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Sachgebiet: Bauvertrag

7865 Entscheidungen insgesamt

Online seit 13. März

IBRRS 2026, 0625
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Behördliche Vertretungskette: Wer ist der "richtige" Auftraggeber?

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2025 - 16 U 77/24

1. Ergibt sich aus einem Auftragsschreiben, dass die beauftragende Gebietskörperschaft (hier: Bundesrepublik Deutschland) durch mehrere nachgeordnete Behörden vertreten wird, begründet der Umstand, dass ausschließlich die (letzt-)vertretende Behörde (hier: Bau- und Liegenschaftsbetrieb eines Bundeslandes) bei der Vertragsabwicklung auftritt und sämtliche Erklärungen abgibt und entgegennimmt, für sich genommen keine Vertragsübernahme durch die vertretende Behörde.

2. Wenn Allgemeine Geschäftskosten in den Vertragspreisen enthalten sind, können diese bei einer Kündigung wegen Unterbrechung der grundsätzlich auch für den kündigungsbedingt nicht ausgeführten Teils der Leistung beansprucht werden, sofern diese im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung im Sinne von § 6 Abs. 5 VOB/B „bereits entstanden“ waren.

3. Verjährungshemmende Verhandlungen schweben dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht.

4. Verhandlungen enden aber nicht nur bei einer Weigerung der Fortsetzung, sondern auch, wenn sie „einschlafen“, also nicht fortgesetzt werden. Die Verhandlungen sind zu dem Zeitpunkt „eingeschlafen“, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.

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Online seit 11. März

IBRRS 2026, 0584
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vom LV erfasste Leistungen sind nicht nachtragsfähig!

KG, Urteil vom 13.02.2026 - 21 U 13/26

1. Der Unternehmer kann keine Mehrvergütung beanspruchen, wenn die hinter dem Nachtrag stehenden Leistungen nicht nachtragsfähig sind, weil sie bereits vom beauftragten Leistungsverzeichnis erfasst und mit den dort aufgeführten Einheitspreisen abgegolten werden.

2. Zur Auslegung eines Leistungsverzeichnisses über Maler- und Lackiererarbeiten in einem Schulgebäude, um zu klären, ob der Werkunternehmer für eine bestimmte vom Besteller beanspruchte Leistung eine Mehrvergütung beanspruchen kann.*)

3. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 650d BGB kann auch für eine positive Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse bestehen.*)

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Online seit 9. März

IBRRS 2026, 0566
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Unklare Klauseln sind unwirksam!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25

1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und transparent darzustellen.

2. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.

3. In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind folgende Klauseln unwirksam:

a) "Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass sich die Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in einem Zustand befindet, der die ungehinderte Ausführung ermöglicht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Baugrundstück über das öffentliche Straßennetz mit Lastzügen und Sattelschleppern bis 18 m Länge, 2,50 m Breite und einem Gesamtgewicht bis zu 40 t und eine Achslast bis zu 12 t angefahren und der unmittelbare Fundament- bzw. Kellerbereich durch Lieferfahrzeuge mit ungelenkten Hinter-Trailer-Achsen über eine befestigte Grundstücksauffahrt und Fahrtrasse/Baustraße erreicht werden kann und keine besonderen Erschwernisse vorhanden sind, z. B. Grundstücksauffahrt mit mehr als 10 % Steigung."

b) "Es wird dazu von D. ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches vom Besteller und D. zu unterzeichnen ist."

c) Ein Bürgschaftsversprechen mit dem folgenden Inhalt: "Für den Besteller (Hauptschuldner) übernehmen wir (Bürge) die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft zugunsten der Firma D. Deutschland GmbH (Gläubiger) zur Sicherung des vertraglichen Zahlungsanspruchs des Gläubigers aus dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger bestehenden Fertighaus-Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses bis zu einem Betrage in Höhe von ....Euro. Der Bürge verpflichtet sich, die geschuldeten Zahlungen gemäß Fertighaus-Vertrag vorzunehmen, sobald dem Bürgen eine Anweisung des Hauptschuldners zur Auszahlung des jeweiligen Betrages vorliegt. Bei mehreren Hauptschuldnern ist jeder einzelne berechtigt, die Zustimmung verbindlich für den/die anderen Hauptschuldner abzugeben."

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Online seit 6. März

IBRRS 2026, 0565
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist ein Verbraucherwiderruf rechtsmissbräuchlich?

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-564/24

1. Für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als Fernabsatzvertrag ist es ohne Bedeutung, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.

2. Eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, stellt einen Fernabsatzvertrag dar, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. In dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, kann der Unternehmer mit Erfolg geltend machen, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.

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Online seit 4. März

IBRRS 2026, 0515
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Umlageklauseln für Koordination und Bauschuttentsorgung sind unwirksam!

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 165/24

1. Der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung besteht auch für Zusatzaufträge und Anordnungen des Auftraggebers nach § 650b BGB oder nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B.

2. Im Sicherungsprozess hat der Unternehmer den Anspruchsgrund in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Für die Darlegung der Anspruchshöhe reicht schlüssiger Klägervortrag; der Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung der Vergütung ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären.

3. Planlisten, Baubeschreibungen und Raumbücher sind im Vergleich zu dem für das Bausoll maßgeblichen bepreisten Leistungsverzeichnis (hier) nachrangig und erweitern das Bausoll nicht.

4. Vom Auftraggeber gestellte Umlageklauseln für die Koordination und Bauschuttentsorgung unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.

