Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7689 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 2668
AG Rudolstadt, Urteil vom 30.03.2004 - 2 C 694/03
Wird ein Schriftstück per Telefax übermittelt und trägt der Sendebericht den Vermerk "Ok", wird dadurch ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet.

IBRRS 2004, 2667

OLG Dresden, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 1877/03
Zahlt der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt auf ein "Sperrkonto", das auf ihn als Kontoinhaber geführt wird und die alleinige Verfügungsberechtigung des Auftraggebers nicht ausschließt, kann der Auftragnehmer keine Ab- oder Aussonderung nach §§ 84, 47 InsO in der Insolvenz des Auftraggebers beanspruchen.

IBRRS 2004, 2666

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.10.2003 - 5 U 57/03
Maßgeblich für die Abgrenzung des Kaufvertrages vom Werkvertrag ist, ob sich die Vertragspflichten der einen Seite im Wesentlichen in der Lieferung von Bauteilen erschöpfen oder ob ein darüber hinausgehender Erfolg geschuldet wird. Zusätzliche Vertragspflichten von untergeordneter Bedeutung (hier: Intensivschulung zur Montage und Inbetriebnahme einer Lichtrufanlage im Krankenhaus) haben dabei außer Betracht zu bleiben.

IBRRS 2004, 2663

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 141/01
1. Der kurzen Verjährung des § 638 BGB a.F. unterliegen sogenannte Mangelschäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen.
2. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen.
3. Die Frage, nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schäden zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen Werk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hinzutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln.
4. Ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden ist vor allem dann zu bejahen, wenn das Werk nur darauf gerichtet ist, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann äußert. Ein unter § 638 BGB a.F. fallender Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsingenieurs oder von Gutachtern anzunehmen.
5. Bei gegenständlichen Leistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann anzunehmen, wenn die Schäden an Gegenständen eintreten, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hat, wobei zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden besteht.

IBRRS 2004, 2662

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2004 - 11 U 103/03
1. Kosten für Material zählen nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn das Material in absehbarer und unzumutbarer Zeit anderweitig verwendet werden kann.
2. Handelt es sich dagegen um Materialien, die speziell für das Bauwerk des Auftraggebers beschafft wurden und sich nicht anderweitig verwenden lassen, so muss sich der Auftragnehmer insoweit keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Allerdings ist er dann nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Auftraggeber das Material herauszugeben und zu übereignen. Das hat allerdings nur auf Verlangen des Auftraggebers zu geschehen.
3. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass bzw. Verzicht im Zweifel nicht anzunehmen ist.

IBRRS 2004, 2661

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2004 - 11 U 73/03
1. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht die Auswahl der mit der Planung und Bausausführung befassten Fachleute zur Entlastung des Bauherren und Grundstückseigentümers nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine besondere Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würde.
2. In diesem Falle erwachsen dem Bauherrn eigene Überprüfungspflichten. Er ist verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen und gegebenenfalls selbst einzugreifen. Dabei ist es Sache des Bauherrn, dazulegen und beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. An den Entlastungsbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen.
3. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf die Fälle der Vertiefung nach § 909 BGB analog anzuwenden, wenn der betroffene Grundstückseigentümer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert war, die Arbeiten auf dem Nachbargrundstück rechtzeitig durch Klage oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden.

IBRRS 2004, 2640

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2004 - 15 O 127/02
Schadensersatzansprüche eines Generalunternehmers wegen unrichtiger Benennung des Planungsstandes während der Vertragsverhandlungen durch den Auftraggeber bestehen jedenfalls dann nicht, wenn der Generalunternehmer die terminlichen und preislichen Unsicherheiten hinsichtlich des Standes der Vertragsplanung schon vor Abschluss des Generalunternehmervertrages auf Planer-Nachunternehmer verlagert.

