Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 3186
KG, Urteil vom 16.09.2004 - 12 U 55/03
1. Zur Abgrenzung einer Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) von einer gegenständlich beschränkten Bürgschaft. Dem Berufungsgericht ist auch nach dem Rechtsmittelrecht der ZPO 2002 eine unbeschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Vertragsauslegung dahin gestattet, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint, wenn es diese Auslegung zwar für vertretbar, letztlich aber nicht für sachlich überzeugend hält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 –).*)
2. Da eine Willenserklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann späteres Verhalten der Parteien lediglich als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein; es kann Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten. Je klarer aber der Wortlaut des Vertrages ist, desto überzeugungskräftiger muss das Indiz sein, um eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu rechtfertigen.

IBRRS 2005, 3176

OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005 - 13 U 19/01
Beruht der Mangel einer Werkleistung auf mehreren Ursachen, die teils in den Verantwortungsbereich des Bestellers, teils in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen, muss nach Abnahme der Besteller beweisen, dass keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Ursache auch nur mitursächlich für den Schaden ist.

IBRRS 2005, 3173

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2005 - 5 Ss 12/05
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht einhält.*)

IBRRS 2005, 3120

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03
§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus.*)
IBRRS 2005, 3119

LG Heilbronn, Urteil vom 03.08.2005 - 1 O 65/05
Fällt der ursprüngliche Sicherungszweck eines abstraktes Schuldanerkenntnisses weg, so trägt der Sicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass nachträglich ein anderer Sicherungszweck vereinbart worden ist.

IBRRS 2005, 3113

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2005 - 24 W 20/04
1. Die Darlegung der bestrittenen Stundenlohnarbeiten muss so substantiiert erfolgen, dass die Arbeiten auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags für das Gericht nachvollziehbar sind und das Gericht sich gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen kann.*)
2. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist und Stundenlohnarbeiten lediglich Zusatzleistungen darstellen, so muss die Substantiierung der Stundenlohnarbeiten mit einer klaren Abgrenzung dieser Arbeiten zu denjenigen verbunden werden, die im Pauschalpreis abgerechnet werden.*)
3. In Bauprozessen darf die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut grundsätzlich lediglich dazu dienen, den schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, sie darf ihn nicht ersetzen.*)

IBRRS 2005, 3107

OLG Oldenburg, Gerichtlicher Hinweis vom 24.06.2004 - 11 U 14/04
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag sichert Partnerausschüttungen auch im Insolvenzfall.

IBRRS 2005, 3101

OLG Schleswig, Urteil vom 21.04.2005 - 5 U 154/04
1. Eine Vertragsstrafenregelung mit 0,3% der jeweiligen Auftragssumme pro Werktag und einer Obergrenze von 10% der Schlussrechnungssumme ist auch bei Vertrauensschutz genießenden "Altfällen" (IBR 2004, 561) unwirksam.
2. Eine Vertragsstrafenklausel, bei der die Einsatzvertragsstrafe nach der Auftragssumme und die Obergrenze der Gesamtvertragsstrafe nach der Schlussrechnungssumme berechnet werden soll, ist unwirksam.
3. Die BGH-Rechtsprechung zur Höhe der Vertragsstrafe bei "Altverträgen", einen Vertrauensschutz bis zu einem Abrechnungsvolumen von 15.000.000 DM anzunehmen, stellt eine angemessene richterrechtliche Begrenzung der mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Rückwirkung auf zurückliegende Lebenssachverhalte dar.
IBRRS 2005, 5063

