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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2873 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 1694
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verneinung besonderer Prüfpflichten eines Prüfingenieurs: Haftung?

OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2004 - 4 U 99/04

1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.*)

2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.*)

3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.*)

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IBRRS 2004, 1654
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann kann der Auftraggeber das Honorar mindern?

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.*)

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind.*)

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.*)

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.*)




IBRRS 2004, 1650
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erkundigungspflicht über Wasserleitungen bei Bohrung

OLG Köln, Urteil vom 30.05.1996 - 7 U 43/95

Die Verpflichtung, sich als Ingenieur bei der Durchführung von Bohrarbeiten nach dem Vorhandensein von Leitungen zu erkundigen, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer und nicht dem Auftraggeber. Anders kann es jedoch sein, wenn sich der Auftraggeber aktiv in die Vorbereitung der Arbeiten einschaltet und dem Unternehmer die damit zusammenhängenden Pflichten praktisch abnimmt.

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IBRRS 2004, 1607
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur kostengünstigsten Planung?

OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - 13 U 5690/03

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung betroffen sind.*)

2. Bei einer Minderung nach § 634 BGB a.F. (§ 638 BGB n.F.) ist die Mehrwertsteuer anzusetzen, wenn die Minderung aus den Kosten für die potenzielle Mängelbeseitigung berechnet wird, nicht aber, wenn ihr der technische oder merkantile Minderwert zu Grunde gelegt wird.*)

3. Spricht das Gericht aufgrund der Ergebnisse einer Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Teilbeträge der Klageforderung mehr zu als beantragt, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des "ne ultra petitum" vor, wenn die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung nicht übersteigt.*)

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IBRRS 2004, 1604
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt der Deckungsanspruch?

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03

Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.*)

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IBRRS 2004, 1592
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für unzureichende Leistungsbeschreibung

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2004 - 7 U 216/03

1. Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.

2. Im Rahmen der Leistungsphase 7 muss es sich dem Architekten nicht aufdrängen, dass die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten.

3. Sehen die Ausführungspläne für die gefliesten Räume eines Tierheims keine Abdichtung unmittelbar unterhalb des Fußbodenoberbelags zum Abführen von Reinigungswasser vor, obwohl Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen geplant und ausgeführt worden sind, so handelt es sich um einen Planungsfehler des Architekten.

4. Fehlerhaften Innenputz, fehlerhafte Außenwandabdichtung im Sockelbereich und fehlerhaften Außenputz hätten der Architekten bzw. seine fachkundigen Mitarbeiter im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht verhindern müssen.

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IBRRS 2004, 1590
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
SiGeKo-Tätigkeit: Honorierung nicht nach HOAI!

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2004 - 14 W 63/03

1. Die Vergütung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) richtet sich nicht nach HOAI. Deshalb gilt insbesondere kein Schriftformerfordernis für den Vertragsabschluss.*)

3. Eine Vergütung der SiGeKo-Tätigeit in Höhe von 0,4% der Nettobausumme liegt im Rahmen des Üblichen.

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IBRRS 2004, 1582
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarteilklage und Verjährungshemmung

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004 - 24 U 225/02

Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a.F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat.*)

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IBRRS 2004, 1568
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Wann ist richterlicher Hinweis geboten?

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 25/03

Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.*)

Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.*)

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IBRRS 2004, 1544
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeit im Neubau

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - 24 U 154/96

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1539
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wasserschäden durch "drückendes Wasser"

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.1997 - 23 U 184/96

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1538
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Architektenleistung: Schadensersatz?

OLG Köln, Urteil vom 07.05.1998 - 18 U 217/97

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1536
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Architektenplanung: Schadensersatz?

