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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 167/02
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 167/02
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2005, 1011 | BGH - Verbraucherdarlehen als Haustürgeschäft - doppelte Widerrufsbelehrung nötig! |
24 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15
1. Der Zusatz, die Widerrufsfrist beginne nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, steht bei Haustürgeschäften nach § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die von Gesetzes wegen schriftlich abzuschließen sind, in Einklang mit § 361a BGB (Fortführung Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und - XI ZR 509/07, jeweils juris Rn. 18).*)
2. Bilden der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und ein Darlehensvertrag, der nach § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung widerruflich ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, verstößt eine Belehrung des Inhalts, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande, nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Fortführung Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 191 /06, BGHZ 172, 157 Rn. 18, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15, vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16).*)
3. Dem Erfordernis einer gesonderten Unterschrift im Sinne des § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist nicht genügt, wenn sich die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und eine Empfangsbestätigung bezieht (Fortführung Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., - XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., - XI ZR 508/07, juris Rn. 21 f., - XI ZR 509/07, juris Rn. 21 f. sowie - XI ZR 54/08, juris Rn. 23 f.).*)
4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Haustürgeschäften.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07
1. Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 218/09
1. Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.*)
2. Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).*)
3. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008 - 9 U 24/07
1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt", genügt den Anforderungen von § 2 I 3 HWiG nicht.*)
2. Zur Länge der Frist zwischen Verhandlung und Willenserklärung, bei der noch von dem Anscheinsbeweis der Überrumpelung ausgegangen werden kann (hier: knapp drei Wochen).*)
3. Zu den Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts nach § 9 III VerbrKrG (hier: Zusammenwirken der Bank mit Fondsbetreiber, Verkäufer oder Vermittler; Bedeutung der Mehrfachfinanzierung).*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07
Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler kein "Näheverhältnis" bestand.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2007 - XI ZR 243/05
1. Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen.*)
2. Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527, 1528).*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2006 - 9 U 35/05
1. Bei einem längeren Zeitraum zwischen der Haustürsitutation und der widerrufenen Willenserklärung des Verbrauchers (hier: rund 6 Monate) entfällt die Indizwirkung, dass die Willenserklärung kausal auf die Überrumpelung zurückgeht.*)
2. § 9 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkreditverträge.*)
3. Zur Ausfüllung des Merkmals „institutionalisiertes Zusammenwirken“ der kreditgebenden Bank mit den Vermittlern der Kapitalanlage.*)
4. Zum prozessualen Antrag des Anlegers, auf Vorlage von Bankunterlagen durch die beklagte Bank, aus denen auf einen schadensersatzbegründenden Wissensvorsprung der Bank geschlossen werden soll.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05
1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.*)
2. Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 3/05
1. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat.
2. Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen.
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