.2004 - IX ZR 152/00
Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.*)
Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.*)
Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.*)

IBRRS 2004, 0672

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2004 - 8 U 5/04
Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen fälliger Abschlagszahlungen auch dann noch zu, wenn der Bauvertrag bereits vorzeitig beendet worden ist.*)
IBRRS 2004, 0656

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2004 - 8 U 173/99
Es stellt keine Beweisvereitelung durch den Auftraggeber dar, wenn dieser die Zustimmung zur Durchführung zerstörender Untersuchungen verweigert, mit denen der Unternehmer die Mangelfreiheit seines Werks beweisen will, wenn
- durch die Untersuchungen erhebliche Schäden des Bauherrn oder Nachbarn drohen;
- der gerichtliche Sachverständige die Überprüfung nicht durchführt, da aufgrund der Risiken seine Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt;
- der Unternehmer Sicherheitsleistung für eventuelle Schäden ablehnt.

IBRRS 2004, 0652

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2003 - 2 U 107/02
1. Eine Abnahmefiktion gemäß § 12 Ziff. 5 VOB/B scheidet aus, wenn der Besteller bereits vor der Ingebrauchnahme eine Abnahme verweigert hat.
2. Da mit der Schlussrechnung der Vertrag abzurechnen ist, findet § 16 Ziff. 3, 1 VOB/B nur dann Anwendung, wenn die Gesamtsumme der unstreitigen Einzelpositionen die Summe der bereits geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt.

IBRRS 2004, 0616

BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.*)
b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.*)

IBRRS 2004, 0615

OLG Köln, Urteil vom 14.01.2003 - 22 U 128/02
1. Eine konkludente Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B kann vorliegen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz erschwerter Ausführungsbedingungen zur Fortsetzung der Arbeiten anhält und wenn die Erschwernis nicht mehr von dem vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist. Bei der insoweit gebotenen Vertragsauslegung haben die Ausschreibungsunterlagen - insbesondere die Baubeschreibung - maßgebliches Gewicht.
2. Bei der Fahrbahnerneuerung auf einer Brücke stellen gravierende Unenbenheiten des Betonuntergrundes eine Erschwernis dar, die - bei entsprechender Anordnung des Auftraggebers zur Fortsetzung der Arbeiten - eine Anwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B rechtfertigt.
3. Gleiches gilt, wenn sich durch eine Änderung der vertraglich abgesprochenen Verkehrsführung die Ausführungsbedingungen für den Auftragnehmer wesentlich erschweren.
4. Als Folge der Erschwernisse durch die Bodenunebenheiten und die Änderung der Verkehrsführung kommt der Gutachteraufwand in Betracht, soweit dieser durch die Dokumentation der Umstände und Folgen der Unebenheiten sowie der veränderten Verkehrsführung entstanden ist.
5. Die Ersatzpflicht bezüglich der Gutachterkosten kann nicht unter Berufung auf § 14 VOB/B abgelehnt werden, da diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit für die Rechnungslegung regelt, nicht aber die Frage, welche Vertragspartei für die Kosten aufzukommen hat, wenn infolge einer Erschwernis solche zusätzlich anfallen; Anspruchsgrundlage dafür ist ebenfalls § 2 Nr. 5 VOB/B.

IBRRS 2004, 0604

BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII ZR 373/01
1. Ist die Verpflichtung des Unternehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, so ergibt die ergänzende Auslegung des lückenhaften Vertrags, dass er eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal "auf erstes Anfordern" schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01).
2. Er kann daher vom Bauherrn von vornherein nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, sondern nur die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99).

IBRRS 2004, 0602

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.03.2002 - 2 U 4/02
1. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung hängt vom Einzelfall ab. Sie orientieren sich insbesondere an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die auch von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängen. Dabei ist es keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit, ob die in Ansatz gebrachten Beträge zutreffend ermittelt sind.
2. Wird eine Vertragsklausel vereinbart, nach der ein Nachlass von 7% gewährt wird, sofern die VOB/B als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, so hat dies zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1, 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.

IBRRS 2004, 0596

OLG Bremen, Urteil vom 26.11.2003 - 1 U 42/03
1. Die zum Vertragsinhalt gewordene Klausel "Nachlass: Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 7%." ist wirksam.*)
2. Werden Abschlagsrechnungen nicht in der Frist des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B bezahlt, fällt der Nachlass nicht an.