OLG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 5 U 9/05
1. Gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei kann die VOB/B nicht durch eine Klausel in den Vertrag einbezogen werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Einen Werkunternehmer trifft hinsichtlich Vorarbeiten zum einen die Pflicht zur Beachtung der in den Merkblättern des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB) niedergelegten Regeln, sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfpflicht, die für den Bereich des VOB/B-Vertrags in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegt ist, aber gem. § 242 BGB auch für den BGB-Vertrag gilt.
3. Jeder Unternehmer, der seine Arbeiten in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen Unternehmers oder mit den ihm vom Besteller gelieferten Stoffen oder Bauteilen oder überhaupt nach dessen Planung auszuführen hat, prüfen muss, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile die geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg der Arbeiten in Frage stellen können.
4. Der Umfang der Prüfpflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rahmen der Prüfpflicht ergibt sich letztlich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Abzustellen ist insbesondere auf die Erkennbarkeit. Allgemein kann vom Unternehmer nicht mehr als eine Prüfung durch Besicht, Befühlen, Nachmessen und normale Belastungsproben erwartetet werden.
5. Ein Fliesenleger ist nicht dazu verpflichtet, den Feuchtigkeitsgehalt des Estrichs zu messen (entgegen BGH, IBR 2001, 415).

IBRRS 2005, 3079

OLG Schleswig, Urteil vom 23.06.2005 - 16 U 41/04
Übernimmt der Subunternehmer als Streithelfer des Generalunternehmers dessen Behauptung im Prozess mit dem Bauherrn, Mängel aus dem Auftragsbereich des Subunternehmers lägen nicht vor, liegt in diesem Prozessverhalten grundsätzlich noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung im Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer.*)

IBRRS 2005, 3058

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.07.2005 - 8 U 714/04
1. Zum Widerruf einer Stundungsvereinbarung.*)
2. Dem Gläubiger steht ein außerordentliches Kündigungs- bzw. ein "Widerrufsrecht" zu, wenn ihm im Einzelfall nach den Gesamtumständen ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung aus diesen Gründen unzumutbar ist.

IBRRS 2005, 3861

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2005 - 19 U 55/05
1. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Der Auftragnehmer kann die Vermutung, sie gäben die anerkannten Regeln der Technik wieder, durch Beweis widerlegen.
2. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch bei Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht, wenn dies für den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung ist.

IBRRS 2005, 3054

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2005 - 13 U 896/05
Auch wenn der zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilte Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten erfolgreich durchgeführt hat, ist seine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage dann unbegründet, wenn der Auftraggeber den Mängelbeseitigungsarbeiten durch ihn nicht zugestimmt hat und deren Erfolg (ganz oder teilweise, zu Recht oder zu Unrecht) in Abrede stellt. In diesem Fall ist erst bei der Abrechnung des Vorschusses unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der vom Auftraggeber aufgewandten Kosten zu prüfen, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren.*)

IBRRS 2005, 3042

OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2005 - 11 W 104/05
1. Der Baugeldgläubiger hat darzulegen und zu beweisen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GSB Verwendungspflichtige Baugeld in Höhe der Bauforderung empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr übrig ist, ohne dass die Bauforderung des am Bau Beteiligten befriedigt worden ist. Sache des Schadensersatzschuldners ist es hingegen, die anderweitige und ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds vorzutragen und zu beweisen.
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 GSB setzt nicht voraus, dass ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen dem Baugläubiger und dem Baugeldempfänger besteht.

IBRRS 2005, 3038

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2005 - 4 U 6/04
1. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) kann zu verneinen sein, wenn die Erfüllung einer nach Grund und Höhe unbestrittenen Forderung wegen einer Gegenforderung verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist, und die Zubilligung eines Zurückbehaltungsrechts die Durchsetzung der unbestrittenen Forderung auf unabsehbare Zeit verhindern kann. Das gilt insbesondere, wenn die Gegenforderung einen Freistellungsansprüch betrifft.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann des weiteren auch zu verneinen sein, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche aus unabhängig voneinander geschlossenen Verträgen herrühren, ohne dass im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bereits eine dauernde, laufende Geschäftsbeziehung bestanden hätte.

