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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 173/01


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 2190; IMRRS 2004, 1251
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragsrecht - Rechtsmissbräuchliches Zurückbehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3446; IMRRS 2019, 1286; IVRRS 2019, 0505
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe nur in Ausnahmefällen!

OLG Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 W 23/19

1. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. Dies kann z.B. der Fall sein, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist.*)

2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt.*)

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IBRRS 2004, 2190; IMRRS 2004, 1251
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragsrecht - Rechtsmissbräuchliches Zurückbehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01

Ein Schuldner, der unberechtigt die Herausgabe einer Sache verweigert, verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung beruft, die erst infolge seiner Herausgabeverweigerung durch Aufwendungen auf die Sache entstanden ist.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
D. Bestimmung der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB