Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7689 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 4044
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.1996 - 24 U 168/94
Ein Hauptunternehmer (HU), der dem Bauherrn wegen Verzugs seines Subunternehmers (SubU) eine Vertragsstrafe bezahlen muß, kann den Vertragsstrafebetrag nicht als Verzugsschaden beim Subunternehmer geltend machen.

IBRRS 2004, 4042

LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997 - 24 S 165/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4029

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 114/02
1. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen auch die VOB/B zählt, ist gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Einbeziehung von ihm selbst gestellter Vertragsbedingungen zu berufen.
2. Die VOB/B wird auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen, obwohl der Verwender dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn letzterer im Baurecht und in den Regeln der VOB/B bewandert ist.
3. Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" im Bauvertrag genügt nicht, um von einer verbindlichen Vertragsfrist i.S. von § 5 VOB/B auszugehen.
4. Wird die Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses geschuldet, genügt es, wenn diese von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten ausstehen. Der Begriff "bezugsfertig" ist nicht gleichzusetzen mit "schlüsselfertig" oder "besenrein".
IBRRS 2004, 4025

OLG Dresden, Urteil vom 17.12.1998 - 16 U 1914/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4023

LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.1991 - 3 O 44/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4022

LG Darmstadt, Urteil vom 11.11.1982 - 3 O 145/79
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4019

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 - 22 U 208/98
1. Ein Anspruch aus § 908 BGB besteht nicht, wenn der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks selbst die Einsturzgefahr des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes dadurch herbeigeführt hat, daß er sein Grundstück im Sinne des § 909 BGB unzulässig vertieft hat.
2. Schon die Tatsache, daß es nach Ausschachtungsarbeiten auf einem Grundstück zu Senkungen des angrenzenden Nachbargiebels gekommen ist, rechtfertigt nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Feststellung, daß bei der Grundstücksvertiefung nicht für eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks gesorgt worden ist.
3. Ob eine Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich allein danach, welche Befestigung das Nachbargrundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt.

IBRRS 2004, 4018

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - 22 U 119/97
1. Der Grundstückseigentümer begeht keine Pflichtverletzung und ist nicht schadenersatzpflichtig wenn er die Ausübung des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrechts des Nachbarn davon abhängig macht, daß dieser seine Grenzwand entsprechend § 21 Abs. 1 NachbG NRW gründet.
2. § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

IBRRS 2004, 4015

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 772/04
1. Hat der Unternehmer zu schmale Kästen für die vom Subunternehmer zu liefernden Rollläden eingebaut, handelt es sich bei den Kosten neuer Rollläden und eines darauf abgestimmten neuen Außenputzes nicht um einen Schaden, der auf den Subunternehmer abgewälzt werden kann.
2. Auf Erstattung der Kosten eines Vorprozesses mit dem Bauherrn haftet der Subunternehmer seinem Auftraggeber nicht, wenn dessen sachwidrige Prozessführung auf einer freien eigenen Entscheidung beruhte.
3. Verkündet der Unternehmer in seinem Prozess mit dem Bauherrn dem Subunternehmer den Streit, ist dieser im Folgeprozess nicht mit dem Einwand präkludiert, bei dem vom Unternehmer zu tragenden Schaden des Bauherrn handele es sich um Sowieso-Kosten.

IBRRS 2004, 4014

BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - VII ZR 54/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4013

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 394/02
Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.*)