IBRRS 2004, 0595

OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2004 - 14 U 226/03
1. Die Vertragsinhalt gewordene Klausel
„Nachlass:
Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 9 %.“
ist wirksam. Sie hat zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1 und 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.*)
2. Ob der Zuschlag auf das Angebot mit der vorgenannten Nachlass- bzw. Skontoklausel hätte erteilt werden dürfen, spielt bei der Abwicklung des Vertrages keine Rolle.

IBRRS 2004, 0594

OLG Celle, Urteil vom 05.06.2003 - 14 U 184/02
1. Heben die Parteien einen ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin, der überschritten worden ist, einvernehmlich auf und vereinbaren, dass die Restarbeiten zu einem neuen Termin zum vertraglich vereinbarten Preis fertig gestellt werden sollen, ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung nicht mehr gelten soll, wenn dazu keine neue Regelung getroffen worden ist.*)
2. Verlangt der Bauunternehmer eine aus seiner Sicht berechtigte Abschlagszahlung und stellt bei Nichtzahlung die Arbeiten ein, ist der Auftraggeber zu einer ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nicht berechtigt.*)

IBRRS 2004, 0592

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2003 - 12 U 12/03
1. Die Vertragsbedingungen öffentlicher Auftraggeber, die zusätzliche Anforderungen (z.B. Schriftform, Verwendung von Formblättern, Anzeige an den Auftraggeber) für eine wirksame Abtretung aufstellen, fallen unter den Anwendungsbereich des § 354a HGB.
2. Eine unter Missachtung dieser Anforderungen erklärte Abtretung ist nach Maßgabe des § 354a HGB gleichwohl wirksam.
IBRRS 2004, 0574

BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII ZR 372/01
1. Ist die Verpflichtung des Unternehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, so ergibt die ergänzende Auslegung des lückenhaften Vertrags, dass er eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal "auf erstes Anfordern" schuldet.
2. Er kann daher vom Bauherrn von vornherein nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, sondern nur die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.

IBRRS 2004, 0568

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 267/02
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach einer Kündigung das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach einer Kündigung die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.*)
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.*)
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.*)

IBRRS 2004, 0567

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003 - 21 U 24/03
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bürgschaft auf erste Anforderung (hier: Einwendungen des Bürgen aus dem früheren AGB-Gesetz).*)

IBRRS 2004, 0563

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2004 - 3 U 65/00
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1996, 952) hat der Werkunternehmer zu beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Festpreisvereinbarung als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall nicht getroffen wurde.
2. Allerdings trägt ein unstreitig geschlossener schriftlicher Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Es ist Sache des Bestellers, diese Vermutung zu entkräften.
3. Regiezettel haben nur die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
4. Auch beim Stundenlohnvertrag ist der Werkunternehmer verpflichtet, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann.
IBRRS 2004, 0562

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - 19 U 122/02
1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das Gebäude an gewerbliche Mieter vermietet werden soll, begründet noch nicht die Annahme, die Errichtung des Hauses sei als Gewerbebetrieb anzusehen.
2. Von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. kann nur gesprochen werden, wenn der Schuldner beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen.
3. Die Unterberechung der Verjährung durch Einleitung des Mahnverfahrens dauert grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung des Klageverfahrens fort.
4. Zu der Frage, wann ein streitiges Verfahren zum Stillstand kommt und wie sich dies auf die Verjährung auswirkt. Für das Weiterbetreiben eines Rechtsstreits i.S.d. § 211 Abs. 2 BGB a.F. genügt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen.

IBRRS 2004, 0556

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2004 - 14 U 148/03
Wird auf der letzten Seite eines Einheitspreis-Vertrages der Angebotsendpreis nicht durchgestrichen, sondern werden dort nur zwei zu leistende Zahlungen ohne besondere Kennzeichnung als Pauschalpreis vermerkt und dieser Vermerk unterzeichnet, ist davon auszugehen, dass damit nur Abschlagszahlungen festgelegt wurden, jedoch kein Pauschalpreis.

