Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 1950
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 - 7 U 930/01-212
1. Ein Architekt ist verpflichtet, die Detailplanung und Bauausführung einer Fachfirma zu überprüfen und zu überwachen.
2. Fehlt ihm die hierfür erforderliche Fachkunde, so macht er sich gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig, wenn er weder auf eigene Kosten einen Sonderfachmann hinzuzieht noch den Bauherrn auf die möglichen Risiken hinweist.
3. Enthält ein Abnahmeprotokoll die Formulierung, dass die Abnahme erteilt wird, wenn genau beschriebene Mängel nachfolgend beseitigt werden, liegt in der Unterschrift des Bauherrn noch keine Abnahme des Bauwerks.
4. Um den Lauf der Gewährleistungsfrist herbeizuführen, muss die ausführende Firma auf eine ausdrückliche Abnahme nach Mängelbeseitigung hinwirken. Die bloße Beseitigung der Mängel genügt nicht.
IBRRS 2005, 1947

OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.2004 - 8 U 19/04
Der Auftragnehmer kommt mit der Beseitigung von Mängeln seiner Werkleistung in Verzug, wenn er sich weigert, dem Auftraggeber vor der Mängelbeseitigung einen Bauzeitenplan zu übergeben und die Mängel in Nachtarbeit ohne Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge zu beseitigen, der Auftraggeber aber zur Vermeidung von Störungen seines Betriebsablaufs auf diese Leistungen des Auftragnehmers angewiesen ist. Der Auftraggeber kann dann vom Auftragnehmer einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen.

IBRRS 2005, 1914

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - 17 U 177/03
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.*)

IBRRS 2005, 1820

BGH, Urteil vom 26.04.2005 - X ZR 166/04
Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.*)
IBRRS 2005, 1819

BGH, Urteil vom 19.04.2005 - X ZR 191/02
Eine Abrechnung ist schon dann prüffähig im Sinne von § 14 VOB/B, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Fehler der Abrechnung oder Ungenauigkeiten in der Zuordnung einzelner Kosten berühren die Prüfbarkeit nicht.

IBRRS 2005, 1785

OLG München, Urteil vom 12.10.2004 - 9 U 2662/04
1. Verlangt der Auftragnehmer als Baugeldgläubiger vom Geschäftsführer des Generalunternehmers Schadensersatz wegen Zweckentfremdung von Baugeld, so haftet dieser grundsätzlich in Höhe des Ausfallschadens.
2. Die nicht mehr realisierte Vergütungsforderung ist jedoch wegen vorhandener Mängel zu mindern, wobei es unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hätte nachbessern können oder die Kosten einer Nachbesserung durch Dritte hätte tragen müssen oder ob sich der insolvente Generalunternehmer überhaupt auf die Mängel beruft.

IBRRS 2005, 1734

BGH, Urteil vom 14.04.2005 - VII ZR 14/04
Die VOB/B enthält für das Preisanpassungsverlangen keine zeitliche Begrenzung. Die Vertragspartner sind gehalten, das Preisanpassungsverlangen möglichst beschleunigt geltend zu machen. Das Recht auf Preisanpassung kann nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden.*)

IBRRS 2005, 1696

OLG Celle, Urteil vom 17.05.2005 - 16 U 232/04
Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist zur Erfüllung (§ 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB) weiterhin die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht, so führt das zum Untergang seiner nach Fristablauf entstandenen Rechte auf Rücktritt und Schadensausgleich. Leistet der Schuldner auf das neue Erfüllungsverlangen nicht, so muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich durch eine neue fristgebundene Aufforderung zur Leistung schaffen.*)

IBRRS 2005, 1695

OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2005 - 4 U 2065/04
1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.*)
2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.*)
3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:
a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen;
b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung;
c) Wohnungsabschlusstüren.*)

IBRRS 2005, 1694

BGH, Urteil vom 14.04.2005 - VII ZR 56/04
Eine vom Besteller gegenüber dem Bauunternehmer verwendete Klausel, nach der ein Bareinbehalt von 5 % der Schlußrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten wird, der allein durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß die Ablösung durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgt, kommt bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, IBR 2005, 147).*)
IBRRS 2005, 1690

OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2005 - 6 U 93/04
1. Die vollständige Erbringung der Leistungsphasen 2 und 3 umfasst auch die Leistungsphase 1, weil diese einen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt. Eine abweichende, vertragliche Regelung ist wegen Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam.
2. Beanstandet der Prüfingenieur die Statik, dann ist diese noch nicht allein deshalb mangelhaft. Bestätigen sich die Beanstandungen des Prüfingenieurs später nicht, denn trifft das Risiko den Bauherrn, wenn er verwertbare Leistungen des Statikers nicht verwertet, sondern einen Dritten mit der Erstellung der Statik beauftragt.
IBRRS 2005, 1670

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2005 - 19 U 113/04
Wer als Vertreter eines Unternehmers Material zur Lieferung gegen Rechnung bestellt und dabei über den Zahlungswillen des Bestellers täuscht, haftet dem Lieferanten persönlich aus unerlaubter Handlung.

IBRRS 2005, 1669

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 21 U 149/04
Ein nach dem 30. März 2000 abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, nach dem „5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2001“ zu zahlen sind, ist dahin auszulegen, dass Zinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ geschuldet werden.

IBRRS 2005, 1648

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2005 - 17 U 49/04
Wird die auf werkvertragliche Ansprüche gestützte Klage des Gerüstbauers gegen den Bauherrn aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Zustandekommen eines Vertrags mit ihm nicht bewiesen; keine positiven Feststellungen über einen anderen Vertragspartner), so steht für den Folgeprozess des Gerüstbauers gegen den vom Bauherrn mit Bauleistungen beauftragten Hauptunternehmer, dem der Streit verkündet war, nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest, dass der Vertrag über Gerüstbauarbeiten mit ihm abgeschlossen worden ist, auch wenn nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kein Dritter als Vertragspartner des Gerüstbauers in Betracht kommt.*)
Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820).*)

IBRRS 2005, 1614

OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2004 - 13 U 1763/04
1. Eine VOB/B-Werklohnforderung kann auch ohne Stellung einer Schlussrechnung verjähren.
2. Eine (vor Kündigung gestellte) Abschlagsrechnung kann in eine Schlussrechnung umgedeutet werden, wenn die Schlussrechnung die Abschlagsrechnung lediglich wiederholt und keine neuen Leistungspositionen ausweist. Dass die Abschlagsrechnung entgegen der Schlussrechnung den Sicherheitseinbehalt ausweist, ändert hieran nichts.

IBRRS 2005, 1613

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2004 - 8 U 150/04
1. Der Bauherr ist zur Entziehung des Auftrages auch ohne vorangegangene Ankündigung berechtigt, wenn die Gesamtschau der Umstände den Schluss zulässt, dass der Bauunternehmer seiner Leistungsverpflichtung auch nach Fristsetzung mit Ankündigung der Auftragsentziehung nicht nachgekommen wäre.
2. Wenn der Unternehmer nach der Kündigung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht prüfbar abrechnet, kann der Bauherr eine eigene Berechnung aufstellen und überzahlte Beträge zurückfordern.
3. Bei der Bewertung der Teilleistungen ist kein gesonderter Zuschlagsbetrag für Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen.

IBRRS 2005, 1610

OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005 - 6 U 42/04
1. Der Bauherr hat einen vollen Anspruch auf Beseitigung aller Schäden, auf Erstattung aller durch die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten. Einzige Einschränkung ist die, dass die abgerechneten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung notwendig gewesen sein müssen.
2. Alle Reparaturen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt (ex ante-Betrachtung) der Mangelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, sind erstattungsfähig.
3. Unter mehreren Maßnahmen kann der Auftraggeber die sicherste wählen. Es genügt, dass er die nachfolgenden Unternehmer sorgfältig auswählt.
4. Der Auftraggeber kann also nicht nur die angemessenen, durchschnittlichen Kosten ersetzt verlangen, sondern sein Erstattungsanspruch ist erst dann gemindert (und auch nicht ausgeschlossen!), wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl der Folgeunternehmer seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Wählt er aber solche Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, so spricht der Anscheinsbeweis für ordentliche Auswahl.
5. Der ursprüngliche Unternehmer trägt auch berechtigter Weise das Prognoserisiko, d. h. er trägt das Risiko wider erwarten fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, wenn die Maßnahme nur zur Zeit der Beauftragung des Folgeunternehmers nach dem Stand der Erkenntnisse erforderlich erschien. Erstattungsfähig sind daher auch diejenigen Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.
6. Selbst dann, wenn die vom Drittunternehmer für die Mangelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensverursacher entstehen würden, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen.
7. Für den Planer, der Schadensersatz schuldet, gilt insoweit nichts anderes als für den Bauunternehmer, der Nachbesserung schuldet.
8. Ist die Leistung des mit der Nachbesserung beauftragten Drittunternehmers mangelhaft und hat der Auftraggeber deswegen gegen diesen Gewährleistungsansprüche, so muss er diese dann an den Auftragnehmer abtreten, wenn er von diesem Kostenersatz für die erfolglose Nachbesserung verlangt.
IBRRS 2005, 1608

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - 4 U 12/02
1. Eine gemäß § 14 Nr. 1 Satz 2 bis 4 VOB/B prüfbare Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnanspruchs bei einem VOB-Vertrag erfordert in erster Linie, dass die Rechnungen übersichtlich aufgestellt und die Reihenfolge der Posten entsprechend dem Auftrag einzuhalten sind, ferner die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden. Des Weiteren sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen (§ 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
2. Die Prüfbarkeit ist aber bereits dann gegeben, wenn sie derjenige prüfen kann, der die Bauleitung hat.
3. Einer Abnahme als weitere Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Bauherr mit der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatzforderungen weitere Nachbesserungen des Unternehmers verhindert und zu erkennen gibt, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist.
4. Lässt der Bauherr die zweimonatige Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B verstreichen, ohne dem Unternehmer gegenüber Zweifel an der Richtigkeit der Schlussrechnung und des darin aufgeführten Leistungsumfangs mitzuteilen, so ist dadurch das Recht, Einwände gegen die Schlussrechnung zu erheben, jedoch nicht verwirkt.
5. Mehrkosten, die dem Auftraggeber im Falle einer berechtigten Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B dadurch entstanden sind, dass er den noch nicht vollendeten Teil der Leistung durch einen Dritten hat ausführen lassen, können gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ersetzt verlangt werden. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hat der Auftraggeber schlüssig vorzutragen. Dazu gehören in der Regel die Darlegung der anderweitig als Ersatzvornahme erbrachten Leistung, der dadurch entstandenen Kosten und der infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus ergebenden Differenz. Welche Anforderungen an die Darlegung dazu im Einzelfall zu stellen sind, hängt von den Umständen der gesamten Vertragsabwicklung mit dem Auftragnehmer sowie der Ersatzvornahme ab. Sie bestimmen sich danach, welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers.
6. Gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung Schadensersatz für Mietzinsausfälle verlangen.

IBRRS 2005, 1607

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 72/03
1. Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung, wenn sich ein Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln unterzieht, so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt. Dabei genügt bereits die Prüfung des Werkes eines Dritten für die Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB a.F., wenn die Prüfung objektiv (auch) das eigene Werk betrifft und der Unternehmer damit rechnen muss, dass der Besteller von ihm auch die Prüfung des eigenen Werkes erwartet.
2. Eine Prüfung des Werkes im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist schon darin zu sehen, wenn dem Bauherrn mitgeteilt wird, dass die Unterlagen zur Beseitigung der Mängel an den Generalunternehmer weitergeleitet sind.
3. Des Weiteren liegt auch in der Aufnahme der vom Besteller gerügten Mängel in den Fragenkatalog des von dem Unternehmer gegen den Generalunternehmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens eine "Prüfung" im Sinne der genannten Vorschrift. Unerheblich ist insoweit, dass der Besteller nicht selbst Partei des selbständigen Beweisverfahrens ist. Der Unternehmer hat mit der Aufnahme in das bereits eingeleitete selbständige Beweisverfahren zu erkennen gegeben, dass sie die vom Besteller gerügten Mängel überprüfen will.
4. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt nicht deshalb die Sachbefugnis, den sogenannten großen Schadensersatz geltend zu machen, weil die Mängel, auf die er seinen Anspruch stützt, teilweise an Gebäudeteilen auftraten, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. Mai 1979 (BGHZ 74, 258 ff.) die Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung und kleinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den einzelnen Wohnungseigentümer verneint hat, treffen auf den sogenannten großen Schadensersatz nicht zu: Die Rechte der anderen Wohnungseigentümer werden durch die Geltendmachung des großen Schadensersatzes ebensowenig berührt wie bei der Wandelung des einzelnen Kaufvertrages über Wohnungseigentum. Auch im Hinblick auf die Interessen des Schuldners besteht kein Bedürfnis zu einer einheitlichen und damit gemeinschaftlichen Ausübung des Schadensersatzanspruches, der auf Rückabwicklung des einzelnen Vertrages gerichtet ist.
5. § 634 Abs. 1 BGB a.F. erfordert eine Aufforderung zur Beseitigung der gerügten Mängel; die Erklärung muß die bestimmte und eindeutige Aufforderung enthalten, die Leistung zu bewirken, und dem Schuldner erkennbar machen, dass es mit Fristablauf "ernst" wird oder werden kann. Die Aufforderung an den Schuldner, zu erklären, dass er zur Leistung bereit sei, genügt nicht.
6. Gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft oder endgültig abgelehnt hat. Diesen gesetzlichen Alternativen gleichgestellt sind die Fälle, in denen der Unternehmer unzumutbare Bedingungen stellt oder nur ungeeignete Mängelbeseitigungsarbeiten anbietet, den Baumangel oder seine Gewährleistungspflicht entschieden bestreitet oder das Vertrauen des Bestellers auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist und er ein besonderes Interesse daran hat, dass die Nachbesserung durch ein anderes Unternehmen vollzogen oder unmittelbar der Anspruch auf Minderung, Wandelung oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
IBRRS 2005, 1606

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2004 - 3 U 19/04
Der Rohbauunternehmer, der eine weder vertrags- noch DIN-gerechte zu dünne Kunststoff-Folie als horizontale Mauerwerksabdichtung eingebaut hat, haftet für Risseschäden zusammen mit dem Putzunternehmer als Gesamtschuldner, wenn die Mängelursachen zumindest teilweise in beiden Gewerken liegen und die Mängel wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können.

IBRRS 2005, 1605

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2004 - 4 U 105/04
1. Wird bei einem Bauträgerkredit die Darlehensvaluta nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus ausgezahlt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die im Generalunternehmervertrag vereinbarte Vergütung Baugeld i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB ist.
2. Verwendet der Generalunternehmer das Baugeld zur Bestreitung seiner Allgemeinen Geschäftskosten, liegt hierin ein Verstoß gegen die Baugeldverwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB.

IBRRS 2005, 1604

OLG Hamburg, Urteil vom 10.03.2004 - 4 U 105/01
1. Fehlt ein für die Ausführung einzelner Bauteile erforderlicher Detail-)Plan, ist die Planung mangelhaft und der Architekt für den dadurch verursachten Mangel am Bauwerk einstandspflichtig.
2. Ein etwaiges Verschulden des Unternehmers wegen Unterlassung eines gebotenen Hinweises ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.

IBRRS 2005, 1603

OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.2004 - 13 U 1763/04
1. Eine VOB/B-Werklohnforderung kann auch ohne Stellung einer Schlussrechnung verjähren.
2. Eine (vor Kündigung gestellte) Abschlagsrechnung kann in eine Schlussrechnung umgedeutet werden, wenn die Schlussrechnung die Abschlagsrechnung lediglich wiederholt und keine neuen Leistungspositionen ausweist. Dass die Abschlagsrechnung entgegen der Schlussrechnung den Sicherheitseinbehalt ausweist, ändert hieran nichts.

IBRRS 2005, 1594

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2004 - 21 U 178/03
Ein Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für eine dem Grunde nach beauftragte geänderte Leistung (VOB/B § 2 Nr. 5) eine (höhere) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zu verlangen, wenn eine neue Preisvereinbarung hierüber noch nicht getroffen wurde.

IBRRS 2005, 1593

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2004 - 4 U 2439/99
1. Weiß der Unternehmer, dass der von ihm einzubauende Estrich mit einem Oberboden belegt werden soll, so muss der Estrich als stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit die Fähigkeit besitzen, ohne zusätzliche Zwangstrocknungsmaßnahmen belegreif zu werden. Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftraggeber entsprechend hinzuweisen, wenn das Trocknungsverhalten des Estrichs material- und/oder verarbeitungsbedingt signifikant von der Bauüblichkeit abweicht.
2. Estrichlegearbeiten gehören zu den gefahrenträchtigen Schlüsselgewerken, die der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt besonders sorgfältig überwachen muss.

