Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2005, 0171
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1990 - 3 O 8332/89
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages sind folgende Aufmaßklauseln unwirksam:
- "Bei Baugrubenaushub wird nur der durch die Baumasse verdrängte Aushub abgerechnet, kein Arbeitsraum. Das gilt auch für Kontrollschächte und Kläranlagen."
- "Im Preis der Positionen sind enthalten: [..] sämtliche notwendigen horizontalen Papp- und Folienisolierungen gegen aufsteigende Feuchtigkeit. [..]
- Das Überdecken aller Maueröffnungen mit Stürzen, ebenso das Anlegen aller Vorlagen, Tür- und Fensteranschläge und Brüstungsnischen bei allen Wanddicken, soweit solche vorgesehen sind, werden mit ihrem Volumen im Mauerwerk abgerechnet."

IBRRS 2005, 0164

KG, Urteil vom 29.11.2004 - 23 U 1/02
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Auftraggeber wirksam vereinbaren,
- dass der Auftragnehmer für vom Auftraggeber nach dem Vertrag beizustellende Stoffe und Bauteile auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln hat;
- dass der Auftragnehmer die Stoffe und Bauteile rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen hat.
2. Eine Klausel, mit der die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten ist, soweit die Leistungsbeschreibung keine besonderen Ansätze enthält, ist wirksam.
3. Eine AGB-Klausel ist nicht zu beanstanden, nach der Eventualpositionen auch dann als noch nicht beauftragt gelten, wenn sie in der Auftragssumme enthalten sind und die Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert erfolgt.
4. Ein Verstoß gegen § 4 AGB-Gesetz kann im Verbandsklageprozess grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
5. Bei einer Verbandsklage gemäß § 13 AGB-Gesetz richtet sich die Bedeutung einer Klausel, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung.
6. Bei der Suche nach der kundenfeindlichsten Bedeutung einer Klausel sind nur ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsvarianten einzubeziehen.
7. Auslegungsvarianten, die so fern liegen, dass eine Gefährdung des zu schützenden Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist, führen nicht zu einer objektiven Mehrdeutigkeit einer Klausel.
IBRRS 2005, 0162

KG, Urteil vom 04.11.2004 - 10 U 300/03
Ist eine Leistung bereits im Hauptauftrag enthalten, wird aber gleichwohl ein Nachtrags- oder Zusatzauftrag erteilt, so hat der Auftraggeber die Leistung entsprechend der spezielleren Regelung des Zusatzauftrags zu vergüten.

IBRRS 2005, 0155

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 344/04
Die Echtheitsvermutung gilt nicht für eine Urkunde, deren Erklärungen neben der "Unterschrift" stehen.

IBRRS 2005, 0154

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2004 - 21 U 229/03
Verkündet in einem Gerichtsverfahren zwischen Generalunternehmer und dessen Nachunternehmer der Generalunternehmer seinem Auftraggeber den Streit, binden die in diesem Prozess getroffenen tragenden Feststellungen das Gericht, welches später über den Rechtsstreit zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber zu entscheiden hat.

IBRRS 2005, 0153

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04
1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
2. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrages muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.
3. Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen.
4. Liegen dem Architekten die Entwurfsplanungnen eines anderen Architekten vor, so muss er im Rahmen der Genehmigungsplanung prüfen, ob die Grundwasserverhältnisse darin planerisch berücksichtigt sind.
5. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
6. Da sich der Mangel der Planung, die unzureichende Abdichtung, im Bauwerk selbst manifestiert hat und durch eine bloße Nachbesserung der von dem Beklagten geschuldeten Planung nicht zu beseitigen ist, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung nicht.
7. Der Werkunternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss deshalb den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient. Vielmehr muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des Mangels an besonders gewichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen.
8. Folge eines Verstoßes gegen diese Organisationspflicht ist die dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Unternehmer.
9. Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung.
10. Arglistig handelt auch der Werkunternehmer, der über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt und derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließt.
IBRRS 2005, 0135