IBRRS 2004, 0551

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 68/03
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.*)
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.*)
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.*)

IBRRS 2004, 0548

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 12/03
Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.*)
Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.*)

IBRRS 2004, 0546

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 183/02
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.*)
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.*)
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.*)
IBRRS 2004, 0545

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 67/02
Nach § 8 HOAI ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen.

IBRRS 2004, 0522

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 426/02
a) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.*)

IBRRS 2004, 0514

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)

IBRRS 2004, 0510

OLG Celle, Urteil vom 17.02.2004 - 16 U 141/03
Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug, darf er gleichwohl - gemäß der bisherigen Rechtsprechung zu §§ 320 ff. BGB bzw. nach § 641 Abs. 3 BGB n. F. - die Zahlung des (vollen) Werklohns von der Beseitigung der Mängel abhängig machen. Er ist nach Treu und Glauben indes gehindert, mehr als einen Betrag in Höhe der einfachen Nachbesserungskosten vom Werklohn zurückzubehalten.*)

IBRRS 2004, 0509

LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2003 - 2 O 247/03
Aus der DIN 18301 ergibt sich nicht, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein abgebrochenes und im Bohrloch verbliebenes Bohrwerkzeug ersetzt verlangen kann. Ein Bohrwerkzeug ist begrifflich von einem Bohrrohr, das zu ersetzen wäre, zu unterscheiden. Der Auftraggeber schuldet grundsätzlich keinen Ersatz für verloren gegangenes Arbeitsgerät.

IBRRS 2004, 0502

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2004 - 14 U 134/03
1. Ist in Zusätzlichen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers bestimmt, dass eine Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst nach einer schriftlichen Anzeige wirkt, ist die Abtretung auch ohne solche Anzeige gemäß § 354a HGB sofort wirksam.*)
2. Die Fälligkeit eines Anspruchs der Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung richtet sich allein nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG. Der Erlass eines entsprechenden Vorauszahlungsbescheides durch das Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.*)

IBRRS 2004, 0500

BGH, Urteil vom 11.11.2003 - X ZR 131/01
1. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht setzt nicht einen erkennbaren Einstandswillen des Unternehmers voraus. Vielmehr genügt das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen.
2. Ob ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft des Werkes vertraglich zugesichert hat, ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
3. Es liegt nur dann ein Mangel vor, wenn hierdurch die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gemindert ist (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). Bei der Feststellung eines Mangels ist demnach nicht auf die prozentuale Abweichung vom Leistungssoll abzustellen, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit.
4. Wurden Haftungsgrund und Schadenseintritt bjaht, so darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist vor einer vollständigen Abweisung der vom Gericht sachlich als berechtigt angesehenen Klage vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang der vorgetragene und festzustellende Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet.
5. Eine solche Schätzung darf nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde.*)
IBRRS 2004, 0490

OLG Bamberg, Urteil vom 18.06.2003 - 3 U 180/02
1. Beauftragt ein Unternehmen einen Vermittler, so muss es sich eine Haustürsituation zurechnen lassen. Ohne Relevanz ist hierbei, dass zwischen dem Unternehmen und dem Vermittler (noch) kein Handelsvertretervertrag bestand.
2. Nimmt der Vertreter unverlangt mit dem Kunden telefonischen Kontakt auf und wird daraufhin ein Termin vereinbart, so handelt es sich hierbei um eine provozierte Bestellung, die das Widerrufsrecht nicht entfallen lässt, weil sie auf Anbieterinitiative beruht.

IBRRS 2004, 0489

BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII ZR 371/01
1. Die Verpflichtung eines Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, zur Sicherung der Vertragserfüllung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam; die hierdurch entstandene Vertragslücke ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (Bestätigung von BGH, IBR 2002, 414; IBR 2002, 543).
2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben. Er muss sich jedoch gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische geltend zu machen (Bestätigung von BGH, IBR 2003, 413).

IBRRS 2004, 0477

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02
Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.*)

IBRRS 2004, 0447

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2003 - 11 U 152/03
1. Im Bauprozess stellt der Übergang von der Abschlagszahlung zur Schlusszahlung eine Klageänderung dar.
2. Eine einmal gültige Freistellungsbescheinigung §§ 48 Abs. 2, 48 b EStG muss nicht ständig aktualisiert werden.