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 - 12 U 4/97

(ohne amtlichen Leitsatz)




IBRRS 2004, 1535
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsbeschreibung in Architektenvertrag

LG Bayreuth, Urteil vom 27.06.2001 - 23 O 249/00

1. Sind als Gegenstand eines Architektenvertrages drei selbstständige Objekte bezeichnet - hier: a) Neubau Bürogebäude, b) Neubau Werkstattgebäude, c) Neubau Lagerhalle -, so kann der geschuldete Erfolg gleichwohl erbracht und der Vertrag erfüllt sein, wenn es lediglich zur Errichtung eines einheitlichen Büro- und Werkstattgebäudes mit kleineren Lagerflächen kommt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist die Auslegung des Vertrages.

2. Hat der Architekt nach Planung des einheitlichen Gebäudes (Büro, Werkstatt, Lagerflächen) eine Schlussrechnung gestellt, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt den Vertrag als abgeschlossen ansieht. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der im Vertrag in offener Bauweise bezeichneten Einzelobjekte (Büro, Werkstatt, Lagerhalle) kann der Architekt dann nicht mehr geltend machen.

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IBRRS 2004, 1527
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsbeschreibung in Architektenvertrag

OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2002 - 8 U 76/01

1. Sind als Gegenstand eines Architektenvertrages drei selbstständige Objekte bezeichnet - hier: a) Neubau Bürogebäude, b) Neubau Werkstattgebäude, c) Neubau Lagerhalle -, so kann der geschuldete Erfolg gleichwohl erbracht und der Vertrag erfüllt sein, wenn es lediglich zur Errichtung eines einheitlichen Büro- und Werkstattgebäudes mit kleineren Lagerflächen kommt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist die Auslegung des Vertrages.

2. Hat der Architekt nach Planung des einheitlichen Gebäudes (Büro, Werkstatt, Lagerflächen) eine Schlussrechnung gestellt, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt den Vertrag als abgeschlossen ansieht. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der im Vertrag in offener Bauweise bezeichneten Einzelobjekte (Büro, Werkstatt, Lagerhalle) kann der Architekt dann nicht mehr geltend machen.

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IBRRS 2004, 1490
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Prüffähigkeitsrüge begründet werden?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 1749/04

1. Bei einer Vielzahl von Mängeln in einer Architektenhonorarrechnung ist es dem Bauherrn nicht zuzumuten, dem Architekten die einzelnen Fehler vorzuhalten und ihm Vorgaben für die richtige Rechnung zu machen. Dies ist Aufgabe des Architekten.

2. Werden die Fehler der Rechnung erst im Rahmen eines Honorarprozesses - etwa durch Sachverständigengutachten - beseitigt, kann der Bauherr durch ein anschließendes Prozessanerkenntnis erreichen, dass der Architekt die gesamten Kosten des Rechtsstreites - also auch im Falle des Obsiegens - zu tragen hat.

3. § 8 HOAI begründet die Fälligkeit dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht wurde.

4. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.

5. Der Auftraggeber verliert den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt.

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IBRRS 2004, 1486
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Grundwasserschaden?

OLG Köln, Urteil vom 06.03.1998 - 19 U 116/97

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1428
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 12 U 126/03

1. Ein Architekt darf bei einer Honorarvereinbarung, die wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist, grundsätzlich nur dann nicht die Mindestsätze nach der HOAI abrechnen, wenn die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für den Bauherrn schlechthin untragbar ist. Dafür genügt es ohne besondere zusätzliche Umstände nicht, daß der Bauherr wie im Regelfall - im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine Finanzierung darauf eingestellt hat.

2. Der Architekt kann sich gegenüber der Aufrechnung des Bauherrn gegen die Honorarforderung des Architekten mit streitigen, nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bauherrn wegen mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages auf einen darin formularmäßig vereinbarten Aufrechnungsausschluß für streitige und nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen berufen (hier Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag AVA).

3. Das Aufrechnungsverbot der AVA ist auch bei einem Bauherrn, der Verbraucher ist, nicht mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 3 Anhang 1 b der EG - Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. Wegen dieser Frage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässig.

4. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot ist vom Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten, auch wenn die Parteien sich erstinstanzlich nicht darauf berufen haben.