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Online seit 2. März

IBRRS 2026, 0407
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Prüfbarkeit, keine Fälligkeit!

OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 33/24

1. Die Einrede der fehlenden Prüfbarkeit einer Abrechnung hindert den Fälligkeitseintritt der Werklohnforderung nicht, wenn die Abrechnung objektiv prüfbar ist.

2. Die hinreichende Individualisierung eines mit einem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs erfordert, dass die Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Sie kann sich auch aus außerhalb des Mahnbescheids liegenden Gesichtspunkten ergeben.

3. Ein einheitlicher Werklohnanspruch muss im Mahnbescheid zwar nicht aufgeschlüsselt werden, wohl aber ein Gesamtbetrag, der sich aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzt.

4. Die Individualisierung kann nachgeholt werden, wirkt aber nur ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ist ausgeschlossen.

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Online seit 24. Februar

IBRRS 2026, 0417
BauvertragBauvertrag
Ausführung der Arbeiten durch Drittunternehmer: Leistung unmöglich?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2024 - 12 U 53/24

1. Ruft der Auftraggeber die beauftragten Leistungen beim Auftragnehmer nicht ab, sondern lässt er diese vielmehr durch einen Drittunternehmer ausführen, kann die Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass der Vertrag gleichwohl nicht als gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben anzusehen ist.

2. Klagt der Auftragnehmer auf Erfüllung des Vertrags Zug-um-Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung, kann der Auftraggeber die Leistungen nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, wenn der Aufwand für die Erfüllung in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftragnehmers steht, weil der Auftraggeber (hier) die vertragliche Leistung durch einen Drittunternehmer hat ausführen lassen und der Rückbau erhebliche Kosten auslösen würde.

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IBRRS 2026, 0416
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wenn es gebaut ist, ist es gebaut!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 2 U 53/24

1. Auch wenn der Auftraggeber die beauftragten Leistungen beim Auftragnehmer nicht abruft, sondern diese durch einen Drittunternehmer ausführen lässt, ist das nicht zwingend als Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung anzusehen.

2. Klagt der Auftragnehmer auf Zahlung des vereinbarten Werklohns Zug um Zug gegen Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, wenn der Aufwand für die Erfüllung in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftragnehmers steht, weil der Auftraggeber (hier) die vertragliche Leistung durch einen Drittunternehmer hat ausführen lassen und der Rückbau erhebliche Kosten auslösen würde.

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Online seit 23. Februar

IBRRS 2026, 0406
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Teilschlussrechnung nur bei in sich abgeschlossener Teilleistung!

OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 U 50/24

1. Bei einem VOB/B-Vertrag setzt die Stellung einer Teilschlussrechnung voraus, dass ein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" erbracht wurde.

2. Eine Teilschlussrechnung kann selbst dann in eine Abschlagsrechnung umzudeuten sein, wenn die Parteien ausdrücklich die Stellung einer Teilschlussrechnung (hier: isoliert über einen "GU-Zuschlag") vereinbart haben.

3. Nach Eintritt der Schlussrechnungsreife (hier: durch einvernehmliche Vertragsaufhebung) kann der Unternehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen.

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Online seit 19. Februar

IBRRS 2026, 0267
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unternehmer muss Behinderung und deren Dauer (voll) beweisen!

KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23

1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen.

2. Ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie andauerte, ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (§ 286 ZPO). Demgegenüber ist für die Folgen der konkreten Behinderung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, die richterlichen Schätzung eröffnet (§ 287 ZPO).

3. Eine befristete Mahnung kann auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung - und nicht erst mit Fristablauf - eintreten soll.

4. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht rechtliche Wertungen (hier: "Verantwortung" für eine Bauablaufstörung).

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Online seit 18. Februar

IBRRS 2026, 0303
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Wann schlafen verjährungshemmende Verhandlungen ein?

OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2025 - 14 U 193/24

1. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung wird die Leistung des Auftragnehmers (konkludent) abgenommen, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu laufen beginnt.

2. Führen die Parteien nach einer schriftlichen Mängelrüge des Auftraggebers einen Ortstermin durch, liegt darin die Aufnahme verjährungshemmender Verhandlungen.

3. Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man der jeweiligen Gegenseite für eine Reaktion zuzugestehen hat, hängt vom Gegenstand der Verhandlungen und der konkreten Situation ab. In der Regel sind Zeiträume zwischen einem und drei Monaten als die Hemmung beendende Kommunikationspausen anzusehen.

4. Ein Anerkenntnis (hier: von Mängelansprüchen) liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber klar und unzweideutig ergibt, dass dem Auftragnehmer das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.

5. Der Auftragnehmer muss sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Bei der dafür vorzunehmenden Würdigung aller Einzelfallumstände ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer aus Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

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Online seit 17. Februar

IBRRS 2026, 0358
BauvertragBauvertrag
Abrechnungsvorschriften der VOB/C sind (wirksame) AGB!

OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2024 - 22 U 35/24

1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.

2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.

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IBRRS 2026, 0357
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnungsvorschriften der VOB/C sind (wirksame) AGB!

OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 22 U 35/24

1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.

2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.




Online seit 16. Februar

IBRRS 2026, 0353
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauablaufänderung nach „Behördeneingriff" ist keine Anordnung des Auftraggebers!

