Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1369
LG Berlin, Urteil vom 25.11.2004 - 5 O 220/04
Bei einem Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses auf einem in dem Bauvertrag konkret bezeichneten, von dem Auftraggeber noch nicht erworbenen Grundstück ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag miteinander „stehen und fallen“ sollen. Auch der Bauvertrag bedarf daher der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB n.F. (vgl. hierzu auch: BGHZ 78, 346; BGH IBR 1994, 225; OLG Köln NJW-RR 1996, 1484; OLG Hamm IBR 1995, 292)

IBRRS 2005, 1368

LG Schwerin, Urteil vom 13.11.2003 - 4 O 78/03
Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, das zwar als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, jedoch im Eigentum der öffentlichen Hand steht, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B.

IBRRS 2005, 1365

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 - 22 U 108/03
Ein Auftragnehmer, der nach Abnahme eine Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangt, aber nicht erhält, kann die Mängelbeseitigung verweigern und kommt damit nicht in Verzug. Lässt der Auftraggeber danach die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, ist er nicht berechtigt, die Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung geltend zu machen.

IBRRS 2005, 1364

OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2005 - 9 U 43/04
Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 3 VOB/B vor Eintritt des Sicherungsfalls eine Austauschsicherheit, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine einbehaltene Barsicherheit unverzüglich auszuzahlen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts, sondern nur darauf an, dass der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war.

IBRRS 2005, 1340

OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - 13 U 28/04
Sind für Schäden am Betonsteinpflaster einer befahrbaren Tiefgaragendecke sowohl Planungsfehler als auch Ausführungsmängel ursächlich, richtet sich die Haftungsquote zwischen Planer und ausführendem Garten- und Landschaftsbauer nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.

IBRRS 2005, 1336

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2005 - 23 U 134/04
Mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung zum Bauleiter im Sinne des § 59a BauO-NW werden Verkehrssicherungspflichten begründet, deren Verletzung einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach sich zieht.

IBRRS 2005, 1323

OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2004 - 1 U 532/04
Der Beginn des Laufs der (neuen) Verjährungsfrist mit Zugang des schriftlichen Verlangens findet nur dann statt, wenn diese schriftliche Anzeige innerhalb der nach VOB/B festgelegten Verjährungsfristen, hier für das Bauwerk zwei Jahre, vorgenommen wird. Eine spätere Mängelanzeige führt, auch wenn diese innerhalb der vertraglich festgelegten Verjährungsfrist vorgenommen wird, nicht mehr zu einer derartigen Unterbrechung und dem Beginn des Laufs einer neuen Verjährungsfrist.

IBRRS 2005, 1322

OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2005 - 1 U 1009/04
1. Die Ankündigung einer Softwarefirma, die Wartungsarbeiten für die Software (hier: Fachsoftware für das Baugewerbe) ab 2004 einstellen zu wollen, beinhaltet nicht die Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens, eines beabsichtigten künftigen Vertragsverstoßes, sondern dies bedeutet rechtlich eine Kündigung des Wartungsvertrages.
2. Schließen eine Softwarefirma und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kündigt das Softwarehaus ordentlich, ist es nicht verpflichtet, die Wartung seiner Software unbegrenzt vorzunehmen.
3. Eine Kündigung könnte höchstens im Rahmen des § 242 BGB ausgeschlossen sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Softwarefirma bei noch neuer oder aktuell auf dem Markt vertriebener Software sich bewusst einem bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewordenen Anpassungsbedarf entziehen will, oder etwa in dem Fall, in dem durch eine Kündigung der Kunde zur Zahlung von nicht geschuldeten Leistungen gebracht werden soll.
4. Es liegt in der Autonomie und Verantwortung der Parteien, gerade wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unternehmen handelt, eine Mindestwartungszeit - sofern gewollt - selbständig frei auszuhandeln und es insoweit - abgesehen von Ausnahmefällen in tatsächlicher Hinsicht - keinen generellen Ausschluss von Kündigungsrechten für die ersten drei bis fünf bis sieben Jahre unter dem Gesichtspunkt "Treu und Glauben" geben kann.

IBRRS 2005, 1311

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328/03
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.*)

IBRRS 2005, 1308

OLG München, Urteil vom 19.04.2005 - 9 U 3931/04
Zur Abgrenzung von Arglist und Fahrlässigkeit bei mangelhafter Abdichtung eines Kellers gegen Grundwasser.

IBRRS 2005, 1300

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2004 - 2/4 O 78/02
Der verantwortliche Bauleiter im Sinne der Hessischen Bauordnung haftet nicht gegenüber den Baubeteiligten. Seine Verantwortlichkeit besteht nur gegenüber den jeweiligen Bauordnungsbehörden.

