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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2876 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 4004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflichten und Haftung d. bauüberwachenden Architekten

OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2004 - 7 U 251/00

1. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Funktionshaftung ändert sich auch nichts, wenn die Parteien etwa eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben sollten, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.

2. Ein Keller mit fortwährenden Feuchtigkeitseinbrüchen entspricht der geschuldeten Funktionstauglichkeit nicht. Die einschlägigen DIN-Vorschriften für Abdichtungsarbeiten insbesondere in unterkellerten Gebäuden muss ein diese Arbeiten ausführender Unternehmer kennen.

3. Wenn sich die Planungsmängel bereits im Bauwerk verwirklicht haben und die Beseitigung der Mängel i. S. v. Nachbesserung der Planungsleistungen deshalb unmöglich geworden ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

4. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.

5. Wenn nach den Ausschachtungsarbeiten die Baugrube unter Wasser steht, darf sich der Architekt, insbesondere wenn kein Baugrundgutachten eingeholt worden ist, nicht mit der Einschätzung begnügen, dass dies durch massive Regenfälle geschehen ist, er muss vielmehr auf die Einholung eines solchen Gutachtens bestehn bestehen, um die ihm obliegenden Planungsaufgaben erfüllen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn der Statiker zu seiner Absicherung seinen Berechnungen für die Genehmigungsplanung lediglich die Annahme normal tragfähigen Baugrundes ohne Grundwasser zu Grunde legt und darauf hingewiesen hat, dass diese Annahme zu kontrollieren sei.

6. Bei der Bauwerksabdichtung ist es im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, die Bauausführung verstärkt zu kontrollieren, da es sich hierbei um sensible Baubereiche mit hohem Mängelrisiko handelt.

7. Ein Gesamtschuldverhältnis ist zwischen planendem und/oder bauleitendem Architekten und Unternehmer anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler oder Beaufsichtigungsfehler des Architekten und den Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.

8. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, welche Erfüllungs- oder Gewährleistungsrechte dem Bauherren im Einzelnen gegenüber dem Unternehmer oder Architekten zustehen. Ein Gesamtschuldverhältnis wird von der Rechtsprechung vielmehr für alle Fallmöglichkeiten angenommen, in denen Architekt und Unternehmer wechselseitig zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder zu Schadensersatz verpflichtet sind.

9. Ein Gesamtschuldverhältnis ist daher auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen des selben Baumangels zunächst nur nachbesserungspflichtig ist.

10. Der Unternehmer kann sich nicht nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn dann berufen, wenn der Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten ausführt, obwohl er den Planungsmangel erkennt und dass dieser zum Mangel des Bauwerks führt, ohne den Auftraggeber selbst darauf hingewiesen zu haben.




IBRRS 2004, 3977
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist die Kostenermittlung geschuldet?

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.*)

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, IBR 1999, 90).*)

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, IBR 2004, 512, 513; Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, IBR 1998, 113).*)

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.*)




IBRRS 2004, 3967
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unwirksame Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze

OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 11 U 53/04

1. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI, der zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt, kann nicht bereits im Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens gesehen werden.

2. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze hat zur Folge, dass der Architekt grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen darf. Ein Einwand aus Treu und Glauben kann ihm nur ausnahmsweise entgegen gehalten werden. Zur Frage, welche anrechenbare Kosten bei der Abrechnung in diesen Fällen zugrundegelegt werden können.

3. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI setzt voraus, dass die Leistungen überhaupt tatsächlich und rechtlich trennbar sind.

4. Die fehlerhafte Ermittlung und das Misslingen der Einhaltung bestimmter Baukosten können den Architekten im Einzelfall zum Schadenersatz verpflichten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht des Architekten entfällt freilich, wenn die Verteuerung für den Bauherren erkennbar bereits aus den Gesamtumständen zu ersehen ist.

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IBRRS 2004, 3957
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Genehmigungsplanung

OLG Bamberg, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 145/03

1. Zu der Frage, wann über den unstreitigen Leistungsumfang hinaus weitere Aufträge erteilt wurden.

2. Die Leistungsphase 4 nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI ist nicht zwangsläufig mit der Erteilung eines Genehmigungsvermerks beendet. Zwar ist die Grundleistung dieser Leistungsphase im Allgemeinen erbracht, wenn dem Bauherrn die darauf beruhende Baugenehmigung erteilt worden ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Erteilung der Baugenehmigung erbrachte Leistungen nicht mehr Teil der Genehmigungsplanung sein können. Dies gilt erst recht, wenn die Genehmigung "unter der Auflage des Baubescheides" erfolgt.

3. Der Architekt hat im Bereich der Genehmigungsplanung auch eine Koordinierungsaufgabe. Er ist deshalb im Rahmen der Grundleistung verpflichtet, die Planung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen in Einklang zu bringen. Ferner hat er Ergänzungswünschen des Bauherrn Rechnung zu tragen.

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IBRRS 2004, 3945
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beschäftigung von Ingenieur als Rechtsberater

OLG Bremen, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 51/97

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3941
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004 - 25 U 177/03

Die Einschaltung eines Sonderfachmannes durch den Bauherrn zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse entbindet den Architekten nicht von der eigenen Verantwortung. Das Fehlverhalten des Architekten ist aber nicht ursächlich, wenn der Sonderfachmann Hinweise des Architekten nicht berücksichtigt hätte.

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IBRRS 2004, 3940
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarzahlung nach verkauften Wohneinheiten

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2003 - 24 U 223/01

1. Bei einer Regelung, wonach das Honorar des Architekten prozentual nach verkauften Wohneinheiten zu zahlen ist, handelt es sich um eine Stundungsabrede, nicht um eine Bedingung.

2. Eine zeitlich unbefristete, aber an ein bestimmtes künftiges Ereignis gebundene Stundungsabrede ist im Wege der Vertragsauslegung auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken.

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IBRRS 2004, 3937
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht eingehaltener Kostenrahmen: Welche Folgen?

OLG Naumburg, Urteil vom 14.10.2003 - 11 U 1610/97

1. Hält die Planung eine vereinbarte Kostengrenze nicht ein, verliert der Architekt seinen Honoraranspruch und muss die geleisteten Abschlagszahlungen zurückzahlen.

2. Die nutzlos aufgewendeten Genehmigungsgebühren für das Baugenehmigungsverfahren sind vom Architekten zu erstatten.

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IBRRS 2004, 3892
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unwirksame Aufrechnungserklärung nach Vergleich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - 5 U 126/03

Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss der Vergleiches die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat.*)

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IBRRS 2004, 3837
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Mitwirkung an Vertiefung

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 310/03

Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.*)

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IBRRS 2004, 3739
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Überprüfung eines Bodengutachtens

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - 4 U 185/03

1. Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 des § 15 HOAI beauftragt ist, mit der weiteren Folge, dass er im Verletzungsfalle dem Auftraggeber aus § 635 BGB auf Schadensersatz haftet.

2. Die Haftung für Mängel eines Gutachtens richtet sich darüber hinaus jedenfalls dann nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die vom Sonderfachmann zu begutachtende Frage nach den Bodenverhältnissen zum aufgrund des Architektenvertrags geschuldeten Werkerfolg gehört, was gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

3. Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel des Architektenwerks vor, richtet sich die Verjährung des Schadensersatzsanspruchs aus § 635 BGB a.F. vor Abnahme zwar nach § 195 BGB a.F.. Der Abnahme steht aber eine ernsthafte und endgültige Abnahmeverweigerung gleich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verweigerung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt. Eine solche Abnahmeverweigerung ist auch in Fällen der Kündigung eines Architektenvertrages anzunehmen.

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IBRRS 2004, 3722
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bau nicht vollendet: Ehrverletzung?

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 - 1 BvR 2516/04

1. Auch die persönliche Ehre genießt im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz.

2. Trägt ein Architekt insoweit lediglich pauschal vor, der Abriss oder die Zuschüttung seiner Bauten sowie die Ablehnung, das Werk gemäß seiner Planung zu vollenden, führten zu einer Ehrverletzung, so ist damit eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan.