OLG Celle, Urteil vom 14.01.2026 - 14 U 58/25

1. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist der rechtsgeschäftliche Wille, den Vertrag hinsichtlich des sog. Leistungssolls zu ändern. Es bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll.*)

2. Von der Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen.*)

3. Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.*)

4. Wird die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt und führt dies dazu, dass einzelne Bauabschnitte nicht nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers ausgeführt werden können, und weist der Auftraggeber den Auftragnehmer daraufhin an, den Bauablauf zu ändern, stellt eine solche Mitteilung allein keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die nicht erteilte verkehrsbehördliche Anordnung ohnehin gegeben ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.*)

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Online seit 11. Februar

IBRRS 2026, 0326
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Anerkannte Regeln der Technik sind ein Muss!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 - 23 U 155/23

1. Bauträgerverträge sind, soweit es um den Bau des Hauses oder der Wohnung geht, auf die Ausführung werkvertraglicher Leistungen gerichtet. Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertrags- und nicht nach Kaufrecht.

2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Mindeststandard (stillschweigend) vereinbart.

3. Die DIN-Norm 1988-200 kann als „Bibel“ der Trinkwasserinstallation betrachtet werden und gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder.

4. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt stets einen Baumangel dar. Einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.

5. Im Falle der Minderung ist die Vergütung in dem Umfang herabzusetzen, der dem Verhältnis des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werkes entspricht.

6. Dabei können der Schätzung nicht die fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu Grunde gelegt werden. Maßstab für die Minderung ist die Störung des Äquivalenzinteresses, die infolge des Mangels entstanden ist.

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Online seit 10. Februar

IBRRS 2026, 0292
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verbraucherbauvertrag beim Bestandsumbau?

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 - 2 U 21/25

1. Für die Frage, ob Gegenstand eines Bauvertrages ein erheblicher Umbau eines Bestandsgebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB ist und deswegen die Vorschriften der §§ 650i ff. BGB anwendbar sind, kommt es im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf an, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechen.*)

2. Der wirksame Widerruf eines Verbraucherbauvertrages hat nach §§ 355 Abs. 1 und 3, 357e BGB die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes zur Folge. Macht der Unternehmer in einem Rechtsstreit des Verbrauchers gegen ihn auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen seinerseits einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Teilleistungen nach § 357e BGB geltend, so ist er zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf.*)

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Online seit 5. Februar

IBRRS 2026, 0212
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängeleinbehalt schließt Vorschussanspruch aus!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2025 - 12 U 27/25

1. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck bringt.

2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüffrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (hier: drei Monate).

3. Der Kostenvorschussanspruch besteht nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.

4. Dem Auftraggeber stehen hinsichtlich bekannter Mängel keine Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehält. Dies gilt auch bei konkludenter Abnahme.




Online seit 4. Februar

IBRRS 2026, 0219
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Preisanpassung trotz Mengenänderung!?

OLG Dresden, Urteil vom 14.08.2024 - 13 U 1745/23

1. Wenn infolge einer Kündigung keine Werkleistungen mehr zu erbringen sind und der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch abschließend berechnen kann, kann er eine Bauhandwerkersicherung nicht mehr bezogen auf die in dem Einheitspreisvertrag genannte Vertragssumme verlangen, sondern muss sein Sicherungsverlangen dem verbleibenden Vergütungsanspruch anpassen.

2. Die Ausführung von Mindermengen ist einer Kündigung nicht gleichzusetzen.

3. Ein Ausschluss von § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.

4. Es kann zur Geschäftsgrundlage eines Einheitspreisvertrags gehören, dass eine bestimmte Menge nicht über- oder unterschritten wird. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage setzt jedoch eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (hier verneint).

5. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dient nicht dazu, dem Auftragnehmer den vollen Gewinn zukommen zu lassen, der er erzielt hätte, wenn die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis zutreffend gewesen und ausgeführt worden wären. Vielmehr soll durch eine Anpassung des Einheitspreises erreicht werden, dass die Fortsetzung des Vertrags (wieder) zumutbar wird; dabei sind die berechtigten Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.

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Online seit 2. Februar

IBRRS 2026, 0221
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz für Folgeschäden: Fristsetzung nicht erforderlich!

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2024 - 12 U 52/23

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen eines bereits endgültig entstandener Feuchtigkeitsschadens und dessen Beseitigung setzt keine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (vgl. BGH, IBR 2019, 260).

2. Haben die Parteien einen VOB/B-Vertrag geschlossen, richtet sich die Verjährung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nach § 13 Abs. 4 VOB/B. Es spielt keine Rolle, ob die Mängel bereits vor oder bei Abnahme gerügt wurden oder der Auftraggeber sie erst später erkannt hat.

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Online seit 30. Januar

IBRRS 2026, 0204
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss (Voll-)Beauftragung der Leistungsphase 8 beweisen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.04.2025 - 12 U 140/24

1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.

2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.

3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.

4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.

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Online seit 29. Januar

IBRRS 2026, 0189
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Drittunternehmer beseitigt Mängel: Übergang in Abrechnungsverhältnis?

OLG München, Urteil vom 21.01.2026 - 27 U 1708/25 Bau

1. Bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte kommt der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis wegen objektiver Unmöglichkeit der (Nach-)Erfüllung nur in Betracht, wenn der Besteller die einer Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel ohne vorherige Fristsetzung durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt und dadurch die Leistungsmöglichkeit des Unternehmers endgültig vereitelt; punktuelle Mängelbeseitigungsmaßnahmen genügen hierfür nicht.

2. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung setzt voraus, dass der Besteller ausdrücklich oder konkludent unmissverständlich erklärt, selbst für den Fall ordnungsgemäßer Leistung nicht mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen.

3. Erforderlich ist ein zweifelsfreier, nach außen erkennbarer Abkehrwille; bloße Fristsetzungen, Mängelrügen oder Maßnahmen zur Vorbereitung von Gewährleistungsrechten genügen hierfür ebenso wenig wie gegenüber einzelnen Nachunternehmern ausgesprochene Hausverbote, die Inbenutzungnahme des Bauwerks oder die Beauftragung von Drittunternehmen mit lediglich punktuellen Mängelbeseitigungsmaßnahmen.

4. Eine Abnahmefiktion setzt nicht voraus, dass das Werk vollständig bis ins letzte Detail fertiggestellt ist; untergeordnete und für den Vertragszweck unwesentliche Restarbeiten stehen der Abnahmereife grundsätzlich nicht entgegen.

5. Verweigert der Besteller die Abnahme trotz der angegebenen Mangelbehauptung zu Unrecht, liegt ungeachtet der dadurch wirksam vereitelten Abnahmefiktion dennoch eine vertragliche Pflichtverletzung vor. Der Unternehmer wird dann so zu behandeln sein, als ob die Abnahme vom Besteller pflichtgemäß erklärt worden wäre.

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Online seit 28. Januar

IBRRS 2026, 0180
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch gegenüber fachkundigem Auftraggeber sind Bedenken anzumelden!

OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 - 1 U 977/23

1. Der Unternehmer haftet für einen Werkmangel aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache.

2. Der vom Unternehmer geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der Summe der vereinbarten Leistungen und Ausführungsart sowie den anerkannten Regeln der Technik, sondern - darüber hinaus - auch nach dem angestrebten Zweck und der Funktion des herzustellenden Werks.

3. Es spielt es für die Mängelhaftung des Unternehmers dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache herrührt. Dies gilt selbst bei Beiträgen durch Vorgaben des Bestellers.

4. Einen Fachunternehmer trifft auch gegenüber einem besonders fachkundigen Besteller eine Prüf- und (Bedenken-)Hinweispflicht, jedoch können Prüfumfang und -intensität eingeschränkt sein (hier verneint).

5. Vereinbaren die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags (nachträglich), dass ein Sachverständiger die "Schadens- bzw. Mängelursache" feststellen soll, liegt darin eine Schiedsgutachtenvereinbarung.

6. Schiedsgutachten sind nur bei offenbarer Unrichtigkeit durch ein Gericht überprüfbar. Eine solche liegt erst vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, wobei der Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen ist, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist.

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IBRRS 2026, 0134
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wer die Mängelbeseitigung behindert, kann nicht vollstrecken!

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2024 - 2 U 998/23

1. Wurde der Auftragnehmer dazu verurteilt, einen Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu zahlen, erweist sich die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil als treuwidrig, wenn der Auftraggeber sich bereit erklärt hat, für einen bestimmten Zeitraum auf eine Vollstreckung aus einem ergangenen Urteil zu verzichten und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die streitgegenständlichen Mängel zu beseitigen, und der Auftraggeber gleichwohl die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer treuwidrig verhindert bzw. die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt.

2. Die Zwangsvollstreckung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Auftraggeber zwischenzeitlich die Mängelbeseitigung aus eigenen Mitteln bestritten hat und aus dem Urteil bisher nur eine Zwangssicherungshypothek hat eintragen lassen.

3. Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen.

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Online seit 26. Januar

IBRRS 2026, 0152
BauvertragBauvertrag
Test

BGH, Urteil vom 13.11.2025 - RS 123

test

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IBRRS 2026, 0133
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wer schweres Gerät einsetzt, muss zuvor den Baugrund prüfen!

KG, Urteil vom 08.02.2024 - 27 U 66/21

1. Es gehört zu den werkvertraglichen Nebenpflichten des Unternehmers, sich vor dem Einsatz schweren Baugeräts über die Tragfähigkeit des Untergrunds zu informieren. Der ungeprüfte Einsatz eines Baggers und die Ablagerung des Erdaushubes auf einer Tiefgaragendecke ist deshalb pflichtwidrig.

2. Ein Abzug "neu für alt" setzt eine messbare Vermögensmehrung voraus, die auch bei der Neuerrichtung eines beschädigten Gebäudes anzunehmen sein kann (hier verneint).

3. Die Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten ist nur beim Schadensersatz statt der Leistung im Wege des kleinen Schadensersatzes ausgeschlossen, nicht beim Schadensersatz neben der Leistung.

4. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, wenn der Schaden entfallen würde, sofern die Leistung jetzt bzw. im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht wird bzw. worden wäre.

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Online seit 23. Januar

IBRRS 2026, 0122
BauträgerBauträger
Auflassung trotz 5 %-igen Einbehalts!

LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2025 - 6 O 459/24

Ein Bauträger kann die Erklärung der Auflassung gem. § 320 Abs. 2 BGB nicht mehr verweigern, wenn diese Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere, wenn er eigene Pflichten nicht erfüllt, hier die Anzeige für die Mängelbeseitigung.*)

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Online seit 21. Januar

IBRRS 2026, 0104
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer Abdichtungen öffnet, muss Vorsorge gegen Wassereintritt treffen!