IBRRS 2004, 2629

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03
1. Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat, so hat er damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.
2. Damit kommt es zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.
3. Der Architekt muss sich die Arglist eines freien Mitarbeiters als Repräsentant zurechnen lassen.

IBRRS 2004, 2608

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2003 - 8 U 1016/03
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Subunternehmervertrages „Zahlung erfolgt abzüglich von 3% Skonto innerhalb von 10 Arbeitstagen der in Rechnung gestellten Leistungen durch den Hauptauftraggeber“ ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

IBRRS 2004, 2607

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2004 - 6 U 178/03
1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, nach der der Rohbauunternehmer die Baustelle insgesamt mit Bauwasser, Baustrom und Sanitäranlagen zu versorgen und diese Einrichtungen allen am Bau Beteiligten zur Mitbenutzung zu überlassen hat, ihm aber für die Mitbenutzung durch die Drittunternehmer ein Entgelt zustehen soll, ist unwirksam.
2. Eine Mehrfachverwendung dieser Klausel liegt auch dann vor, wenn diese einerseits im Vertrag mit dem Rohbauunternehmer, andererseits gleichlautend in den Verträgen mit den Drittunternehmern verwendet wird, weil die Klausel auch den Drittunternehmern gegenüber belastend wirkt.

IBRRS 2004, 2574

OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2004 - 5 U 173/04
1. Auch beim BGB-Werkvertrag muss der Unternehmer, dessen Leistung auf der Vorarbeit eines anderen gründet, prüfen und erforderlichenfalls Erkundigungen einziehen, ob die Vorleistung als Grundlage für sein eigenes Werk geeignet ist.
2. Der Zweitunternehmer muss nur seine eigene Werkleistung nachbessern. Ein Fliesenleger schuldet daher nicht die Kosten der Erneuerung des vom Vorunternehmer eingebauten ungeeigneten Estrichs.
3. Bei Schadensuntersuchungskosten kann es sich um einen erstattungsfähigen Mangelfolgeschaden handeln.

IBRRS 2004, 2504

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2004 - 12 W 3/04
In Individualvereinbarungen soll das dem Auftragnehmer zustehende Wahlrecht zum Austausch von Sicherheiten dahingehend beschränkt werden können, dass auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen ist, wenn vertraglich geregelt wurde, dass die Sicherheitsleistung durch Einbehalt von der Schlussrechnung oder Leistung einer Gewährleistungsbürgschaft zu erbringen ist.

IBRRS 2004, 2502

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 4 U 131/03
Erklärt sich der Hersteller mit der Beseitigung der Folgen eines Wasseraustrittes und auch zur Übernahme der Kosten bereit, ist ein solches Verhalten weniger als Beauftragung mit der Durchführung von Arbeiten im Sinne eines Werkvertrages gegen Vergütung, als vielmehr als Erteilung seines Einverständnisses mit einer Mangelbeseitigung im Sinne einer Ersatzvornahme auf seine Kosten zu verstehen.

IBRRS 2004, 2466

OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 04.05.2004 - 10 U 710/03
Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Verpflichtete kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen. Diese Grundsätze finden nicht nur auf Einwendungen gegen die Hauptforderung Anwendung, sondern auch dann, wenn der Bürge geltend macht, der Gläubiger sei im Verhältnis zum Hauptschuldner verpflichtet, von der Bürgschaft keinen Gebrauch zu machen. Beruft sich der Bürge darauf, der Gläubiger habe nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner lediglich Anspruch auf eine gewöhnliche Bürgschaft, er habe also eine Bürgschaft ohne Rechtsgrund erhalten, verteidigt er sich mit einem aus dem Akzessorietätsprinzip des § 768 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleiteten Einwand. Er darf daher ebenfalls im Erstprozess nur beachtet werden, wenn sich seine Berechtigung schon aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Urkundeninhalt ohne weiteres ergibt (in Anknüpfung an BGHZ 107, 210, 214 = NJW 1989, 1853; BGHZ 143, 381, 383 = NJW 2000, 1563; BGHZ 147, 99, 102 f. = NJW 2001, 1857; BGHZ 147, 381, 383 = NJW 2001, 1857; BGH NJW 2002, 1493; BGH NJW 2002, 1198).*)