3. Gibt der Architekt auch noch zu erkennen, dass er die Beendigung des Architektenvertrages akzeptiere, wenn eine Einigung über die Abrechnung der Architektenleistungen in fairer Weise und rasch erzielt werden könne, so zeigt dies, dass die Beendigung der vertraglichen Beziehung als solche auch aus seiner Sicht keine Ehrverletzung darstellt. Jedenfalls hält er sie bei einer entsprechenden Vergütung für zumutbar.

4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist.

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IBRRS 2004, 3699
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entgelterhöhung bei Bauzeitüberschreitung

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 456/01

a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung nach § 4a Satz 1 HOAI getroffen haben.*)

b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein.*)

c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.*)




IBRRS 2004, 3599
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur Koordinierung der Fachplaner

OLG München, Urteil vom 27.10.2004 - 27 U 862/03

Der planende und bauleitende Architekt ist dafür verantwortlich, dass eingeschaltete Fachplaner ausreichend klar instruiert werden. Er haftet, wenn er nicht die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der von den Tragwerksplanern erarbeiteten Lösung sicherstellt.

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IBRRS 2004, 3598
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftragsumfang bei Architekten-Zielplanung

OLG Bremen, Urteil vom 02.06.2004 - 1 U 8/04

1. Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen.

2. Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass dem Auftraggeber die Leistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden.

3. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für den Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Bauherrn in allgemeiner Form aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes nicht zu verbauen, so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auf diese Option zu erstrecken.

4. Die Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, dieses bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil auf Grund des schuldhaft gesetzten Rechtsscheins annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

5. Bekommt der Architekt einen Mitarbeiter des Bauherrn als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, so lässt sich hieraus nicht ohne weiteres herleiten, dass der Mitarbeiter auch berechtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten.

6. Die Berufungsbegründung muss nicht nur erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, sondern muss darüber hinaus im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.

7. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen

8. Die Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen müssen so vertieft sein, dass sie aus sich heraus solche Zweifel begründen, die eine ergänzende oder wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheinen lassen.

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IBRRS 2004, 3507
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfasst HOAI isolierte Planleistung "Beschilderung"?

KG, Urteil vom 28.05.2004 - 7 U 250/03

Isoliert vergebene Planleistungen betreffend die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung einer Autobahn nach StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen unterliegen nicht dem Preisrecht der HOAI.*)

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IBRRS 2004, 3482
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" tragen?

VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1111/04

Zu der Frage, unter welchen Bedingungen der Abschluss "Master of Science Civil Engeneering" zum Tragen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt.

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IBRRS 2004, 3481
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer ist bauvorlageberechtigt?

VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1472/02

1. Als weitere eigenständige Voraussetzung der Bauvorlageberechtigung ist - neben der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit - die Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen zu fordern.

2. Um „als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen" Mitglied der Ingenieurkammer zu sein, reicht es nicht aus, dass der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG-NW mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Vielmehr muss der Antragsteller tatsächlich Angehöriger dieser Fachrichtung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW sein.

3. Diese Norm ist so zu verstehen, dass der Antragsteller tatsächlich die Berechtigung nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes (IngG-NW) haben muss, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen, und dass diese Berechtigung in den Fällen des §§ 1 und 2 IngG-NW auf einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und in den Fällen des § 3 IngG-NW auf einer entsprechenden praktischen Tätigkeit beruht.

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IBRRS 2004, 3473
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch trotz unbrauchbarer Planung?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.10.2004 - 4 U 710/03

1. Dem Architekten steht ein Architektenhonorar für die Leistungsphasen 3 und 4 nicht zu, wenn er eine nicht genehmigungsfähige Planung erstellt. Das Gleiche gilt, wenn er einen unvollständigen Bauantrag einreicht und die für die Genehmigungsfähigkeit erforderlichen weiteren Planungsunterlagen (z.B. Brandschutz, Rettungswege) nicht vorlegt.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn die vollständige Erbringung der geschuldeten Werkleistung ausschließlich an fehlenden Mitwirkungshandlungen des Bauherrn scheitert. Ansonsten ist die fehlende Mitwirkung des Bauherrn unerheblich, sofern der Architekt selbst nicht alle planerischen Leistungen für die Genehmigungsfähigkeit der Planung erbringt.