IBRRS 2005, 1299

LG München I, Urteil vom 08.02.2005 - 11 O 15194/04
Die Verknüpfung des Verlangens einer Sicherheit nach § 648a BGB mit der Leistung von Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verstößt nicht gegen § 648a Abs. 7 BGB.

IBRRS 2005, 1286

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 11 U 191/02
1. Die Rechtskraft des im Vorschussverfahren ergangenen Urteils kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 2 ZPO lediglich auf Umstände erstrecken, die der Werkunternehmer im Vorschussprozess bereits hätte geltend machen können, hindert ihn jedoch nicht daran, seine Einwendungen auf neue Umstände zu erstrecken.
2. Soweit ein Beweismittel in der Berufungsinstanz zu mehreren Beweisthemen beantragt wird, ist für jedes einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Beweisantritt verspätet ist oder nicht.

IBRRS 2005, 1285

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2005 - 4 U 158/04
1. Bringt eine Vertragspartei im selben Gespräch zuerst vor, sie könne aufgrund eines Kalkulationsirrtums zu dem im Angebot genannten Preis nicht leisten, bietet im weiteren Gespräch jedoch an, den Auftrag zu einem korrigierten Preis zu erfüllen, ist den Anforderungen an die notwendige Eindeutigkeit einer Anfechtungserklärung nicht genügt.
2. Ein echter Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB ist - in Abgrenzung zum internen Kalkulationsirrtum, der sich nur als unbeachtlicher Motivirrtum ausdrückt - bei einem Beruhen der fehlerhaften Angabe auf einem Übertragungsfehler bei der Überarbeitung der Preisangaben anzunehmen.
3. Auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zum Überlegen und zum Einholen von Rechtsrat kann die Abgabe einer Anfechtungserklärung nach Ablauf von acht Wochen auf keinen Fall mehr als unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angesehen werden, wenn es sich beim Anfechtenden um ein in kaufmännischer Rechtsform geführtes Unternehmen handelt.

IBRRS 2005, 3884

BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2005, 1226

LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005 - 5 O 2548/03 (404)
§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Für die Verjährung einer Schlussrechnung ist daher auch bei einem (modifizierten) VOB-Vertrag nicht auf ihren Zugang und die zweimonatige Prüfungsfrist, sondern auf die Abnahme abzustellen.

IBRRS 2005, 1219

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.*)
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.*)
IBRRS 2005, 1218

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 141/03
1. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163).*)
2. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.*)
IBRRS 2005, 1177

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03
1. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.).*)
2. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.*)
3. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)
4. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.*)
5. Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)
6. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)
IBRRS 2005, 1167

LG München I, Urteil vom 16.06.2004 - 18 O 1141/04
1. Der vertragswidrige Einsatz von Nach-/Subunternehmern durch den Auftragnehmer begründet nicht in jedem Fall einen Schaden des Auftraggebers.
2. Ein Schaden des Auftraggebers liegt insbesondere nicht in ersparten Lohnaufwendungen des Auftragnehmers für firmeneigenes Personal.

IBRRS 2005, 1164

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2004 - 17 U 68/02
Die VOB/B enthält ein geschlossenes Gewährleistungssystem, welches die Möglichkeit einer Wandlung nicht vorsieht.

IBRRS 2005, 1163

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1415
1. Der Geltungsbereich der DIN 18303 „Verbauarbeiten“ erstreckt sich auf den vorübergehenden Verbau der Wände von Baugruben, Gräben etc. zur Sicherung der Standfestigkeit.
2. Sie gilt nicht für Spundwände (DIN 18303, Abschnitt 1.3, 3. Spiegelstrich), sofern diese Verbauart durch den Auftraggeber vorgegeben ist.

IBRRS 2005, 1160

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2004 - Fall 1406
1. Auch wenn nach der Leistungsbeschreibung erkennbar ist, dass für die Ausführung der Arbeiten Formstücke erforderlich werden würden, steht dem Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung für Doppelmuffen zu, da diese keine Formstücke im Sinne der laufenden Nummer 4.2.4, DIN 18306 sind.
2. Als Abrechnungsgrundlage ist das Aufmaß des Auftragnehmers maßgeblich, soweit von den Ausführungsplänen lediglich geringfügig aufgrund der örtlichen Gegebenheiten abgewichen wurde.
3. Falls darüber hinaus eine eigenmächtige Abweichung vom Auftragnehmer vorgenommen wurde, bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 8 VOB/B, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen haben.

IBRRS 2005, 1157

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2004 - Fall 1403
Findet der Auftragnehmer schwierigere Voraussetzungen für eine Bohrebene vor als ausgeschrieben, steht ihm die reine Differenz zwischen der geplanten und der tatsächlich aufwendiger ausgeführten Bohrebene in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B als veränderte Vergütung zu.