IBRRS 2004, 4004

OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2004 - 7 U 251/00
1. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Funktionshaftung ändert sich auch nichts, wenn die Parteien etwa eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben sollten, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
2. Ein Keller mit fortwährenden Feuchtigkeitseinbrüchen entspricht der geschuldeten Funktionstauglichkeit nicht. Die einschlägigen DIN-Vorschriften für Abdichtungsarbeiten insbesondere in unterkellerten Gebäuden muss ein diese Arbeiten ausführender Unternehmer kennen.
3. Wenn sich die Planungsmängel bereits im Bauwerk verwirklicht haben und die Beseitigung der Mängel i. S. v. Nachbesserung der Planungsleistungen deshalb unmöglich geworden ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
4. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.
5. Wenn nach den Ausschachtungsarbeiten die Baugrube unter Wasser steht, darf sich der Architekt, insbesondere wenn kein Baugrundgutachten eingeholt worden ist, nicht mit der Einschätzung begnügen, dass dies durch massive Regenfälle geschehen ist, er muss vielmehr auf die Einholung eines solchen Gutachtens bestehn bestehen, um die ihm obliegenden Planungsaufgaben erfüllen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn der Statiker zu seiner Absicherung seinen Berechnungen für die Genehmigungsplanung lediglich die Annahme normal tragfähigen Baugrundes ohne Grundwasser zu Grunde legt und darauf hingewiesen hat, dass diese Annahme zu kontrollieren sei.
6. Bei der Bauwerksabdichtung ist es im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, die Bauausführung verstärkt zu kontrollieren, da es sich hierbei um sensible Baubereiche mit hohem Mängelrisiko handelt.
7. Ein Gesamtschuldverhältnis ist zwischen planendem und/oder bauleitendem Architekten und Unternehmer anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler oder Beaufsichtigungsfehler des Architekten und den Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.
8. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, welche Erfüllungs- oder Gewährleistungsrechte dem Bauherren im Einzelnen gegenüber dem Unternehmer oder Architekten zustehen. Ein Gesamtschuldverhältnis wird von der Rechtsprechung vielmehr für alle Fallmöglichkeiten angenommen, in denen Architekt und Unternehmer wechselseitig zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder zu Schadensersatz verpflichtet sind.
9. Ein Gesamtschuldverhältnis ist daher auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen des selben Baumangels zunächst nur nachbesserungspflichtig ist.
10. Der Unternehmer kann sich nicht nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn dann berufen, wenn der Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten ausführt, obwohl er den Planungsmangel erkennt und dass dieser zum Mangel des Bauwerks führt, ohne den Auftraggeber selbst darauf hingewiesen zu haben.
IBRRS 2004, 3999

BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03
Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.*)

IBRRS 2004, 3990

OLG Naumburg, Urteil vom 19.08.2004 - 4 U 66/04
Baut ein Werkunternehmer in einen PKW einen Austauschmotor ein, so sind Schäden an dem Motor oder an sonstigen Teilen des PKW, die erst durch den mangelhaften Einbau verursacht worden sind, einer Nachbesserung gemäß § 637 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist konsequenterweise entbehrlich.*)

IBRRS 2004, 3973

BGH, Urteil vom 19.10.2004 - X ZR 142/03
Der aus Delikt in Anspruch Genommene trägt die Beweislast für die Einwilligung in eine Eigentumsverletzung, die bei Ausführung eines Werkvertrags erfolgt, dessen Inhalt hinsichtlich Art und Umfang der geschuldeten Eingriffe streitig ist.*)

IBRRS 2004, 3968

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2004 - 3 U 152/03
Grobfahrlässig handelt ein Baumaschinenvermieter, der auf telefonische Anforderung eines Unbekannten ohne schriftlichen Vertrag, ohne Ausweisvorlage und ohne Kaution ein Fahrzeug auf einem nicht zum Betriebsgelände gehörigen, mehrere Kilometer entfernten Platz zur Abholung bereitstellt.*)

IBRRS 2004, 3958

BGH, Urteil vom 10.10.1966 - VII ZR 30/65
Erklärt der Unternehmer in der Klageschrift, daß er nur den Teil seiner Werklohnforderung einklage, der den vom Bauherrn vertragsgemäß einbehaltenen Sicherungsbetrag übersteigt, so kann der Bauherr gegenüber der eingeklagten Teilforderung mit einem Schadensersatzanspruch nur aufrechnen, soweit dieser den Sicherungsbetrag übersteigt.*)

IBRRS 2004, 3943

LG Ravensburg, Urteil vom 29.07.2004 - 6 O 130/04
Der Bauhandwerker kann auch gegen die Stadt als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines Werkvertrages einen Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB und eine Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs geltend machen.

IBRRS 2004, 3942

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2003 - 8 U 55/03
Beschließen die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluss, erhebliche Mängel am Gemeinschaftseigentum dadurch abzugelten, dass der Bauträger an die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Geldbetrag zahlt und hierdurch alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, hindert dies einzelne Erwerber nicht, den Bauträgervertrag rückabzuwickeln.
IBRRS 2004, 3939

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - 23 U 98/02
Eine Belastung des Nachunternehmers mit einer Vertragsstrafe, die der Hauptunternehmer an seinen Auftraggeber zahlen muss, ist nur möglich, wenn eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig vom Eintritt des Verzuges vereinbart ist.

