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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 167/02


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 3284; IMRRS 2004, 2007
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerrufsbelehrung nach HWiG und VebrKrG nötig!

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 167/02

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25 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2005, 1011 BGH - Verbraucherdarlehen als Haustürgeschäft - doppelte Widerrufsbelehrung nötig!

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2006, 1684; IMRRS 2006, 1045
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Kein Anspruch auf Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05

1. Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.*)

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.*)

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IBRRS 2007, 4206; IMRRS 2007, 1962
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 158/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4209; IMRRS 2007, 1964
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 377/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2207; IMRRS 2006, 1413
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 114/05

1. Von einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der gestellten Kreditanfrage und dem Vertragsschluss der zeitliche Abstand von einem Monat liegt sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

2. Zur Frage der Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels eines Darlehensvertrages bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält.

3. Die umfassende Information und Warnung des Verbrauchers und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG.

4. Die Bank ist nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verpflichtet.

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IBRRS 2008, 3930; IMRRS 2008, 1972
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 2/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3200; IMRRS 2007, 1323
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 120/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1377; IMRRS 2006, 0838
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Geschlossene Immobilienfonds: Widerruf des Beitritts

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04

1. Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.).*)

2. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).*)

3. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein.*)

4. Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.*)

5. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)




IBRRS 2006, 1225; IMRRS 2006, 0749
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verfahrensrecht - Änderung der Rechtsprechung steht neuen Tatsachen nicht gleich

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2006 - 6 U 172/05

1. Zum Umfang der Rechtskraft bei einem Urteil, das eine Klage als "zumindest derzeit nicht begründet" abweist und hierbei mehrere Anspruchsgrundlagen prüft, von denen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe alle bis auf eine endgültig abgewiesen werden sollen.*)

2. Zur Behandlung der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung unter dem Blickwinkel des Novenverbots (Fortführung vom BGH Urteil vom 19.10.2005 IV ZR 89/05).*)

3. Zum Umfang der Hemmung der Verjährung der unterschiedlichen Ansprüche des Anlegers gegen die eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierende Bank, wenn der Anspruch im Mahnbescheid lediglich mit Bereicherungsansurch gemäß Widerruf bezeichnet wird.*)

4. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist beim Rückforderungsdurchgriff.*)

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IBRRS 2006, 0314; IMRRS 2006, 0189
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zurechnung der Haustürsituation

BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).*)

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IBRRS 2005, 1094; IMRRS 2005, 0570
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf allein des Fondsbeitritts: Rechtsfolgen

BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 200/03

1. Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds.*)

2. Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Verhältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm gegenüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.*)

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IBRRS 2004, 4028; IMRRS 2004, 2326
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürsituation auch bei anbieterinitiierten Verhandlungen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 82/03

1. Die seit der Heininger-Entscheidung vom BGH vertretene Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG dem Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrunde liegenden Richtlinie 85/577/EWG begründen. Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.*)

2. Für das Vorliegen einer Haustürsituation iSd § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG kommt es nicht darauf an, ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder anbieterinitiiert erfolgten.*)

3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Urteil vom 09.03.2004 6 U 166/03 S. 16ff = OLGR 2004, 244, 249), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter iSd § 123 Abs. 2 GBG ist, sondsern eine Zurechnung der Haustürsiutation - sofern es eine solche überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.*)

4. Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden.*)

5. Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ordnungsgemäß nach §§ 9 Abs. 2 S. 2, 3 iVm § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG idF vom 17.12.1990 belehrt, so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG idF vom 16.01.1986 dar. § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG idF vom 16.01.1986 steht aufgrund einer teleogischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH Urteil vom 08.06.2004 XI ZR 167/02 S. 9).*)

6. Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats im Urteil vom 29.07.2002, 6 U 87/02, BKR 2002, 828).*)

7. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem HWiG richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (II ZR 382/02 S 7f und II ZR 395/01 S. 12) festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats). Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen.*)

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IBRRS 2004, 4726
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.09.2004 - IV ZR 71/04

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2004, 3461; IMRRS 2004, 2062
ImmobilienImmobilien
Rückabwicklung eines finanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung

KG, Urteil vom 27.09.2004 - 26 U 8/04

Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 1 HWiG. Keine Zurechnung der Haustürsituation an Erklärungsempfänger über § 123 II BGB erforderlich. Der gemeinsame Vertrieb des Darlehens- und Immobilienkaufvertrages durch einen Dritten rechtfertigt allein nicht die Annahme eines verbundenen Geschäfts.*)

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IBRRS 2004, 3284; IMRRS 2004, 2007
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerrufsbelehrung nach HWiG und VebrKrG nötig!

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 167/02

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt (im Anschluß an Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, dort zum Realkreditvertrag).*)

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