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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 165/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 2662; IMRRS 2009, 1451
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters!

BGH, Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0948; IMRRS 2024, 0446
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Vermieterzustimmung: Keine Wohnungsumnutzung in Prostitutionsstätte!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - 10 A 3502/20

1. Weder ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage führen zur Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung oder machen diese Erklärung widerruflich. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.*)

2. Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.*)

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IBRRS 2009, 2662; IMRRS 2009, 1451
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters!

BGH, Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08

Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.*)