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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 19/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 3213; IMRRS 2007, 1335
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann stellt Sachmangel unerhebliche Pflichtverletzung dar?

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 417 BGH - Wann stellt Sachmangel unerhebliche Pflichtverletzung dar?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2867
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung funktionstauglich: Kein Mangel trotz regelwidriger Ausführung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2023 - 10 U 21/23

1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das in seinem Angebot konkret genannte Baumaterial, liegt darin kein Mangel, wenn das ursprünglich angebotene Baumaterial für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet ist.

2. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt keinen Mangel dar, wenn sich der Verstoß nicht nachteilig auswirkt und keine Gebrauchsnachteile erkennbar sind.

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IBRRS 2014, 2523
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Wann ist ein Mangel unerheblich?

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rz. 23 = IBRRS 2010, 1021; vom 06.02.2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rz. 16 = IBRRS 2013, 5338).*)

2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt.*)

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IBRRS 2010, 1021; IMRRS 2010, 0678
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Mithören des Telefonats ohne Einwilligung verwertbar?

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.*)

2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1).*)

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IBRRS 2007, 3213; IMRRS 2007, 1335
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann stellt Sachmangel unerhebliche Pflichtverletzung dar?

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag
III. Abweichung der ausgeführten von der vertraglich vorgesehenen Leistung

1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

6. Hinzunehmende Mängel; Schönheitsfehler (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 122-128)