KG, Urteil vom 19.09.2025 - 7 U 3/24

1. Ein Dachdecker, der durch das Aufschneiden mehrerer Notabdichtungen (provisorische Dachabklebungen mit Dampfsperre) über den Stellen für geplante Dachdurchführungen die Decke öffnet, verstößt gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn diese Dachdurchführungen nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet sind.

2. a) Zur Abgrenzung der Frage, ob ein Schädiger als Erfüllungsgehilfe oder als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob er weisungswidrig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist, wie der im Rahmen des § 278 BGB anwendbare § 276 BGB belegt, ebenso ohne Belang, wie das (nach außen ohnehin vielfach nicht feststellbare) Motiv des Schädigers. Maßgeblich ist allein, dass die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbstständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist.*)

b) Demgemäß erfordert die Anwendbarkeit des § 278 BGB einen unmittelbaren sachlichen (inneren) Zusammenhang der Tat mit den Aufgaben, die dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.*)

3. Der Schuldnerverzug bei Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil endet nur dann, wenn der Gläubiger tatsächlich die Verfügungsgewalt über den Zahlbetrag erlangt, nicht aber bereits bei einer Hinterlegung des Betrages, die gerade noch nicht dazu führt, dass der Gläubiger mit dem Zahlbetrag "arbeiten" kann.*)

4. Im Ausgangspunkt genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmers.

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Online seit 19. Januar

IBRRS 2026, 0081
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kann Vertragstermine nicht einseitig ändern!

OLG München, Urteil vom 22.10.2025 - 27 U 4220/24 Bau

1. Ein behinderungsbedingt einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abändern.

2. Architekten sind ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt, für diesen rechtsgeschäftliche Änderungen eines Vertrages, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen.

3. Eine Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B setzt voraus, dass die Unterbrechung insgesamt länger als drei Monate dauert und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch anhält. Sie scheidet aus, wenn Arbeiten in Bereichen - im Wesentlichen ungehindert - fortgeführt werden können, während in anderen Bereichen ein Stillstand eingetreten ist.




Online seit 15. Januar

IBRRS 2026, 0070
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Verbraucherbauvertrag bei Herausnahme wichtiger Gewerke!

OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2025 - 12 U 35/25

1. Nach der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setze ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handele, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet werde. Es reiche nicht aus, einen Erfolg zu versprechen, der auf einen Teil des Baus eines neuen Gebäudes beschränkt sei (BGH, IBR 2023, 238).*)

2. Es liegt kein Verbraucherbauvertrag und damit auch keine Formunwirksamkeit gem. § 650i Abs. 2 BGB vor, wenn die Parteien beim Bau eines Wohnanbaus von Anfang an die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallation von der Leistungsverpflichtung des Bauunternehmers ausgenommen haben. Sind nämlich die nicht auszuführenden Arbeiten so bedeutsam, dass ohne ihre Beauftragung nicht mehr eine Herstellungsverpflichtung für das Gebäude angenommen werden kann, sind die Voraussetzungen von § 650i Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bereits die Herausnahme eines der Gewerke dazu führt, dass keine Verpflichtung zur Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne von § 650i BGB besteht. Jedenfalls bei Herausnahme aller drei Gewerke ist dies der Fall, denn ein Gebäude ohne Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallation ist nicht bewohnbar.*)

3. Ein Verbraucherbauvertrag, für dessen Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, liegt auch dann nicht vor, wenn bei Vertragsschluss lediglich ein (oder wenige) Gewerke vereinbart werden und im Laufe des Vertrags weitere dazu kommen, ggfs. bis hin zu einem Gesamtbauwerk. Auch bei einer solchen sukzessiven Beauftragung liegen die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag nicht vor (vgl. BGH, IBR 2024, 69).*)

4. Liegt ein Verbraucherbauvertrag iSv 650i BGB vor und hat der Verstoß gegen die Einhaltung der Textform des § 650i Abs. 2 BGB die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 125 BGB zur Folge, würde dies nach der (Hilfs-)Aufrechnung des Bauunternehmers mit einem Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB oder einem Bereicherungsanspruch gem. §§ 684, 812ff. BGB letztlich nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Bauherr die an den Bauunternehmer geleistete Vergütung zurückerhielte.*)

5. Ein Antrag des Bauherrn auf Feststellung, dass der Bauunternehmer verpflichtet sei, den Bauherrn von notwendigen Mängelbeseitigungskosten freizuhalten bzw. diese zu erstatten, kann - ggfs. unter Einschränkung in Bezug auf die vom Bauunternehmer geschuldeten Mängelbeseitigungsarbeiten - gem. § 637 Abs. 1 BGB begründet sein. Es ist nicht erforderlich, einen Anspruch auf Zahlung eines konkreten Mängelkostenvorschusses geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz, IBR 2018, 545).*)

6. Wenn ein solcher Feststellungsantrag erst in der Berufungsinstanz gestellt wird, ist er unter den Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO zulässig. Dabei beschränkt sich der in der Berufungsinstanz zugrunde zu legende Tatsachenstoff nicht auf das Tatsachenvorbringen, das für die Entscheidung des Gerichts erster Instanz erheblich war. Vielmehr gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gesamte in erster Instanz vorgetragene Tatsachenstoff in die Berufungsinstanz, auch wenn ihn das erstinstanzliche Gericht als unerheblich ansieht und es daher keine Feststellungen trifft (vgl. zuletzt BGH, IBR 2012, 1275 - nur online, zu einer erstmals in zweiter Instanz erhobenen Widerklage).*)

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Online seit 13. Januar

IBRRS 2026, 0059
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Ein Vertrag, sie zu knechten ..." (frei nach J. R. R. Tolkien)

OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2025 - 3 UKl 13/24

In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind u.a. folgende Klauseln unwirksam:

1. "Mehrkosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder behördlichen Auflagen resultieren (z.B. bei Schneelasten), trägt der Bauherr."

