Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2267
OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2003 - 12 U 112/02
Ein Mangel (hier: fehlende Absturzsicherung) mit relativ geringfügigen Mangelbeseitigungskosten (hier: ca. 2.000 Euro bei Auftragssumme ca. 1,5 Mio. Euro) ist wesentlich und berechtigt zur Abnahmeverweigerung, wenn von ihm ein erhebliches Gefahrenpotenzial ausgeht.

IBRRS 2005, 2264

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003 - 8 U 55/03
Die Bestätigung von Stundenzetteln hat die Bedeutung eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Die Anerkenntniswirkung ist aber von einer Darstellung der Stundenlohnarbeit abhängig.

IBRRS 2005, 2263

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2004 - 22 U 121/03
1. Wird ein Architekt mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus von Gaststättenräumen in Wohnungen in einem 100 Jahre alten, nicht unterkellerten Haus beauftragt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird.
2. Jedenfalls bei einem 100 Jahre alten Haus muss damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei ist. Der Architekt ist deshalb verpflichtet, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu beaufsichtigen.

IBRRS 2005, 2255

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2004 - 20 U 67/04
1. Wird eine neue Öl-Heizungsanlage eingebaut und an den bisherigen Zug des Kamins angeschlossen, so trifft den Lieferanten und Werkunternehmer eine erhöhte Hinweispflicht zur Eignungsprüfung des Kaminzugs.
2. Der Hinweis, der Besteller solle sich an den Bezirksschornsteinfeger wenden, reicht dazu nicht aus.
3. Wird eine Versottung und die Gefahr einer erheblichen Durchfeuchtung vom Werkunternehmer erkannt und ein entsprechender Hinweis unterlassen, so führt dies zum Schadensersatzanspruch des Bestellers aus pVV sowie aus § 823 BGB.

IBRRS 2005, 2250

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423d
Wenn sich eine Höchstpreisklausel auf die Kosten bezieht, die dem Auftragnehmer aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers entstehen, akzeptiert der Auftragnehmer damit eine beschränkte Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B und einen teilweisen Verzicht auf seine Ansprüche aus letztgenannter Vorschrift. Mit der Formulierung sind jedoch Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen.

IBRRS 2005, 2249

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423b
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung sind durch den Vertrag bestimmt. Dabei ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können (§ 9 VOB/A).

IBRRS 2005, 2248

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423a
1. Wenn für die Abdeckung des schadstoffbelasteten Bodens keine spezielle ATV in der VOB existieren, gelten die Regelungen der ATV DIN 18299 - vorrangig die Regelungen des Vertrages.
2. Ein Auftragnehmer muss bei einer mehrmaligen Verwendung der Folie dann eine Preisminderung akzeptieren, wenn bei mehrfacher Abdeckung der Haufwerke nicht jedes Mal auch eine Entsorgung der Folie erfolgt (§ 2 Nr. 2 VOB/B).

IBRRS 2005, 2247

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1422
Unklarheiten, die durch die Verwendung des Begriffes "Zulage" entstehen, sind dem Verfasser der Leistungsbeschreibung zuzuordnen. Der Begriff der Zulage ist nicht ohne Grund seit 1988 aus der VOB gestrichen worden.

IBRRS 2005, 2246

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1420
Wenn eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung nicht der geforderten Leistung entspricht, ist sie ohne Auftrag erbracht und ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht (§ 2 Nr. 8 VOB/B).

IBRRS 2005, 2245

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1419
Ein Auftragnehmer hat Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn eine Regelmäßigkeit in Bezug auf den Qualitätsverlust erkennbar ist oder die Möglichkeit, über einen Minderbetrag zu verhandeln (§ 13 Nr. 6 VOB/B). Im Zweifelsfalle kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

IBRRS 2005, 2244

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1421
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden durch den Vertag bestimmt. Wenn der Auftraggeber nicht hinreichend deutlich macht, dass unter der Zulageposition lediglich keilförmig geschnittenen Pflastersteine abgerechnet werden sollen, sind Unklarheiten infolge der Begriffsverwendung "Zulage" dem Verfasser der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.

