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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 219/04


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1515; IMRRS 2006, 0932
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vollmacht bei kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04

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4 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 0173; IMRRS 2009, 0109
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Mietpool: Substantiierter Vortrag zu Schadensersatzanspruch?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2008 - 17 U 201/08

Das Vorbringen zu Schadensersatzansprüchen ist zu unsubstantiiert, wenn beispielsweise die Mietpoolabrechnungen für mehrere Jahre nicht vorgelegt, zum Zustand des Objekts im Erwerbsjahr und zur wirtschaftlichen Ertragskraft des Mietpools nicht hinreichend vorgetragen und konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren für die Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nicht gemacht werden.

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IBRRS 2007, 2169; IMRRS 2007, 0635
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfasst ein Vergleich auch später entwickelte Einwendungen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2007 - 9 U 79/06

Zur Frage, ob ein Vergleich auch mögliche Einwendungen erfassen kann, die von der Rechtsprechung erst später entwickelt werden.*)

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IBRRS 2007, 3264; IMRRS 2007, 1358
ProzessualesProzessuales
Schuldrecht - Treuhandabrede im Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 92/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3200; IMRRS 2007, 1323
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 120/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1515; IMRRS 2006, 0932
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vollmacht bei kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04

1. Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).*)

2. Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).*)

3. Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es kommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Geschäftsabschluss veranlasst hat.*)

4. Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des § 172 BGB sein.*)

5. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

6. Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.*)

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