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 160/04
1. Benötigt ein Bauunternehmer bei seinen Arbeiten zur Herstellung eines Werkes für seinen Auftraggeber eine Baumaschine und wird diese von einem Spezialunternehmen nebst Führer gestellt und bedient, so kann es sich um einen auf Überlassung von Arbeitsgerät und Führer gerichteten Vertrag, der Elemente eines Miet und eines Dienstverschaffungsvertrages enthält, einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handeln.*)
2. Der Überlassungsvertrag ist auf eine Überlassung des Gerätes nebst Personal zur eigenverantwortlichen Selbstnutzung mit Hilfe des überlassenen Personals gerichtet. Beim Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur eigenverantwortlichen Leistung der Dienste, beim Werkvertrag zur eigenverantwortlichen Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.*)
3. Leistet ein Spezialunternehmen für Tiefbauarbeiten einem Bauunternehmer bloße Hilfe bei der Herstellung eines Werkes für den Bauherrn in Form einer Zuarbeit, ohne dass es ein in sich geschlossenes Werk herstellt, so kann dies gegen die Einordnung eines Werkvertrages sprechen. Bei einer solchen Konstellation kann die Annahme eines Dienstvertrages dann in Betracht kommen, wenn der Dritte eigenverantwortlich die Zuarbeit mit seiner Maschine und seinem Personal übernehmen soll, dagegen um einen als Miet und Dienstverschaffungsvertrag anzusehenden Überlassungsvertrag, wenn der Dritte dem Bauunternehmer Maschine und Personal zur eigenverantwortlichen Selbstbedienung zu überlassen hat.*)
4. Es liegt kein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, sondern ein Dienstvertrag vor, wenn im Anschreiben zum Angebot für eventuelle Schäden die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht übernommen wird. Der "Verleiher" haftet dann gleichwohl für Bedienungsfehler des Maschinenführers.

IBRRS 2005, 0131

LG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2004 - 10 O 819/03 (142)
Verkauft der Bauträger an die Erwerber einen sanierten Altbau unter Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen in einer notariellen Baubeschreibung, schuldet er keine - fehlende - Kellerisolierung, wenn diese laut Baubeschreibung nicht geschuldet ist.

IBRRS 2005, 0130

OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2004 - 10 U 561/01
Soweit sich aus dem Leistungsverzeichnis (LV) eine bestimmte Verbau-Ausführung als Mindestanforderung (Rammen) ergibt, kann auch bei statisch zulässiger günstigerer Herstellung der durch geänderte Bodenverhältnisse notwendig werdende Mehraufwand nicht abweichend von den Abrechnungsregelungen des LV geltend gemacht werden. Daran ändern auch die Abrechnungsvorgaben der DIN 18304 in der VOB/C nichts.

IBRRS 2005, 0129

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2004 - 12 U 1387/04
Der Kaufvertrag über ein Fertighaus bedarf der notariellen Beurkundung, wenn er mit dem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet. Das ist dann der Fall, wenn die beiden Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander "stehen und fallen" sollen.

IBRRS 2005, 0126

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2004 - 25 U 183/03
Welcher Schallschutz zu erreichen ist, hängt nicht davon ab, ob ein Doppelhaus im technischen Sinne errichtet wird oder nicht, sondern von den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Planung, mit der der vertraglich vereinbarte Schallschutz nicht realisiert werden kann, ist mangelhaft.

IBRRS 2005, 0124

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - 23 U 160/03
Die einem Architekten vertraglich übertragene Aufgabe zur Vergabe der Bauarbeiten umschließt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das Recht, von sich aus und verbindlich für den Bauherrn mit dem Auftragnehmer die VOB/B zu vereinbaren.

IBRRS 2005, 0121

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 18/03
1. Zu einer im Tenor des Berufungsurteils nicht ausgesprochenen, aus den Entscheidungsgründen sich ergebenden Beschränkung der Zulassung der Revision.*)
2. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Warnfunktion, wenn aus dem nachträglichen Verhalten des die Kündigung androhenden Vertragspartners für den Gegner erkennbar wird, er werde nicht mehr an seiner Kündigungsandrohung festhalten.