IBRRS 2005, 2243

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - III ZR 436/04
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens („finanzwirtschaftliche Baubetreuung“) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von „Diensten höherer Art“. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.*)

IBRRS 2005, 2241

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2005 - 4 U 216/04
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung eines Ersatzauftrags im Sinne des § 649 Satz 2 BGB.*)

IBRRS 2005, 2240

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423c
1. Eine vereinbarte Vergütung kann nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B angepasst werden, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsverschluss festgelegten Leistungen kommt. Bei der hier tiefer vorgenommenen Auskofferung handelt es sich um keine Mengenabweichung, sondern eine inhaltliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B.
2. Eine andere Beschaffenheit des Aushubbodens ist auch im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B zu berücksichtigen. Denn durch die Anordnung des Auftraggebers, den stärker belasteten Boden abzutragen, haben sich die Grundlagen des Preises für diese Vertragsleistung geändert. Es ist dann ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die geänderten Leistungen können nicht einfach in anderen Positionen in anderen Losen und Abschnitten abgerechnet werden.

IBRRS 2005, 2239

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1409
Dem Auftragnehmer steht eine zusätzliche Vergütung für die Anlieferung von Baumaterialien zu, sofern diese Stoffe für Arbeiten benötigt werden, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, und für den Abtransport und die Entsorgung des angefallenen Bauschutts aus dem Bereich des Auftraggebers, sofern nicht mehr als 1 m³ nicht schadstoffbelasteten Abfalls zu entsorgen sind, DIN 18299, 4.1.12.

IBRRS 2005, 2219

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2005 - 4 U 216/04-44-
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung eines Ersatzauftrags im Sinne des § 649 Satz 2 BGB.*)

IBRRS 2005, 2218

OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2005 - 4 U 2/05
Der das Werk arbeitsteilig herstellende Werkunternehmer hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass das Werk bei Ablieferung auf Mangelfreiheit untersucht wird. Unterlässt er eine solche Organisation und hat das Werk einen Mangel, der bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, haftet der Werkunternehmer wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels (vorhergehend BGH IBR 2005, 80).*)

IBRRS 2005, 2215

LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2005 - 409 O 32/05
1. Wenn der Auftraggeber auf einem Schlussrechnungsdeckblatt mitteilt, ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 34.000,00 € einbehalten zu haben, ist dieser dem Grunde und der Höhe nach unstreitig, so dass im Urkundenprozess hierzu nicht weiter vorgetragen werden muss.
2. Die Mitteilung des Auftraggebers, der Sicherheitseinbehalt sei auf ein Sperrsparbuch eingezahlt worden, stellt ein Anerkenntnis dar mit der Folge, dass eine Fristsetzung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes entbehrlich ist. Wenn eine Einzahlung tatsächlich nicht erfolgte, verliert der Auftraggeber sein Recht auf Sicherheitsleistung gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B.

IBRRS 2005, 2214

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2004 - 8 W 19/04
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für ein selbständiges Beweisverfahren, das Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, ist maßgeblich auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 3 ZPO). Entscheidend ist allerdings nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Beweistatsachen, wie sie in der Regel durch das Sachverständigengutachten erfolgt.

IBRRS 2005, 2203

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2004 - 17 U 121/99
Der Umstand, dass die Verblechungen eines Hausdaches in den Planzeichnungen eines Architekten weder mit der richtigen Randaufkantung noch mit einer fachgerechten Abkantung und Fixierung dargestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diesem ein Mitverschulden aufzuerlegen, wenn der entsprechende Werkunternehmer, der nach den Planungen des Architekten arbeitet, in eben diesem Bereich seine handwerklichen Regeln vernachlässigt und dadurch mangelhafte Leistungen erbringt.
IBRRS 2005, 2201

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2004 - 22 U 59/03
Die Abnahme einer Werkleistung am Haus des Auftraggebers durch schlüssiges Verhalten infolge einer vollständigen Bezahlung der Vergütung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Rechnung des Werkunternehmers noch nicht vollständig beglichen wurde.
Eine solche liegt auch nicht in der Veräußerung des Hauses durch den Auftraggeber begründet, denn einer Veräußerung kommt kein Erklärungswert des Inhalts zu, dass die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt werden.