IBRRS 2005, 3035

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2005 - 11 U 103/04
1. Der Subunternehmer oder Nachunternehmer ist nicht Baugeldempfänger, wenn er nur einzelne Gewerke ausführt, auch wenn er sich hierzu weiterer Subunternehmer bedient oder wenn er zur Ausführung der Leistung der Lieferung von Baumaterialien bedarf.
2. Erst wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zumindest rechnerisch überschuldet oder zahlungsunfähig war, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen.

IBRRS 2005, 3034

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2005 - 1 U 621/04
Einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.*)

IBRRS 2005, 3030

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2005 - 4 U 163/04
1. Bei Angeboten zum Einheitspreis ist es üblich, dass es sich bei den Vordersätzen/Mengenansätzen um geschätzte Angaben handelt und diese im Nachhinein von der Kalkulation abweichen.
2. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ausschluss der Umsatzsteuer bei Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten) ist auf einen Anspruch aus § 280 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.
IBRRS 2005, 3028

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2005 - 4 U 64/02
1. Wird ein Architekt eingeschaltet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und den Bauherren über die diesbezüglichen Besonderheiten ausreichend informiert.
2. Tritt ein Mangel an Bedeutung so weit zurück, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten, dann darf er die Abnahme nicht verweigern, sondern muss sich vielmehr trotz der Mängel mit deren Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohns begnügen.

IBRRS 2005, 3013

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2005 - 21 U 130/04
1. Zur Auslegung eines aus mehreren Vertragsteilen bestehenden Bauvertrags.*)
2. Die Klausel eines Bauvertrags, die einen lediglich durch unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitseinbehalt vorsieht, benachteiligt - sofern es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt - den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher erst Recht nicht als Individualvereinbarung sittenwidrig.*)
3. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes eine unbefristete Bürgschaft, worin der Bürge - ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung - weitgehend auf Einreden und Rechte verzichtet, dann ist der Auftraggeber nicht zum Austausch der gestellten Bürgschaft gegen Übergabe einer einfachen unbefristeten Bürgschaft berechtigt, es sei denn ein entsprechendes Austauschrecht ist vertraglich vereinbart worden.*)
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach ein 5%-iger Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche durch eine unbefristete Bankbürgschaft abgelöst wird, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
5. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaftsurkunde, in der der Bürge - ohne dass eine entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers besteht - auf die Geltendmachung von Einreden verzichtet, ist der Auftraggeber nicht zur Herausgabe der Bürgschaft verpflichtet. Der Auftraggeber kann die Bürgschaft aber nur unter Beachtung der Einreden und Rechte des Bürgen in Anspruch nehmen.

IBRRS 2005, 3012

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 9 U 190/04
Die Klausel in einem Verhandlungsprotokoll zu einem Bauvertrag:
"Für Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde festzulegen."
stellt allein keine endgültige Schiedsvereinbarung dar, weil nach Satz 2 noch eine weitere Regelung getroffen werden muss.

IBRRS 2005, 3001

EuGH, Urteil vom 26.05.2005 - Rs. C-536/03
Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wenn im Nenner des Bruches zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs der Wert der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten berücksichtigt wird, die von einem Steuerpflichtigen bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bauhandwerk ausgeführt werden, sofern dieser Wert nicht Übertragungen von Gegenständen oder Dienstleistungen entspricht, die der Steuerpflichtige bereits erbracht hat oder für die Bauabrechnungen erteilt oder Anzahlungen vereinnahmt wurden.*)

IBRRS 2005, 2961

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2005 - 4 U 177/04
Die Bürgschaft für "Ansprüche aus der Schlussrechnung" sichert auch Nachträge, die vor Abgabe der Bürgschaftserklärung vereinbart waren.

