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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 145/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 2258; IMRRS 2010, 1642
BauvertragBauvertrag
Zivilrecht - Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt?

BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 1277 BGH - BGH: Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0404
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!

BGH, Urteil vom 29.11.2023 - VIII ZR 164/21

Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gem. § 346 Abs. 1 BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls (hier: Arsenbelastung großer Mengen vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters) als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 280 Abs. 1 BGB führen kann.*)




IBRRS 2021, 3009
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - VII ZR 56/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2633
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Nach drei erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen ist Schluss!

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2021 - 12 U 540/19

1. Ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau eines Glasfaserkunststoff-Fertigpools ist ein Werkvertrag.

2. Ein Fertigpool, an dessen Beckenoberfläche sich Risse und Blasen befinden, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann; er ist mangelhaft.

3. Weist die Werkleistung Mängel auf, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Besteller grundsätzlich an die Wahl dieses Gestaltungsrechts gebunden.

4. Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

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IBRRS 2020, 1181; IMRRS 2020, 0492
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensberechnung maßgeblich?

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19

Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.*)

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IBRRS 2018, 1850; IMRRS 2018, 0671
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Minderung bleibt Minderung!

BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.*)

2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".*)

3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.*)

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IBRRS 2017, 3451
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16

Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des

Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige

Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht

präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung

über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den

Voraussetzungen BGB §§ 100, 249 Hd, § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5

/>a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB

geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei

einem gegenseitigen Vertrag wie einem
Kaufvertrag nicht deren

objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich,

/>ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR134.16.0

bei dem Rücktritt

von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der

/>Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
b) Verlangt

der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben

dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs- und/oder

Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der

den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatz für die

gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser

weitergehende Vorteil anzurechnen.

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IBRRS 2017, 4133; IMRRS 2017, 1719
SachverständigeSachverständige
Übliche Zeitverzögerung für Schadensgutachten muss Schädiger hinnehmen!

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017 - 13 S 167/16

1. Dem Geschädigten kann nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt.

2. Die damit verbundenen Verzögerungen sind vom Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen.

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IBRRS 2016, 3065
KaufrechtKaufrecht
Sporadisch auftretende Sicherheitsmängel: Fristsetzung unzumutbar?

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.*)

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IBRRS 2016, 2880
KaufrechtKaufrecht
Getriebe geht nach 5 Monate kaputt: Mangel war bereits beim Kauf (zumindest ansatzweise) vorhanden

BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, 04.06.2015 - Rs. C-497/13, IBRRS 2015, 1859; IMRRS 2015, 0702; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, IBRRS 2006, 1923; IMRRS 2006, 1200 [Turbolader]; BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 259/06, IBRRS 2007, 3890; IMRRS 2007, 1757 [defekte Zylinderkopfdichtung]).*)

2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, 04.06.2015 - Rs. C-497/13, IBRRS 2015, 1859; IMRRS 2015, 0702; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829; BGH, 22.11.2004 - VIII ZR 21/04, IBRRS 2005, 0106; IMRRS 2005, 0038; BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, aaO; BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, IBRRS 2006, 1923; IMRRS 2006, 1200; BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05, IBRRS 2006, 1838; IMRRS 2006, 1139 [Katalysator]; BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131[Sommerekzem I]; vgl. BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 70/13, IBRRS 2014, 0811 [Fesselträgerschenkelschaden]).*)

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IBRRS 2015, 1744
KaufrechtKaufrecht
Wann ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar?

BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19.06.2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 03.11.1982- VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21.01.1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16.03.1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21.10.1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).*)

2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).*)

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
A. Rücktritt

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Verhältnis zur Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung und Rücktritt (VOB/B § 8 Rn. 2-4)