IBRRS 2005, 2196

OLG Celle, Urteil vom 26.08.2004 - 6 U 32/04
Schuldet der Werkunternehmer Lieferung und Einbau eines Bodenbelages für eine Industriehalle und erweist sich dieser später auf Grund zu geringer Dicke als für industrielle Anlagen ungeeignet und damit mangelhaft, so kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, vom Auftraggeber keine Angaben zur genaueren Verwendung der Halle erhalten zu haben, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob der Unternehmer generell Bodenbelag zur wohnlichen oder industriellen Nutzung schuldet.

IBRRS 2005, 2194

OLG Jena, Urteil vom 23.11.2004 - 8 U 176/04
Verlangt der Bauunternehmer für einen zukünftigen Bauabschnitt vorab eine Sicherheitsleistung, so gibt ihm der zuvor erteilte Bauauftrag hierzu das Recht, sofern der Abschnitt davon umfasst ist. Dies ändert auch nicht eine möglicherweise ebenfalls zuvor getroffenen Vereinbarung auf Zahlung von Abschlagsleistungen.

IBRRS 2005, 2186

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 - 22 U 135/03
1. Ein Architekt ist auch ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen.
2. Eine Bohruntersuchung, die nur eine Momentaufnahme des aktuellen Grundwasserstandes ermitteln kann, reicht dafür nicht aus.
3. Die Planung des Bauvorhabens muss er grundsätzlich nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, ausrichten.
4. Liegt die Kellersohle ohne Schutz gegen drückendes Wasser unterhalb des höchst bekannten Grundwasserspiegels, ist die Planung mangelhaft, und zwar auch dann, wenn es - wie hier - über 10 Jahre nicht zu Grundwasserschäden gekommen ist.
5. Ist eine zuverlässige Bezifferung des Schadens erst nach Durchführung der Mangelbeseitigung bzw. Veräußerung des Hauses zu einem geringeren als dem verkehrsüblichen Wert möglich, so kann der Bauherr vorher eine Feststellungsklage erheben.
6. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Leistungen Gegenstand des Architektenvertrages sind.
7. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages war und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 - (Objektüberwachung) begonnen hat.
8. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, beginnt die fünfjährige Verjährung für Ansprüche gegen den Architekten erst nach Beendigung der Objektbetreuung, also regelmäßig fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen.
IBRRS 2005, 2178

LG Offenburg, Urteil vom 12.03.2002 - 3 O 144/01
1. Verweigert der mit der Bauausführung betraute Architekt trotz mehrfacher Aufforderung durch den Bauherren, eine billigere Bauausführung hartnäckig, so ist der Bauherr zur Kündigung des Architektenvertrages aus Verschulden des Architekten berechtigt.
2. Die Planung des Architekten als geschuldete Leistung ist dann mangelhaft, wenn die Realisierung der Pläne anrechenbare Kosten in einer Höhe verursacht, die den vom Bauherren vorgegebenen Rahmen und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit für den Architekten erkennbar deutlich übersteigt.

IBRRS 2005, 2175

OLG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 20 U 90/03
Gegenüber einem Bauherrn, der parallel zu den Arbeiten seines Generalunternehmers erhebliche Teile der Gesamtleistung selbst erbringt oder durch Nachunternehmer erbringen lässt, sind, wenn er Schadensersatzansprüche wegen angeblich vom Generalunternehmer verursachten Bauverzögerungen geltend macht, erhöhte Anforderungen an die Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität gerechtfertigt.

IBRRS 2005, 2172

OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 11 U 90/04
Bei Eingriff in die VOB/B scheitert die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht an § 2 Nr. 10 VOB/B.
Bei Abweichungen der besonderen Vertragsbedingungen von der VOB/B führt die dadurch bedingte isolierte Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Regelung des § 2 Nr. 10 VOB/B (Abrechnung nach Stundenlohn bedarf besonderer darauf gerichteter Vereinbarung).
Sicherheitsleistungsvereinbarung unter Ausschluss § 17 Nr. 3 VOB/B bei Ablöserecht durch Stellung einer Bürgschaft 6 Monate nach Abnahme ist unwirksam.
Eine vertragliche Regelung, bei der VOB/B-Bauvertrag § 17 VOB/B abgedungen ist und dem Auftragnehmer lediglich eingeräumt wird, den 5 %-igen Sicherheitseinbehalt 6 Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen § 9 AGBG.
IBRRS 2005, 2170

BGH, Beschluss vom 12.05.2005 - VII ZR 181/04
Ist das vom Besteller vorgelegte Bodengutachten mangelhaft, so dass die Arbeiten bis zur Vorlage eines neuen Gutachtens eingestellt werden müssen, hat der Besteller dem Unternehmer die Ausfälle nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen.

IBRRS 2005, 2168

OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2004 - 3 U 782/03
Der Statiker muss nicht prüfen, ob die ihm zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Ausführungspläne der Genehmigungsplanung entsprechen. Wenn er aber den Bauherrn berät, muss diese Beratung fachgerecht und fehlerfrei erfolgen.

IBRRS 2005, 2166

LG Magdeburg, Urteil vom 18.01.2005 - 10 O 620/04
Die Vermutungsregel des BGH, die dieser in seiner Entscheidung vom 09.12.1986 - VI ZR 287/85 (= BauR 1987, 229, 231) aufgestellt hat, erstreckt sich nur auf die Baugeldeigenschaft und nicht auf die Höhe des Baugeldes.

IBRRS 2005, 2165

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 198/04
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).

IBRRS 2005, 2163

LG Halle, Urteil vom 18.05.2004 - 12 O 88/03
Der Gewährleistungsbürge auf erstes Anfordern (a.e.A.) kann die von ihm aus der Bürgschaft geleistete Zahlung vom Bürgschaftsgläubiger zurückfordern, wenn die Sicherungsabrede zwischen Bürgschaftsgläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist; eine Prüfung, ob der Bürgschaftsgläubiger tatsächlich Mängelansprüche gegen den Hauptschuldner hat, erfolgt dann nicht.

IBRRS 2005, 2155

LG München I, Urteil vom 22.12.2004 - 8 O 23/04
1. Ein Vertragsstrafenanspruch wegen Nichtfertigstellung eines Werks besteht nicht, wenn ein bindender vertraglicher Fertigstellungstermin nicht vereinbart worden ist, bzw. es sich jedenfalls nicht um einen Gesamtfertigstellungstermin handelt.
2. Trotz Aushandelns einzelner Klauseln bleibt ein vorformulierter Vertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
3. Eine Regelung, nach der die Vertragsstrafe auch für verschobene oder neu vereinbarte Termine gilt, ist AGB-widrig.
4. Die Gefahr, dass widerstreitende Entscheidungen wegen eines durch Teilurteil entschiedenen Werklohnanspruches und wegen eines restlichen Klageanspruches ergehen können, besteht nicht, wenn die Entscheidung über eine Vertragsstrafe und die Entscheidung über einen mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nicht von einer für beide Ansprüche maßgeblichen Vorfrage abhängig sind.