IBRRS 2005, 2957

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 172/04
1. Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen.
2. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung kommt auch außerhalb des Schadensersatzrechts in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck und ist deshalb auf Nachbesserungs- und Kostenerstattungsansprüche gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 637 BGB n.F.) und § 13 Nr. 5 VOB/B entsprechend anzuwenden.
3. Setzt sich das Gericht nicht hinreichend mit einem Sachverständigengutachten auseinander und folgt stellenweise dem Gutachten, an anderer Stelle jedoch nicht, so ist ein neues Gutachten zu den strittigen Beweisthemen einzuholen.
4. Der Auftraggeber hat nur einmal die Möglichkeit, durch eine schriftliche Aufforderung die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Gang zu setzen.
IBRRS 2005, 2951

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2005 - 4 U 137/03
1. Abrechnungen eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages erfordern zunächst, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darlegt und von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt, in einem zweiten Schritt muß er das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und den Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellen.
2. Auch bei einem Detailpauschalpreisvertrag haben die Vertragsparteien bewußt die Mengen und Massen zu pauschalieren, mit der Folge, dass der Auftragnehmer auch bei Mengenänderungen grundsätzlich nur den vereinbarten Pauschalpreis verlangen kann.
IBRRS 2005, 2940

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2005 - 4 U 149/04
1. Ergibt sich aus der Fassung der Vertragsurkunde selbst kein eindeutiges Bild über die rechtliche Identität des Auftragnehmers, kann das den Vertragsexemplaren vorgeheftete Übersendungsschreiben Aufschluss geben.
2. Diese Vermutung kann durch den weiteren Schriftverkehr der Parteien untermauert werden.

IBRRS 2005, 2934

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - 15 AR 43/04
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 16.2.2004 - 15 AR 1/04 -).*)
2. Das gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht zunächst von seiner eigenen Zuständigkeit ausgeht, diese Rechtsauffassung jedoch nach 2 1/2-jähriger Verfahrensdauer und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Richterwechsel ändert.*)

IBRRS 2005, 2914

KG, Urteil vom 22.04.2005 - 21 U 146/03
Wird dem Auftragnehmer wegen Mängeln eine Nachfrist zur Herstellung der Bezugsfertigkeit des Hauses gesetzt und diese dann vom Auftraggeber durch Abnahme bzw. Zahlung des Werklohnes bestätigt, so kann sich der Auftraggeber später nicht auf etwaigen Verzug des Auftragnehmers berufen, wenn durch die ursprünglichen Mängel weitere Schäden entstehen.

IBRRS 2005, 2912

OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2002 - 5 U 22/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2911

LG Gera, Urteil vom 22.05.2003 - 1 HK O 217/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2909

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - 22 U 141/03
Die vollzählige Ausführung aller Grundleistungen ist nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars.

IBRRS 2005, 2894

LG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - 22 O 355/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2886

OLG München, Urteil vom 26.01.2005 - 27 U 481/04
1. Der Tiefenzuschlag der ZTV-WA 1990, Teil C, Ziff. 2.1 kann für solche Rammarbeiten verlangt werden, die bei Erdarbeiten im Rohrleitungsbau oder für Kleinbauwerke bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erforderlich werden.
2. Eine Anwendbarkeit der Tiefenzuschlagsregelung über den Wortlaut hinaus bedarf weiterer Anhaltspunkte in den sonstigen Vertragsunterlagen.

IBRRS 2005, 2885

OLG Bamberg, Urteil vom 19.01.2005 - 3 U 53/04
1. Ein Festhalten am vereinbarten Pauschalpreis ist regelmäßig zumutbar, soweit Leistungsminderungen unterhalb von 20% der Auftragssumme bleiben.
2. Fordert ein - nicht öffentlicher - im Immobiliensektor tätiger Auftraggeber mehr als ein Jahr nach vollständiger und vorbehaltloser Zahlung des Pauschalpreises eine anteilige Rückzahlung wegen Mengenunterschreitungen, so kann dieser Rückzahlungsanspruch verwirkt sein.