IBRRS 2005, 0118

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2004 - 14 U 71/04
Verpflichtet sich ein Bauunternehmer, die Traggerüste für das Bauwerk und eine Behelfsbrücke einschließlich erforderlicher Gründung nach statischen, konstruktiven und sicherheits sowie verkehrstechnischen Erfordernissen herzustellen, hat er auch die Kosten der dafür erforderlichen Prüfung und Abnahme zu tragen und kann daher dafür keine gesonderte Vergütung verlangen.*)

IBRRS 2005, 0110

OLG Rostock, Urteil vom 18.10.2004 - 3 U 40/04
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerkes 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, sofern er nicht eine Bürgschaft a.e.A. gestellt bekommt, ist grundsätzlich unwirksam (st. Rspr.).
2. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag einen Freigabeanspruch für den Fall vorsieht, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme bei einer Kontrollbegehung keine Mängel festgestellt werden.
IBRRS 2005, 0108

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 558/04
1. Der zur Abgabe eines Angebotes für einen Außenputz aufgeforderte Handwerker darf darauf vertrauen, dass der Rohbauunternehmer die zu verputzenden Flächen lot- und fluchtgerecht hergestellt hat. Er ist daher nicht verpflichtet, bereits vor Abgabe des Angebotes an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Arbeiten des Rohbauunternehmers beanstandungsfrei sind.
2. Begehrt der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrages die vereinbarte Vergütung, ist der Auftraggeber beweispflichtig für eine von ihm behauptete höhere Ersparnis an Aufwendungen und die Anrechnung anderweitigen Erwerbs.

IBRRS 2005, 0106

BGH, Urteil vom 22.11.2004 - VIII ZR 21/04
Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.*)

IBRRS 2005, 0101

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2004 - 14 W 744/04
Bedarf es im Bauprozess einer Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Partei, handelt es sich bei dessen Reisekosten nicht um notwendigen Parteiaufwand, wenn eine fernmündliche Information ausgereicht hätte.

IBRRS 2005, 0098

OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2003 - 4 U 4/00
1. Der Vermögensschaden ist im Wege der Differenzhypothese zu ermitteln, dabei muss sich jedoch der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.*)
2. Der Einwand ersparter Aufwendungen bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn i.S.v. § 252 BGB ist von Amts wegen zu prüfen.*)
3. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte für die Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit auch für die ersparten Aufwendungen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.*)
4. Nicht zu den ersparten Aufwendungen gehören wegen ihres Fixkostencharakters die baubetriebswirtschaftlichen Kalkulationsposten "Allgemeine Geschäftskosten" sowie "Wagnis und Gewinn".*)

IBRRS 2005, 0085

LG München I, Urteil vom 06.07.1999 - 5 O 20404/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0084

OLG München, Urteil vom 15.07.1998 - 27 U 101/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0083

LG München I, Urteil vom 08.06.2000 - 22 O 20757/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0081

OLG München, Urteil vom 28.11.1995 - 13 U 2149/95
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0071

LG München I, Urteil vom 21.04.1993 - 11 O 20 121/92
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0070

LG München I, Urteil vom 19.03.1997 - 11 O 17586/95
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0062

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2004 - 15 U 39/04
1. Wird ein Architekt bei einer die Abnahme vorbereitenden Begehung einer Immobilie auf Seiten des Verkäufers tätig und erteilt Auskünfte, reicht dies nicht aus, um einen Auskunftsvertrag gegenüber dem Erwerber anzunehmen.
2. Erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme o.ä.. Bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, ist der Architekt lediglich als unselbständiger Verhandlungsgehilfe anzusehen.
3. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter durch Abstellen auf die vom Staat anerkannte Sachkunde des Architekten kann nur angenommen werden, wenn der Architekt unabhängig auftritt.

IBRRS 2005, 0043

OLG München, Urteil vom 07.06.1994 - 25 U 2311/94
1. Rohrleitungen jeder Art werden Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt werden, sobald der Rohrgraben verfüllt und das Erdreich verdichtet ist.
2. Wird eine Rohrleitung im Zuge eines darüber zu errichtenden Lärmschutzwalles beschädigt und wurde die Rohrverlegung und die Wallerrichtung im Zuge eines einheitlichen Werkvertrages ausgeführt, so stellt die Beschädigung der Rohrleitung einen Sachmangel dar, der nach Gewährleistungsregeln zu behandeln ist.