IBRRS 2005, 2149

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2004 - 7 O 354/03
1. Verzögerungen durch das Vergabeverfahren fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers und dürfen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Ausführungsfristen zu Lasten des Bieters/Auftragnehmers führen.
2. Verzögert sich durch das Nachprüfungsverfahren der vorgesehene Ausführungsbeginn um mehr als 6 Monate, so sind die Parteien im Rahmen ihrer gegenseitigen Kooperationspflicht verpflichtet, eine einvernehmliche Anpassung der Vertragstermine an die geänderten Umstände vorzunehmen.
3. Neben der zwingend erforderlichen und im Rahmen der wechselseitigen Kooperationspflichten geschuldeten Änderung/Anpassung der Ausführungsfristen bzw. des Bauzeitraumes hat der Auftragnehmer in analoger Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B zudem einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Preise, nämlich in dem Umfang, in dem sich die der Kalkulation zu Grunde liegenden Preisgrundlagen durch die Bauzeitverschiebung maßgeblich veränderten.
4. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht dann, wenn er einen Anspruch auf Anpassung der ursprünglich vereinbarten Preise an die nachträglich veränderten Verhältnisse hat und der Auftraggeber hierauf nicht eingeht bzw. dem Verlangen auf eine vorherige Preisanpassung ausweicht, um der rechtlich verbindlichen Vereinbarung zu entgehen.
5. Kündigt der Auftaggeber in diesem Fall dennoch den Bauvertrag wegen nicht begonnener Bausausführung, so ist seine Kündigung als freie Kündigung mit den Folgen des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B anzusehen, da eine Kündigung des Bauvertrages regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Erklärung und den Umständen ergeben.

IBRRS 2005, 2125

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 14 U 247/04
1. Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.*)
2. Für die Bewertung nicht oder nur teilweise erbrachter Grundleistungen kann auf die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 159).
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Bauwerk auf etwaige Mängel zu untersuchen. Auch aus der Prozessführungspflicht erwächst für den Auftraggeber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihm nicht bekannt sind, zu ermitteln.
IBRRS 2005, 2124

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.2005 - 4 U 132/04
Eine formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaft "auf erstes Anfordern" ist nicht gänzlich unwirksam, sondern nach § 306 Abs. 2 BGB als einfache Bürgschaft zu behandeln. Sie ist nach § 307 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet.*)
IBRRS 2005, 2072

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2004 - 24 U 194/03
1. Farbabweichungen und -schattierungen infolge einer punktuellen Nachbesserung des Granitfußbodenbelages brauchen nicht hingenommen zu werden. Der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Werkleistung kann die Erneuerung des gesamten Bodenbelages umfassen.
2. Mit erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist verliert der Unternehmer sein Nachbesserungsrecht auch dann, wenn er später Nachbesserungsangebote unterbreitet.

IBRRS 2005, 2039

OLG Rostock, Urteil vom 18.02.2005 - 8 U 164/04
Hat sich zwischen den Parteien eine Verkehrsübung entwickelt, nach der der Auftragnehmer auf "Hilferufe" des Auftraggebers reagiert, das Werk auf Mängel überprüft und diese gegebenenfalls repariert, ist - selbst bei Vorliegen eines immer gleichen, nie restlos beseitigten Mangels - vor Beauftragung einer Drittfirma eine Mängelbeseitigungsaufforderung bzw. Mahnung erforderlich!

IBRRS 2005, 2031

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 349/03
Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.*)

IBRRS 2005, 2030

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04
a) Der Leistungsempfänger ist im Falle der Abtretung der Werklohnforderung durch den Leistenden nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn eine für den Leistenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.*)
b) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag an das Finanzamt ab, tritt hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906).*)

IBRRS 2005, 1992

OLG Jena, Urteil vom 22.03.2005 - 8 U 318/04
1. Das sich aus einem Vergabenachprüfungsverfahren für den Bieter ergebende Verzögerungsrisiko (sog. Vergabeverfahrensrisiko) trägt grundsätzlich der Auftraggeber.
2. Wird der Zuschlag in einer öffentlichen Bauvergabe aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
3. Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
4. Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

IBRRS 2005, 1990

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2004 - 12 U 87/04
Ob ein Bauwerk (nach altem Recht) einen Fehler hat, wenn die vertraglich vereinbarte Feuchtigkeitssperre fehlt, kann dahingestellt bleiben, solange kein Minderwert beziffert ist oder keine konkrete Beeinträchtigung vorliegt.