IBRRS 2005, 1155

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2004 - Fall 1401
Für die Grundposition der Kosten für Bodenaushub- und Abtransportarbeiten kann wegen einer Masseüberschreitung von mehr als 10 von Hundert nach § 2 Nr. 3 VOB/B auf Verlangen ein neuer Preis gefordert werden, der die Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt.

IBRRS 2005, 1154

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2004 - Fall 1400
Zur Abrechnung von Treppenanlangen anhand einer Parteivereinbarung.

IBRRS 2005, 1151

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - VII ZR 340/03
1. Die Fußnote zur Vertragsstrafenregelung in einem Formularvertrag, dass die Vertragsstrafe eine Obergrenze von 10% nicht überschreiten darf, ist ein redaktioneller Hinweis.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung ist eine Obergrenze der Vertragsstrafe von 10% nicht vereinbart.
IBRRS 2005, 1150

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2004 - 19 U 185/02
1. Mangels abweichender Vereinbarung sichert eine Vorauszahlungsbürgschaft den Auftraggeber für den Fall ab, dass die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen wertmäßig hinter dem Betrag der Vorauszahlung zurückbleiben.
2. Der Beweis für das Erlöschen der Bürgschaft bzw. die Beendigung der Bürgschaftsverpflichtung obliegt dem Bürgen.

IBRRS 2005, 1145

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2004 - Fall 1398
Die Höhe des Mauerwerks wird von Oberfläche Rohdecke bis Oberfläche Rohdecke gerechnet, wenn das Mauerwerk bis Oberfläche Rohdecke durchgeht. Reicht das Mauerwerk bis an die Unterseite der Decke, ist diese Höhe anzusetzen.

IBRRS 2005, 1134

LG Frankenthal, Beschluss vom 20.10.2004 - 8 T 142/04
1. Eine Fertigstellungsbescheinigung im Sinne des § 641a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt kein Privatgutachten dar, sondern eine bloße Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO.
2. Grundsätzlich hat der Unternehmer als Auftraggeber des Sachverständigen die Kosten der Fertigstellungsbescheinigung zu tragen.
3. Eine Kostenerstattung des Auftragnehmers kommt nur beim Vorliegen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage in Betracht, etwa wenn sich der Besteller in Verzug befindet, was unter anderem ein Verschulden des Bestellers voraussetzt.

IBRRS 2005, 1131

OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2004 - 21 U 173/03
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs des Auftragnehmers eines Pauschalvertrages auf Zahlung einer Zusatzvergütung und eines Anspruchs aus c.i.c. wegen unvollständiger Angebotsunterlagen.*)

BGH, vom 09.12.1986 - VI ZR 287/85
(Leitsatz: siehe Volltext)
IBRRS 2005, 1073

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - 21 U 94/04
1. In einem formularmäßigen Kaufvertrag über neu herzustellendes Wohneigentum ist die Klausel
"Von der leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz sowie wegen Intransparenz unwirksam.*)
2. Zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Nachbesserung bei klarer Abweichung von der Leistungsbeschreibung.*)
3. Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt eines in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
4. Eine derartige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann auch nicht durch eine Klausel in der Leistungsbeschreibung gedeckt werden, die Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Eine solche Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.

IBRRS 2005, 1048

LG Kempten, Urteil vom 28.05.2003 - 1 0 546/99
1. Befindet sich der Beklagte in rechtlich völlig gesicherter Position verbleibt es beim Grundsatz, dass abweichend vom vertraglichen Schriftformerfordernis mündliche Absprachen gleichwohl verbindlich sein können.
2. Ein nachträgliches Anerkenntnis im Sinne des § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B durch schlüssiges Handeln liegt nicht schon darin dass ein nicht besonders zur Abgabe von Anerkenntnissen bevollmächtigter Architekt auf die eingereichten Rechnungen Prüfvermerk gesetzt hat. Anders liegt dies, wenn der Architekt die Befugnis zur Anerkennung der Rechnungen des Auftragnehmers hat.

IBRRS 2005, 1046

LG Bochum, Urteil vom 23.11.2004 - 2 O 235/04
Zur Frage, wann eine Schlussrechnung bezüglich der Verjährung neuem oder altem Recht unterliegt.