IBRRS 2005, 0041

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03
Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).*)

IBRRS 2005, 0036

LG Memmingen, Urteil vom 22.07.1981 - HKO 37/81
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0035

LG Landshut, Urteil vom 06.08.1992 - 24 O 900/92
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0034

LG Köln, Urteil vom 16.11.1982 - 5 O 218/81
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0033

KG, Urteil vom 17.12.2004 - 7 U 168/03
1. Es gehört zur Eigenart des Dach-Arge-Vertrages, dass - anders als bei der normalen Arge - mit den Gesellschaftern gesonderte Nachunternehmerverträge hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Einzellose abgeschlossen werden. Soweit im Rahmen des Dach-Arge-Vertrages jeder Gesellschafter für sein Einzellos das Leistungs- und Vergütungsrisiko allein trägt, gilt dies nur auf der gesellschaftsvertraglichen Ebene.
2. Die zwingende Vorschrift des § 648a BGB gilt daher im Verhältnis zwischen der Dach-Arge und ihren Gesellschaftern.

IBRRS 2005, 0032

LG Koblenz, Urteil vom 03.03.2000 - 8 O 22/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0030

LG Kempten, Urteil vom 04.07.2000 - 1 O 165/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0028

LG Itzehoe, Urteil vom 26.02.1985 - 4 S 209/84
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0026

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - VII ZR 199/03
1. § 648a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
2. Nach dem fruchtlosen Ablauf der unter Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist für die Sicherheitsleistung kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich des infolge eines Mangels entstandenen Minderwerts, verlangen.

IBRRS 2005, 0024

LG Konstanz, Urteil vom 29.09.1993 - 5 O 173/93
Nicht jede unterlassene Baugrunduntersuchung führt zur Haftung des Statikers.

IBRRS 2005, 0023

OLG München, Urteil vom 14.10.1993 - 1 U 7015/92
Gemeinden sind zum Schutz des Vermögens von künftigen Bauherren bei Aufstellung von Bebauungsplänen nicht verpflichtet, ausgewiesene Flächen auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen.

IBRRS 2005, 0020

LG Itzehoe, Urteil vom 18.08.1989 - 3 O 372/87
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0019

LG Kempten, Urteil vom 08.06.1984 - HK O 2491/83 Z
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0018

LG Hildesheim, Urteil vom 23.11.1993 - 3 O 49/93
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0017

LG Heilbronn, Urteil vom 08.06.1995 - 8 O 2352/94
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0013

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - 4 U 61/02
1. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund ergibt sich der Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten aus § 8 Nr. 3, § 4 Nr. 7 VOB/B; ist ein wichtiger Grund nicht anzuerkennen, ergibt sich der Ersatzanspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Der Auftraggeber behält nämlich auch nach Entziehung des Auftrags durch einfache Kündigung das Recht, die Beseitigung von Mängeln an den bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen zu fordern.
2. Ein Mangel der Werkleistung bei der Verwendung vom Holz zum Bau eines Schuppens liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer einen ausreichenden Nachweis der Kesseldruckimprägnierung für die verwendeten Hölzer nicht erbringen kann.

IBRRS 2005, 0010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - 22 U 82/04
Ist in einen Bauvertrag mit einem Leistungsverzeichnis zu Einheitspreisen die VOB/C, DIN 18365, einbezogen, so ist die Abrechnung nach den tatsächlichen Massen vorzunehmen.

Online seit 2004
IBRRS 2004, 4056
BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 385/02
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag
"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der ... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden"
verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.*)

IBRRS 2004, 4050

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.1998 - 23 U 140/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4049

LG Erfurt, Urteil vom 16.04.1996 - 5 HKO 449/95
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4048

BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - VII ZR 95/04
Zur Beschwer des Klägers, der mit der Klage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und dem statt dessen die Mängelbeseitigungskosten als Vorschuß zuerkannt worden sind.*)

IBRRS 2004, 4047

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - 22 U 261/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4045

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.1998 - 24 U 245/95
Ein Bauunternehmer, der die Rohbau- und Entwässerungsarbeiten für zwei Mehrfamilienhäuser übernommen hat, muß den Bauherrn und nicht dessen Bauleiter auf eine erforderliche, in den Bauplänen nicht enthaltene Dränage hinweisen. Der Bauherr muß sich jedoch den Planungsfehler seiner Architekten als Mitverschulden (hier: zu 50 %) anrechnen lassen.