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IBRRS 2004, 1420
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislastverteilung bei Verrechnungsabrede im Vertrag

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2004 - 6 U 43/04

1. Das Vorbringen gegenüber einem durch Vertrag begründeten Zahlungsanspruch, die Vertragspartner hätten bei Vertragsschluss vereinbart, der Schuldner solle den Anspruch durch Aufrechnung tilgen, ist kein qualifiziertes Bestreiten des Anspruchs, sondern rechtsbindende Einwendung, für welche der Schuldner die Beweislast trägt.*)

2. Zur Frage, wann ein Geschäft unternehmensbezogenen ist und deshalb nicht dem handelnde Geschäftsführer, sondern dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist.

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IBRRS 2004, 1399
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar für raumbildende Ausbauten

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02

1. Das Honorar für raumbildende Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, die gem. § 10 Abs. 2 hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 als Gesamtkostenermittlung für das gesamte Objekt vorzunehmen sind. Somit findet die erforderliche Korrektur nur über die Vergütungssätze nach § 15 HOAI statt.

2. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen.

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IBRRS 2004, 1393
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Reichweite der Architekten-Vollmacht

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2002 - 5 U 98/01

1. Ein Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, Anschlussaufträge an Unternehmer zu vergeben.

2. Dem Auftraggeber ist es jedoch verwehrt, sich auf die fehlende Vollmacht des Architekten zu berufen, wenn er weiß, dass der Unternehmer im Vertrauen auf den (unwirksamen) Anschlussauftrag die Arbeiten ausführt und er dem nicht widerspricht.

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IBRRS 2004, 1390
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Mangelhafte" Klage gegen Architekten: Beweislast

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 211/00

Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.*)

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IBRRS 2004, 1382
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit der Schlussrechnung

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.05.2004 - 2 U 112/03

1. Eine Rechnung ist auch dann prüffähig, wenn der Architekt ihr eine spätere Fassung der DIN 276 als die von 1993 zu Grunde gelegt hat.

2. Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden. Hierfür stellen die Leistungen nach den Mindestsätzen aber kein angemessenes Entgelt dar. Dem trägt § 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI dadurch Rechnung, dass ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 % als vereinbart gilt.

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IBRRS 2004, 1375
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze unwirksam!

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2003 - 2 U 13/03

1. Eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze ist nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles möglich. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Architekt für einen Bauherrn im zeitlichen Zusammenhang drei Bauvorhaben auf verschiedenen Grundstücken plant. Eine mögliche Honorarminderung ergibt sich aus § 22 HOAI.

2. Ein Architekt ist nicht verpflichtet Änderungen der Ausführungsplanung durchzuführen, wenn der Bauherr sich weigert, einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Dieses Recht steht dem Architekten auf jeden Fall dann zu, wenn der Bauherr klar zum Ausdruck bringt, dass die geänderte Leistung von ihm nicht bezahlt wird.




IBRRS 2004, 1347
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung: Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2004 - 5 U 404/03

1. Mit einer prozessualen Erledigungserklärung wird nicht immer ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB abgegeben.*)

2. Die Erklärung des Einverständnisses der vorläufigen Verrechnung von Gewährleistungsansprüchen mit Honorarforderungen durch einen Architekten verletzt das Anerkenntnisverbot, wenn sie lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, damit "kein volles Schuldanerkenntnis" abgeben zu wollen.*)

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IBRRS 2004, 1340
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gewinner eines Architektenwettbewerbs: Schadensersatz

BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 433/02

Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).*)

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IBRRS 2004, 1325
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsrisiken bei Einklagen von Architektenhonorar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 149/03

Ein Rechtsanwalt, der beauftragt ist, den Anspruch seines Mandanten auf Zahlung von Architektenhonorar einzuklagen, muss grundsätzlich auch die Frage einer Sicherung des Honoraranspruches durch Eintragung einer Sicherungshypothek und den Antrag auf Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung ansprechen und im Blick halten.*)

Wenn er beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, hat er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit für eine nach den Umständen des Einzelfalles rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.*)

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IBRRS 2004, 1280
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rücktritt statt Kündigung bei schleppender Planung?

