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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2877 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 2425
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einräumung einer Sicherungshypothek erst nach Beginn der Bauarbeiten!

LG Flensburg, Urteil vom 05.10.2018 - 2 O 38/18

1. Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Als Unternehmer ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt anzusehen.

2. Der Unternehmer kann eine Absicherung in Form einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur dann verlangen, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Das gilt auch für den planenden Architekten. Denn der Wert eines Grundstücks steigt nicht bereits dadurch, dass der Architekt Pläne erstellt hat.

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IBRRS 2019, 3108
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Freiberuflicher Projektleiter erhält (nur) die vereinbarte Vergütung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018 - 10 U 5/18

1. Ob ein "freier Mitarbeitervertrag" mit einem "freiberuflichen Projektleiter" als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Projektleiter lediglich seine Arbeitsleistung zu bewirken hat oder er fassbare Arbeitsergebnisse schuldet.

2. Wird der Leistungsgegenstand nicht fest umrissen und ist der Vertrag auf eine laufende Tätigkeit angelegt, spricht dies für einen Dienstvertrag.

3. Die übliche Vergütung einer Dienstleistung kann nur verlangt werden, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.

4. Ein Telekommunikationsnetz fällt als solches weder unter den Begriff des Ingenieurbauwerks noch des "sonstigen Einzelbauwerks".

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IBRRS 2019, 3105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Lage der Versorgungsleitungen klären!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 - 29 U 93/18

1. Zu den Aufgaben eines Architekten, der zumindest mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 4 der HOAI beauftragt ist, gehört die Klärung der Frage, ob auf dem Baugrundstück ggf. hinderliche Telekommunikationsleitungen liegen.*)

2. Ein Bauherr, der vor längerer Zeit die Verlegung dieser Leitung über das Baugrundstück gestattet hat, ist im eigenen Interesse gehalten, dies aktenmäßig zu dokumentieren und anlässlich einer späteren Bebauung den Baubeteiligten offenzulegen. Ein diesbezügliches Versäumnis kann die Haftung des Architekten ggf. wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausschließen.*)

3. Ein Grundurteil darf die Mitverschuldensfrage nicht ausklammern, wenn sich der Haftungsgrund und das Mitverschulden nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen oder wenn ein völliger Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens ernsthaft in Betracht kommt.*)

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IBRRS 2019, 2856
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar nach HOAI 2009 wird ohne Abnahme fällig!

OLG München, Beschluss vom 14.12.2016 - 27 U 3253/16 Bau

1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.

2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.

3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.

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IBRRS 2019, 2827
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar nach HOAI 2009 wird ohne Abnahme fällig!

OLG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 27 U 3253/16 Bau

1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.

2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.

3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.

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IBRRS 2019, 2964
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung ist zu überwachen!

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 - 14 U 30/19

1. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.*)

2. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.*)

3. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.*)

4. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.*)

5. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)

6. Die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.*)

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IBRRS 2019, 2957
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI ist nicht weiter anwendbar - auch nicht zwischen Privaten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18

1. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte.

2. Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.

3. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.

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IBRRS 2019, 2910
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Planerhonorar darf (muss) nicht mehr nach HOAI angeboten werden!

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2-60/19

Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI beibehalten hat, ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber das Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden.




IBRRS 2019, 2818
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag wird durch Subplaner-Beauftragung gekündigt!

OLG München, Urteil vom 06.09.2016 - 28 U 4158/15 Bau

1. Führt der Auftraggeber die restliche Leistung selbst aus oder vergibt er sie an einen anderen Architekten und lässt sie von diesem erbringen, liegt darin in der Regel eine konkludent erklärte Kündigung. Denn mit einem solchen Verhalten gibt der Auftraggeber seinen Wunsch nach einer Beendigung des ursprünglichen Vertrags zu erkennen.

2. Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen hindert eine konkludent erklärte Kündigung nicht, weil auch ein Schriftformerfordernis einvernehmlich aufgehoben werden kann.

3. Widersetzt sich der Architekt der Kündigung des Planervertrags nicht und nimmt er die Leistungsvergabe an seinen vormaligen Subplaner beanstandungslos hin, ist dies als Einverständnis mit dem Verzicht auf die Schriftform der Kündigung zu verstehen.

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IBRRS 2019, 2821
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Größer ist billiger!

OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2016 - 10 U 1128/15

1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.

2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.

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IBRRS 2019, 2601
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Größer ist billiger!

OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2016 - 10 U 1128/15

1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.

2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.

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IBRRS 2019, 2713
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Justizvollzugsanstalt ist nur ein Gebäude!

OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 - 14 U 29/15

1. Ein Gebäudekomplex (hier: eine Justizvollzugsanstalt), der aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, stellt nur ein Gebäude i.S. von § 22 Abs. 1 HOAI 1996 (§ 11 Abs. 1 HOAI 2013) dar.

2. Das Honorar kann grundsätzlich dann frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze liegen. Eine Begrenzung findet die freie Honorarvereinbarung lediglich im Rahmen von Treu und Glauben, wobei als Maßstab die übliche Vergütung heranzuziehen ist.

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IBRRS 2019, 2750
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarspruch anerkannt: Einwendungen ausgeschlossen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 U 86/16

Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.

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IBRRS 2019, 2749
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarspruch anerkannt: Einwendungen ausgeschlossen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2016 - 2 U 86/16

Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.

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IBRRS 2019, 2398
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelvorbehalt schützt nicht vor Verjährung!

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 U 152/18

1. Wird ein Ingenieur mit der Objektplanung und Bauüberwachung einer Straße beauftragt, hat er nach Ausführung der Bauleistung sicherzustellen, dass Bohrkerne gezogen und ausgewertet werden.

2. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen einer unzureichenden Bauüberwachung verjähren in fünf Jahren ab Abnahme. Wird der Ingenieur mit der Objektbetreuung beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des bauausführenden Unternehmens.

3. Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.

4. Nachlässigkeit begründet keine Arglisthaftung.

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IBRRS 2019, 2677
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Putzarbeiten bei Kälte untersagen!

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - 19 U 133/16

1. Mit der Bauüberwachung übernimmt der Architekt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen.

2. Ein Mangel der Objektüberwachung liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt und das Bauwerk infolgedessen Mängel aufweist.

3. Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache, grundsätzlich nicht überwachungsbedürftige Leistung dar. Werden Putzarbeiten allerdings im Winter ausgeführt, muss der bauüberwachende Architekt zumindest stichprobenartig überprüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden.

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IBRRS 2019, 2260
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechnungsempfänger ≠ Auftraggeber!

KG, Beschluss vom 07.07.2016 - 27 U 12/16

1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.

2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.

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IBRRS 2019, 2259
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechnungsempfänger ≠ Auftraggeber!

KG, Beschluss vom 14.06.2016 - 27 U 12/16

1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.

2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.

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IBRRS 2019, 2637
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Prüfingenieure sind Freiberufler!

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 35/16

1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG aus.*)

2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.*)

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IBRRS 2019, 2623
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz EuGH-Urteils: HOAI-Mindestsätze sind weiterhin verbindlich!

KG, Beschluss vom 19.08.2019 - 21 U 20/19

Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.*)

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IBRRS 2019, 2603
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Europarecht geht vor: Preisrecht der HOAI ist nicht (mehr) anwendbar!

OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 - 14 U 198/18

1. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts entfallen. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig.*)

2. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) dient im Unterschied zu den privatrechtsgestaltenden Richtlinien nicht der Harmonisierung von bestimmten Rechtsgebieten des Privatrechts der einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern zur Beseitigung von europarechtswidrigen Beschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Die Dienstleistungsrichtlinie unterscheidet sich von den herkömmlichen Richtlinien, die der Harmonisierung dienen, dadurch, dass sie wie das Primärrecht zugleich bestehende Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und für die Dienstleistungsfreiheit beseitigen soll.*)

3. Eine Anpassung des interstaatlichen Rechts ist daher nicht erforderlich. Die Feststellung EuGH im Urteil vom 04.07.2019 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den unionskonformen Zustand unverzüglich herzustellen. Eine Frist sieht der EU-Vertrag nicht vor. Mit dem Erlass des Urteils sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, das unionsrechtswidrige nationale Recht nicht mehr anzuwenden.*)

4. Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet, die Beachtung des Urteils sicherzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass unionsrechtswidrige Gesetze oder Verordnungen aufgehoben werden. Es gilt der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 24/18, IBRRS 2019, 2355).*)

5. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)

6. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)




IBRRS 2019, 2555
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statikprobleme erkennbar: Tragwerksplaner muss gesamtes Tragwerk prüfen!

OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2017 - 1 U 111/13

Wird ein Tragwerksplaner im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt, hat er das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen, wenn die ursprünglichen Planungsunterlagen nicht vorliegen, Unstimmigkeiten zwischen später erstellten Plänen bestehen und der vorhandene Deckenbeton sowie die Bewehrung beschädigt sind.

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IBRRS 2019, 2366
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt verlangt Mindestsatzhonorar: Was kümmert uns das Europarecht?

OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 - 27 U 134/17 Bau

1. Auch wenn die Parteien eines Architektenvertrags ein unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegendes Pauschalhonorar vereinbart haben, kann der Architekt später ein höheres Honorar auf der Basis der Mindestsätze der HOAI verlangen.

2. Der Auftraggeber kann jedenfalls dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihm als erfahrenem Bauträger die Problematik von unterhalb der Mindestsätzen liegenden Honorarvereinbarungen bekannt ist bzw. bekannt sein muss.

3. Die Verbindlichkeit des Preisrahmenrechts der HOAI wird bei rein inländischen Sachverhalten (Sitz der Parteien, Vertragsschluss und Bauvorhaben in Deutschland) durch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht in Frage gestellt.

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IBRRS 2019, 2365
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt verlangt Mindestsatzhonorar: Was kümmert uns das Europarecht?

OLG München, Beschluss vom 02.06.2017 - 27 U 134/17 Bau

1. Auch wenn die Parteien eines Architektenvertrags ein unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegendes Pauschalhonorarbetrag vereinbart haben, kann der Architekt später ein höheres Honorar auf der Basis der Mindestsätze der HOAI verlangen.

2. Der Auftraggeber kann jedenfalls dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihm als erfahrenem Bauträger die Problematik von unterhalb der Mindestsätzen liegenden Honorarvereinbarungen bekannt ist bzw. bekannt sein muss.

3. Die Verbindlichkeit des Preisrahmenrechts der HOAI wird bei rein inländischen Sachverhalten (Sitz der Parteien, Vertragsschluss und Bauvorhaben in Deutschland) durch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht in Frage gestellt.

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IBRRS 2019, 2419
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherungsrechtlich ist der Architekt ein Bauunternehmer!

LG Baden-Baden, Urteil vom 27.09.2018 - 3 O 40/18

Die gesetzlichen Vorschriften über die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB a.F. bzw. § 650e BGB) und über die Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB) gelten auch für Architekten.

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IBRRS 2019, 2413
ProzessualesProzessuales
Vermessungsingenieur klagt Vergütung ein: Verwaltungsrechtsweg eröffnet!

VG Trier, Urteil vom 05.07.2019 - 7 K 6404/18

1. Bei einem Rechtsstreit über die Vergütung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 19.08.2014 – 5 K 1017/13, BeckRS 2015, 40439; VG Neustadt, Urteil vom 24.07.2006 – 5 K 529/06).*)

2. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt die Befugnis, ihren Vergütungsanspruch mittels Verwaltungsakt geltend zu machen. Statthafte Klageart ist daher eine allgemeine Leistungsklage (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 29.08.2017 – 5 K 365/17, BeckRS 2017, 128473).*)

3. Das Landesgebührengesetz (GebG-RP) findet auf den Vergütungsanspruch eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs keine Anwendung.*)

4. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs richtet sich nach den §§ 194 ff. BGB.*)

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IBRRS 2019, 2349
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer muss alle Schäden ersetzen: Wie berechnet sich die Schadenshöhe?

KG, Urteil vom 05.09.2017 - 7 U 125/15

Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Planer dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens unter Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden "Sowieso-Kosten" erforderlich ist.

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IBRRS 2019, 2400
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsatzhonorar ist die übliche Vergütung!

LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 - 321 O 288/17

1. Eine (Pauschal-)Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung getroffen werden. Anderenfalls ist sie unwirksam.

2. Eine unwirksame Honorarvereinbarung führt dazu, dass die Leistungen nach den Regelungen der HOAI abzurechnen sind. Das gilt trotz der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze (EuGH, IBR 2019, 436). Denn ohne wirksame vertragliche Vergütungsvereinbarung gilt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung als vereinbart.

3. Das Preisrecht der HOAI bestimmt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung für eine Werkleistung des Architekten oder Ingenieurs.

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IBRRS 2019, 2177
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
EuGH - HOAI - Aussetzung

LG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2019 - 64 O 4632/18

"Angesichts der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) dürfte der Antrag auf Aussetzung obsolet geworden sein."

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IBRRS 2019, 2395
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart!

BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.*)

2. Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.*)

3. Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von ... Euro brutto/Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind." als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.*)

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IBRRS 2019, 2180
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwachungsfehler ist kein Kündigungsgrund!

OLG Dresden, Urteil vom 04.07.2019 - 10 U 1402/17

1. Die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags setzt die Störung des Vertrauensverhältnisses in einem Maß voraus, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.

2. Bauüberwachungsfehler allein stellen keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Das gilt (erst recht) für einen richtigen Rat.




IBRRS 2019, 2020
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Tragwerksplanung in der Genehmigungsphase?

OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2019 - 1 U 147/14

Der Tragwerksplaner schuldet bereits in der Genehmigungsplanung eine prüfbare statische Berechnung, die den Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes gewährleistet.

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IBRRS 2019, 2355
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsätze sind trotz EuGH-Urteil bindend!

OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 24/18

In laufenden Architektenhonorarprozessen ist das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI anwendbar. Daran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) nichts geändert (entgegen OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18, IBRRS 2019, 2179).

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IBRRS 2019, 2280
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonnenschutz muss nicht nur "schön" sein, sondern auch vor Sonne schützen!

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 - 27 U 3909/17 Bau

1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

3. Ein Abzug "neu für alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).

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IBRRS 2019, 2279
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonnenschutz muss vor Sonne schützen!

OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 - 27 U 3909/17 Bau

1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

3. Ein Abzug "neu für alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).

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IBRRS 2019, 2298
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindest- und Höchstsätze der HOAI dürfen ab sofort nicht mehr angewendet werden!

OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 182/18

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.*)

2. Die sog. Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ist gegenstandslos.*)

3. Die Entscheidung des EuGH Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)

4. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)

5. Bei Erbringung von Teilleistungen ist das Honorar nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistungen zum wirksam vereinbarten Pauschalhonorar zu bemessen. Auf die anrechenbaren Kosten kommt es dabei ebenso wenig an wie auf einen Tafelwert nach den Honorartabellen der HOAI, wenn die Parteien das Honorar davon unabhängig vereinbart haben.*)

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IBRRS 2019, 2179
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI ist nicht mehr verbindlich!

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.*)

2. Die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)

3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)

4. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.*)

5. Die Nachforderung kann im Einzelfall auch treuwidrig sein (hier bejaht).*)

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IBRRS 2019, 2233
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arbeitsverhältnis beendet: Konkurrenzverbot wirkungslos!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2019 - 14 U 26/16

1. Auch ein umfassendes gesellschaftsvertragliches Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter unterliegt einer Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Es ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Minderheitsgesellschafter sein Anstellungsverhältnis als leitender Mitarbeiter der Gesellschaft vor Ablauf der für das Gesellschaftsverhältnis satzungsrechtlich vorgesehenen Kündigungsfrist wirksam beendet hat und eine fortbestehende Gefahr der "Aushöhlung" der Gesellschaft nicht feststellbar ist.*)

2. Für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftschancenlehre" bei Planungsleistungen für öffentliche Auftraggeber bedarf es besonderer Darlegungen, um die behaupteten Folgeprojekte als der Gesellschaft zugeordnet schlüssig annehmen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung (bislang) nur auf einzelne Leistungsphasen beschränkt erfolgte und (Folge-)Aufträge in Anwendung öffentlicher Vergaberegeln zur Erhaltung des Wettbewerbs vergeben wurden.*)

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IBRRS 2019, 1673
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorarprozesse sind auszusetzen!

LG Baden-Baden, Beschluss vom 07.05.2019 - 3 O 221/18

Zivilprozesse, in denen die Mindest- und Höchstsätze streitentscheidend sind, müssen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs. C-137/18 ausgesetzt werden.

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IBRRS 2019, 2027
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern: Honorar für ein oder mehrere Gebäude?

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 - 6 U 203/13

1. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig, sondern führt dazu, dass sich das zu beanspruchende Honorar auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert.

2. Überzahltes Architektenhonorar kann der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist.

3. Umfasst ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, kommt es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind.

4. Wiederholte Arbeiten, die einen gewissen Umfang erreichen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Planers geändert werden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung kommt. Voraussetzung ist, dass die erbrachten Leistungen bereits fertig gestellt waren, bevor der Bauherr erneut Änderungen verlangt.




IBRRS 2019, 2046
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
EuGH beerdigt HOAI! Aber nur teilweise ...

EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.*)




IBRRS 2019, 1934
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entlastet ein Fehler des Statikers den Architekten?

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - 24 U 179/16

Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss.*)

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IBRRS 2019, 1948
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftragnehmer stellt Abschlagsrechnung: Bauüberwacher muss Leistungsstand prüfen!

KG, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 142/18

1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die "kleine Kündigungsvergütung" zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war.*)

2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu beweisen.*)

3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen.*)

4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist.*)

5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.*)




IBRRS 2019, 1441
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungen teilweise nicht erbracht: Minderung setzt Fristsetzung voraus!

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 16 U 48/16

1. Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

4. Die Minderung der Vergütung wegen teilweise nicht erbrachter Architektenleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistungen gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich war.




IBRRS 2019, 1865
SteuerrechtSteuerrecht
Bauüberwachung ist der Bauausführung zuzurechnen!

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - III R 22/17

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.*)

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IBRRS 2019, 1856
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ProzessualesProzessuales
Abgrenzung von (zulässigem) Beweisantrag und (unzulässiger) Beweisermittlung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)

2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)

3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)

4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)

5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)

6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)

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IBRRS 2019, 1844
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über eine „betontechnologische Betreuung“ ist ein Werkvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 93/17

1. Ein Vertrag über eine "betontechnologische Betreuung" stellt sich - da erfolgsbezogen und einer Architekten-/Ingenieurleistung ähnlich - als Werkvertrag dar.*)

2. Eine Werkleistung - sei es auf der Erfüllungsebene, sei es auf der Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzebene - ist auch dann mangelhaft, wenn die Soll-Funktion der Werkleistung (auch) darin besteht, das Risiko bestimmter Gefahren abzuwehren, die Ist-Werkleistung indes das Risiko des Eintritts solcher Gefahren birgt.*)

3. Im Rahmen seiner Pflichten zur betontechnologischen Betreuung und Überwachung kann der Auftragnehmer nicht damit gehört werden, er sei von seinem Auftraggeber nicht hinreichend überwacht worden.*)

4. Die Methode bzw. Art und Umfang der Mängelbeseitigung als solchen sind bereits im Ausgangsprozess zu klären; insoweit gelten die Grundsätze zu einem Vorschussanspruch i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 4, § 280 BGB in Gestalt eines Anspruchs auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" (vgl. BGH, IBR 2018, 197) entsprechend.*)

5. Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (insoweit unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Nur wenn der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt hat, kann über diesen Antrag das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden.*)

6. Ein Feststellungsantrag ist - trotz der Vorläufigkeit eines Vorschussanspruchs i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB und der damit verbundenen Möglichkeit von Nachforderungen - auch neben einem solchen Vorschussanspruch zulässig. Für den nunmehr vom BGH - ausdrücklich als Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 3, § 280 BGB - konzipierten Anspruch des Bestellers gegen den Architekten bzw. Ingenieur auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" an den Besteller (vgl. BGH, IBR 2018, 197) kann insoweit nichts anders gelten.*)

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IBRRS 2019, 1810
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrags?

OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2019 - 2 U 41/18

1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen.*)

2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind.*)

3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.*)

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IBRRS 2019, 1723
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt nicht aufzeigen!

OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 964/08

1. Der Architekt hat die Entscheidungen des Bauherrn umzusetzen und darf hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.

2. Es gehört zu den Aufgaben des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und die Möglichkeiten für die Realisierung aufzuzeigen. Baurechtlich nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt aber nicht vorschlagen.

3. Ein Fachplaner bzw. Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten.

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IBRRS 2019, 1157
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldnerische Haftung Architekt/Sonderfachmann

LG Flensburg, Urteil vom 29.03.2019 - 2 O 22/18

Ein Sonderfachmann für technische Gebäudeausrüstung haftet mit dem planenden und überwachenden Architekten zu gleichen Teilen, wenn Koordinierungs- und Überwachungspflichten des Architekten bei technischen Bauteilen, die in den Baukörper eingebaut werden, verletzt sind.

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