2. "Ändert sich (die MwSt in Höhe von derzeit 19%, die in den Preisen enthalten ist) während der Laufzeit des Vertrages, so erfolgt - nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung - eine entsprechende Korrektur zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuersatzes."

3. "Der in Ziffer 1.1. angegebene Gesamtpreis ist - vorbehaltlich Ziffer 1.5 oder einer anderen Änderung im vertragsgegenständlichen Hausvorschlag - für den Zeitraum von 14 Monaten ab Unterzeichnung des Bauvertrages ein Festpreis. (...) Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder läuft die Festpreisbindung aus anderen von X. nicht zu vertretenden Gründen aus, ist X. berechtigt, den Gesamtpreis um jenen Prozentsatz anzupassen, um den sich der von dem statistischen Bundesamt ermittelte Baupreisindex Wohngebäude zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks verändert hat."

4. "Der in Ziffer 1.1. angegebene Gesamtpreis ist - vorbehaltlich Ziffer 1.5 oder einer anderen Änderung im vertragsgegenständlichen Hausvorschlag - für den Zeitraum von 14 Monaten ab Unterzeichnung des Bauvertrages ein Festpreis. (...)"

5. "Der Termin für den Beginn der Bauleistungen vor Ort wird eingehalten, sofern der Bauherr die vertraglichen Liefervoraussetzungen gem. Ziffer 7.1 und 7.2 dieses Vertrages termingerecht erfüllt hat, wobei sich die dort genannten Vorlaufzeiten der einzelnen Mitwirkungspflichten um die Zeiten eines etwaigen Betriebsurlaubes von X. verlängern."

6. "(Der Zeitraum für die Dauer der Bauleistungen verlängert sich auch bei) Auflagen, die durch Behörden und/ oder sonstige Institutionen erteilt werden."

(...)




Online seit 9. Januar

IBRRS 2026, 0012
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angebot nach drei Monaten angenommen: Kein Vertragsschluss!

LG Darmstadt, Urteil vom 31.10.2025 - 19 O 185/24

1. Auch ein Verbraucherbauvertrag ist grundsätzlich bei Abschluss unter Anwesenden sofort anzunehmen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

2. Die Annahme mehrere Monate nach der Erklärung des Verbrauchers und nach Ablauf eines eingeräumten Widerrufsrechts ist nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB.*)

3. Zum Rechtsbindungswillen auf Abschluss eines Vertrags, wenn beide Parteien bereits davon ausgehen, ein Vertrag sei abgeschlossen worden.*)

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Online seit 6. Januar

IBRRS 2026, 0011
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Beurkundungspflicht bei einem Verbraucherbauvertrag?

LG Darmstadt, Urteil vom 28.11.2025 - 19 O 61/24

1. Der Verbraucherbauvertrag ist nur in Ausnahmefällen notariell zu beurkunden, bei einer Verknüpfung zwischen dem Bauvertrag und dem Grundstückskaufvertrag.*)

2. Das Vorhandensein eines Grundstücks ist kein notwendiger Bestandteil des Verbraucherbauvertrags.*)

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Online seit 2. Januar

IBRRS 2025, 3299
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Mangel trotz Abweichung von DIN-Norm?

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 10 U 29/25

1. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.

2. Ein Werklohnanspruch wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das Werk als abnahmereif zur Verfügung stellt und der Auftraggeber keine weitere Erfüllung mehr verlangt, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend macht und die Minderung erklärt.

3. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.




Online seit 24. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3162
BauvertragBauvertrag
Wann verjährt der Anspruch auf nachträgliche Umsatzsteuererstattung?

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2025 - 2 U 82/24

1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von bauwerksbezogenen Leistungen i.S.v. § 13b UStG für Bauträger Einfluss auf das jeweilige Vertragsverhältnis in dem Sinne haben, dass dem - nunmehr steuerpflichtigen - Bauunternehmer gegen den Bauträger ein Vergütungsergänzungsanspruch in Höhe der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer zusteht. Die Verjährung dieses Restwerklohnanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bauträger einen Erstattungsantrag bei seinem Finanzamt gestellt und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)

2. Werden von der Finanzverwaltung eines Landes mit der Klage eine Vielzahl von Restwerklohnansprüchen der vorgenannten Art geltend gemacht, so ist eine schlüssige Darlegung jeder einzelnen Klageforderung durch Bezeichnung des konkreten Vertragsverhältnisses, der im Vertrag getroffenen Vergütungsabsprachen sowie der Höhe des Netto-Schlussrechnungsbetrages erforderlich; weder die Darlegung der Gesamtrückerstattungen an den Bauträger durch das für ihn zuständige Finanzamt noch die Vorlage der gegen die leistenden Bauunternehmen ergangenen Änderungsbescheide der jeweiligen Finanzämter für eines oder mehrere Jahre ist geeignet, diesen Vortrag zu ersetzen.*)

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Online seit 19. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3277
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einbau einer Sonnenschutzsteueranlage ist Bauvertrag!

BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - VII ZR 56/25

Ein Vertrag über die Verpflichtung zur Lieferung, Montage und Programmierung einer Sonnenschutzsteueranlage hat die Herstellung eines Teils eines Bauwerks i.S.d. § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Gegenstand, so dass es sich um einen Bauvertrag handelt.