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - 24 U 129/02

1. Eine als Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnete Erklärung kann als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschreiben von einem Anwalt formuliert worden ist.

2. Auch der grundsätzlich zurückwirkende Rücktritt kann im Einzelfall auf den noch unerledigten Teil des Vertrags beschränkt und damit praktisch als eine Kündigung behandelt werden.

3. Der auf die Vorschrift des § 636 BGB a.F. gestützte Rücktritt stellt an den Auftraggeber geringere Anforderungen als eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; er ist damit in dieser Hinsicht für den Auftraggeber günstiger.

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IBRRS 2004, 1191
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auslegung einer Klausel über den Verjährungsbeginn

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 397/02

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bauüberwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrainwohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.*)




IBRRS 2004, 1166
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindungswirkung einer Statiker-Honorarechnung

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2003 - 18 O 271/03

1. Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht.*)

2. Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.: BGH 7.ZS. - NJW 1993, 559 ff., 1993, 661 f; BGHZ 136, 1 ff).*)

3. Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechnen wollte ( vgl. BGH NJW 1993, 659 ff, 660).*)

4. Die Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit ihr das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet wird, der Auftraggeber die Rechnung ohne Beanstandungen begleicht und der Ingenieur eine Mehrforderung auf der Grundlage der §§ 8, 62 ff HOAI innerhalb eines Zeitraumes von mehr einem Jahr nicht geltend macht.*)

5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bauherrn entfällt nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung (BGHZ 136, 1 ff); einem Ingenieur ist aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner Schlussrechung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen ( vgl. BGH NJW 1993, 661, 662).*)

6. Ein auf dem Bausektor seit Jahrzehnten tätiges Wohnungsbauunternehmen als Auftraggeber ist nicht weniger schutzwürdig.*)

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IBRRS 2004, 1144
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hinweispflicht bei wirtschaftlich riskanten Vorhaben?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - 21 U 24/03

1. Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Ein allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht.*)

2. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser originären Vertragspflichten obliegt es dem Architekten darüber hinaus als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planungen einbezogen hat.*)

3. Trifft der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens erkennbar risikobehaftete, im Ergebnis für ihn wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen, so muss er sich trotz unzureichender Hinweistätigkeit des Architekten im Einzelfall ein u.U. erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2004, 1143
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - 21 U 18/03

1. Eine prüffähige Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Architektenlohn, auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages.

2. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden.

3. Richtet sich die Honorarrechnung an eine bauerfahrene Person, kann bei nicht vollständig erbrachten Leistungen die Angabe abgestufter Prozentsätze reichen, weil sich aus ihnen ergeben kann, weichen Anteil der Architekt bezüglich einzelner Grundleistungen erbracht haben will.

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IBRRS 2004, 1083
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was zählt zu den anrechenbaren Kosten?

LG Oldenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 5 O 2434/01

1. Dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügt es nicht, wenn das Schriftstück nur mit einer Paraphe unterzeichnet wird. Eine Paraphe stellt keine wirksame Namensunterschrift dar.

2. Dass eine Rechnung möglicherweise inhaltlich falsch ist, ist solange unschädlich, wie das System der HOAI eingehalten wurde.

3. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die Kosten für diejenigen Baumaßnahmen, für die der Architekt planerische oder betreuerische Leistungen erbringen muß.

4. Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern, bezogen auf den Wert der Planungsaufgabe, nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden.

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IBRRS 2004, 1006
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 - 23 U 65/03

1. Bei einem unbezifferten Feststellungsantrag ist ein Grundurteil regelmäßig nicht zulässig. Wird bei einer Schadensersatzklage ein Zahlungsantrag mit einem Antrag auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht verbunden, so ist deshalb in aller Regel ein Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags mit einem Teilurteil hinsichtlich des Feststellungsantrags zu verbinden.*)

2. Bei einem Werkvertrag scheitert die Annahme eines Organisationsverschuldens des Architekten, das zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs des Bestellers führen kann, nicht daran, dass der Architekt die geschuldete Bauüberwachung nicht arbeitsteilig organisiert, sondern selbst wahrnimmt.