IBRRS 2005, 2845

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2005 - 21 U 195/03
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgegebenen Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer den Einbehalt durch die Stellung einer unbefristeten Bankbürgschaft nach Muster des Auftraggebers ablösen kann, ist intransparent und unwirksam, wenn das beigegebene Muster die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht.

IBRRS 2005, 2834

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2005 - 24 U 115/04
1. Der Bauunternehmer hat sich in der Bauausführung nach den aktuell geltenden Planvorgaben zu richten.
2. Liegen schriftliche Pläne zur Zeit der Ausführung eines bestimmten Gewerks noch nicht vor, dann hat der Unternehmer entweder - gegebenenfalls unter Abgabe einer Behinderungsanzeige - bis zur Vorlage der Pläne zuzuwarten oder er hat sich auf anderem als schriftlichem Wege verlässliche Klarheit über die Planvorgaben zu verschaffen.

IBRRS 2005, 2796

KG, Urteil vom 19.10.2004 - 7 U 6018/99
1. Nach § 2 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden.
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nachträglich die Fenstergrößen geändert werden. Aber auch hier muss der Auftragnehmer nachweisen, dass die ursprünglich kalkulierten Preise nicht mehr ausreichen.

IBRRS 2005, 2793

OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - 9 U 208/03
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.*)
2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines „Koordinators“ für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.*)
3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)
5. Das Merkmal einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i. S. d. § 106 Abs. 3, Var. 3 SGB VII ist erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Geschädigte lediglich zum Zweck der Besichtigung auf der Baustelle aufhält, sich also etwa über den Baufortschritt informieren will, ohne in Abstimmung mit anderen Beteiligten besondere Aufgaben (Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten, Einschaltung in deren Planung oder Ausführung) wahrzunehmen.*)
6. Ein Bauunternehmen kann sich nicht dadurch von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle befreien, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt. Denn ein Verschulden des SiGeKo wird dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zugerechnet. Der Auftragnehmer haftet nicht nur dafür, dass er den SiGeKo ordnungsgemäß auswählt und kontrolliert.
7. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten. Der SiGeKo haftet gegenüber diesen Personen unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt.
IBRRS 2005, 2792

KG, Urteil vom 07.05.2004 - 7 U 6018/99
Verlängern die Parteien eine ursprünglich vereinbarte Fertigstellungsfrist, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die ursprünglich getroffene Vertragsstrafenregelung auch für den neuen Fertigstellungstermin gelten soll, wenn die Parteien diese Frage nicht ausdrücklich geregelt haben.

IBRRS 2005, 2776

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 122/04
Zu Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten.*)

IBRRS 2005, 2738

OLG Celle, Urteil vom 07.09.2005 - 7 U 12/05
1. Auch eine vom Auftraggeber nach § 14 Nr. 4 VOB/B selbst aufgestellte Schlussrechnung ist geeignet, die Wirkungen des § 16 Nr. 3 VOB/B auszulösen (hier: Nachforderungsausschluss bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung).
2. Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (EVM (B) ZVB/E) gestalten die Normen der VOB für die besonderen Belange öffentlich-rechtlicher Auftraggeber nur angemessen aus und enthalten lediglich Konkretisierungen, ohne sie entscheidend abzuändern.

IBRRS 2005, 2711

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 59/04
Erweist sich eine Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nicht im geltend gemachten Umfang als begründet, weil das Gericht eine kostengünstigere Maßnahme für ausreichend hält, hat es im Rahmen der Beweisaufnahme zur Höhe dieser geringeren Kosten Feststellungen zu treffen.*)

IBRRS 2005, 2710

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - VII ZR 240/03
Zum arglistigen Verschweigen einer Setzungsgefahr nach sachverständiger Beratung über deren Unerheblichkeit.*)

IBRRS 2005, 2698

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2005 - 21 U 4/04
Hält der Werkauftraggeber dem Vergütungsanspruch des mittlerweile insolventen Werkauftragnehmers seinen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Werkauftragnehmers, in Geld übergegangenen Nachbesserungsanspruch entgegen, so scheitert dies nicht an § 95 Abs. 1 S. 3 InsO, da es sich insoweit nicht im eine Aufrechnung i.S.d. Vorschrift handelt, sondern um eine von § 95 InsO nicht erfasste Verrechnung.

