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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 60/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3000; IMRRS 2005, 1531
ProzessualesProzessuales
Zahlungspflicht auch bei Einwendungen: Unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04

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11 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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1 Beitrag gefunden
IBR 2005, 1293 BGH - Revisionsgericht kann Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0090
SchiedswesenSchiedswesen
Welche Streitigkeiten umfasst eine Schiedsgerichtsvereinbarung?

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - X ZR 27/15

Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.*)

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IBRRS 2013, 2971
Mit Beitrag
SchiedswesenSchiedswesen
Keine Klageerhebung während Schiedsgutachtenerstattung!

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12

1. Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist.*)

2. Diese Wirkung besteht fort, wenn die zur Bemessung der geschuldeten (Geld-)Leistung erforderliche Tatsachenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gericht übergeht, so dass die betreffende Forderung erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird. Demzufolge können Fälligkeits-, Verzugs- oder Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.*)

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IBRRS 2012, 3535; IMRRS 2012, 2553
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kapitalanlage - Täuschung über Vertriebsprovisionen

BGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 177/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3182; IMRRS 2012, 2307
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden

BGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 179/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3185; IMRRS 2011, 2301
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der teilweisen Zurückverweisung

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

1. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.*)

2. Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2011, 1889; IMRRS 2011, 1355; VPRRS 2011, 0171
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Sicherung in Höhe von 10% der Auftragssumme unangemessen!

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10

1. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.*)

2. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37).*)




IBRRS 2010, 3937; IMRRS 2010, 2892
ProzessualesProzessuales
Vertragsrecht - Turnierausschreibung als AGB und Haftung des Veranstalters

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 246/09

1. Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.*)

2. Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.*)

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IBRRS 2005, 3000; IMRRS 2005, 1531
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zahlungspflicht auch bei Einwendungen: Unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04

1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)

2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen)
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen
VIII. Prozessuales