IBRRS 2004, 2459

OLG Naumburg, Urteil vom 08.01.2004 - 4 U 154/03
1. Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist zwingend der ausdrückliche Vorbehalt bei der Abnahme.*)
2. Der Auftragnehmer kann nach Übergabe der Sicherungsbürgschaft konsequenterweise die Zahlung des Sicherungseinbehalts verlangen.*)

IBRRS 2004, 2384

BGH, Urteil vom 09.03.2004 - X ZR 67/01
1. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 538 BGB a.F. kommt dann zur Anwendung, wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht.
2. Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen.
3. Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so weit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsanschlüssen entfernt, dass sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zugeordnet werden kann.

IBRRS 2004, 2379

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2004 - 26 U 77/03
1. Zur prüfbaren Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers bei einem BGB-Bauvertrag.*)
2. Zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung bezüglich einer solchen Rechnungsstellung.*)
3. Stundenlohnzettel sind keine Grundlage für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, wenn die durchgeführten Arbeiten darin nicht nachvollziehbar beschrieben sind und sich deshalb eine Zuordnung nicht vornehmen lässt; das gilt auch dann, wenn sie vom Bauherrn oder dessen Vertreter abgezeichnet wurden.

IBRRS 2004, 2375

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 91/03
1. § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
2. Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.
3. Dem Unternehmer steht in diesem Fall allerdings nicht der uneingeschränkte Restwerklohn zu. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks.

IBRRS 2004, 2285

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2003 - 19 W 37/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2184

LG Hagen, Urteil vom 25.02.2003 - 9 O 268/01
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:
"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

IBRRS 2004, 2183

OLG Koblenz, Urteil vom 20.10.2003 - 12 U 418/02
1. Haben zwei namensgleiche Gesellschaften denselben Geschäftsführer, so kommt es bei der Auftragserteilung durch diesen Gesellschafter ohne Gesellschaftszusatz darauf an, wie der Auftragnehmer nach seinem Horizont die Beauftragung verstehen durfte.
2. Wurden bereits vorher in derselben Form Aufträge an eine der Gesellschaften vergeben, dann handelt es sich um einen Folgeauftrag mit derselben Gesellschaft.
3. Aus Firmenschildern auf den Baumaschinen lässt sich nicht herleiten, wer Auftraggeber des mit dem Gewerk beauftragten Handwerkers ist. Gleiches gilt grundsätzlich für das öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Bauschild.
4. Die Umschreibung der ersten Abschlagsrechnung, der folgenden Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung kann nicht als Vertragsänderung mit einem Austausch des Auftraggebers gewertet werden. Allenfalls kann darin ein Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers gesehen werden.

IBRRS 2004, 2158

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 25 U 68/03
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:
"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

IBRRS 2004, 2156

LG Schweinfurt, Urteil vom 18.06.2004 - 23 O 863/03
1. Einigen sich die Parteien vergleichsweise darauf, dass ein abgeschlossener Vertrag gegen eine Zahlung bei Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aufgehoben wird, ist die Wirkung eines solchen Vergleichs, dass für die im Vergleich selbst eingegangene Leistungspflicht eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wird.
2. Notwendige Voraussetzung bei allen Verträgen, die den §§ 499 bis 505 BGB unterfallen, ist das Merkmal der Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe.
3. Entgeltlichkeit ist gegeben, wenn ein Vertrag auf den Austausch von Leistungen abzielt.

IBRRS 2004, 2155

LG Koblenz, Urteil vom 30.10.2003 - 4 O 171/03
Bei einem Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung des Veräußerers liegt regelmäßig ein reiner Werkvertrag vor, da in einem solchen Fall, wie bei einem Bauvertrag über ein konventionelles Haus die für den Werkvertrag typische Schöpfung eines Werkes für den Besteller im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen steht.

IBRRS 2004, 2128

KG, Urteil vom 04.07.2003 - 9 U 307/01
1. Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet ist und der nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.
2. Die objektive Stoßrichtung des betriebsbezogenen Eingriffs muss sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten.
3. Die Lieferung elektrischen Stroms über ein Kabel und der Anspruch darauf ist keine dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wesenseigentümliche Eigenheit und deshalb nicht vom Schutzbereich dieses Rechtsinstituts umfasst.

IBRRS 2004, 2036

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Millionen DM ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 geschlossen worden ist.*)
b) Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungsumme von 15 Millionen DM kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. Juni 2003 geschlossen worden sind.*)

IBRRS 2004, 2035

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2004 - 12 U 131/03
1. Bei einem Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung handelt es sich um einen reinen Werkvertrag, weil - wie beim Bauvertrag über ein konventionelles Haus - die für den Werkvertrag typische Schöpfung eines Werkes für den Besteller im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen steht.
2. Nur wenn der Fertigbaushersteller keine Errichtungsverpflichtung übernommen hat, sondern lediglich die Lieferung des Baumaterials und der einzelnen Fertigteile schuldet, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
3. Auf den Kauf eines Fertighauses in Teilzahlungen ist das Widerrufsrecht nach § 499 BGB nur anwendbar, wenn der Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe entgeltlich, d.h. gegen Zinsen, Bearbeitungsgebühr o.ä., gewährt wird.
4. Finanzierungsvorbehalte werden in der Rechtsprechung regelmäßig als aufschiebende oder auflösende Bedingungen angesehen, wenn allen Beteiligten klar ist, dass der Kunde den Kaufpreis bzw. die Vergütung selbst nicht zahlen kann.
5. Der Kunde trägt in jedem Fall die Beweislast für die Vereinbarung einer solchen Bedingung.
6. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bleibt bei einer Kündigung des Werkvertrages gemäß § 649 Satz 1 BGB erhalten.

IBRRS 2004, 2033

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004 - 14 U 76/99
Führt die mangelnde Überwachung des bauleitenden Architekten dazu, dass der Bauherr seinem Auftragnehmer eine mangelhafte Vorleistung zur Verfügung stellt, so muss sich der Bauherr das Verschulden seines bauleitenden Architekten zurechnen lassen.
IBRRS 2004, 2032

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2003 - 6 U 71/02
Enthält das Angebot des Auftragnehmers keine Angaben zur Bauzeit, so kommt durch ein Auftragsschreiben des Auftraggebers, mit welchem er erstmals die Bauzeit festlegt, kein Vertrag zu Stande. Der Auftraggeber gibt vielmehr ein neues Angebot ab, welches der Annahme durch den Auftragnehmer bedarf, damit ein Vertrag zu Stande kommt.

IBRRS 2004, 2025

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.07.2004 - 8 U 121/04
1. Ein Architekt, der falsch geplant hat und deshalb gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch haben, wenn dieser die Falschplanung erkannt und sie trotzdem der Bauausführung zugrunde gelegt hat.*)
2. Zur Einhaltung der Baugenehmigung ist nicht nur der Bauherr und sein(e) Architekt(in) verpflichtet, sondern auch der Bauunternehmer.

IBRRS 2004, 1962

LG Passau, Urteil vom 03.06.2004 - 1 O 267/01
Lässt ein Bauherr ein Hanggrundstück zur besseren Bebau- und Erreichbarkeit durch Erdabtrag tiefer legen, dann muss er dafür Sorge tragen, dass das Nachbargrundstück durch entsprechende Stützung auf dem Baugrundstück weiterhin uneingeschränkt so benutzt werden kann, wie es vor der Abgrabung hätte benutzt werden können.