IBRRS 2004, 3938

OLG Köln, Urteil vom 09.05.2003 - 19 U 170/96
1. Die eine Selbstbeseitigung rechtfertigende Mängelbeseitigungsaufforderung muss das äußere Erscheinungsbild und die Schadensörtlichkeit möglichst genau bezeichnen; allgemeine, pauschale Angaben genügen nicht.
2. Treffen die Parteien eines Bauvertrags nach Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung eine Vereinbarung über die Nachbesserung, die dann vom Auftragnehmer nicht erfüllt wird, bedarf es einer erneuten Aufforderung mit Fristsetzung, um die Selbstbeseitigungsvoraussetzungen herbeizuführen.

IBRRS 2004, 3936

LG Lübeck, Urteil vom 19.08.2004 - 6 O 69/02
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfrist mit einem Höchstsatz von mehr als 5% der Schlussrechnungssumme ist auf jeden Fall unwirksam.
2. Das gilt auch für solche Verträge, die vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 (IBR 2003, 291, 292) geschlossen wurden.
3. Das LG Lübeck lehnt einen Vertrauensschutz für sog. Altfälle entgegen dem vorgenannten BGH-Urteil ausdrücklich ab.

IBRRS 2004, 3935

OLG Celle, Urteil vom 07.01.1993 - 7 U 182/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3934

OLG Celle, Urteil vom 19.12.1997 - 4 U 178/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3933

OLG Celle, Urteil vom 18.05.1995 - 14 U 108/94
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3932

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.1995 - 4 U 21/94
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3931

OLG Rostock, Urteil vom 01.04.2004 - 7 U 219/01
1. Einen Vertrauensschadens kann der Unternehmer über § 324 Abs. 1 BGB nicht ersetzt verlangen, wenn er zur Leistungserbringung einen Drittunternehmer beauftragt hat.
2. Trotz fehlender Sicherheitsleistung nach erster Fristsetzung ist für den Schadensersatzanspruch bei nicht erfolgter Bauhandwerkssicherung nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Vertag nach § 643 BGB als aufgehoben gilt, was eine weitere Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erfordert.
3. Eine stillschweigende Vertragsaufhebung kann nicht angenommen werden, wenn sich jede Partei zur Begründung auf ein pflichtwidriges Verhalten der Gegenseite beruft.

IBRRS 2004, 3904

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 25/02
Bei notwendigen und kostenaufwändigen Zusatzleistungen ist die Ankündigung der Zusatzvergütung entbehrlich.

IBRRS 2004, 3903

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.1996 - 11 U 104/95
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3898

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - 5 U 56/03
Zur Berechnung des Vergütungsanspruches nach § 649 Satz 2 BGB a.F., wenn der Unternehmer beabsichtigt, auszuhebendes Bodenmaterial wiederzuverwenden.*)
Ist der vereinbarte Einheitspreis unauskömmlich, so kommt ein Anspruch des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil er allenfalls einen Verlust erspart hat.*)
Etwas anderes kann gelten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht nur aus den Einheitspreisen, sondern auch aus einer zusätzlichen Naturalvergütung, z.B. dem Erwerb des Eigentums an Aushubmaterial, besteht.*)
Bei der Ermittlung des Vergütungsanspruches aus § 649 Satz 2 BGB sind die ersparten Aufwendungen nicht nur positionsbezogen abzurechnen. Vielmehr ist in den Fällen sog. gemischter Kalkulation eine Gesamtabrechnung vorzunehmen.*)

IBRRS 2004, 3897

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 107/04
1. Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadensersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch dann zu ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.*)
2. Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragte Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger.*)
3. Die Zurechnung eines mitwirkenden Verschulden seines Architekten zu Lasten des Auftraggebers entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn der Bauunternehmer hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführung des Planes zu einem Mangel führt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich vielmehr die bewusste Ausführung eines fehlerhaften Architektenplanes.*)
IBRRS 2004, 3886

