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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZB 7/06
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2007, 1168 | BGH - Keine Streitwerterhöhung durch den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr bei Geltendmachung neben/mit der Hauptforderung |
11 Volltexturteile gefunden |
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2018 - 5 S 14317/18
Mit einer Klage als Nebenforderungen geltend gemachte vor- und außergerichtliche Kosten, zu denen auch verzugsbedingte Mahnkosten wie die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) zählen, wirken auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht streitwerterhöhend.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.01.2013 - I ZR 107/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 W 79/11
Bei den durch die vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt, solange die der Beauftragung zu Grunde liegende Forderung Gegenstand des Prozesses ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.07.2012 - V ZR 272/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.04.2012 - VII ZR 201/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.04.2010 - III ZR 145/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2008 - IV ZB 8/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.05.2007 - VI ZB 18/06
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06).*)
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