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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 219/04


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1515; IMRRS 2006, 0932
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vollmacht bei kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04

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3 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 3837; IMRRS 2007, 1729
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Zulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2007 - 4 U 493/06-160

Zulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Bauträgervertrag.*)

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IBRRS 2007, 2358; IMRRS 2007, 0743
ImmobilienImmobilien
Annahme einer Duldungsvollmacht

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05

1. Wird bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs ein Treuhänder eingesetzt, der über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht verfügt, so wird die unwirksame Vollmacht dem Grundstückskäufer nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten dadurch gegenüber wirksam, dass er die Abwicklung des Vertrages über einen längeren Zeitraum duldet.

2. Der Annahme einer Duldungsvollmacht steht entgegen, dass der Käufer nicht in der Regel gewusst hat, dass der Treuhänder ohne Vollmacht auftritt.

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IBRRS 2006, 2501; IMRRS 2006, 1640
ImmobilienImmobilien
Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 63/04

1. Der Rechtsgedanke der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ist nicht anwendbar, wenn eine Situation nach § 3 Abs. 1 HWiG vorliegt. Dieser schließt die Anwendung der §§ 812 ff. BGB als lex specialis aus.

2. Liegt einer Grundschuldbestellung eine Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde, bleibt diese auch dann bestehen, wenn die Forderung nach § 398 BGB an den vormaligen Treuhänder abgetreten wird, was diesen auch wirtschaftlich zum Grundschuldinhaber und Inhaber der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten macht.

3. Die in der Kreditpraxis übliche Erstreckung auch auf künftige Forderungen ist für den ehemaligen Treuhänder weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um originäre oder durch Abretung erworbene Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt.

4. § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG und will sich der Verbraucher vom Vertrag lösen, muss dazu dargelegt werden, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung kausal für den Abschluss geworden ist.

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IBRRS 2006, 1515; IMRRS 2006, 0932
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vollmacht bei kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04

1. Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).*)

2. Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).*)

3. Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es kommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Geschäftsabschluss veranlasst hat.*)

4. Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des § 172 BGB sein.*)

5. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

6. Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.*)

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