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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 283/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3143; IMRRS 2008, 1819
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Farbwahlklausel in Mietverträgen wirksam!

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 1262; IMRRS 2011, 0890
ProzessualesProzessuales
Abwälzung der Schönheitsreparaturen: Farbwahlbestimmung

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 218/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3143; IMRRS 2008, 1819
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Farbwahlklausel in Mietverträgen wirksam!

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel

"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)

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