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2003 - 11 U 220/98
1. Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (Anschluss an BGH NJW 1995, 1668).
2. Die Täuschung muss nicht bezweckt sein und für ihre Annahme kann es genügen, wenn die Vertragspartner nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden (Anschluss an RG JW 1936, 1953, 1954; BGH WM 1958, 845 f.).
3. Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt (Anschluss an RGZ 143, 48, 51 f.; BGHZ 10, 228, 233 f.; 20, 43, 50 f.; BGH WM 1955, 1580).
4. Unterlässt der Zessionar die gebotene Prüfung der Auswirkungen der Zession auf das Vermögen des Zedenten, so trifft ihn der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefährdung der anderen Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt zu haben (BGHZ 10, 228, 233; BGH NJW 1995, 1668).
5. Diese Ausführungen gelten erst recht bei unbedingten und unentgeltlichen Abtretungen und bei der damit unmittelbaren und endgültigen Entziehung haftbaren Vermögens.

IBRRS 2004, 3880

BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 203/03
Zum Anspruch des Lieferanten einer technischen Anlage aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer die Fertigstellung der Anlage dadurch unmöglich gemacht hat, daß er die Anlage durch einen Dritten hat fertigstellen lassen.*)

IBRRS 2004, 3877

LG Berlin, Urteil vom 13.07.1995 - 95 O 376/93
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3875

LG Berlin, Urteil vom 05.03.1997 - 4 O 167/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3862

LG Augsburg, Urteil vom 14.02.1995 - 4 S 2870/94
(ohne amtlichen Leisatz)

IBRRS 2004, 3861

LG Augsburg, Urteil vom 28.10.1996 - 3 O 4401/95
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3859

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2004 - 3 U 5/04
Ist Gegenstand des Kaufvertrages ein Kaminbausatz mit einer "Marmorfassade" und wird ein Kamin aus einem polierfähigen Kalkstein geliefert, so liegt auch dann aus der maßgeblichen Sicht des Endverbrauchers ein Sachmangel vor, wenn im Handelsverkehr der Begriff Marmor auch für Kalksteine verwendet wird.*)

IBRRS 2004, 4178

OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - 19 U 138/93
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des vom bauleitenden Architekten des Auftraggebers verwendeten Formulars eines Bauvertrages reicht für eine wirksame Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz gegenüber einer Baufirma aus.*)
2. Ein Aufwendungsersatzanspruch steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Bessert der Bauherr vor Fristsetzung selbst nach, so kann er keine Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.*)

IBRRS 2004, 3833

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2004 - 4 U 161/03
1. Baugeld liegt vor, wenn wenn die Gewährung eines Darlehens von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht wird. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Baugeldeigenschaft von Geldleistungen, zu deren Sicherheit kurz vor oder während der Bauausführung Grundschulden oder Hypotheken in das Grundbuch eingetragen wurden.
2. Wird ein Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch genommen, ist der Baugläubiger nach ständiger Rechtsprechung zunächst nur darlegungspflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes, während der Baugeldempfänger den Verwendungsnachweis zu führen hat.

IBRRS 2004, 3821

OLG Koblenz, Urteil vom 27.04.2004 - 3 U 625/03
1. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 BGB a.F. ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung ernstlich und endgültig verweigert, so dass das Festhalten an dem Erfordernis letztlich auf eine überflüssige Förmlichkeit hinausliefe.
2. Bei bereits vor acht Jahren aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden, für die eine Mängelhaftung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens und eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens trotz Sachverständigengutachtens ausgeschlossen wurde, ist die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich und eine reine Förmelei.

IBRRS 2004, 3819

OLG Jena, Urteil vom 17.12.2003 - 2 U 384/03
1. Sofern sich aus einem Bauvertrag nichts anderes ergibt, kann die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B grundsätzlich eine vertragliche Vertragsstraferegelung ergänzen, so dass sich dann ergeben kann, dass eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist.
2. § 17 Ziff. 6 Abs. 3 VOB/B sieht nicht den Einzug von Teilbeiträgen vor und findet demnach auch Anwendung, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Auftraggeber den Einbehalt nur von der Schlussrate abziehen darf.
3. § 648 a BGB ist auch anwendbar, wenn für eine bereits erbrachte Leistung Sicherheit beansprucht wird.

IBRRS 2004, 3814

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.*)
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).*)
Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.*)
IBRRS 2004, 3813

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2003 - 1 U 702/02-167
Vor einer Kündigung wegen Verzuges muss der Leistungsrückstand kritisch geprüft werden. Lässt der Auftraggeber nach dem Ablauf der Nachfrist weiterarbeiten, muss er vor einer Kündigung wegen Verzuges erneut eine Nachfrist wegen der dann rückständigen Leistungen setzen.