3. Über die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens soll nicht erreicht werden, dass der Architekt auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren haftet (wie OLG Hamm, BauR 2002, 1706, 1708).*)

4. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Mangelfreiheit des Baus zu überwachen, die Ursachen erkennbar gewordener Baumängel aufzuklären und den Bauherrn entsprechend zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Nebenpflicht, sondern um die Hauptpflicht aus dem Architektenvertrag (wie LG Deggendorf BauR 2002, 339). Ansprüche gegen den Architekten, der dieser Pflicht fehlerhaft nachkommt, können sich daher nur aus § 635 BGB mit der Verjährungsfrist des § 638 BGB (fünf Jahre) ergeben und nicht aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.*)

5. Jedenfalls würde ein derartiger Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 638 Abs. 1 BGB unterliegen.*)




IBRRS 2004, 0983
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot bei Projektierungsleistungen?

LG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2003 - 6 O 2429/02

1. Das Kopplungsverbot (MRVG Art. 10 § 3 Satz 1) greift auch dann ein, wenn es sich beim Käufer um eine Projektentwicklungsgesellschaft handelt, der es maßgeblich auf die Übernahme einer "fertigen" Planungs- und Projektierungsleistung ankommt.

2. Bei einer Projektentwicklungsgesellschaft ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der Vorschrift des Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG hat, so dass sie sich wegen § 814 BGB in der Regel nicht auf die Unwirksamkeit eines Kopplungsvertrages berufen kann.

3. Beruft sich der Käufer eines Kopplungsgeschäftes mehr als acht Jahre nach Vertragsschluss auf die Unwirksamkeit des Geschäfts, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (BGB § 242) vor.

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IBRRS 2004, 0919
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufung auf die Mindestsätze der HOAI

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2003 - 14 U 83/01

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

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IBRRS 2004, 0895
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mitgliedschaft in 2 Landesarchitektenkammern: Beitrag

VG Schleswig, Urteil vom 10.02.2004 - 2 A 62/03

Richtet sich der Jahresbeitrag für Pflichtmitglieder einer Architektenkammer nach der Jahreslohnsumme und ist der Architekt Mitglied zweier Architektenkammern in unterschiedlichen Ländern und unterhält zwei Büros, so ist für die Bemessung des Kammerbeitrags nach der Jahreslohnsumme nur auf die Jahreslohnsumme abzustellen, die im Gebiet der diesbezüglich beitragserhebenden Architekten- und Ingenieurkammer anfällt.

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IBRRS 2004, 0866
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen fälschlicher Mangelbehauptung

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 14 U 126/03

Rät der Architekt seinem Auftraggeber, wegen eines von ihm behaupteten Mangels ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen, haftet der Architekt auf Ersatz der Prozesskosten, wenn sich der Mangel im Prozess des Bauunternehmers gegen den Auftraggeber nicht bewahrheitet.

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IBRRS 2004, 0795
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Örtliche Bauaufsicht und Objektbetreuung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2003 - 1 U 757/00

1. Zu der Frage, ob ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde.

2. Übernimmt der Architekt die örtliche Bauaufsicht und Objektbetreuung, so hat er für diejenigen Mängel des Bauwerkes einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Planungs- und/oder Überwachungsaufgabe verursacht wurden.

3. Der geschädigte Bauherr hat grundsätzlich den Planungsfehler oder die Verletzung der Objektüberwachungspflicht und deren Ursächlichkeit für den Bauwerksmangel darzulegen und zu beweisen. Allerdings können dem Bauherrn Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen.

