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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 106/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1653; IMRRS 2006, 1022
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Verschuldenszurechnung: kreditfinanzierte Fondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05

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2 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 2169; IMRRS 2007, 0635
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfasst ein Vergleich auch später entwickelte Einwendungen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2007 - 9 U 79/06

Zur Frage, ob ein Vergleich auch mögliche Einwendungen erfassen kann, die von der Rechtsprechung erst später entwickelt werden.*)

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IBRRS 2007, 3200; IMRRS 2007, 1323
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 120/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1653; IMRRS 2006, 1022
Mit Beitrag
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Verschuldenszurechnung: kreditfinanzierte Fondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05

1. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.*)

2. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

3. Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).*)

4. Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845).*)

5. Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.*)

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