IBRRS 2005, 1592

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2004 - 13 U 118/03
1. Die Sicherungsabrede: "Zahlungen auf Schlussrechnungen werden bis zu 95% des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber) ablösbar." ist unwirksam, wenn sie in vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, gestellt vom Auftraggeber, liegt jedoch nicht vor, wenn der Auftraggeber ursprünglich eine unbefristete Bürgschaft verlangt, der Auftragnehmer aber nur Bürgschaften italienischer Banken, mithin befristete Bürgschaften, anbieten kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachgibt, weil beide Parteien den Bauvortrag wollen.

IBRRS 2005, 3885

BGH, Urteil vom 19.05.2005 - I ZR 285/02
1. Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.*)
2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.*)

IBRRS 2005, 1581

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 - 26 U 130/03
1. Zwar kann eine Mahnung grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen; jedoch ist es zulässig, die Mahnung mit einer die Fälligkeit begründenden Handlung, z.B. einem Leistungsabruf, zu verbinden.
2. Die Angemessenheit einer Frist beurteilt sich nicht nach dem konkreten Stand der Vorkehrungen des betreffenden Unternehmens, sondern danach, welche Zeit ein leistungsfähiger, sachkundiger und zuverlässiger Auftragnehmer benötigt.

IBRRS 2005, 1544

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 190/03
1. Liegt einem Pauschalpreisvertrag kein Einheitspreisangebot zugrunde und sind zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden, so muss der Auftragnehmer im Nachhinein anhand einer Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
2. Eine juristische Person ist auch nach ihrer Löschung im Handelsregister aktiv parteifähig, so lange sie noch vermögenswerte Ansprüche geltend macht.

IBRRS 2005, 1534

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 - 23 U 150/04
Der Umstand, dass ein Generalunternehmer sich im förmlichen Insolvenzverfahren befindet, führt nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung rechtlich unmöglich geworden ist und der Insolvenzverwalter vom Nachunternehmer ohne Fristsetzung sofort Geldzahlung (als Minderung des Werklohnanspruchs) verlangen kann.

IBRRS 2005, 1513

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2004 - 14 U 63/04
"Empfänger von Baugeld" nach § 1 Abs. 1 GSB kann nicht nur der Bauherr selbst sein, sondern auch ein Generalunternehmer oder Generalübernehmer, sowie ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser, der über die Verwendung der Baugelder an die am Bau beteiligten Firmen entscheidet.

IBRRS 2005, 1500

KG, Urteil vom 15.03.2004 - 26 U 28/03
1. Nach § 5 Nr. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer auch ohne verbindliche Zwischenfristen und Baufristenpläne zur angemessenen und zügigen Förderung der Bauausführung verpflichtet.
2. Unzureichender Baufortschritt infolge vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände verpflichtet ihn gemäß § 5 Nr. 3 VOB/B zur unverzüglichen Abhilfe.
3. Eine Verletzung der Bauförderungs- und Abhilfepflichten kann den Auftraggeber zur Auftragsentziehung (Kündigung) gemäß § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigen.

IBRRS 2005, 1499

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.*)
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.*)

IBRRS 2005, 1498

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 279/01
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.

IBRRS 2005, 1490

BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 112/02
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschußklage gegen den Werkunternehmer erfaßt auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschußforderung hätte einbezogen werden können oder ob sich zwischenzeitliche Kostensteigerungen ergaben oder neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.11.1988 - VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGHZ 66, 138, 141, 142; 149, 272, 274).*)
Die pauschale Erwägung, es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten, kann eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 539 ZPO nicht begründen.*)

IBRRS 2005, 1483

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 373/03
Die Vertragspartner eines Bauvertrages können durch eine Abänderung der Sicherungsabrede den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Bank ohne deren Beteiligung nicht abändern.

IBRRS 2005, 1480

KG, Urteil vom 18.10.2004 - 24 U 311/03
1. Vertragsbedingungen sind dann ausgehandelt, wenn der Verwender zu Verhandlungen über den Vertragsinhalt bereit ist. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der andere Teil muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede wird nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber für insgesamt 19 Bauvorhaben, zu denen teilweise sehr geringe Sicherheitseinbehalte vorgenommen werden, die eigentlich einzeln zu stellenden Bürgschaften in einer einheitlichen Bürgschaftsurkunde zusammenfassen.

IBRRS 2005, 1478

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - 4 U 129/04
Eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme setzt voraus, dass nicht gleichzeitig oder zeitnah Mängel gerügt werden, die zur Verneinung der Abnahmereife führen, wenn ihr Vorliegen unterstellt wird.