4. Soweit die Mängel des Bauwerkes auf Planungsfehlern beruhen, ist eine Nachbesserung objektiv nicht mehr möglich, da sich der Mangel - fehlerhafter Plan - bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Auch soweit die Mängel auf Überwachungsfehlern beruhen, gilt nichts anderes, da die fehlerhafte Aufsicht des Architekten sich bereits in dem Werk verkörpert hat. Das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich.

5. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht lässt sich weder sachlich noch zeitlich generell bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten zu berücksichtigen. Übereinstimmung besteht darüber, dass den örtlichen Bauführer in Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen, einfachen Arbeiten keine Überwachungspflicht trifft.

6. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten und den Auftragnehmer wegen eines Baumangels sind gleichrangig und voneinander unabhängig. Eine nur subsidiäre Haftung des Architekten besteht nicht. Es bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich überlassen, ob er wegen des Mangels am Bauwerk den Auftragnehmer oder den Architekten, der seine Pflichten verletzt hat, oder beide in Anspruch nimmt.

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IBRRS 2004, 0791
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieurvertrag mit freiem Honorar

KG, Urteil vom 18.11.2003 - 7 U 132/03

1. Die in DIN 276 in der Kostengruppe 457 aufgeführten Datennetze sind Bestandteil der Anlagegruppe Elektrotechnik im Sinne des § 68 Nr. 3 HOAI.*)

2. Sofern nicht nur die Planung eines isolierten Datennetzes in Auftrag gegeben wird, sind die Datenendgeräte integraler Bestandteil der Planungsleistung und daher bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 HOAI zu berücksichtigen.*)

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Ingenieurvertrag das Honorar frei vereinbart werden kann.*)




IBRRS 2004, 0777
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufung auf die Mindestsätze der HOAI

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 11 W 4/03

Der Architekt kann sich auf die Nichtigkeit einer unterhalb der Mindestsätze der HOAI getroffenen mündlichen Honorarvereinbarung nach Treu und Glauben nur dann nicht berufen, wenn eine Mehrzahlung für den Bauherrn "schlechthin untragbar" ist.

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IBRRS 2004, 0764
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann beginnt die Verjährung für Pflichtverletzungen?

KG, Urteil vom 12.02.2004 - 4 U 162/02

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten wegen Verletzung seiner Überwachungspflichten beginnt bei Übertragung der Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI) grundsätzlich erst mit Beendigung der Leistungsphase 9 zu laufen.*)

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche bereits mit Abnahme des Bauwerks zu laufen beginnt, verstoßen gegen § 11 Nr. 10 f. des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a.F. (AGB-Gesetz) (jetzt: § 309 Nr. 8 b ff BGB).*)

3. Anderes kann gelten, wenn die Parteien in dem Architektenvertrag die Möglichkeit von Teilabnahmen der Architektenleistungen vereinbart haben, was auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist, und die unter Ziffer 2 genannte Klausel in der Weise ausgelegt werden kann, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen eines Überwachungsverschuldens im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 15 Leistungsphase 8 nach Teilabnahme sämtlicher im Rahmen dieser Leistungsphase erbrachten Architektenleistungen zu laufen beginnt.*)

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IBRRS 2004, 0748
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarermittlung für Bauvorbescheid

KG, Urteil vom 22.03.2004 - 24 U 57/01

1. Zu der Frage, wann ein Mitarbeiter im Einverständnis des Unternehmens handelt.

2. Der Abschluss des Architektenvertrages bedarf grundsätzlich keiner Form. Jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt regelmäßig einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit einer Vergütungspflicht rechnen. Dies gilt um so mehr, wenn die verlangte Leistung mit Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Solche Leistungen werden in der Regel nicht unentgeltlich erbracht.

3. Für die Unentgeltlichkeit ist der Besteller darlegungs- und beweispflichtig.

4. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen. Dass die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, ist im Hinblick auf § 632 Abs. 2 BGB unschädlich.

5. Die Bauvoranfrage (Bauvorbescheid) wird als isolierte besondere Leistung nicht von der HOAI erfasst. Die HOAI enthält in § 5 Abs. 4 und 5 eine Honorarbestimmung für besondere Leistungen nur insoweit, als diese zu den Grundleistungen hinzu- oder an ihre Stelle treten. Beides ist beidem Bauvorbescheid nicht der Fall.

6. Demgemäß ist die Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs.

7. Grundsätzlich ist bei der Frage der Üblichkeit der Vergütung wiederum auf das Preisrecht der HOAI Bezug zu nehmen, da diese für eine Vielzahl von Einzelfällen nach bestimmten im Voraus festgelegten Parametern die übliche Vergütung des Architekten bestimmt.




IBRRS 2004, 0571
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfungspflichten bei Ausschreibung und Vergabe

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2004 - 1 U 52/03

1. Ein nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die Planungsunterlagen von dritter Seite stammen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet die Haftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber (Außenverhältnis).*)

2. Wenn sich die Pflichtverletzung des Architekten auf das Unterlassen dieser Prüfung beschränkt, haftet der planende Architekt im Innenverhältnis allein. (§ 254 BGB, § 426 BGB)*)

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IBRRS 2004, 0557
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rahmenvertrag: Anspruch auf Auftragserteilung?

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 263/02

Durch einen Rahmenvertrag, der bestimmt, dass der vertragsschließende Architekt und kein anderer für den Fall der Durchführung von Bauvorhaben die dafür erforderlichen Architektenleistungen übertragen erhalten wird, wird keine Verpflichtung begründet, die in Aussicht gestellten Baumaßnahmen auch tatsächlich durchzuführen, und insbesondere auch keine Garantie oder Verpflichtung, dass der Architekt eine bestimmte Mindestzahl an Aufträgen erteilt bekommen wird. wird daher ein Bauvorhaben, das unter den Rahmenvertrag fallt, nicht durchgeführt, kann von vornherein keine Schadensersatzverpflichtung entstehen.*)

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IBRRS 2004, 0545
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsschluss oder bloße Akquisition?

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 67/02

Nach § 8 HOAI ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen.

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IBRRS 2004, 0541
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsverletzung durch Architekten?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2003 - 3 O 861/99

1. Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den grundsätzlich schutzfähigen Werken solche der Wissenschaft, der Literatur und Kunst. Bei Bauanlagen kommt es nicht darauf an, daß der Bau bislang nicht realisiert wurde. Nach allgemeiner Ansicht können auch Planentwürfe und Zeichnungen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - sein, wenn sie hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln.

2. Für die Frage, inwieweit sich die Planung eines Klägers vom üblichen Architektenschaffen abhebt, kommt es nicht auf die Auffassung eines auf dem Gebiet der Architektur tätigen Fachmannes an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.

3. Werden Urheberrechte von Architekten verletzt, können zur Ermittlung dieses Wertes die Honorarsätze der HOAI zwar nicht unmittelbar übernommen werden. Die Honorarordnung bietet jedoch einen verläßlichen Maßstab für die Höhe üblicher Nutzungsentgelte




IBRRS 2004, 0366
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ermittlung der Honorarzone durch Sachverständigen

LG Verden, Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 69/01

Wird ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit über Architektenhonorar mit der Bewertung der zutreffenden Honorarzone nach § 11 HOAI beauftragt, dann kann er hierfür die Zielbaummethode anwenden, die in der Rechtsprechung vielfach als zur Erläuterung gutachterlicher Ergebnisse geeignet anerkannt ist.

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IBRRS 2004, 0337
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Architekt günstig bauen?

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003 - 1 U 108/02

1. Nimmt der Auftraggeber eine Eventualposition in Anspruch, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Nur in diesem Sinne ist eine Eventualposition als "Angebotsblanken" zu begreifen, für deren Ausführung es einer Anordnung des Auftraggebers bedarf.