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IBRRS 2004, 3413
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsverhältnis zwischen Architekt und Unternehmer

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.09.2003 - 2 U 270/00

1. Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor, so wird dessen Haftung gegenüber dem Auftraggeber nicht durch ein Mitverschulden des Unternehmers beschränkt.

2. Der Architekt braucht dem Bauherrn aber insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss, denn insoweit hat der Bauherr keinen Schaden mehr.

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IBRRS 2004, 3411
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für unerwartete Baukostenüberschreitung?

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2004 - 25 U 101/03

Beim Streit darüber, ob ein Bauträger das Bauvorhaben bei rechtzeitiger Information über drohende Kostenüberschreitung abgebrochen hätte, gilt die Vermutung beratungsgerechten Handelns nicht.

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IBRRS 2004, 3400
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherheit gem. § 648a BGB auch für Architekten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2004 - 21 U 26/04

1. Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB entspricht nicht dem des § 648 BGB. Er setzt nicht voraus, dass die nach dem Vertrage zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen.

2. Auch der lediglich planende Architekt kann deshalb Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen. Sie ist ihm mithin selbst dann zu gewähren, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat.

3. Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, darf der Unternehmer/Architekt die Arbeiten ankündigungsgemäß einstellen und der Vertrag gilt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Satz 2 BGB als gekündigt.

4. Als weitere Rechtsfolge der nicht fristgerechten Bereitstellung der verlangten Sicherheit kann der Unternehmer/Architekt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 645 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 643 Satz 2 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von ihm erbrachten (Planungs-)Leistungen beanspruchen.

5. Der Auftraggeber verliert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit nicht in einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhebt.

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IBRRS 2004, 3378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Statiker eine Baugrunduntersuchung verlangen?

OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2004 - 3 U 575/03

1. Solange der Architekt eine Baugrunduntersuchung nicht veranlasst hat, darf der Statiker bei seinen Berechnungen eine angenommene Bodenpressung zu Grunde legen.

2. Der Statiker genügt seiner Hinweispflicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tragwerksplanung, wenn er den Architekten in der Statik darauf hinweist, dass die Zulässigkeit der angenommenen Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen ist.

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IBRRS 2004, 3341
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafbarkeit bei Nichtbefolgen d. Architektenplanung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - 22 U 121/00

Ein Generalübernehmer, der entgegen der Architektenplanung trotz der Gefahr drückenden Wassers bewusst die Kellerbodenplatte zu dünn und die Kelleraußenwände mit einer unzureichenden Abdichtung aus Bitumendickbeschichtung herstellen lässt, um Kosten zu sparen, begeht einen Betrug zum Nachteil seines Auftraggebers und schädigt diesen in sittenwidriger Weise vorsätzlich. Der objektüberwachende Architekt, der diese Abweichungen feststellt, aber weiterhin die Bauaufsicht ausübt, ohne eindringlich auf die Folgen einer mangelhaften Abdichtung hinzuweisen, und der die Arbeiten ohne Beanstandungen abnimmt, haftet auf Schadensersatz, weil er Beihilfe zum Betrug und zu der sittenwidrigen Schädigung leistet.

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IBRRS 2004, 3310
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhaftung bei Bauleitungsfehlern

LG Kiel, Urteil vom 30.09.2004 - 6 O 100/01

Im Falle des Vorliegens von Ausführungsmängeln haftet ein bauleitender Architekt seinem Auftraggeber auch dann mit einer Quote von 50% auf Schadensersatz, wenn der Auftraggeber gleichzeitig das bauausführende Unternehmen ist.

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IBRRS 2004, 3299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Autobahnplanung: Bestimmung der anrechenbaren Kosten

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 192/03

a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.*)

b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.*)

c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage (§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.*)




IBRRS 2004, 3059
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schätzung des Gesamtwertes des Auftrags: Zu welchem Zeitpunkt?

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 Verg 1/03

1. Der Bedeutung der Erreichung des Schwellenwerts als Anwendungsvoraussetzung der §§ 107, 116 GWB entspricht es, dass der Beschwerdegegner den ordnungsgemäß geschätzten Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages in einem Vergabevermerk festzuhalten hat, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung über die beabsichtigte Auftragsvergabe abgesandt wird bzw. das Vergabeverfahren sonstwie eingeleitet wird.

2. Die Nebenkosten (§ 7 HOAI) sind ein Ausgleich für Aufwand in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung und folglich nicht Teil des Honorars.

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IBRRS 2004, 3032
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer - Zulässige Rechtsberatung bei Vertragsmangement?

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2003 - 13 U 83/02

1. Angesichts der Vielschichtigkeit von Projektsteuererleistungen lässt sich eine generelle Aussage zur Vereinbarkeit von Projektsteuerungsverträgen und dem Rechtsberatungsgesetz nicht treffen, sondern es ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

2. Auch bei Übernahme eines Vertragsmanagements und der Verwendung eigener Verträge für Fachplanerleistungen kann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ausscheiden, wenn die technische und wirtschaftliche Betreuung eindeutig den Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Projektsteuerers bilden.

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IBRRS 2004, 3031
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht?

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 14/03

Äußert der Unternehmer Bedenken gegen die Architektenplanung - Herstellung einer Bodenplatte ohne Gefälle trotz vorgesehener Bodeneinläufe - nur gegenüber dem Architekten, ohne diese auch dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, und erläutert der Architekt die geplante Ausführung so einleuchtend, dass für Bedenken des Unternehmers kein Raum mehr bleibt, dann ist dessen Verschulden so gering und überwiegt das dem Auftraggeber zuzurechnende Architektenverschulden so schwer, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheidet.

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IBRRS 2004, 3030
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht?

OLG Celle, Urteil vom 04.06.2003 - 5 U 14/03

Äußert der Unternehmer Bedenken gegen die Architektenplanung - Herstellung einer Bodenplatte ohne Gefälle trotz vorgesehener Bodeneinläufe - nur gegenüber dem Architekten, ohne diese auch dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, und erläutert der Architekt die geplante Ausführung so einleuchtend, dass für Bedenken des Unternehmers kein Raum mehr bleibt, dann ist dessen Verschulden so gering und überwiegt das dem Auftraggeber zuzurechnende Architektenverschulden so schwer, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheidet.

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IBRRS 2004, 2910
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjähren Ansprüche gegen den Tragwerksplaner?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 17 U 154/00

1. Erbringt der Tragwerksplaner Leistungen, haftet er für deren Ordnungsgemäßheit, auch wenn er diese Leistungen nach seinem Vertrag nicht schuldete.

2. Die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung des Tragwerksplaners stellt eine konkludente Abnahme dar. Eine Schlussrechnung liegt nur vor, wenn die gesamten geschuldeten Leistungen abgerechnet werden.

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IBRRS 2004, 2899
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Plangebiets-Maßabweichung: Honorar für Bebauungsplan

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2004 - 5 U 559/04

1. Der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe seiner Honorarrechnung für einen Bebauungsplan ein erheblich kleineres als das tatsächliche Plangebiet zugrunde legen sollen, ist unerheblich, wenn durch eine derartige Abrechnung die Mindestsätze der HOAI unterschritten würden.

2. Zur Frage, ob ein Architekt gleichwohl nach Treu und Glauben an eine derartige Absprache gebunden ist.

3. Daraus, dass die Schlussrechnung des Architekten nicht den maßgeblichen Vorschriften des UStG entspricht, ergibt sich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.

4. Trotz des Mangels der Rechnung schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen, wenn er nicht seinerseits die eigene Leistung angeboten hat.

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IBRRS 2004, 2872
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Brandschutz und Architektenhaftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 144/03

1. Eine Haftung des Architekten kann in Betracht kommen, wenn er Fehler eines Sonderfachmannes nicht erkennt, obwohl er dies bei entsprechender Sorgfalt hätte können und daraus dem Bauherrn Schäden entstehen (hier verneint in Bezug auf im Brandschutzgutachten zu hoch angesetzte Benutzerzahl).

2. Die Angabe eines Bauherrn, weniger Besucher als möglich in sein Gebäude zu lassen, kann von der Bauaufsichtsbehörde und dem Ersteller eines Brandschutzkonzeptes nicht als Brandschutzmaßnahme akzeptiert werden. Denn sonst könnte der in öffentlichem Interesse liegende Brandschutz von jedem Bauherrn unterlaufen werden.

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IBRRS 2004, 2869
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarklage am Ort des Bauvorhabens?

LG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2004 - 329 O 300/04

Der als Sonderfachmann eingeschaltete Bodengutachter kann sein Honorar am Ort des Bauvorhabens einklagen. Es besteht der Gerichtsstand des beiderseitigen Erfüllungsortes.

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IBRRS 2004, 2839
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieurs-GmbH darf für Architektenleistungen werben

BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004 - 1 BvR 2338/03

1. Der Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und ähnlicher Bezeichnungen gem. §§ 3, 3a des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG-RP), mit der die Berufsbezeichnung "Architekt" als Qualitätskennzeichen unter Titelschutz gestellt wird, ist verfassungrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es stellt jedoch einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit dar, wenn einer Ingenieursgesellschaft, die auch (eingetragene) Architekten beschäftigt, aufgrund § 3a ArchG-RP untersagt wird, mit dem Firmenzusatz "Beratende Ingenieure und Architekten" auf die Berufe ihrer Angestellten hinzuweisen.




IBRRS 2004, 2781
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarregelung durch Allgemeine Geschäftsbedinungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2004 - 22 U 150/03

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten, die neben einem Pauschalhonorar eine zusätzliche Nebenkostenpauschale vorsieht, ist unwirksam, wenn die Preisgestaltung der AGB insgesamt unklar ist.

2. Zwar darf der Architekt grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Bauherr die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das von ihm in Eigenleistung übernommene Gewerk besitzt. Jedoch kann das nur die Ausführung der einzelnen zu errichtenden Gewerke betreffen. Hinsichtlich der Gesamtplanung und Überprüfung der Einhaltung der Pläne ist gerade von dem Architekten, der Eigenleistungen technisch und wirtschaftlich begleitet, zu fordern, dass er die erforderlichen Anweisungen in einer auch für Nichtfachleute verständlichen Weise eindeutig gibt.

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IBRRS 2004, 2670
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gescheitertes Straßenbauvorhaben: Kündigung?

OLG Jena, Urteil vom 29.07.2003 - 5 U 567/01

Das Risiko, dass ein öffentliches Bauvorhaben nicht verwirklicht wird, fällt nicht in die Sphäre des auftraggebenden Landkreises, wenn er auf die Verwirklichung keinerlei Einfluss nehmen konnte und dies auch dem Planer bei Vertragsabschluss bekannt war.

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IBRRS 2004, 2664
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
EU: Gegenseitige Anerkennung der Diplome

EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Rs. C-417/02

Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Pflicht aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, wenn die Verfahrensdauer des Organs, bei dem eingetragen sein muss, wer in dem Mitgliedstaat den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund dieser Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist.

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IBRRS 2004, 2660
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutzberater: Kündigung

OLG Köln, Urteil vom 08.06.2004 - 22 U 212/03

1. Verpflichtet sich ein Unternehmen in einem Vertrag, einen Sicherheitsingenieur zu stellen und die Überwachung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umfassend zu übernehmen, so handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag.

2. Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB (also aufgrund besonderen Vertrauens) liegt nicht vor, wenn der Dienstverpflichtete eine juristische Person ist, die sich zur Ausführung der übernommenen Dienste eigener Mitarbeiter bedient, da der Vertragspartner diese regelmäßig nicht kennt und somit auch kein besonderes Vertrauen zu ihnen hat.

3. Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit abgeschlossen wird und die Vertragsparteien von einer Verlängerungsmöglichkeit seinerzeit ausgegangen sind.

4. Zu der Frage des wichtigen Grundes für eine Kündigung nach § 626 BGB.

5. Vorbringen, das nicht nur ergänzungsbedürftig, sondern substanzlos ist, gibt - jedenfalls im Anwaltsprozess - zu richterlicher Aufklärungstätigkeit keine Veranlassung.

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IBRRS 2004, 2639
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausgleich von Anrechten beim Versorungswerk der AK BW

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2004 - 18 UF 339/03

1. Anrechte eines Ehegatten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind seit der Änderung der Versorgungssatzung zum 1. 12. 2002 im Wege der Realteilung auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn der Endstichtag gem. § 1587 Abs. 2 BGB vor diesem Zeitpunkt liegt.*)

2. Die Durchführung der Realteilung erfolgt durch Halbierung der vom Ausgleichpflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente und Begründung einer entsprechenden Anwartschaft auf einem für den Ausgleichsberechtigten beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto.*)

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IBRRS 2004, 2629
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen unterlassener Bauüberwachung

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03

1. Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat, so hat er damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.

2. Damit kommt es zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

3. Der Architekt muss sich die Arglist eines freien Mitarbeiters als Repräsentant zurechnen lassen.

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IBRRS 2004, 2627
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf Tragwerksplaner anrechenbare Kosten schätzen?

LG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2004 - 10 O 3615/02

1. Es ist Aufgabe des Tragwerkplaners, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist.

2. Der Bauherr ist nur verpflichtet, die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen dem Tragwerksplaner zugänglich zu machen.

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IBRRS 2004, 2610
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf Tragwerksplaner anrechenbare Kosten schätzen?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.08.2004 - 2 U 70/04

1. Es ist Aufgabe des Tragwerkplaners, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist.

2. Der Bauherr ist nur verpflichtet, die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen dem Tragwerksplaner zugänglich zu machen.

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IBRRS 2004, 2456
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG

OLG München, Beschluss vom 09.01.2004 - 27 U 893/01

Weist das Gericht erster Instanz die Honorarklage eines Architekten fehlerhaft wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung ab, so sind Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht zu erheben.

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IBRRS 2004, 2378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wegen lückenhafter Ausführungsplanung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 - 21 U 225/03

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.*)

2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.*)

3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.*)

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IBRRS 2004, 2306
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufspflicht zur Haftpflichtversicherung?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2002 - 21 A 408/02

1. Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.*)

2. Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.*)

3. Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.*)

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IBRRS 2004, 2285
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoß gegen einstweilige Verfügung: Ordnungsgeld?

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2003 - 19 W 37/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 2209
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung eines Architekten aus der Architektenliste

VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04

Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).*)

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IBRRS 2004, 2150
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar unwirksam bei Unterschreitung der Mindestsätze?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - Verg 15/04

1. Ist der Zuschlag erteilt, ist zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer ein Vertrag geschlossen worden, der im Regelfall auch dann, wenn das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß war, wirksam bleibt.

2. Ein Angebot ist nicht zwingend deshalb von der Wertung auszuschließen, weil es nur ein vorläufiges Honorar und keine Baukostenobergrenze enthält.

3. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Architekten- und/oder Ingenieurleistungen einen Pauschalpreis/Festbetrag zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrages abgegolten sind. Da das in der HOAI geregelte Preisrecht eine Unterschreitung der Höchstsätze in der Regel aber nur bis zum Erreichen der Mindestsätze zulässt (§ 4 Abs. 1 HOAI), ist eine Pauschalvereinbarung aber unwirksam, wenn das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung nach der HOAI die Mindestsätze unterschreitet, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen.

4. Schriftliche Anfragen eines Stadtbauamtes an Architekturbüros, in denen nach der Honorarhöhe für Architektenleistungen gefragt wird, ohne diese Leistungen genau zu spezifizieren, sind wettbewerbswidrig.

5. Gehört die Kostenberechnung nicht zu den übertragenen Leistungen des Architekten oder Ingenieurs, ist es Sache des Auftraggebers, die Kostenermittlung für die maßgeblichen Kostengruppen so aufbereitet zur Verfügung zu stellen, dass die anrechenbaren Kosten zweifelsfrei ermittelt werden können.

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IBRRS 2004, 2033
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauleitender Architekt Erfüllungsgehilfe d. Bauherrn?

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004 - 14 U 76/99

Führt die mangelnde Überwachung des bauleitenden Architekten dazu, dass der Bauherr seinem Auftragnehmer eine mangelhafte Vorleistung zur Verfügung stellt, so muss sich der Bauherr das Verschulden seines bauleitenden Architekten zurechnen lassen.