IBRRS 2004, 1961

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2004 - 22 U 145/03
Zur Frage, inwieweit der Generalunternehmer verpflichtet ist, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften als primäre Verkehrssicherungspflicht auch im Verhältnis zu den als Subunternehmer tätigen Fachunternehmen zu überwachen und zu koordinieren.

IBRRS 2004, 1942

BGH, Urteil vom 29.07.2004 - III ZR 293/03
Die in einem formularmäßigen Subunternehmervertrag über Bewachungsdienstleistungen enthaltene Klausel, ein wichtiger Kündigungsgrund liege insbesondere vor, wenn "der Hauptvertrag endet bzw. sich Änderungen im Umfang der Sicherheitsdienstleistung ergeben", hält der Inhaltskontrolle nicht stand.*)

IBRRS 2004, 1846

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 226/03
a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.*)
b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.*)

IBRRS 2004, 1814

OLG München, Urteil vom 01.12.2003 - 13 U 3707/03
Überweist der Schuldner eines sog. Druckvergleichs einen geringfügigen Restbetrag erst nach Ablauf der Zahlungsfrist, weil er bei der fristgerechten Überweisung des Hauptbetrages einem Ablesefehler erlegen war, so kann der dem Gläubiger, der den Irrtum des Schuldners vor Ablauf der Frist hätte erkennen können, § 242 BGB entgegenhalten.*)

IBRRS 2004, 1813

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 275/03
Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).*)

IBRRS 2004, 1810

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 232/01
Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. scheidet deshalb aus.*)

IBRRS 2004, 1809

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - 22 U 69/03
Unterschreitet die Luftschalldämmung zwischen zwei Doppelhaushälften den Mindestwert nach DIN 4109 um 3 dB, liegt ein wesentlicher Mangel vor, der den Kunden des Bauträgers berechtigt, unter Rückgabe der Haushälfte den sog. großen Schadensersatz zu fordern.

IBRRS 2004, 1808

KG, Urteil vom 28.10.2003 - 7 U 191/03
Die Position in einem Leistungsverzeichnis, in der ein Einheitspreis für jeden Monat der Bauzeitverlängerung abgefragt wird, stellt keine Bedarfsposition dar. Eine Bauzeitverlängerung entsteht nämlich aufgrund tatsächlicher Umstände und nicht durch entsprechende Zusatzbeauftragung. Das gilt auch dann, wenn diese Position im Leistungsverzeichnis als "Bedarfsposition" bezeichnet ist.

IBRRS 2004, 1802

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.07.2004 - 1 U 1/04
1. Das Baugrundrisiko ist das Wagnis, dass trotz sorgfältiger Erkundung des Baugrundes und der Wasserverhältnisse sowie ohne Verschulden eines Vertragspartners die angetroffenen geotechnischen Verhältnisse von den erwarteten Verhältnissen abweichen und hierdurch behindernde und wirtschaftliche Folgen eintreten können.
2. Das Institut des Baugrundrisikos dient in erster Linie zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Bauherrn und des Auftragnehmers insbesondere zur Regelung der Vergütungsgefahr.

IBRRS 2004, 1799

LG Kaiserslautern, Urteil vom 03.12.2003 - 2 O 504/02
Das Versinken eines Baggers an der Baustelle stellt keine Behinderung im Sinne von § 6 VOB/B dar.