IBRRS 2005, 1043

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 W 71/05
1. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu inländischem Recht stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, die zur Nichterhebung von Kosten führt, wenn und soweit dadurch Mehrkosten verursacht wurden.*)
2. Die Grundlagen für die Prüffähigkeit einer Rechnung nach § 14 Nr. 1 VOB/B sind einem gerichtlichen Sachverständigenbeweis zugänglich, wenn im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der Auftraggeber und dessen Hilfspersonen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die dem Gericht fehlen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart BauR 1999, 514).*)
3. Die Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Sachverständigen zur mündlichen Sachverständigenanhörung vor dem Gericht ist in der Regel nicht notwendig im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG / § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG, weil der Sachverständige das Gutachten aus eigener Sachkenntnis zu erstatten hat und der Mitarbeiter zur Erläuterung des Gutachtens nicht befugt ist.*)

IBRRS 2005, 1035

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2005 - 21 U 105/04
Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenienten ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Der Zeitpunkt der Zustellung an den Nebenintervenienten ist nur dann maßgebend, wenn es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelt. Die Nebenintervention eines subsidär Verpflichteten im Prozess des Gläubigers mit dem Primärschuldner fällt nicht hierunter.*)

IBRRS 2005, 1026

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - VII ZR 86/04
Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen.*)

IBRRS 2005, 1021

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2005 - 6 W 124/05
1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB.*)
2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.*)

IBRRS 2005, 1013

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - X ZR 43/02
Ein Konstruktionsfehler bei einer Maschine stellt grundsätzlich auch dann einen Fehler im Sinn des § 633 Abs. 1 BGB a.F. dar, wenn sich die Verfehlung der vereinbarten Maschinenleistung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände ergibt.*)

IBRRS 2005, 1004

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03
Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.*)
Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.*)
IBRRS 2005, 0942

KG, Urteil vom 12.12.2003 - 4 U 263/01
1. Ein Skontoabzug kommt nur bei vollständiger Zahlung in Betracht.
2. Auch wenn die Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag bleibt, berechtigt dies nicht zum Skontoabzug.

IBRRS 2005, 0939

OLG Jena, Urteil vom 18.11.2003 - 5 U 1116/02
Der Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses wegen Überzahlung ist ein vertraglicher Anspruch, der dem Auftraggeber gegen den Unternehmer als seinen Vertragspartner zusteht. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer seinen Werklohnanspruch an einen Dritten abgetreten hat und der Auftraggeber daraufhin die Überzahlung an den Dritten geleistet hat.

IBRRS 2005, 0938

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2005 - 17 U 114/04
Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers, wenn im Zuge der Mängelbeseitigung auch das ebenfalls mangelhafte Werk eines Nachfolgeunternehmers erneuert werden muss.*)

IBRRS 2005, 0905

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03
1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.*)
2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.*)
3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.*)

IBRRS 2005, 0896

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 276/03
Der Besteller ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Wochenend- und Ferienwohnung zum Zweck der Schadensminderung zu vermieten, wenn der Unternehmer mit der Erstellung einer weiteren Wochenend- und Ferienwohnung in Verzug gerät.*)

IBRRS 2005, 0895

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03
1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.*)
2. Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).*)
3. Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.*)
4. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.*)
5. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.*)
IBRRS 2005, 0873

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - VII ZR 307/95
Wer Nachbesserung nach § 94 Abs. 6 Vertragsgesetz der DDR (vom 25. März 1982, GBl. I S. 293) verlangen kann, hat gegen den Leistenden Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses, wenn sich dieser mit der Nachbesserung in Verzug befindet oder sie ernsthaft und endgültig verweigert.*)
a) § 22 Abs. 3 der 2. DVO zum VertragsG vom 25. März 1982 (GBl. I S. 329) regelt einen Rechtsübergang vom Hauptauftraggeber auf den Investitionsauftraggeber.*)
b) Auf den Investitionsauftraggeber gehen die Garantieforderungen für Mängel über, die erst nach der Abnahme der Leistung festgestellt werden.*)
§ 93 Abs. 1 VertragsG ist auf sog. Altfälle weiter anwendbar.*)
Nach Art. 231 § 6 EGBGB sind die Vorschriften des BGB über die Verjährung auf Garantieforderungen nach dem Vertragsgesetz der DDR anzuwenden.*)

IBRRS 2005, 0791

BGH, Urteil vom 12.11.1998 - IX ZR 145/98
Erläßt das Konkursgericht im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Veräußerungsverbot an den Schuldner und veranlaßt es die öffentliche Bekanntmachung, hat derjenige, der dennoch an den Schuldner leistet, zu beweisen, daß er das Veräußerungsverbot nicht kannte.*)
Die Vermutung des § 8 Abs. 3 KO ist von einer BGB-Gesellschaft mit mehreren einzelvertretungsbefugten Gesellschaftern regelmäßig nur zu widerlegen, wenn keinem von ihnen das Verfügungsverbot (die Konkurseröffnung) bekannt war.*)

IBRRS 2005, 0770

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 28/04
Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Werklohnforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).*)