IBRRS 2005, 1989

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.11.2004 - 8 U 189/99
Vereinbart der Bieter mit dem Auftraggeber zwischen Angebotseröffnung und Zuschlag einen Preisnachlass, so ist eine spätere Berufung des Bieters auf Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Verhandlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A oder gegen § 134 BGB erfolglos.

IBRRS 2005, 1988

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003 - 23 U 220/02
1. Ist die geschuldete Bauleistung im Leistungsverzeichnis näher bestimmt, sind später geforderte Zusatzleistungen nicht durch den Pauschalpreis abgegolten. Ob ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht, hängt davon ab, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält.
2. Die Unvorhersehbarkeit von Arbeiten begründet für sich keinen Tatbestand, aus dem nachträglich eine Stundenlohnvergütung gerechtfertigt werden könnte.
3. Weiß der Bauherr, dass sein Architekt Zusatzaufträge vergibt, und duldet er dies, so muss er sich die Zusatzaufträge aufgrund Duldungsvollmacht zurechnen lassen.
IBRRS 2005, 1978

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 178/04
1. Ein Bauherr, der von seinem Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung verlangt und selbst für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er nur ein Angebot zur Mängelbeseitigung einholt.
2. Gibt der Auftraggeber ein Baugrundgutachten in Auftrag und hätte er die Ergänzungsbedürftigkeit dieses Gutachtens bei einfachem Lesen erkennen können, muss er sich bei dem gegen seinen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch ein eigenes Mitverschulden (von hier 25%) anrechnen lassen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
IBRRS 2005, 1977

OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2004 - 13 U 1047/03
1. Ein Bauherr, der von seinem Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung verlangt und selbst für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er nur ein Angebot zur Mängelbeseitigung einholt.
2. Gibt der Auftraggeber ein Baugrundgutachten in Auftrag und hätte er die Ergänzungsbedürftigkeit dieses Gutachtens bei einfachem Lesen erkennen können, muss er sich bei dem gegen seinen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch ein eigenes Mitverschulden (von hier 25%) anrechnen lassen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
IBRRS 2005, 1974

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 45/04
1. Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus.*)
2. Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwendung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.*)

IBRRS 2005, 1972

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2004 - 11 U 184/03
1. Der Auftraggeber darf eine Gewährleistungsbürgschaft auch dann zurückhalten und verwerten, wenn die zu Grunde liegenden Gewährleistungsansprüche verjährt sind, er jedoch die abgesicherten Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer ohne Mitwirkung des Bürgen die Gewährleistungsfrist nachträglich verlängern und die Mängel erst in der verlängerten Gewährleistungsfrist gerügt werden.

IBRRS 2005, 1971

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.06.2004 - 12 U 30/04
1. Bereits vertraglich geschuldete Leistungen können weder Zusätzliche Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 6 VOB/B sein noch können sie auftragslos im Sinne des § 2 Nr. 8 VOB/B erbracht werden.
2. Ist eine größere als im Leistungsverzeichnis angegebene Aushubtiefe erforderlich, um das Werk herzustellen, handelt es sich regelmäßig um eine Zusätzliche Leistung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
3. Führt der Unternehmer die Zusätzliche Leistung aus, ohne dass der Auftraggeber dies gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B verlangt hat, richtet die Vergütungspflicht nach § 2 Nr. 8 VOB/B.

IBRRS 2005, 1951

OLG Celle, Urteil vom 15.06.2004 - 16 U 133/03
Ist das vom Besteller vorgelegte Bodengutachten mangelhaft, so dass die Arbeiten bis zur Vorlage eines neuen Gutachtens eingestellt werden müssen, hat der Besteller dem Unternehmer die Ausfälle nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen.
