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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 153/93
36 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1995, 5 | BGH - Sendeprotokoll ist kein sicheres Beweismittel! |
29 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 14.01.2022 - V ZR 255/20
1. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 09.02.1990 - V ZR 200/88, IBRRS 1990, 0441 = BGHZ 110, 241).*)
2. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen.*)
3. Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 65 S 241/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZB 39/19
1. Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30.03.2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1a = IBRRS 2000, 1508; vom 02.11.2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5 = IBRRS 2007, 0158 = IMRRS 2007, 0092; vom 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18 = IBRRS 2017, 2143; jeweils m.w.N.).*)
2. Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, insoweit auch Zeugenbeweis - vorliegend durch den die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten einwerfenden Prozessbevollmächtigten der Partei - zu erheben.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.09.2019 - XI ZB 9/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 255/17
1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.*)
2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.*)
3. Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.*)
4. Eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks besteht als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 06.07.2017 - IX ZB 73/16
Der Ausdruck eines Sendeberichts für die Internetveröffentlichung begründet keinen Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet. (Rn. 11)*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 30.01.2015 - VK 2-115/14
1. Die in einem gemeinsamen Fachlos zusammengefassten Wirkstoffe sind schon dann im vergaberechtlichen Sinne vergleichbar, wenn sie für eine große Schnittmenge von Patienten mit identischer Indikation eingesetzt werden können.
2. Eine Willenserklärung (hier: eine Nichtabhilfeerklärung), die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
3. Willenserklärungen, die durch ein Telefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich mit Abschluss des Druckvorganges am Empfangsgerät des Adressaten zu. Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
4. Es ist zweifelhaft, ob nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung in einem Pharmakonzern an einem Freitagnachmittag um 16.31 Uhr noch damit gerechnet werden kann, dass ein eingehendes Telefax von den hierfür zuständigen Personen noch zur Kenntnis genommen wird.
VolltextBGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13
1. Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.*)
2. Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" versehenen Telefaxes.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 13/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2013 - 3 W 298/13
1. Behauptet der Empfänger eines Fax-Schreibens dieses nicht erhalten zu haben, muss er sich das Fax-Ausgangsjournal des Senders entgegenhalten lassen. Das Vorliegen eines "OK-Vermerks" im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat.
2. Ein "OK"-Vermerk im Sendebericht eines Faxgeräts ist kein Beweis für den Zugang eines Dokumentes beim Empfänger, stellt jedoch ein Indiz dafür. Behauptet dennoch der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist und ob und auf welcher Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt. In so einem Fall muss der Empfänger den fehlenden Zugang beweisen.
3. Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, sind nicht anfechtbar.
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
II. Vertragsschluss |
2. Angebot und Annahme |