IBRRS 2004, 1798

OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 AR 0003/04
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergeht.
2. Es ist für die Bindungswirkung nicht von Bedeutung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Verweisung ursächlich war. Vielmehr bindet ein ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangener Verweisungsbeschluss selbst dann nicht, wenn die Verweisung nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
3. Fehlt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung, so ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.
4. Der Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen liegt auch für die Werklohnansprüche am Ort des Bauwerks.
IBRRS 2004, 1797

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2004 - 16 U 41/04
1. In § 640 Abs. 1 BGB ist für den Werkvertrag eine Mitwirkungspflicht, die Verzug auslösen kann, geregelt, nämlich die Verpflichtung zur Abnahme, eine korrespondierende Regelung der Mitwirkung für die Mängelbeseitigung fehlt. Gerade das ist aber eine offensichtliche Regelungslücke, weil es eben sehr häufig im Interesse des Unternehmers liegt, die Folgen des dreifachen Zurückbehaltungsrechtes der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB) beenden zu können.
2. Verweigert der Besteller dem Unternehmer noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Betreten des Hauses und damit die Überprüfung der Frage, ob und bejahendenfalls welche Mängel überhaupt vorliegen, dann ist dem Gesetz, nämlich den §§ 293 ff BGB grundsätzlich zu entnehmen, dass die aus dem Werkvertrag folgenden Rechte des Bestellers materiell zwar nicht entfallen, jedoch suspendiert werden, d.h. er ist nach Treu und Glauben gehindert, diese im Wege der Einrede des nichterfüllten Vertrages dem Werklohnanspruch entgegen zu setzen.
3. Eine Verwirkung wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil abgesehen von dem Zeitmoment in der Regel das Umstandsmoment nicht vorliegen wird und sich nicht sagen lässt, dass der Unternehmer im Vertrauen darauf, keine Mängel beseitigen zu müssen, finanzielle Dispositionen getroffen hätte.

IBRRS 2004, 1788

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2004 - 21 U 20/04
1. Sowohl der planende Architekt als auch der ausführende Unternehmer haben sich jeweils selbstständig darüber zu vergewissern, dass durch Ausschachtungsarbeiten keine Versorgungsleitungen gefährdet werden.
2. Gibt es neben der mangelhaften Planung weitere schadensursächliche Umstände, führt dies nur dann zu einer Infragestellung des Zurechnungszusammenhangs, wenn es sich um völlig ungewöhnliche Ereignisse handelt oder diese auf einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten einer anderen Person beruhen.
3. Ein dem Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer anzurechnendes Verschulden des Architekten oder eines Drittunternehmeres liegt nur dann vor, wenn es um die Verletzung einer Pflicht geht, die der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer einzuhalten hat, der Architekt oder Drittunternehmer mithin Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer ist.
4. Die Bauaufsicht schuldet der Bauherr dem ausführenden Bauunternehmer demgegenüber nicht. Er schuldet ihm auch nicht die fehlerfreie Tätigkeit der nachfolgender Unternehmer.
5. Wenn ein Nachfolgeunternehmer für einen. Schaden des Bauherrn mitverantwortlich ist, haftet er gegebenenfalls mit dem in Anspruch genommenen Vorunternehmer als Gesamtschuldner.

IBRRS 2004, 1778

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 317/02
a) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers.*)
b) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im Prozeß wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu erkennen gibt, daß er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zuläßt.*)

IBRRS 2004, 1773

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2004 - 14 U 233/03
Werden Schadensersatzansprüche gegenüber einer (Brutto)Werklohnforderung zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellt, sind bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Nettobeträge zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2004, 1772

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2004 - 8 U 106/04
Fertigbauvertrag als Teilzahlungsgeschäft und Ratenlieferungsvertrag*)

IBRRS 2004, 1768

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2004 - 15 U 100/97
1. Baugeld darf vom Empfänger nur zur Befriedigung solcher Personen verwenden werden, die an der Herstellung des Baus beteiligt sind.
2. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder ist aufgrund der Zweckbindung nur für Bauhandwerker, Architekten etc. pfändbar. Diese Zweckbindung gilt auch gegenüber dem Konkursverwalter.

IBRRS 2004, 1767

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 231/03
Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287).*)
Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.*)

IBRRS 2004, 1732

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 271/01
Der Auftragnehmer ist zur Verweigerung einer nach § 1 Nr. 4 VOB/B angeordneten Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber deren Vergütung endgültig verweigert.*)
