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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2877 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 1628
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung ohne Mängelrüge bezahlt: Architektenleistung abgenommen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2018 - 10 U 118/17

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.*)

2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.*)

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IBRRS 2019, 1627
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung ohne Mängelrüge bezahlt: Architektenleistung abgenommen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2017 - 10 U 118/17

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.*)

2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.*)

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IBRRS 2019, 1459
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik muss auf tatsächlichen Bodenverhältnissen basieren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 - 23 U 79/14

1. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt nicht vor, wenn dessen Planung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.

2. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst "ab Bodenplatte" geplant hat.

3. Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners), dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass "bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse" aufgefunden würden, die "örtliche Bauleitung" verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.

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IBRRS 2019, 1671
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zulässig

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - 9 S 2567/17

Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.*)

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IBRRS 2019, 1446
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13

1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.

2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.

4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

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IBRRS 2019, 1524
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt beanspruchen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.10.2016 - 8 U 17/15

1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.

2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.

3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.

4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.

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IBRRS 2019, 1278
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt beanspruchen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 U 17/15

1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.

2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.

3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.

4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.

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IBRRS 2019, 1457
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführliches Leistungsverzeichnis: Keine zusätzliche Detailzeichnung erforderlich!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2018 - 12 U 111/15

1. Macht der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche wegen Schlechtleistung geltend, muss der Architekt beweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorliegt.

2. Der Architekt muss keine Detailzeichnungen anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und sich die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert beschrieben sind.

3. Erteilt der Auftraggeber eine Planungsvorgabe, muss der Architekt den Auftraggeber über damit verbundene (Ausführungs-)Risiken und die sicherere Variante aufklären.

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IBRRS 2019, 0440
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenberechnung muss zur prüfbaren Abrechnung nachgeholt werden!

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2019 - 16 O 274/17

Ist eine Kostenberechnung vertraglich geschuldet und hätte der Architekt diese bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbringen müssen und können, muss nach der Kostenberechnung abgerechnet werden, die gegebenenfalls nachzuholen ist.

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IBRRS 2019, 1369
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist nicht für alle(s) verantwortlich!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 - 10 U 82/14

Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird er ausnahmsweise dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.*)

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IBRRS 2019, 1175
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist (auch) für Auswahl und Festlegung der Baustoffe verantwortlich!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 52/14

1. Der vom planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks - ohne Risse in der Außenfassade - zu liefern. Da ein Bauwerk nicht ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe entstehen kann, gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe zu seinen Aufgaben.

2. Es entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn nicht, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung weder vom Generalunternehmer noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.

3. Schließt der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, wobei der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten ist.

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IBRRS 2019, 1246
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz trotz Einmessfehlers!

OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 - 20 U 2628/17

1. Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt.

2. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint).

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IBRRS 2019, 1147
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz trotz Einmessfehlers!

OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 - 20 U 2628/17

1. Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt.

2. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint).

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IBRRS 2019, 1177
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauen ist ein dynamischer Prozess: Fertiges Vorhaben bestimmt die Honorarzone!

KG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17

1. Die Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen.

2. Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann deshalb nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfaltet die Festlegung der Honorarzone keine Bindungswirkung mehr.

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IBRRS 2019, 1176
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann der Bauüberwacher bei einer Bauzeitverlängerung mehr Honorar verlangen?

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2016 - 5 U 29/14

1. Wird in einem Ingenieurvertrag geregelt, dass für die Mehraufwendungen des Ingenieurs eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, wenn sich die Bauzeit verlängert, und kommt eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande, kann der Ingenieur seinen Mehraufwand gerichtlich geltend machen.

2. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Ingenieur für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.

3. Eine Abrechnung auf Stundenbasis ist mit dem Vergütungsmodell der HOAI nicht vereinbar. Das Honorar des Ingenieurs bemisst sich nach den Baukosten, nicht nach dem tatsächlichen Stundenaufwand. Verlängert sich die Bauzeit, beeinflusst das grundsätzlich die Höhe des Honorars nicht.

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IBRRS 2019, 1050
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwarzgeldabrede vernichtet alle Ansprüche!

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2019 - 10 O 1069/12

1. Ein wegen einer Schwarzgeldabrede nichtiger Generalplanervertrag mit dem Architekten führt auch zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer.

2. Eine bloße Kürzung der Ansprüche gegen den Bauunternehmer ist nicht sachgerecht. Vielmehr entfällt dessen Haftung komplett.

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IBRRS 2019, 1169
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur Genehmigungsplanung beauftragt: Abnahme durch Einreichung der Planung!

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 16 U 140/18

Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 HOAI (Genehmigungsplanung) beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrags die Abnahme der Architektenleistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos begleicht. Darauf, dass das Bauamt auf der Grundlage der dauerhaft genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, hat der Architekt keinen Einfluss. Ohne abweichende Vereinbarung fällt dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen muss.*)

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IBRRS 2019, 1212
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann der Urheber die Vernichtung seines Werks verbieten?

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 15/18

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG dar. Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten.

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IBRRS 2019, 1027
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet vor Vermessungsingenieur!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - 12 U 157/17

1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.

2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.

3. Gegenüber dem Architekten, der der von ihm erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zu Grunde gelegt hat, so dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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IBRRS 2019, 4200
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherheit nach § 648a BGB: Mit Schlussrechnung ist Forderungshöhe schlüssig dargelegt!

LG Landshut, Urteil vom 13.12.2018 - 72 O 182/14

1. Auch der Architekt kann eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen.

2. Für die Höhe der Sicherheit ist auf die Schlussrechnung abzustellen, sofern sie schlüssig dargelegt ist (BGH, IBR 2014, 345).

3. Das Gericht hat den schlüssig dargelegten Betrag zu Grunde zu legen, ohne dass etwaige Streitfragen vorher zu klären sind.

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IBRRS 2019, 1152
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden: Kann der Künstler den Abriss verhindern?

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.*)

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.*)

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.*)

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.*)

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IBRRS 2019, 1082
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?

OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13

1. Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen.

2. Besondere Aufmerksamkeit muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.

3. Die schlüssige Abnahme des Architektenwerks setzt neben einem Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstanden werden kann, voraus, dass das Werk abnahmereif ist, das heißt die wesentlichen Leistungen mangelfrei erbracht worden sind.

4. Der Architekt kann von einer Anerkennung des Werks durch die Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Prüffrist ausgehen.

5. Eine Teilabnahme der Leistungen des Architekten bis Leistungsphase 8 ist auch schlüssig möglich. Dazu ist mehr notwendig als die bloße Zahlung des ohnehin fälligen Honorars. Der Bauherr muss vielmehr das Bewusstsein haben, trotz weiterer ausstehender Leistungen des Architekten die bisher erbrachten Leistungen mit der Folge des Beginns der Verjährungsfrist anzuerkennen.




IBRRS 2019, 0970
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenschätzung fehlerhaft: Architekt muss Schadensersatz zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 - 21 U 22/17

1. Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken.

2. Eine Haftung des Architekten kann sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, ergeben als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

3. Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde oder nicht.




IBRRS 2019, 0990
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt der Ausgleichsanspruch des Bauüberwachers gegen den Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019 - 10 U 223/18

1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.*)

2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldner-Innenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.*)

3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.*)

4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.*)

5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.*)

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IBRRS 2019, 0993
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurfsplanung "heimlich" verwendet: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18

1. In der "heimlichen" Verwendung einer Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne Zustimmung des Entwurfsverfassers kann eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB liegen (hier bejaht).*)

2. Der Verwender ist dem Entwurfsverfasser in diesem Fall zum Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.*)

3. Der Wertersatz bemisst sich dabei nach den Mindestsätzen der HOAI.*)

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IBRRS 2019, 0951
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer nicht hören will, muss fühlen!

OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 2574/15 Bau

1. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können individualvertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Den Parteien eines Architektenvertrags ist es deshalb unbenommen, den Architekten von seiner Haftung freizustellen.

2. Eine Haftungsbefreiung kann nur im Rahmen des gesetzlich zulässigen Wirksamkeit entfalten. Auch Individualvereinbarungen dürfen keine haftungsbeschränkenden Regelungen enthalten, die aufgrund einseitiger Interessenwahrnehmung das Gerechtigkeitsverbot verletzen.

3. Ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn er mit der Stellung des Architekten als Sachwalter des Bauherrn und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis bezüglich des berufstypischen Pflichtenkreises des Architekten unvereinbar ist (hier verneint).

4. Bittet der Architekt schriftlich um Bestätigung, dass der Auftraggeber trotz Aufklärung auf der Baustelle an seinem Wunsch festhält und die Arbeiten entgegen der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden sollen, und unterzeichnet der Auftraggeber dieses Schreiben, liegt darin die Vereinbarung über eine Haftungsfreistellung des an sich zur Überwachung verpflichteten Architekten.

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IBRRS 2019, 0893
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der Architekt bei Bauzeitverzögerungen auf Schadensersatz?

LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2018 - 6 O 340/15

1. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob der Bauherr für seine Feststellungsklage gegen planende und bauüberwachende Architekten behauptete Schadensersatzansprüche von Handwerkern und Erwerbern für Bauzeitverzögerung durch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter - hier: Handwerker und Erwerber - regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet werden kann.*)

2. Zu der baustellenbezogenen Darstellung der Ist- und Sollabläufe gehört u. a. eine genaue Aufstellung darüber, welche Arbeitskräfte und -mittel (Maschinen o. ä.) entgegen einer konkreten Planung weder an dieser Baustelle der Auftragnehmerin noch auf anderen Baustellen oder sonst anderweitig eingesetzt werden konnten und welche sonstigen ganz bestimmten Nachteile und Verluste die Auftragnehmerin gerade wegen der jeweiligen Bauzeitverzögerung erlitten hat. Die Auftragnehmerin muss also im Einzelnen darlegen, wie sie den Ablauf des gesamten Bauvorhabens bei der Auftraggeberin geplant hat und wann es bei konkreten Personen oder Gruppen bzw. Baumaschinen und -geräten zu welchen Produktionsstillständen gekommen ist, die durch rechtzeitig geplante und vorgezogene anderweitige Maßnahmen und Aufträge nicht ausgeglichen werden konnten.*)

3. Bei Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung sind die bauplanenden und bauüberwachenden Architekten nicht nach § 242 BGB wegen einer vermeintlichen Einbindung in das bauausführende Unternehmen gehindert, die dem Bauunternehmen entstandenen Schäden in der Höhe zu bestreiten.*)

4. Es ist Sache des bauausführenden Unternehmens und betrifft auch das unternehmerische Ermessen, wie sie den Einsatz ihres Materials und Personals für das streitgegenständliche oder auch weitere Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitraum plant. Die Planung und deren Umsetzung umfasst dabei nicht eine Momentaufnahme, quasi einen Zeitausschnitt, sondern einen ständigen Prozess, der mit der Feststellung der jeweiligen Situation beginnt, die Möglichkeiten des eigenen Handels im Hinblick auf das zu erreichende Ziel - hier: die Vertragserfüllung - unter Berücksichtigung von Chancen, Risiken, Effizienz und Effektivität erfasst, bewertet, eine bestimmte konkrete Maßnahme auswählt, anordnet, sie sodann umsetzt und kontrolliert.*)

5. Gerade bei großen Bauvorhaben, die jahrelange Vorarbeiten und eine ebenso mehrere Jahre andauernde Bauausführung umfassen, ergeben sich verändernde Situationen wie z.B. durch geänderte Aufträge, aber auch unerwartete Bauverzögerungen, Personal- oder Materialengpässe, oder durch neue parallel auszuführende Bauvorhaben. Die Auseinandersetzung mit diesen veränderten Situationen bedingen die oben skizzierten Grundsätze des Planungsprozesses.*)

6. Dass die planenden und überwachenden Architekten zumindest in einem für die Bewertung der Bauzeitverzögerung maßgeblichen Zeitabschnitt in die Aufbau- und Ablauforganisation des bauausführenden Unternehmens eingebunden waren, ist substantiiert vorzutragen. Dabei ist eine solche Einbindung zweifelhaft, da es sich dabei nicht nur um unternehmerische Ermessensentscheidungen, sondern - zumindest teilweise - auch um Betriebsgeheimnisse handelt.*)

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IBRRS 2019, 0875
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeitseintritt spricht für Überwachungsfehler!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - 4 U 203/16

1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks vorsehen.

2. Der planende Architekt ist dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

4. Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks - wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt - ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.

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IBRRS 2019, 0780
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
In welchem Verhältnis haften Planer und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel?

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 - 10 U 150/17

1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.*)

2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.*)

4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.*)

5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.*)

6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.*)

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IBRRS 2019, 0792
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber aufgeklärt und belehrt: Architekt haftet nicht für Planungsmangel!

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2018 - 6 O 135/16

1. Kommt grundsätzlich eine Haftung wegen einer nicht geplanten oder im Rahmen der Bauüberwachung nicht rechtzeitig organisierten Aufbringung eines Chloridschutzes auf die Wandsockel und die Stützenfüße einer Tiefgarage in Betracht, so entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung und Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung - auch konkludent - einverstanden erklärt hat.*)

2. Bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses ist zu beachten, dass zum Wesen des Architektenvertrags gehört, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Vertragsabschluss feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsgegenstand werden können.*)

3. Für den Haftungsausschluss tragen diejenigen, die sich darauf berufen - hier: bauüberwachende Architekten - nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.*)

4. Soweit es bei der Frage, ob dem Auftraggeber das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war und er die Ausführung ohne Beschichtung gebilligt hat, auf innere Einschätzungen ankommt, ist zu beachten, dass ihm eine sog. sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann.*)

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IBRRS 2019, 0603
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Estricharbeiten müssen nicht besonders überwacht werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 68/12

Das Verlegen von Estrich ist eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Überwachung bedarf.

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IBRRS 2019, 0779
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann muss der Architekt nicht auf eigene Fehler hinweisen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18

1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)

2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)

3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)

4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)

5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)




IBRRS 2019, 0686
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr macht keine Vorgaben: Kein Mitverschulden bei Planungsmängeln!

KG, Urteil vom 01.02.2019 - 21 U 70/18

1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.*)

2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.*)

3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.*)

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IBRRS 2019, 0653
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI verstößt gegen Europarecht!

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019 - Rs. C-377/17

Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.

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IBRRS 2019, 0649
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einbau einer integrierten Photovoltaikanlage geplant: Ingenieur haftet fünf Jahre für Mängel!

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 184/17

Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.*)

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IBRRS 2019, 0577
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BauvertragBauvertrag
Generalunternehmer muss sich Planungsfehler des Bauherrn anrechnen lassen!

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - 11 U 110/16

1. Ein Mitverschulden des vom Besteller beauftragten Planers muss sich auch der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer zurechnen lassen.*)

2. Im Umfang des dem Besteller nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers besteht zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld.*)

3. Soweit zwischen Unternehmer und planendem Architekten im Umfang des Haftungsanteils des Unternehmers ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, findet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt. Der Verursachungsanteil des Planers im Innenverhältnis entspricht dem den Unternehmer befreienden Mitverschuldensanteil.*)

4. Beseitigt der Unternehmer den Mangel ohne sich gegenüber dem Besteller auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen und wird dadurch der Architekt von seiner Haftung gegenüber dem Besteller frei, kann dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zustehen.*)

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IBRRS 2019, 0566
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haften Qualitätskontrolleur und Bauüberwacher bei Baumängeln gesamtschuldnerisch?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 - 10 U 77/17

1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer "Audits" und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, IBR 2002, 87).*)

2. Beauftragt ein Bauträger neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.*)

3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.*)

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IBRRS 2019, 0506
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten für Um- und Erweiterungsbauten sind getrennt festzustellen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 - 5 U 74/15

1. Die anrechenbaren Kosten für Umbauten und Erweiterungsbauten sind für jede Leistung getrennt festzustellen und das Honorar getrennt zu berechnen. Bei gleichzeitiger Erbringung dieser Leistungen ist für jede der Maßnahmen ein getrenntes Honorar nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten in Ansatz zu bringen.

2. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten und die Zuordnung der Kosten zum Umbau bzw. Erweiterungsbau, obliegt es dem Architekten, die Höhe der Kosten differenziert darzustellen und nachzuweisen.

3. Eine Trennung der anrechenbaren Kosten kann zwar auch durch Schätzung vorgenommen werden. Allerdings kann eine Schätzung nur auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.

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IBRRS 2019, 0402
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Ausführung einer Abwasserableitung überwachen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15

1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.

2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.

3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.

4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).

6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.

7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.

8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.

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IBRRS 2019, 0360
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Umbauzuschlag auf Freianlagen!

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2019 - 14 U 13/18

Auf Leistungen für Freianlagen fällt kein Umbauzuschlag an.*)

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IBRRS 2018, 2381
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie verjähren Mängelansprüche wegen nicht genehmigungsfähiger Planung?

LG Koblenz, Urteil vom 16.07.2018 - 12 O 265/17

Wird die Genehmigungsplanung des Architekten vom Auftraggeber nicht abgenommen, verjähren dessen Mängelansprüche wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit der Planung in der Regelfrist des § 195 BGB.

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IBRRS 2019, 0335
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung wird vom Bauherrn verwertet: Architekt erhält trotzdem kein Honorar!

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 24/17

1. Übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags.

2. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt.

3. Einzelfall, in dem einem Architekten trotz Verwertung der Planung aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke kein Anspruch auf Honorar zusteht.

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IBRRS 2019, 0130
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind zu überwachen!

KG, Urteil vom 16.12.2015 - 21 U 81/14

1. Der bauüberwachende Architekt hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den Leistungsbeschreibungen achten.

2. Die von den bauausführenden Firmen zu erbringenden Arbeiten sind vom Bauüberwacher in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.

3. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.

4. Die Intensität der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. Weiter bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird.

5. Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

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IBRRS 2019, 0118
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam: Architekt kann nach Mindestsätzen abrechnen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2018 - 13 U 258/17

1. Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI nicht treuwidrig.

2. Es liegt eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das verfahrensrechtliche Willkürverbot verstoßende Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, den beide Parteien im ersten Rechtszug für unerheblich gehalten haben.*)

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IBRRS 2019, 0100
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Leistungsabruf = freie Kündigung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 - 5 U 60/15

1. Ruft der Auftraggeber keine weiteren (Planungs-)Leistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine sog. freie Kündigung gesehen werden.

2. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und rechnet er ausschließlich noch nicht erbrachte Leistungen ab, liegt darin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

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IBRRS 2019, 0079
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berichtigungsbeschluss

OLG München, Beschluss vom 03.05.2016 - 9 U 2091/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0078
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mitverschulden durch Beauftragung eines finanzschwachen Bauunternehmers?

OLG München, Urteil vom 22.03.2016 - 9 U 2091/15

1. Im Rahmen eines Bauüberwachungsvertrags schuldet der Bauüberwacher die mangelfreie Bewirkung der zu überwachenden Bauleistung als Erfolg. Er hat das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks zu bewirken. Hierzu gehört ein vorbeugendes Einschreiten gegenüber den bauausführenden Unternehmern, damit es nicht zu Baumängeln kommt.

2. Der Bauüberwacher muss die wichtigen Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, überwachen oder sich sofort nach der Ausführung von deren Ordnungsgemäßheit überzeugen. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefährliche Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte besonders beobachten und überprüfen.

3. Verstößt der Bauüberwacher gegen seine Überwachungspflichten und führt das zu einem Baumangel, kommt eine Haftungsreduzierung in Betracht, wenn den Auftraggeber an der Schadensentstehung ein Mitverschulden trifft.

4. Ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers kann darin liegen, dass er Arbeiten, von denen er weiß, dass sie mit Gefahren verbunden sind, an einen Unternehmer vergibt, dessen mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an dessen Fähigkeiten zu zweifeln hinreichend konkreter Anlass besteht.

5. Die bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens allein bewirkt keine Verpflichtung des Auftraggebers, von einer etwaigen Auftragserteilung abzusehen.

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IBRRS 2018, 2526
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch Planer können eine § 648a BGB-Sicherheit verlangen!

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18

1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.

2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich.

3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).

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IBRRS 2019, 0016
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans beachten!

OLG München, Beschluss vom 06.02.2018 - 13 U 4263/16 Bau

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.

3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.

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IBRRS 2019, 0015
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans beachten!

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 13 U 4263/16 Bau

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.

3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.

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