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Online seit 17. Dezember 2025

IBRRS 2025, 2813
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Barzahlung ohne Rechnung spricht für Schwarzarbeit!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 10 U 113/24

1. Leistet der Auftragnehmer verbotene Schwarzarbeit, indem er den auf den Arbeitslohn entfallenden Teil der Vergütung in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen hat, ist der geschlossene Vertrag insgesamt unwirksam.

2. Das Gericht ist an einen übereinstimmenden Parteivortrag, dass keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen worden sei, nicht gebunden.

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Online seit 16. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3225
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Hinweis auf drohenden Schaden: Mitverschulden des Bestellers?

BGH, Urteil vom 13.11.2025 - VII ZR 187/24

1. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.*)

2. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.*)

3. Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2025, 3219
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wenn der Abbruchunternehmer mehr abbricht, als er abbrechen soll ...

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2025 - 4 U 87/24

1. Bricht ein mit Abbrucharbeiten betrauter Unternehmer mehr ab als vertraglich vereinbart, scheidet eine Pflichtverletzung aus, wenn bereits keine hinreichende und für den Unternehmer erkennbare Unterscheidbarkeit zwischen den abzubrechenden und den nicht abzubrechenden Bauteilen gegeben ist.

2. Der Unternehmer kann auch ohne Abnahme Werklohn verlangen, wenn der Besteller keine (Nach-)Erfüllungsansprüche mehr geltend macht, sondern vielmehr (hier: im Klageverfahren) weitere Zahlungen an den Unternehmer ernsthaft und endgültig verweigert.

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Online seit 15. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3197
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschal-Verbraucherbauvertrag "frei" gekündigt: Wie ist abzurechnen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023 - 4 U 177/21

1. Bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist die erbrachte Teilleistung auf Basis der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung abzurechnen. Hierzu muss der Auftragnehmer zunächst alle Teilleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung - notfalls im Wege der Nachkalkulation der Einzelleistungen - aufgliedern und preislich bewerten. Ausreichend kann dazu auch eine gewerkebezogene Aufstellung sein.

2. Aus § 650n BGB folgt kein allgemeiner Anspruch auf Übergabe von Planungs- und Ausführungsunterlagen, die im Laufe der Planung und des Baus erstellt wurden. Vielmehr betrifft die Norm lediglich auf das Bauwerk bezogene Unterlagen von öffentlich-rechtlicher Relevanz, die für den Nachweis gegenüber Baubehörden oder anderen Behörden erforderlich sind.

3. Eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitseinstellung des Unternehmers ist unberechtigt, wenn der Unternehmer die Arbeiten wegen Nichtleistung fälliger Abschlagszahlung verweigert hat und verweigern durfte.

4. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach § 650m Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.

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Online seit 12. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3161
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur unvorhersehbare Unterbrechungen berechtigen zur Kündigung!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.05.2025 - 2 U 77/24

1. Die besondere Kündigungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B beruht auf dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb kommt eine Kündigung nicht in Betracht, wenn Unterbrechungen vorliegen, die schon bei Vertragsabschluss bekannt waren oder mit denen zu jener Zeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen war.*)

2. Beruht eine (weitere) Verschiebung des Beginns der vertraglichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf einer nachträglich eintretenden, vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Baubehinderung, so ist für die Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 7 VOB/B isoliert auf diese Unterbrechung abzustellen.*)

3. Nach § 6 Abs. 5 VOB/B sind dem Auftragnehmer u.a. die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind. Das betrifft u.a. Materialkosten nebst Kosten der Anlieferung und Entladung abzüglich nicht ersatzfähiger Lagerkosten, aber regelmäßig nicht Mehrkosten wegen zwischenzeitlich eingetretener Materialpreissteigerungen.*)

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Online seit 11. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3160
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Behinderung durch Vorgewerke: Fertigstellungsfrist wird hinfällig!

OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2025 - 2 U 70/24

1. Zu den Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 4 VOB/B 2019.*)

a) Auf eine Verzögerung des Beginns der Ausführung der Leistungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung kann sich der Auftraggeber nicht mehr berufen, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung bereits begonnen hatte. Das gilt auch, wenn die ausgeführten Leistungen Arbeiten am Nebengebäude betreffen.*)

b) Eine Vertragsfrist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen wird hinfällig, wenn der Auftragnehmer wegen der Verzögerung der Fertigstellung der Vorgewerke mit der Ausführung wesentlicher Teile seiner Leistungen erst nach Ablauf der Ausführungsfrist beginnen kann.*)

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann sich auch in einem VOB/B-Bauvertrag aus § 648a Abs. 1 BGB ergeben.*)

3. Ein wichtiger, den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund kann in der Weigerung des Auftragnehmers liegen, nach einer Bauzeitverschiebung mit der Erbringung wesentlicher Vertragsleistungen zu beginnen. Der Umstand, dass durch eine Baubehinderung die im Bauvertrag fest vereinbarten Termine und Fristen hinfällig geworden sind, bewirkt in keiner Weise ein Entfallen jeglicher zeitlichen Leistungsverpflichtung.*)

4. Zum Risiko des Auftragnehmers bei Festhalten an unberechtigten Baubehinderungsanzeigen.*)

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Online seit 10. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3081
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
„Subunternehmervertrag" oder Arbeitnehmerüberlassung?