IBRRS 2005, 2694

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2005 - 11 U 96/04
1. Weicht ein Werkunternehmer bei der Verlegung eines Parkettbodens von den Herstellerrichtlinien ab, so begründet dies allein noch keinen Mangel.
2. Dies ist erst dann der Fall, wenn durch die Abweichung eine Risikoungewissheit hinsichtlich eines zukünftigen Schadenseintritts besteht.
3. Ein solcher zukünftiger Schadenseintritt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wenn der Parkettboden bereits seit etwa vier Jahren mangelfrei liegt.

IBRRS 2005, 2693

LG Berlin, Urteil vom 29.07.2005 - 34 O 200/05
Bei der Herstellung eines Einfamilienhauses mit Kellerräumen genügt die Ausführung des Kellers als reine WU-Beton-Konstruktion ohne zusätzliche Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit grundsätzlich nicht den vertragsmäßigen Anforderungen.

IBRRS 2005, 2692

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 - 12 U 112/04
Verjährungsfrist und Garantiefrist sind nicht gleichzusetzen; insbesondere wird die Verjährungsfrist durch eine vom Auftragnehmer übernommene Garantie nicht verlängert.

IBRRS 2005, 2690

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2005 - 14 U 25/05
1. Ein Nebenangebot, mit dem ein Bieter statt der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Herstellung eine preiswertere, unter Verwendung von mehr Altmaterial, anbietet, kann unter der Bedingung stehen, dass das Altmaterial in dem vom Nebenangebot umfassten Umfang geeignet ist.
2. Hat ein Auftragnehmer sein Angebot von der Eignung vorhandenen Altasphalts zur Wiederverwertung abhängig gemacht und stellt sich dies als nicht zutreffend heraus, steht ihm eine Vergütung auf der Grundlage der Einheitspreise zu.
3. Wird in einem Nebenangebot, auf das der Zuschlag erteilt wird, statt der im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Herstellung einer neuen Asphalttragschicht unter Mitverwendung von Asphaltgranulat bis max. 30 % eine Beimischung von 70 % angeboten, wobei das Asphaltgranulat ausschließlich aus den Trag und Bindeschichten der alten, aufzubrechenden Fahrbahn gewonnen werden sollte und den Vertragsparteien die Qualität des Altasphalts nicht bekannt war, und stellt sich später während der Bauausführung heraus, dass das Ausbaumaterial nur wie im Hauptangebot vorgesehen zu verwenden ist, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten zu, die sich aus dem Leistungsverzeichnis zum Hauptangebot ergeben. Denn in diesem Fall durfte der Auftraggeber das Angebot nur so verstehen, dass der Auftragnehmer das Asphaltgranulat der alten Fahrbahn (lediglich) so weit wie tatsächlich möglich wiederverwenden wollte, um so den im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots angebotenen Einheitspreis zu reduzieren.*)

IBRRS 2005, 2688

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 176/04
Soll nach der Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages eine Lüftungsanlage im Geräteraum einer Sporthalle eingebaut werden und führt der Einbau dazu, dass der Geräteraum unter Verletzung der einschlägigen DIN 18032-1 eine lichte Höhe von nur noch 1,50 m hat, so haftet der Lüftungsbauer voll. Trotz - oder gerade wegen - des gravierenden Fehlers des Fachingenieurs bei Erstellung der Leistungsbeschreibung kann er sich nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn berufen.

IBRRS 2005, 2684

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 - 2 U 70/03
Zu den Voraussetzungen, unter denen vermeintliche General- und Subunternehmer eines Bauvertrages als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.*)
