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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 60/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3000; IMRRS 2005, 1531
ProzessualesProzessuales
Zahlungspflicht auch bei Einwendungen: Unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2110; VPRRS 2012, 0191
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Fehlende Erklärungen: Kein Ausschluss auf Grundlage von Formblatt 211!

BGH, Urteil vom 03.04.2012 - X ZR 130/10

1. Zu der Ausschlusssanktion für Angebote, welche geforderte Erklärungen nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung der Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen wann abzugeben sind. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ohne Weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen.*)

2. Will ein Bieter im Schadensersatzprozess geltend machen, die Verpflichtung, seine vorgesehenen Nachunternehmer schon zum Ende der Angebotsfrist namhaft zu machen oder gar die sie betreffenden Eignungsnachweise bis dahin beizubringen, sei unzumutbar gewesen und habe deshalb unbeachtet bleiben können, muss er die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergeben soll.*)

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IBRRS 2011, 5168; VPRRS 2011, 0418
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verstoß gegen Vergaberecht: Rückforderung von Zuwendung!

BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 234/10

Zum Recht auf Rückforderung eines auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Investitionszuschusses wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften bei der Verwirklichung des geförderten Projekts.*)

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IBRRS 2005, 3000; IMRRS 2005, 1531
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zahlungspflicht auch bei Einwendungen: Unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04

1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)

2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen)
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen
VIII. Prozessuales