Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
205 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5653
Bauhaftung
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2011 - 10 U 43/07
1. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 01.08.1996 und dem Wegfall des Netzmonopols der Deutschen Telekom muss im öffentlichen Straßenraum mit Kabeln auch jedes anderen Telekommunikationsdienstleisters gerechnet werden. Eine Erkundigungspflicht hängt deshalb nicht davon ab, ob es besondere Anhaltspunkte für private Leitungen in der örtlichen Umgebung gibt.
2. Eine Erkundigungspflicht vor der Durchführung von Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten setzt voraus, dass bei einer Beurteilung im Vorhinein den Leitungen durch die Arbeiten auch ein Schaden droht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
3. Die Frage einer Erkundigungspflicht bei Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten lässt sich nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf die im Rahmen von Tiefbauarbeiten ergangene Rechtsprechung beantworten, da dort die Gefahrenlage naturgemäß eine andere ist.
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Online seit 2007
IBRRS 2007, 5081
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007 - 4 U 437/06
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Zeltverleihers.*)
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Online seit 2001
IBRRS 2001, 0553
Bauhaftung
OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001 - 7 U 29/01
Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern.
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IBRRS 2001, 0556
Bauhaftung
OLG München, Urteil vom 30.01.2001 - 18 U 2172/00
1. Ein Tiefbauunternehmer, der an öffentlichen Straßenbauarbeiten mit Baggern durchführt, muss sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter, Versorgungsleitungen vergewissern.
2. Wer Erdarbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzen.
3. In der Regel trifft den Unternehmer die Verpflichtung, sich selbst über den Verlauf von Sparten Kenntnis zu verschaffen.
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Online seit 1978
IBRRS 1978, 0344
Bauhaftung
BGH, Urteil vom 26.10.1978 - III ZR 26/77
Wird durch Ausschachtungen an einer öffentlichen Straße, die im Zuge privatrechtlich organisierter Ausbauarbeiten vorgenommen worden sind, die Standfestigkeit eines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses beeinträchtigt, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.*)
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