2. Der Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat.

3. Eine allgemeine Verpflichtung der Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich“ zu bauen, besteht nicht.




IBRRS 2004, 0334
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen rechtswidriger Auftragsvergabe

OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2004 - 20 U 1697/03

1. Im Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge ist seit langem und unabhängig von der Anwendbarkeit der Nachprüfungsregeln des GWB anerkannt, dass eine Ausschreibung grundsätzlich ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis schafft, welches für die übrigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Beachtung der seiner Ausschreibung zu Grunde liegenden Vergabevorschriften begründet.

2. Die Vergabestelle muss die vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien vollständig anwenden und ist gleichzeitig auf diese Kriterien beschränkt, darf also darüber hinaus keine weiteren, nicht zuvor angekündete Kriterien zur Auswahlwertung heranziehen.

3. Das Auswahlverfahren und die daraus abgeleitete Auswahlentscheidung müssen generell erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachenerwägungen ein Bewerber ausgewählt und ein anderer abgelehnt worden ist. Eine solche Transparenz ist vergaberechtlich auch dann geboten, wenn man der Vergabestelle insoweit einen Bewertungsspielraum zubilligt.

4. Der Kläger eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses darf die im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess einführen, auch wenn er am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligt war.

5. Liegt die Mangelhaftigkeit der Bewerberauswahl auf der Hand, so darf der Auftraggeber, gerade weil diese Mängel bei einem "unter dem Dach des Verhandlungsverfahrens" durchgeführten Planungswettbewerb unmittelbar auf diesen durchschlagen, den Wettbewerb nicht auslösen und damit Aufwendungen der Wettbewerbsteilnehmer verursachen, von denen aus Rechtsgründen von Anfang an feststeht, dass sie sinnlos sind.

6. "Freischwebenden" Gutachtenverfahren, bei denen mehrere Büros aufgefordert werden, Planungsvorschläge für die Lösung einer bestimmten Bauaufgabe zu erarbeiten, mag es grundsätzlich geben; solange aber ein Beschaffungsvorhaben wirksam ausgeschrieben ist, darf es nur in dem dadurch von der Vergabestelle selbst vorgegebenen Rahmen nach den danach einschlägigen Vergaberegeln in Auftrag gegeben werden.

7. Mit dem Sinn dieser Regeln wäre es offenkundig unvereinbar, den Auftragsgegenstand oder Teile davon außerhalb des Vergabeverfahrens bearbeiten zu lassen. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber die Ergebnisse dieser Bearbeitung anschließend im Vergabeverfahren zu verwenden beabsichtigte.

8. In den Konstellationen einer irrealen Amortisationschance, deretwegen jeder Teilnehmer Kosten nicht aufgewendet hätte, ist jeder Bewerber oder Bieter zur Geltendmachung seiner "umsonst" getätigten Aufwendungen legitimiert, weil er das Kostenrisiko nur wegen einer seinen Aufwendungen äquivalenten Chance eingeht, an der es gerade fehlt, wenn das Vergabeverfahren - oder der Verfahrensabschnitt, in dem die Kosten ausschließlich entstanden sind - mit einem "Anfangsfehler" behaftet ist, der einer Vergabenachprüfung nicht standhält.

9. Ein Schadensersatzverlangen ist nicht daran gebunden, dass der Bieter zuvor über ein - erfolgloses - Nachprüfungsverfahren versucht hat, den Eintritt seines Schadens zu verhindern; eine "Pflicht zur Nachprüfung" lässt sich dem Gesetz ausdrücklich nicht entnehmen.

10. Der Bieter ist mit seinem Schadensersatzverlangen nicht der Höhe nach auf die dem Gutachtenverfahren zu Grunde liegende pauschale Aufwandsentschädigung beschränkt. Denn diese Begrenzung wirkt sich (nur) bei einem rechtmäßigen Gutachtenverfahren aus, nicht aber wenn dieses Verfahren von Anfang an so nicht hätte stattfinden dürfen und die streitbefangenen Aufwendungen des Bieters gerade aus diesem Grunde von Anfang an sinnlos waren.

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