IBRRS 2004, 3812

OLG Hamburg, Urteil vom 02.11.2004 - 8 U 57/04
1. Eine Wettbewerbsklausel (sog. Kundenschutzklausel) mit der Überschrift "Wartung und Instandhaltung" ist nach § 3 AGB-Gesetz unwirksam.
2. Ein "Aushandeln" im Sinne von § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz sollte durch einen Verhandlungsvermerk dokumentiert werden.

IBRRS 2004, 3794

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2004 - 3 U 1577/03
1. Vereinbaren die Parteien abweichend von den Bestimmungen der VOB/B die Wandlung eines Vertrages, so finden darauf die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, da die VOB/B ein solches Rechtsinstitut nicht kennt.
2. Ob ein Recht auf Wandlung bei Geltung der VOB ausgeschlossen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Parteien eines VOB-Vertrages nicht daran gehindert sind, eine Wandlung aus freien Stücken zu vereinbaren.
3. Die Wiedergabe des Wortlautes des § 354 Satz 1 BGB a.F. ist zur Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 354 Satz 2 BGB a.F. nicht erforderlich.
4. Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben, diese Elemente wieder auszubauen. Andernfalls lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass ihm auch kein anderes Gewährleistungsrecht zur Verfügung steht.
5. Der Werklohnanspruch des Handwerkers ist in diesem Fall auch dann fällig, wenn es nicht zu einer Abnahme des Werkes gekommen sein sollte. Denn jedenfalls liegt, nachdem der Bauherr sich nicht mehr auf Mangelhaftigkeit der eingebauten Fenster und Türen berufen kann, Abnahmereife vor, so dass ohne weiteres Zahlung verlangt werden kann.

IBRRS 2004, 3780

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 12 U 47/04
1. Zur Frage der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB-Pauschalpreisvertrages.*)
2. Eine erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits erstellte und mit der Berufungsbegründung vorgelegte (neue) Schlussrechnung stellt ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar, welches nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen ist.*)
3. Nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt der Auftragnehmer auch dann, wenn er die in seinem Einflussbereich liegende Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erst nach Beendigung der ersten Instanz herbeiführt.*)

IBRRS 2004, 3769

OLG München, Urteil vom 02.11.2004 - 13 U 3554/04
1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
2. § 167 ZPO n.F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a.F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch Einreichung der Klage oder des Mahnbescheids unterbricht, weil die Verjährung im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen ist. Es kommt nicht darauf an, ob er der Auffassung ist, dass die Verjährung nicht vor Einreichung der Klage und des Mahnbescheids, aber nach deren Zustellung eintreten werde, oder ob mangels Rückwirkungsfiktion das neue, für den Gläubiger ungünstigere Verjährungsrecht gilt.

IBRRS 2004, 3738

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 134/03
1. Die Schlussrechnungsreife darf von Amts wegen angenommen werden, wenn, von geringfügigen Abschlussarbeiten abgesehen, die Leistung erbracht ist und das Wohnobjekt bewohnbar ist und tatsächlich bewohnt wird.
2. Die gerichtliche Geltendmachung von Abschlagszahlungen ist ausgeschlossen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, sei es durch Fertigstellung oder auch nur durch endgültige Einstellung der Arbeiten durch den Unternehmer.

IBRRS 2004, 3736

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2004 - 4 U 118/03
1. Wird eine Bauleistung nur zum Teil abgenommen, werden dadurch dennoch die Fälligkeit für den der Teilleistung entsprechenden Werklohn begründet und die Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
2. Von einer Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht des Unternehmers kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich eine bloße Ummantelung mit Stahl für im Außenbereich errichtete Säulen wünschte, obwohl diese der Witterung nicht standzuhalten vermochte.
3. Der Grundsatz beim unternehmensbezogenen Geschäft, dass nach Parteiwille der Betriebsinhaber Vertragspartner wird, gilt nicht, wenn der Wille des Handelnden, im Namen des Unternehmens zu agieren, weder im Vertragstext, noch in anderen vor- oder nachvertraglichen Unterlagen zum Ausdruck kommt.
