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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 173/01


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 2190; IMRRS 2004, 1251
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragsrecht - Rechtsmissbräuchliches Zurückbehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01

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7 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 3231
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kaufsache mit kleinen Mängel behaftet: Käufer darf vollen Kaufpreis einbehalten!

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.*)




IBRRS 2013, 4319
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Besteller zahlt Bauabzugsteuer: Unternehmer muss Betrag erstatten!

BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13

1. Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten.*)

2. Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.*)

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IBRRS 2004, 2190; IMRRS 2004, 1251
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragsrecht - Rechtsmissbräuchliches Zurückbehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01

Ein Schuldner, der unberechtigt die Herausgabe einer Sache verweigert, verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung beruft, die erst infolge seiner Herausgabeverweigerung durch Aufwendungen auf die Sache entstanden ist.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
D. Bestimmung der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB