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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 165/08
BGH, Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
29 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2013, 232 | BGH - Vermieter kann Musikunterricht in der Wohnung verbieten! |
IMR 2009, 336 | BGH - Kündigung eines Mietverhältnisses wegen teilgewerblicher Nutzung |
12 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - 10 A 3502/20
1. Weder ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage führen zur Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung oder machen diese Erklärung widerruflich. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.*)
2. Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 13.09.2022 - 65 S 74/22
1. Mischmietverhältnisse sind in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als "Wohnraummietverhältnis" oder als "Mietverhältnis über sonstige Räume" einzuordnen.
2. Für die rechtliche Einordnung entscheidend ist, welche Nutzungsart überwiegt.
3. Zwar kann eine Erweiterung der vertraglichen Nutzungsbefugnisse des Mieters - wie etwa eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung - einen Zuschlag zu der in einem Mietspiegel üblicherweise für die reine Wohnraumnutzung ausgewiesenen Nettokaltmiete im Einzelfall rechtfertigen. (Mindest-)Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die erlaubte Nutzung überhaupt über das hinausgeht, was nicht ohnehin schon unter den Begriff des "Wohnens" fällt und deshalb von vorneherein keiner Erlaubnis bedarf.
4. Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen nach der Verkehrsanschauung unter den Begriff des "Wohnens".
VolltextAG Köln, Urteil vom 15.04.2021 - 209 C 421/20
1. Das unerlaubte Nutzen der Wohnanschrift als Geschäftsadresse stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die ein Vermieter nicht dulden muss.
2. Eine Erlaubnis für eine teilgewerbliche Nutzung ist nach Treu und Glauben zu erteilen, wenn die Nutzung des Wohnzwecks nicht verändert, Mitmieter nicht beeinträchtigt sind, sich nach Außen keine wahrnehmbaren Störungen einstellen und sich keine Gefahr der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung ergeben.
VolltextAG Dortmund, Urteil vom 30.10.2018 - 425 C 4296/17
1. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt dann vor, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist.*)
2. Ob der Kündigende sich selbst vertragsgemäß verhalten hat, ist nicht entscheidend.*)
3. Zum Maßstab, wann eine Zerrüttung im Mietrecht angenommen werden kann.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 04.03.2016 - 63 S 199/15
Nutzt ein Rechtsanwalt seine Privatwohnung zwar für die Ausübung seines Berufs (hier: Angabe der Adresse bei der Rechtsanwaltskammer und Empfang von Post), findet aber kein Mandantenverkehr statt, ist eine Kündigung wegen unerlaubter teilgewerblicher Nutzung nicht gerechtfertigt.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 24.10.2013 - 67 S 208/13
Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Gestattung der Nutzung der Mietwohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder werktags von 8 bis 16 Uhr.
VolltextBGH, Beschluss vom 31.07.2013 - VIII ZR 149/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 - 65 S 449/12
1. Die Vermietung einer Mietwohnung als Ferienwohnung durch einen Mieter, der eine Untermieterlaubnis durch den Vermieter erhalten hat, stellt nicht in jedem Fall einen Kündigungsgrund dar. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob hiermit konkrete Beeinträchtigungen der Mietsache oder anderer Mieter des Hauses verbunden sind.
2. Eine Untermieterlaubnis, die weder Einschränkungen in Bezug auf den in Betracht kommenden potentiellen Kreis der Personen regelt, welche die Wohnung vorübergehend zu Wohnzwecken nutzen können, noch Angaben über die Häufigkeit des Wechsels der Untervermietung bzw. zur absoluten Anzahl der Untervermietungen in einem bestimmten Zeitraum oder zum Umfang des hierbei zu erzielenden Untermietzinses enthält, erfasst auch die entgeltliche Überlassung der Wohnung an Feriengäste.
3. Im Fall einer unberechtigten Untervermietung entgehen dem Vermieter selbst keine Verwertungs- oder Gebrauchsmöglichkeiten, weil er die Mietsache einem Dritten nicht mehr überlassen kann.
VolltextBGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
1. Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des "Wohnens" fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.*)
2. Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).*)
VolltextAG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.11.2012 - 532 C 259/12
1. Der Vermieter muss nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden.
2. Geht der Mieter im Mietobjekt einer gewerblichen Tätigkeit nach, genügt das allein nicht für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter unmittelbar nach Abmahnung durch den Vermieter sein Gewerbe abgemeldet hat und den Gewerbesitz verlegt hat, auch wenn er mit seiner gewerblichen Tätigkeit und mit der Anschrift noch in Auskunftsverzeichnissen oder im Internet zu finden ist.
Volltext7 Nachrichten gefunden |
(14.07.2023) In einer Mietwohnung ein Gewerbe auszuüben, ist nicht in allen Fällen erlaubt. Auch sind rechtlich dabei einige wichtige Punkte zu beachten. Sonst droht Ärger mit Nachbarn und im schlimmsten Fall die Kündigung durch den Vermieter.
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Was ist erlaubt und wann muss der Vermieter zustimmen?
(27.05.2020) Wird die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, ist eine berufliche oder gewerbliche Nutzung nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) grundsätzlich nicht gestattet. Anders nur, wenn im Mietvertrag auch eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist (Mischmietverhältnis) oder der Vermieter der beruflichen Nutzung der Wohnung zustimmt oder er sie erlauben muss.
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(11.04.2013) "Die heutige (10.04.2013) Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beruflichen bzw. gewerblichen Nutzung einer Mietwohnung konsequent fort. Vermieter dürfen Gitarrenunterricht verbieten, wenn es zu Lärmstörungen und Streit im Haus kommt. Dem den Hausfrieden störenden Mieter kann der Vermieter sogar kündigen" ...
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(30.09.2010) Mangels Arbeitsplatz im Büro oder in der Firma sind viele Menschen darauf angewiesen, zu Hause zu arbeiten. Oft handelt es sich dabei um Selbstständige und Existenzgründer. Nicht immer sieht es der Vermieter gern, wenn eine Wohnung auf diese Weise genutzt wird. Doch die höchste deutsche Revisionsinstanz hat nach Auskunft ...
mehr… IMR 2009, 336 BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
BGH: Beschäftigung von Mitarbeitern muss der Vermieter nicht gestatten
(15.07.2009) Ein Vermieter muss die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung einer Wohnung durch den Mieter nicht dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 165/08). Der Vermieter kann dem Mieter bei Zuwiderhandlung kündigen.
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Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
(15.07.2009) "Die Entscheidung ist richtig, wir haben sie in dieser Form auch erwartet", kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbund (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 165/08). Die Karlsruher Richter hatten erklärt, dass ein Vermieter zwar freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten seines Mieters in der Wohnung grundsätzlich nicht dulden muss. Im Einzelfall, so die Richter, müsste der Vermieter aber eine teilweise gewerbliche Nutzung der Wohnung erlauben, wenn hierdurch Mitmieter nicht gestört und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
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(14.07.2009) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:
mehr… BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08