KG, Urteil vom 25.11.2025 - 21 U 200/24

1. Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist (vgl. KG, IBR 2022, 188).*)

2. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen § 1b Satz 1 AÜG nichtig.*)

3. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat.*)

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Online seit 9. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3328
BauvertragBauvertrag
Eigeninsolvenzantrag = Kündigungsgrund!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2024 - 23 U 187/22

1. Eine Vertragsübernahme ist nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung unwirksam, wenn der Übernahmevertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt war.

2. Ein Eigeninsolvenzantrag des Unternehmers zerstört in der Regel das für die Fortführung des Bauvertrags erforderliche Vertrauensverhältnis und stellt somit einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

3. Das Vertragsverhältnis geht unter anderem dann in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und feststeht, dass keine Nacherfüllung mehr verlangt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Selbstvornahme zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Selbstvornahmerecht bestand.

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IBRRS 2025, 3027
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eigeninsolvenzantrag = Kündigungsgrund!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2024 - 23 U 187/22

1. Eine Vertragsübernahme ist nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung unwirksam, wenn der Übernahmevertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt war.

2. Ein Eigeninsolvenzantrag des Unternehmers zerstört in der Regel das für die Fortführung des Bauvertrags erforderliche Vertrauensverhältnis und stellt somit einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

3. Das Vertragsverhältnis geht unter anderem dann in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und feststeht, dass keine Nacherfüllung mehr verlangt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Selbstvornahme zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Selbstvornahmerecht bestand.

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Online seit 8. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3140
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel wird (spät) beseitigt: Kein Abzug neu für alt (mehr)!

BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)

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Online seit 4. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3041
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
(Vorbehaltlose) Zusage der Mängelbeseitigung ist Anerkenntnis!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 - 23 U 155/22

1. Werkvertragliche Mängelrechte aus einem Mietvertrag mit Um- und Ausbauverpflichtung gehen nicht auf den Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks über, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs bereits entstanden und fällig waren.

2. Die Zusage der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer in einem Klageverfahren nach Feststellung durch einen Sachverständigen stellt in der Regel ein deklaratorisches, also Einwendungen gegen die Gewährleistungspflicht ausschließendes Anerkenntnis dar.

3. Die Zusage einer "schnellstmöglichen" Mängelbehebung durch den Unternehmer macht eine (erneute) Fristsetzung durch den Besteller entbehrlich.

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Online seit 3. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3053
BauvertragBauvertrag
Besteller in Annahmeverzug: Nur "einfacher" Mängeleinbehalt!

OLG München, Beschluss vom 22.01.2025 - 28 U 2940/24 Bau

1. Sind die vom Unternehmer erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.

2. Dabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungserbringung, die Mangelfreiheit seiner Leistungen und auch die Mangelbeseitigungskosten, wenn er sich darauf berufen will, sie seien geringer als vom Besteller behauptet.

3. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt. Es kann im Ausnahmefall dann auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein, wenn sich sich Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht).

4. Die Einrede es nicht erfüllten Vertrags muss nicht ausdrücklich erhoben werden, insbesondere bedarf es keines formellen Zug-um-Zug-Antrags. Ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag kann genügen, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.

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IBRRS 2025, 2759
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Besteller in Annahmeverzug: Nur "einfacher" Mängeleinbehalt!

OLG München, Beschluss vom 04.04.2025 - 28 U 2940/24 Bau

1. Sind die vom Unternehmer erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.

2. Dabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungserbringung, die Mangelfreiheit seiner Leistungen und auch die Mängelbeseitigungskosten, wenn er sich darauf berufen will, sie seien geringer als vom Besteller behauptet.

3. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt. Es kann im Ausnahmefall auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein, wenn sich der Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht).

4. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags muss nicht ausdrücklich erhoben werden, insbesondere bedarf es keines formellen Zug-um-Zug-Antrags. Ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag kann genügen, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.

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Online seit 2025

IBRRS 2025, 3052
BauvertragBauvertrag
Kein Vertrag, keine Mängelansprüche!

OLG München, Beschluss vom 26.04.2024 - 20 U 3765/23 Bau

1. Macht der Besteller Mängelansprüche geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass ein Werkvertrag über die nach seinem Vorbringen mangelhaft ausgeführten Arbeiten zustande gekommen ist.

2. Werden Arbeiten ausgeführt, die über den geschlossenen Werkvertrag hinausgehen, kann weder aus der Erbringung der Arbeiten noch deren Abrechnung mittels Regieberichten - für sich genommen - geschlossen werden, dass diese Arbeiten aufgrund eines geschlossenen Werkvertrags erfolgt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer "aus Kulanz" Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht oder daran mitgewirkt hat (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2011, 1177 - nur online).

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IBRRS 2025, 2810
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Vertrag, keine Mängelansprüche!

OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 - 20 U 3765/23 Bau

1. Macht der Besteller Mängelansprüche geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass ein Werkvertrag über die nach seinem Vorbringen mangelhaft ausgeführten Arbeiten zustande gekommen ist.

2. Werden Arbeiten ausgeführt, die über den geschlossenen Werkvertrag hinausgehen, kann weder aus der Erbringung der Arbeiten noch deren Abrechnung mittels Regieberichten - für sich genommen - geschlossen werden, dass diese Arbeiten aufgrund eines geschlossenen Werkvertrags erfolgt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer "aus Kulanz" Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht oder daran mitgewirkt hat (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2011, 1177 - nur online).

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