IBRRS 2005, 1458

BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 369/02
Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist.*)

IBRRS 2005, 1457

OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 - 16 U 207/04
Unterscheiden die Parteien im Bauvertrag selbst zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, so hat die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme der Bauleistung ihre Wirksamkeit verloren (im Anschluss an OLG Karlsruhe IBR 1998, 300).

IBRRS 2005, 1435

OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 44/04
Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des ansonsten zulässigen Grundurteils über die Zahlungsklage.*)

IBRRS 2005, 1429

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2005 - 11 U 274/04
1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter bestimmten Umständen zu einem Recht auf dauernde Leistungsverweigerung erstarken.*)
2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn bei einer Telefonanlage die geschuldete Rufweiterleitung auch mehr als drei Jahre nach der Erstinstallation noch nicht ordnungsgemäß installiert ist und der Anbieter die Nachinstallation verweigert, aber das volle vertragliche Entgelt fordert.*)

IBRRS 2005, 1411

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 299/00
1. Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.*)
2. Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.*)

IBRRS 2005, 1403

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2004 - 9 U 47/04
1. Zwar sieht § 1 Abs. 1 HWiG einen zeitlichen Zusammenhang zwischen mündlichen Verhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung nicht vor; erforderlich ist aber, dass die abgegebene Erklärung ursächlich auf der Überrumpelung in der Wohnung beruht. Ein solcher Kausalzusammenhang kann nach den Grundsätzen des ersten Anscheins nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Gespräch und der Erklärung ein längerer Zeitraum liegt. In diesem Fall sind vielmehr konkretere Darlegungen zur Fortdauer der Überrumpelung erforderlich.*)
2. Ein großer zeitlicher Abstand (hier zwei Jahre) zwischen dem Gespräch am Arbeitsplatz und den Abschluss des Vertrages verschafft dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit, über letzteren eine eigenständige, unbeeinflusste Entscheidung zu treffen.*)

IBRRS 2005, 1395

BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 346/03
Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.*)

IBRRS 2005, 1394

BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 321/03
Der Anspruch nach § 635 BGB ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich geringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung.*)

IBRRS 2005, 1393

BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 180/04
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers
"Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen."
ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel unwirksam.*)

IBRRS 2005, 1387

OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2004 - 3 U 1199/03
1. Führt bei der Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten gehandelt hat, die Auslegung, er handle im eigenen Namen, zu dem Ergebnis, dass ein bereits bestehender Vertrag mit diesem Dritten abgeändert würde und führt dies insgesamt zu einer unsinnigen und praktisch undurchführbaren Rechtslage (hier: Probleme bei der Mangelhaftung), kann der Unternehmer sich auf eine solche Auslegung nicht berufen.
2. Die Klausel
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sie müssen vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden. Rechtlich verbindliche Erklärungen können nur vom Unternehmer direkt und nicht von Kundenbetreuern, Vertretern oder sonstigen Vermittlern abgegeben werden.“
ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil sie auch Abmachungen mit zur Vertretung der D..-H... GmbH berechtigten Personen erfasst und danach mündliche Abmachungen, die nach Vertragsschluss zwischen solchen Vertretern und dem Kunden getroffene werden, ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben.
3. Des Weiteren kann bei übereinstimmendem Geltungswillen der Vertragsparteien die Schriftlichkeitsklausel jederzeit durch eine mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung durch eine an sich nicht vertretungsberechtigte Person mit Duldungsvollmacht der Verwenderin getroffen wird.
4. Ein vollmachtloser Vertreter wird zwar nicht Vertragspartei, kann aber nach wohl herrschender Meinung die Entrichtung der vertraglichen Leistung an sich verlangen, wenn er seinerseits dem Vertragspartner die Gegenleistung erbracht hat. Für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs trägt aber der Vertreter die Darlegungs- und Beweislast, d. h. er hat u. a. darzutun und zu beweisen, dass keine Vollmacht erteilt wurde und auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorlagen.
5. Zu den Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht.

IBRRS 2005, 1383

OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2004 - 9 U 38/03
Da der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Bedenkenanmeldung verpflichtet ist, ist mit einem Bedenkenhinweis des Unternehmers regelmäßig keine Leistungsverweigerung verbunden.

IBRRS 2005, 1382

OLG Jena, Urteil vom 28.05.2003 - 7 U 1205/02
1. Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
2. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerade nicht der Fall.
